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Document 32012R0261

Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 94 vom 30.3.2012, p. 38–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/261/oj

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/38


VERORDNUNG (EU) Nr. 261/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mehrere Reformen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die inzwischen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) eingegangen ist, zielten auf die Marktorientierung des Sektors ab, bei der Preissignale für die Entscheidungen der Landwirte über Art und Menge der Erzeugung maßgeblich sind, damit vor dem Hintergrund der Globalisierung des Handels die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Milchsektors gestärkt werden. Es wurde daher beschlossen, durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Anpassung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. 479/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89, (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 2596/97, (EG) Nr. 1182/2005 und (EG) Nr. 315/2007 (5) („Gesundheitscheck“-Reform 2008/2009) die Quoten schrittweise zu erhöhen, um ein reibungsloses Auslaufen der Milchquoten bis 2015 zu gewährleisten.

(2)

Im Zeitraum von 2007 bis 2009 haben sich außergewöhnliche Ereignisse auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse ausgewirkt, die 2008/2009 letztendlich einen Preisverfall zur Folge hatten. Anfangs verursachten extreme Wetterbedingungen in Ozeanien eine erhebliche Verknappung des Angebots, wodurch die Preise rasch enorm anstiegen. Obwohl die globale Angebotslage und die Preise sich zu normalisieren begannen, wirkte sich die nachfolgende Finanz- und Wirtschaftskrise negativ für die Milcherzeuger in der Union aus und verschärfte die Preisvolatilität. Höhere Rohstoffpreise führten zu einem starken Anstieg der Kosten für Futtermittel und andere Betriebsmittelkosten wie Energie. Anschließend führte ein weltweiter und auch die Union betreffender Nachfragerückgang unter anderem bei Milch und Milcherzeugnissen während eines Zeitraums, in dem die Erzeugung konstant blieb, zu einem Preiseinbruch in der Union bis zum unteren Niveau des Sicherheitsnetzes. Dieser drastische Preisrückgang bei Molkereierzeugnissen wurde nicht völlig an die Verbraucher weitergegeben, wodurch sich in der Mehrheit der Länder für die meisten Erzeugnisse im Milchsektor die Bruttospanne für die nachgelagerten Sektoren erhöhte; die Nachfrage konnte sich somit nicht an die niedrigen Preise für Molkereierzeugnisse anpassen, was die Preiserholung verlangsamte und die Auswirkungen der niedrigen Preise auf die Milcherzeuger verschärfte und damit ein ernsthaftes Risiko für die Rentabilität von vielen unter ihnen darstellte.

(3)

Als Reaktion auf diese schwierige Marktlage für Milch wurde im Oktober 2009 eine hochrangige Expertengruppe (HLG) „Milch“ eingesetzt, um mittel- und langfristige Regelungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu erörtern, die im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquoten 2015 zur Stabilisierung des Marktes und der Einkommen der Milcherzeuger sowie zu einer Steigerung der Transparenz in diesem Sektor beitragen sollen.

(4)

Bedeutende europäische Interessengruppen der Milchversorgungskette, die Landwirte, milchverarbeitende Betriebe, Milchhändler, den Einzelhandel und Verbraucher vertreten, lieferten mündliche und schriftliche Beiträge zu den Arbeiten der HLG. Außerdem erhielt die HLG Beiträge von eingeladenen Wissenschaftlern, Drittstaatenvertretern, nationalen Wettbewerbsbehörden und von Dienststellen der Kommission. Darüber hinaus fand am 26. März 2010 eine Konferenz der Interessenvertreter des Milchsektors statt, auf der eine größere Gruppe an der Versorgungskette beteiligter Akteure ihre Sicht der Dinge darlegen konnte. Am 15. Juni 2010 legte die HLG ihren Bericht vor. Dieser Bericht enthält eine Analyse der aktuellen Lage des Milchsektors und eine Reihe von Empfehlungen, die sich in erster Linie auf Vertragsbeziehungen, die Verhandlungsmacht der Erzeuger, Berufs- und Branchenverbände, Transparenz (einschließlich des Ausbaus des europäischen Instruments für die Überwachung der Lebensmittelpreise), Marktmaßnahmen und Terminkontrakte, Vermarktungsnormen und Herkunftskennzeichnung sowie Innovation und Forschung beziehen. In einem ersten Schritt befasst sich diese Verordnung mit den ersten vier dieser Themenkreise.

