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Document 32012D0820

2012/820/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9567)

ABl. L 352 vom 21.12.2012, p. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/820/oj

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG, mit der die Niederlande ermächtigt werden, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9567)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2012/820/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, diese weiterhin besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(2)

Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(3)

Im Falle der Niederlande hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/180/Euratom, EWG (3) angenommen, mit der die Niederlande ermächtigt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln.

(4)

Seit 1. Januar 1993 haben die Niederlande die unter Nummer 5 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze besteuert; die diesbezügliche Ermächtigung sollte mit Wirkung von diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.

(5)

Die Kommission hat die Niederlande aufgefordert, zu überprüfen, ob diese den Niederlanden ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Die Niederlande haben bestätigt, dass die Ermächtigung, die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei den in Nummer 5 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen durch annähernde Schätzungen zu ermitteln, überholt ist.

(6)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 2 der Entscheidung 90/180/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Janusz LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 30.


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