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Document 32012R0466

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Clorsulon Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 143 vom 2.6.2012, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/466/oj

2.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 466/2012 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2012

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Clorsulon

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere oder in Biozidprodukten für die Viehwirtschaft bestimmt sind, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festgesetzt werden.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe mit deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Clorsulon ist in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 derzeit als zur Verwendung bei Rindern zugelassener Stoff (Zielgewebe: Muskel, Leber und Nieren) geführt; ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag Irlands auf Stellungnahme zur Erweiterung des bestehenden Eintrags zu Clorsulon auf Kuhmilch vor.

(5)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, eine vorläufige Höchstmenge für Clorsulon-Rückstände in Kuhmilch festzusetzen und die Bestimmung, wonach der Stoff nicht bei Tieren verwendet werden darf, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu streichen.

(6)

Der Eintrag zu Clorsulon in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahin gehendgeändert werden, dass die empfohlene vorläufige Rückstandshöchstmenge für Kuhmilch aufgenommen und das bestehende Verbot gestrichen wird.

(7)

Die in die Tabelle aufgenommene vorläufige Rückstandshöchstmenge für Clorsulon sollte bis zum 1. Januar 2014 gelten. Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat einen Zeitraum von 2 Jahren für den Abschluss wissenschaftlicher Studien empfohlen, damit die Fragen geklärt werden können, die der Ausschuss Irland unterbreitet hat.

(8)

Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neuen Rückstandshöchstmengen einhalten zu können.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1.


ANHANG

Der Eintrag zu Clorsulon in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

(gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Clorsulon

Clorsulon

Rinder

35 μg/kg

Muskel

 

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“

100 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Nieren

16 μg/kg

Milch

Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 1. Januar 2014.


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