(5)

Die HLG stellte im Sektor der Milcherzeugung und -verarbeitung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten fest. Die Lage zwischen den Akteuren und verschiedenen Arten von Akteuren innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten ist ebenfalls sehr unterschiedlich. Die Angebotskonzentration ist jedoch in vielen Fällen gering, was zu einem Ungleichgewicht bei der Verhandlungsmacht in der Versorgungskette zwischen Landwirten und Molkereien führt. Dieses Ungleichgewicht kann zu unfairen Handelspraktiken führen; insbesondere wissen die Landwirte möglicherweise zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht, welchen Preis sie für ihre Milch erhalten werden, weil dieser häufig erst viel später von den Molkereien auf der Grundlage eines erzielten Mehrwerts festgelegt wird, worauf die Landwirte oft keinen Einfluss haben.

(6)

Die Preisweitergabe in der Kette ist daher problematisch, insbesondere im Hinblick auf die Ab-Hof-Preise, die sich im Allgemeinen nicht parallel zu den steigenden Erzeugungskosten entwickeln. Umgekehrt gab es bei Milch 2009 auf der Angebotsseite keine schnelle Anpassung auf den Nachfragerückgang. In einigen bedeutenden Erzeugerländern reagierten die Landwirte auf den Preisrückgang sogar dadurch, dass sie mehr produzierten als im Jahr zuvor. Der in der Milchversorgungskette entstehende Mehrwert konzentriert sich zunehmend in den nachgelagerten Sektoren, insbesondere bei den Molkereien und dem Einzelhandel, wobei sich der Endverbraucherpreis nicht im Milcherzeugerpreis niederschlägt. Daher sollten alle Akteure der Milchversorgungskette einschließlich jenen im Bereich Vertrieb aufgefordert werden, sich gemeinsam dafür einzusetzen, dieses Ungleichgewicht zu verringern.

(7)

Im Falle der Molkereien sind die Milchliefermengen, die im Laufe des Wirtschaftsjahres an sie geliefert werden, nicht immer gut geplant. Selbst bei Molkereigenossenschaften (die Landwirten gehören, über Verarbeitungseinrichtungen verfügen und von denen 58 % der Rohmilch in der Union verarbeitet werden) kann die Abstimmung des Angebots auf die Nachfrage versagen: Die Landwirte müssen die gesamte von ihnen erzeugte Milch an ihre Genossenschaft liefern, die sie wiederum vollständig abnehmen muss.

(8)

Die Verwendung formeller schriftlicher Verträge, die vor der Lieferung abgeschlossen werden und in denen die grundlegenden Fragen geregelt sind, ist nicht weit verbreitet. Solche Verträge könnten jedoch die Verantwortlichkeit der Akteure in der Milchversorgungskette verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und ihr Angebot stärker an der Nachfrage auszurichten, sowie dazu beizutragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen.

(9)

Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der in der Union im Vertragsrecht bestehenden Unterschiede sollte diese Entscheidung im Interesse der Subsidiarität den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Es sollten für alle Rohmilchlieferungen in einem bestimmten Hoheitsgebiet die gleichen Bedingungen gelten. Wenn daher ein Mitgliedstaat beschließt, dass in seinem Hoheitsgebiet für alle Lieferungen von Rohmilch durch einen Landwirt an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden muss, sollte diese Verpflichtung auch für alle aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Rohmilchlieferungen gelten; es ist jedoch nicht notwendig, dass sie auch für Lieferungen an andere Mitgliedstaaten gilt. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob ein Erstankäufer einem Landwirt ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags vorlegen muss.

