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Document 32012R0028
Commission Regulation (EU) No 28/2012 of 11 January 2012 laying down requirements for the certification for imports into and transit through the Union of certain composite products and amending Decision 2007/275/EC and Regulation (EC) No 1162/2009 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 12 vom 14.1.2012, p. 1–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0692
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32007D0275 | Streichung | Artikel 5 | 01/03/2012 | |
Modifies | 32009R1162 | Ersetzung | Artikel 3.2 L1 | 01/03/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32012R0468 | Ersetzung | Anhang II | 25/06/2012 | |
Modified by | 32012R0468 | Ersetzung | Anhang I | 25/06/2012 | |
Modified by | 32013R0556 | Zusatz | Artikel 5 BI | 01/07/2013 | |
Modified by | 32013R1079 | Teilweise Aufhebung | |||
Modified by | 32017R0731 | Änderung | Anhang I | 01/07/2017 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5 Absatz 2 | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (c) | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe (d) | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5a Absatz 2 | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5 Absatz 3 | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe (b) | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5a Absatz 3 | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe (c) | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (b) | 14/12/2019 | |
Modified by | 32019R2124 | Aufhebung | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe (d) | 14/12/2019 | |
Repealed by | 32020R0692 | 21/04/2021 |
14.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 12/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 28/2012 DER KOMMISSION
vom 11. Januar 2012
mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 1 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 97/78/EG ist vorgesehen, dass Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen überprüft werden soll; diese Regeln zielen insbesondere darauf ab, direkte oder umweltbedingte Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu verringern. |
(3) |
Die Richtlinie 2002/99/EG enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen innerhalb der Union sowie für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie von daraus gewonnenen Lebensmitteln. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmen einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse), sicherstellen müssen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, bestimmten in der Verordnung festgelegten Gesundheitsanforderungen genügen. Außerdem müssen Lebensmittelunternehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nachweisen können, z. B. durch entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen, dass sie dies getan haben. |
(5) |
Die Verordnung (EC) Nr. 853/2004 gilt seit dem 1. Januar 2006. Die unmittelbare Anwendung einiger darin festgelegter Maßnahmen ab diesem Datum wäre jedoch in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen. |
(6) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (6) ist festgelegt, dass Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die zusammengesetzte Erzeugnisse enthalten, abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit sind. |
(7) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 enthält die gleiche Befreiung von der Verpflichtung des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wie die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005. |
(8) |
Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 vor, dass Einfuhren solcher zusammengesetzten Erzeugnisse die harmonisierten Rechtsvorschriften der Union, soweit anwendbar, und in anderen Fällen den von den Mitgliedstaaten angewandten nationalen Vorschriften entsprechen. |
(9) |
Die Verordnung (EC) Nr. 1162/2009 gilt bis zum 31. Dezember 2013. |
(10) |
In der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (8), ist festgelegt, dass bestimmte Produkte bei der Einfuhr in die Union Veterinärkontrollen zu unterziehen sind. Gemäß der genannten Entscheidung sind diejenigen zusammengesetzten Erzeugnisse Veterinärkontrollen zu unterziehen, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugnis bestehen, und solche, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte bestimmte Anforderungen der Entscheidung 2007/275/EG nicht erfüllen. |
(11) |
Außerdem enthält die Entscheidung 2007/275/EG bestimmte Bescheinigungsanforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse, die Veterinärkontrollen unterliegen. Demnach sind zusammengesetzten Erzeugnissen, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, bei der Einfuhr in die Union die entsprechenden Bescheinigungen für Fleischerzeugnisse gemäß den Rechtsvorschriften der Union beizulegen. Zusammengesetzten Erzeugnissen, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten und die Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, muss bei der Einfuhr in die Union die entsprechenden Bescheinigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union beiliegen. Den zusammengesetzten Erzeugnissen, die nur verarbeitete Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte tierischen Ursprungs enthalten und die einer Veterinärkontrolle zu unterziehen sind, muss bei der Einfuhr in die Union die entsprechenden Bescheinigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union oder — sofern dies nicht erforderlich ist — ein Handelsdokument beiliegen. |
(12) |
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die gemäß der Entscheidung 2007/275/EG Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, sind naturgemäß diejenigen, die ein höheres Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen können. Das Ausmaß des potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit variiert je nachdem, welches Produkt tierischen Ursprungs in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthalten ist, nach dem prozentualen Anteil des Produkts tierischen Ursprungs im zusammengesetzten Erzeugnis, und nach der Behandlung, der es unterzogen wurde, sowie nach der Lagerfähigkeit des zusammengesetzten Erzeugnisses. |
(13) |
Es ist daher angebracht, dass die Gesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die genannten zusammengesetzten Erzeugnisse bereits gelten, bevor die Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 ausläuft. |
(14) |
Insbesondere sollte die Bescheinigung über die Erfüllung der Gesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in der vorliegenden Verordnung für die Einfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, zusammengesetzter Erzeugnisse, die mindestens zur Hälfte aus Milcherzeugnissen oder verarbeiteten Fischerei- oder Eierzeugnissen bestehen, sowie solcher zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, vorgesehen werden, sofern die Endprodukte bei Raumtemperatur nicht lagerfähig sind oder während der Herstellung nicht nachweislich einen vollständigen Kochvorgang oder eine durchgehende Hitzebehandlung zur Denaturierung der Rohstoffe durchlaufen haben. |
(15) |
Dementsprechend sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 festgelegte Ausnahmeregelung für die genannten zusammengesetzten Erzeugnisse nicht länger gelten. |
(16) |
Die Tiergesundheitsanforderungen an diese zusammengesetzten Erzeugnisse sind bereits im Unionsrecht festgelegt. Gemäß diesen Anforderungen sollten diese zusammengesetzten Erzeugnisse insbesondere nur aus zugelassenen Drittländern eingeführt werden. |
(17) |
