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Document 32012R0168

    Verordnung (EU) Nr. 168/2012 des Rates vom 27. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

    ABl. L 54 vom 28.2.2012, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/168/oj

    28.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 54/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES

    vom 27. Februar 2012

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2).

    (2)

    Angesichts der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/122/GASP des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot des Verkaufs, des Erwerbs, der Beförderung oder der Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten, restriktive Maßnahmen gegen die syrische Zentralbank sowie Änderungen der Liste der von den Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen.

    (3)

    Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre einheitliche Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 11a

    (1)   Es ist verboten,

    a)

    Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b)

    Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;

    c)

    für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

    (2)   Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.“

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 21a

    Die Verbote gemäß Artikel 14 gelten nicht für

    a)

    i)

    einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, oder

    ii)

    einen Transfer von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

    sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht; oder

    b)

    einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen, sofern der Transfer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.“

    Artikel 2

    Die Personen und die Organisation, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.

    Artikel 3

    Die Person, die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist, wird von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste gestrichen.

    Artikel 4

    Der Wortlaut von Anhang III dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang VIII angefügt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

    (2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

    (3)  Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden die folgenden Einträge angefügt:

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

    Syrien, Damaskus,Sabah Bahrat Square

    Postanschrift:

    Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus,

    Arabische Republik Syrien,

    P.O.Box: 2254

    Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime.

    27.2.2012

    2.

    Al –Halqi, Dr. Wael Nader

    Geboren 1964 in der Provinz Daraa

    Gesundheitsminister

    Unter seiner Verantwortung wurden Krankenhäuser angewiesen, Demonstranten die Behandlung zu verweigern.

    27.2.2012

    3.

    Azzam, Mansour Fadlallah

    Geboren 1960 in der Provinz Sweida

    Präsidialamtsminister

    Berater des Präsidenten.

    27.2.2012

    4.

    Sabouni, Dr. Emad Abdul-Ghani

    Geboren 1964 in Damaskus

    Minister für Kommunikation und Technologie

    Unter seiner Verantwortung wird der freie Zugang zu den Medien ernstlich behindert.

    27.2.2012

    5.

    Allaw, Sufian

    Geboren 1944 in al-Bukamal, Deir Ezzor

    Minister für Öl und mineralische Ressourcen

    Verantwortlich für die Politik in den Bereichen Öl und mineralische Ressourcen, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen.

    27.2.2012

    6.

    Slakho, Dr. Adnan

    Geboren 1955 in Damaskus

    Minister für Industrie

    Verantwortlich für die Politik in den Bereichen Wirtschaft und Industrie, die eine bedeutende Quelle zur finanziellen Unterstützung des Regimes darstellen.

    27.2.2012

    7.

    Al-Rashed, Dr. Saleh

    Geboren 1964 in der Provinz Aleppo

    Minister für Bildung

    Unter seiner Verantwortung werden Schulen als Behelfsgefängnisse genutzt.

    27.2.2012

    8.

    Abbas, Dr. Fayssal

    Geboren 1955 in der Provinz Hama

    Minister für Verkehr

    Unter seiner Verantwortung wird logistische Unterstützung für die Repression geleistet.

    27.2.2012


    ANHANG II

    In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird der folgende Eintrag gestrichen:

    52.

    Emad Ghraiwati


    ANHANG III

    „ANHANG VIII

    Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a

    HS-Code

    Beschreibung

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“.


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