(10)

Damit gewisse Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Bedingungen für die Verwendung solcher Verträge auf Ebene der Union festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten jedoch frei ausgehandelt werden können. Um aber die Stabilität des Milchmarktes und den Absatz für die Milcherzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Verträgen mit sehr kurzer Laufzeit ziemlich weit verbreitet ist, zu verbessern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, eine Mindestvertragslaufzeit für derartige Verträge und/oder Angebote festzulegen. Diese Mindestlaufzeit sollte jedoch nur für Verträge zwischen dem Erstankäufer und Milcherzeugern oder für die Angebote der Erstankäufer an die Milcherzeuger gelten. Zudem sollte sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und es sollte den Milcherzeugern möglich sein, sich gegen eine derartige Mindestlaufzeit zu entscheiden bzw. diese zu verweigern. Eine der grundlegenden Bedingungen sollte sein, dass der für die Lieferung zu zahlende Preis je nach Entscheidung der Vertragsparteien als Fixpreis oder als ein Preis, der in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren wie der Menge und der Qualität oder der Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch variiert, im Vertrag festgelegt werden kann, ohne damit die Möglichkeit der Kombination eines Fixpreises für eine bestimmte Menge und eines variablen Preises für eine zusätzliche Menge von Rohmilch, die auf der Grundlage eines einzigen Vertrags geliefert wird, auszuschließen.

(11)

Molkereigenossenschaften, deren Satzungen oder darauf gestützte Regeln und Beschlüsse Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen wie die in dieser Verordnung enthaltenen grundlegenden Vertragsbedingungen enthalten, sollten der Einfachheit halber von dem Erfordernis eines schriftlichen Vertrags ausgenommen sein.

(12)

Zur Verbesserung der Wirksamkeit des oben ausgeführten Vertragssystems sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dieses System dann, wenn Dritte die Milch von den Landwirten abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern, auch auf solche Dritte anzuwenden.

(13)

Gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) finden die Wettbewerbsregeln der Union auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 AEUV, der wiederum die Festlegung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorsieht, bestimmen.

(14)

Damit eine wirtschaftliche Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, mit dem Ergebnis einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts. Zur Verwirklichung dieser Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sollte gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es ausschließlich den von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, geschlossen für die Produktion einiger oder aller Mitglieder mit einer Molkerei Vertragsbedingungen einschließlich der Preise auszuhandeln. Nur Erzeugerorganisationen, die auf einen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestellten Antrag hin anerkannt werden, sollten jedoch für die Anwendung dieser Bestimmung in Frage kommen. Außerdem sollte diese Bestimmung nicht für anerkannte Erzeugerorganisationen — Genossenschaften inbegriffen — gelten, die die gesamte von ihren Mitgliedern angelieferte Rohmilch verarbeiten, da keine Rohmilchlieferungen an andere verarbeitende Betriebe erfolgen. Zudem sollte für bestehende, auf der Grundlage des nationalen Rechts anerkannte Erzeugerorganisationen die Möglichkeit einer tatsächlichen Anerkennung gemäß dieser Verordnung vorgesehen werden.

(15)

Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass — sofern die Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden — diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten.

(16)

Zur Erhaltung eines wirklichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte diese Möglichkeit zudem nur mit einer angemessenen Begrenzung in Form eines Prozentsatzes der Unionserzeugung und der Erzeugung der in solche Verhandlungen eingebundenen Mitgliedstaaten bestehen. Diese Begrenzung in Form eines Prozentsatzes der nationalen Erzeugung sollte zuerst für die in dem Erzeugermitgliedstaat oder in jedem der Erzeugermitgliedstaaten erzeugte Rohmilchmenge gelten. Die gleiche prozentuale Begrenzung sollte auch für die an jeden einzelnen Bestimmungsmitgliedstaat gelieferte Rohmilchmenge gelten.

(17)

Angesichts der wichtigen Rolle der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) und der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) insbesondere für strukturschwache ländliche Gebiete und um den Mehrwert dieser Gütezeichen zu sichern und die Qualität insbesondere von Käse mit g.U. oder g.g.A. zu erhalten, sowie im Zusammenhang mit dem auslaufenden System der Milchquoten sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bestimmungen zur Steuerung des Angebots eines in einer bestimmten geografischen Region erzeugten Käses anzuwenden. Diese Bestimmungen sollten sich auf die gesamte Erzeugung des jeweiligen Käses beziehen und von einer Branchenorganisation, Erzeugerorganisation oder Vereinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (6) angefordert werden. Eine derartige Anfrage sollte von einer großen Mehrheit der Milcherzeuger, die den größten Teil der für diesen Käse verwendeten Milchmenge ausmacht, und im Falle von Branchenorganisationen und Vereinigungen, von einer großen Mehrheit der Käseerzeuger, die den größten Teil der Produktion dieses Käses ausmacht, unterstützt werden. Außerdem sollten diese Bestimmungen strengen Bedingungen unterliegen, insbesondere um Schäden für den Handel von Erzeugnissen auf anderen Märkten zu verhindern und Minderheitenrechte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die angenommenen Bestimmungen sofort veröffentlichen und die Kommission von diesen in Kenntnis setzen, für regelmäßige Überprüfungen sorgen und die Bestimmungen bei Verstößen aufheben.