In der vorliegenden Verordnung sollte eine eigene Muster-Veterinärbescheinigung festgelegt werden, mit der bescheinigt werden kann, dass derartige zusammengesetzte Erzeugnisse, die in die Union eingeführt werden, den genannten Gesundheits- und Tiergesundheitsanforderungen genügen. Dementsprechend sollten die im Beschluss 2007/275/EG festgelegten Bescheinigungsanforderungen für die genannten zusammengesetzten Erzeugnisse nicht länger gelten. |
(18) |
Für andere zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als der Hälfte aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Ausnahme von Milch-, Fischerei- und Eierzeugnissen bestehen, sollten die Bescheinigungsvorschriften gemäß der Entscheidung 2007/275/EG weiter gelten. Im Sinne eines einfachen und klaren Unionsrechts ist es jedoch angebracht, diese Bescheinigungsvorschriften in die vorliegende Verordnung zu übernehmen, sodass die wichtigsten Regeln für Bescheinigungen für zusammengesetzte Erzeugnisse in einem einzigen Rechtsakt enthalten sind. |
(19) |
Die Entscheidung 2007/275/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(20) |
Aus Gründen der Tiergesundheit sollten eine Bescheinigung und spezifische Bedingungen für die Durchfuhr durch die Union vorgesehen werden. Diese Bedingungen sollten jedoch nur für zusammengesetzte Erzeugnisse gelten, die verarbeitete Fleischerzeugnisse oder verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten. |
(21) |
Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, die nur für Lettland, Litauen und Polen von Bedeutung ist, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Union durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. |
(22) |
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Datum der Geltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Entscheidung 2007/275/EG ausgestellt wurden, während einer Übergangsfrist weiterhin zugelassen werden. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden Regeln für Bescheinigungen für Sendungen mit bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen festgelegt, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Entscheidung 2007/275/EG.
Artikel 3
Einfuhr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse
(1) Sendungen mit folgenden zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Union eingeführt werden, stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit den Produkten tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, wobei die Produkte tierischen Ursprungs, die für die Herstellung solcher zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, aus Betrieben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 stammen müssen:
a) |
zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG; |
b) |
zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten und Artikel 4 Buchstaben b und c der Entscheidung 2007/275/EG unterliegen; |
c) |
zusammengesetzte Erzeugnisse, die mindestens zur Hälfte aus verarbeiteten Fischerei- oder Eierzeugnissen bestehen und Artikel 4 Buchstabe b der Entscheidung 2007/275/EG unterliegen. |
(2) Sendungen mit den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen muss eine Veterinärbescheinigung gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang I beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein.
(3) Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die mindestens zur Hälfte aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten bestehen, stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit den Produkten tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, und ihnen liegt bei der Einfuhr in die Union die entsprechende Bescheinigung gemäß dem Unionsrecht für die genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs bzw. — sofern eine solche Bescheinigung nicht erforderlich ist — ein Handelsdokument bei.
Artikel 4
Durchfuhr und Lagerung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse
Das Verbringen von Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union, die nicht in die Union eingeführt werden sollen, sondern entweder unmittelbar per Durchfuhr oder nach Lagerung gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland bestimmt sind, ist nur dann zulässig, wenn die Sendungen folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie stammen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, aus dem die Einfuhr von Sendungen mit denjenigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, zugelassen ist, und erfüllen im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs die entsprechenden Bedingungen für die Behandlung solcher Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (9) und der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (10); |
b) |
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II bei; |
c) |
sie erfüllen die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen für eine Einfuhr der in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union entsprechend der Tiergesundheitsbescheinigung in der Muster-Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b; |
d) |
ihre Durchfuhrtauglichkeit, gegebenenfalls einschließlich ihrer Lagerfähigkeit, wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (11) bescheinigt, das der amtliche Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unterzeichnet hat. |
Artikel 5
Ausnahmeregelung für die Durchfuhr von Sendungen, die aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind
(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 3 durch die Union zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen benannten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (12) aufgeführt sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Veterinärdienste der zuständigen Behörde haben die Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt; |
b) |
der amtliche Tierarzt der für die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union zuständigen Behörde hat die Begleitpapiere der Sendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 97/78/EG auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU NACH RUSSLAND“ versehen; |
c) |
die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten; |
d) |
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt. |
(2) Das Abladen oder die Lagerung derartiger Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.
Artikel 6
Änderung der Entscheidung 2007/275/EG
Artikel 5 der Entscheidung 2007/275/EG wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009
Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 (13) genannten enthalten, von der Verpflichtung gemäß dem genannten Artikel befreit.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Für eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2012 dürfen Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, für die die entsprechenden Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2007/275/EG vor dem 1. März 2012 ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt werden.
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Januar 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(2) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(5) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.
(7) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.
(8) ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9.
(9) ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.
(10) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1.
(11) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.
(12) ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.
(13) ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1.“
ANHANG I
Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr zum menschlichen Verzehr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse in die Europäische Union
ANHANG II
Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Europäische Union oder die Lagerung in der Europäischen Union zum menschlichen Verzehr bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse