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Document 32012R0147

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2012 der Kommission vom 20. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

    ABl. L 48 vom 21.2.2012, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R0640

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/147/oj

    21.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 48/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 147/2012 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 2012

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 91,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (2) enthält Begriffsbestimmungen, die gemäß dem Wortlaut des genannten Artikels nur für Teil II Titel I der genannten Verordnung gelten. Die Begriffe „flächenbezogene Maßnahmen“ und „tierbezogene Maßnahmen“ werden jedoch durchgehend in der Verordnung verwendet. Sie sollten daher in die Liste der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung aufgenommen werden.

    (2)

    Aus Gründen der Kohärenz sollten in Artikel 31 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 die Worte „flächenbezogenen Beihilfen“ durch die Worte „flächenbezogenen Maßnahmen“ ersetzt werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (3) wurde geändert, um bestimmte Kontrollvorschriften für tierbezogene Zahlungen zu verbessern und zu vereinfachen. Aus Gründen der Kohärenz mit den Kontrollen für tierbezogene Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sollten entsprechende Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 aufgenommen werden.

    (4)

    Kann ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden, so zählt es gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 weiterhin zu den ermittelten Tieren. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist in der Regel gut eingeführt. Daher sollte ein einzelnes Rind, das beide Ohrmarken verloren hat und dessen Identität sich mit Sicherheit feststellen lässt, auch zu den als ermittelt geltenden Tieren gerechnet werden und somit für die Zahlung in Betracht kommen. Diese Vorschrift sollte jedoch nur gelten, wenn der Betriebsinhaber vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, und um unrechtmäßige Zahlungen zu vermeiden, sollte ihre Anwendung auf ein einziges Tier begrenzt sein.

    (5)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (4) wurde ein neues, verbessertes System zur Identifizierung von Schafen und Ziegen eingeführt. Es ist daher angebracht, für Schafe und Ziegen, die für Zahlungen angemeldet wurden, eine ähnliche Bestimmung in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 aufzunehmen.

    (6)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gilt Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß für die Zwecke von Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011. Zwar sind die Begünstigten tierbezogener Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, die zuständigen Behörden darüber zu informieren, wenn sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums geändert hat, doch sollte klar gestellt werden, dass ein Versäumnis, dies zu tun, keine Sanktionen zur Folge hat, wenn sich bei Vor-Ort-Kontrollen die betreffenden Tiere sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

    (7)

    Was die Vorschriften für Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und die Reihenfolge der Kürzungen gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung anbelangt, so ist klarzustellen, dass die Verrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (5) in der Reihenfolge der Kürzungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 stets an letzter Stelle vorzunehmen ist. Die Artikel 17 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 sind daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:

    „d)   ‚flächenbezogene Maßnahme‘: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Größe der angegebenen Fläche abhängt;

    e)   ‚tierbezogene Maßnahme‘: Maßnahmen oder Untermaßnahmen, bei denen die Beihilfe von der Zahl der angegebenen Tiere abhängt.“

    2.

    In Artikel 6 Absatz 2 werden die Buchstaben a und b gestrichen.

    3.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „3.   Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann. Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

    b)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(3a)   Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (7) weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.

    (3b)   Hat ein Betriebsinhaber versäumt, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 darüber zu informieren, dass sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums geändert hat, so gelten die betreffenden Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

    c)

    Absatz 5 Unterabsatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

    d)

    Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    e)

    Der folgende Absatz wird angefügt:

    „(8)   Der Betrag, der sich aus den Ausschlüssen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 und Absatz 7 Unterabsatz 2 dieses Artikels ergibt, wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“

    4.

    In Artikel 22 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    schließlich aufgrund von Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 17 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.“

    5.

    Artikel 31 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    für die flächenbezogenen Maßnahmen die Gesamtfläche, aufgeschlüsselt nach Beihilferegelungen;“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

    (3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

    (4)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

    (5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

    (6)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.“

    (7)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.“


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