(18)

Auf Ebene der Union sind in einigen Sektoren Regelungen für Branchenverbände eingeführt worden. Diese Organisationen können eine nützliche Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung vorbildlicher Praktiken und der Markttransparenz einnehmen. Solche Regelungen sollten ebenfalls im Sektor Milch und Milchprodukte gelten, neben den Bestimmungen über die wettbewerbsrechtliche Stellung solcher Organisationen, sofern die Tätigkeit dieser Organisationen nicht den Wettbewerb oder den Binnenmarkt verzerrt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sollten alle einschlägigen Akteure dazu auffordern, sich an Branchenverbänden zu beteiligen.

(19)

Um auf Marktentwicklungen reagieren zu können, benötigt die Kommission rechtzeitig Informationen über Rohmilchliefermengen. Es sollten daher Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der Erstankäufer solche Informationen regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiterleitet und dass der Mitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis setzt.

(20)

Mit Rücksicht auf Vertragsverhandlungen, die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, ihren Verbänden und Branchenorganisationen sowie auf die Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse benötigt die Kommission Benachrichtigungen durch die Mitgliedstaaten zum Zweck der Überwachung und Analyse der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Abfassung der Berichte über die Entwicklung des Milchmarkts, die sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen sollte.

(21)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage des Milchmarkts sowie der Struktur der Versorgungskette gerechtfertigt. Sie sollten daher ausreichend lange angewandt werden, damit sie ihre volle Wirkung entfalten können. Angesichts ihres weitreichenden Charakters sollte es sich jedoch nur um vorübergehende Maßnahmen handeln, und es sollte überprüft werden, wie wirksam sie sind und ob sie weiter angewandt werden sollen. Darauf sollte in den beiden bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 vorzulegenden Berichten der Kommission zur Entwicklung des Milchmarkts eingegangen werden, in denen insbesondere mögliche Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, behandelt werden sollten.

(22)

Die Wirtschaft einiger benachteiligter Regionen in der Union hängt stark von der Milcherzeugung ab. Aufgrund der besonderen Merkmale dieser Regionen müssen die allgemeinen Maßnahmen so angepasst werden, dass sie ihren Bedürfnissen besser entsprechen. In der gemeinsamen Agrarpolitik gibt es bereits besondere Maßnahmen für diese benachteiligten Regionen. Die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Maßnahmen können zu einer Verbesserung der Lage der Milcherzeuger in solchen Regionen beitragen. Diese Auswirkungen sollten jedoch in den erwähnten Berichten bewertet werden, auf deren Grundlage die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit notwendig, Vorschläge unterbreiten sollte.

(23)

Um eine klare Festlegung der Ziele und Zuständigkeiten von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch- und Milcherzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen, den Bestimmungen für die Einrichtung von staatenübergreifender Zusammenarbeit und den Bedingungen für ihre behördliche Unterstützung sowie der Berechnung der bei Verhandlungen einer Erzeugerorganisation erfassten Rohmilchmenge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse für die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen und Branchenorganisationen, die Benachrichtigung seitens dieser Organisationen über die Rohmilchmenge, über die verhandelt wird, die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission über diese Organisationen und die Bestimmungen für die Steuerung des Angebots von Käse mit g.U. oder g.g.A., die detaillierten Bestimmungen zu Übereinkommen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, den Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der obligatorischen Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, bestimmte Aspekte der Verträge für die Rohmilchlieferungen durch Landwirte und die Benachrichtigung der Kommission über Entscheidungen, die diesbezüglich von dem Mitgliedstaat getroffen wurden, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

(25)

In Anbetracht der Befugnisse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik der Union und der besonderen Natur dieser Rechtsakte sollte die Kommission ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entscheiden, ob bestimmte Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse mit den Wettbewerbsbestimmungen der Union nicht vereinbar sind, ob Verhandlungen einer Erzeugerorganisation in Bezug auf mehr als einen Mitgliedstaat stattfinden können und ob gewisse Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots von Käse mit g.U. oder g.g.A. getroffen wurden, aufgehoben werden müssen.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iiia)

Milch und Milcherzeugnisse;“

2.

In Artikel 123 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die

a)

formal Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;

b)

auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;

c)

eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder dieser Branchenverbände und der Verbraucherinteressen — in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:

i)

Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)

Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

iv)

Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

vi)

Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vii)

Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind,

viii)

Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;

ix)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

x)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und

xi)

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.“

3.

In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt IIA

Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 126a

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a)

sie die Anforderungen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen,

b)

ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c)

sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d)

sie eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2)   Eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Oktober 2012 fortsetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)

sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b)

sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;

c)

sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126b

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)

die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 4 erfüllen;

b)

ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben,

c)

einen wesentlichen Anteil der in Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d)

sie selbst Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 123 Absatz 4 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a)

entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;

b)

führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;

c)

erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d)

entziehen sie die Anerkennung, wenn

i)

die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

ii)

der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 177a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;

iii)

der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 177a Absatz 2 nicht nachkommt;

e)

teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126c

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Eine gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 185f Absatz 1 Unterabsatz 2 aushandeln.

(2)   Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln:

a)

unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b)

unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;

c)

sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation

i)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet;

ii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet, und

iii)

die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet;

d)

sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,

e)

soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

f)

sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3)   Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaats beträgt.

(4)   Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5)   Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6)   Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 — selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden —, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder diese Verhandlungen nicht zu führen hat, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die im vorliegenden Absatz genannten Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

‚nationale Wettbewerbsbehörde‘ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (8) genannte Behörde und

b)

‚kleine und mittlere Unternehmen‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (9).

(8)   Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.

Artikel 126d

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)   Auf Anfrage einer gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 123 Absatz 4 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.

(2)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung diese Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.

(4)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)

betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;

b)

dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c)

dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 erneuert werden;

d)

dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;

e)

dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;

f)

dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g)

dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h)

dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;

i)

tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

j)

lassen Artikel 126c unberührt.

(5)   Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden im Gesetzblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)   Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 126e

Befugnisse der Kommission betreffend die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 196a zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;

b)

die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;

c)

zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für:

a)

die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 126a und 126b;

b)

die Benachrichtigung nach Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 126c Absatz 8 und Artikel 126d Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;

d)

die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

4.

In Artikel 175 werden die Worte „vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177 dieser Verordnung“ ersetzt durch „vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177a dieser Verordnung“.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 177a

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(2)   Absatz 1 gilt nur, sofern

a)

die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

b)

die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind.

(3)   Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4)   Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a)

in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;

b)

das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;

c)

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können und zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;

d)

die Festsetzung von Preisen umfassen oder

e)

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)   Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 —, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)   Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.“

6.

Artikel 184 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und vor dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen;“

b)

folgende Nummer wird angefügt:

„9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4, Artikel 126c, Artikel 126d, Artikel 177a, Artikel 185e und Artikel 185f; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt den Berichten gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 185e

Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 185f bezeichnet der Ausdruck ‚Erstankäufer‘ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a)

sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis,

b)

sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 185f

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Abholer‘ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)   Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot

a)

ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. zu machen;

b)

ist schriftlich abzuschließen bzw. zu machen und

c)

hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:

i)

den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet werden muss, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, der Liefermenge sowie der Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch;

ii)

die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen;

iii)

die Dauer des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann;

iv)

Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren;

v)

die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie

vi)

die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4)   Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:

i)

Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und/oder

ii)

beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5)   Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit.

(6)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.“

8.

In Teil VII Kapitel I werden die folgenden Artikel hinzugefügt:

„Artikel 196a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126e Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 126e Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 126e Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 196b

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung ‚Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte‘ trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

9.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Für Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4 sowie die Artikel 126a, 126b, 126e und 177a ab dem 2. April 2012 bis zum 30. Juni 2020 und die Artikel 126c, 126d, 185e und 185f ab dem 3. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2020.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 2. April 2012.

Die durch die vorliegende Verordnung eingefügten Artikel 126c, 126d, 185e and 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch ab dem 3. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 110.

(2)  ABl. C 192 vom 1.7.2011, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2012.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Anmerkung: Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Verweisung bezog sich auf Artikel 81 und 82 des Vertrags.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“


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