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Document 32012D0795

    2012/795/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9181) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 19.12.2012, p. 57–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2018; Ersetzt durch 32018D1135

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/795/oj

    19.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/57


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2012

    zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9181)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/795/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat Fragebögen ausgearbeitet, in denen festgelegt ist, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU im Zeitraum 2013-2016 zu übermitteln haben.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, einen nur das Jahr 2013 abdeckenden Fragebogen zu beantworten, mit dem sie über Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU getroffen haben, die nicht bereits gemäß der Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (2), der Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (3), der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (4), der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (5), der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (6), der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7) und der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (8) vor der Aufhebung dieser Richtlinien durch die Richtlinie 2010/75/EU Anwendung fanden.

    (3)

    Außerdem sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Fragebogen zu beantworten, mit dem sie für den Zeitraum 2013-2016 repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2010/75/EU sowie über Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken gemäß Artikel 27 übermitteln, was es der Kommission ermöglicht, Informationen über allgemeine Durchführungsmaßnahmen zu sammeln (Modul 1), eine Informationsquelle für einzelne Anlagen zu schaffen, die mit dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister übereinstimmt (Modul 2), die korrekte Anwendung der besten verfügbaren Techniken in den Genehmigungen zu bestätigen (Modul 3) und die Anwendung von sektorspezifischen Mindestanforderungen zu überprüfen (Modul 4).

    (4)

    Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten diese Informationen in elektronischer Form zur Verfügung.

    (5)

    Um die Konsistenz und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein spezifisches elektronisches Berichtsformat ausarbeiten.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU errichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten stellen der Europäischen Kommission Informationen über die Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU zur Verfügung, indem sie — unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung noch auszuarbeitenden spezifischen Berichtsformats — die Fragen in den Anhängen I und II beantworten.

    Die Antworten zum Fragebogen gemäß Anhang I sind spätestens bis 30. September 2014 zu übermitteln.

    Die Antworten zum Fragebogen gemäß Anhang II sind spätestens bis 30. September 2017 zu übermitteln.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

    (2)  ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.

    (3)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.

    (4)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.

    (5)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

    (6)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

    (7)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

    (8)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.


    ANHANG I

    Fragebogen gemäß Artikel 1 Absatz 2 zur Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU

    Allgemeine Bemerkungen:

    a)

    Die Antworten zu diesem Fragebogen beziehen sich auf den Zeitraum vom 7. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

    b)

    Werden in einer Frage Angaben zu zeitvariablen Parametern erbeten, so sollte in der Antwort auf den Stand vom 31. Dezember 2013 Bezug genommen werden.

    c)

    In den Antworten auf die nachstehenden Fragen sind nur Angaben zu den Änderungen zu machen, die die Mitgliedstaaten vorgenommen haben, um die Bestimmungen des Artikels 80 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU umzusetzen.

    d)

    In diesem Fragebogen sind mit „Strategie oder Leitlinien des Mitgliedstaats“ bestehende Durchführungsmaßnahmen gemeint, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet bzw. angewendet werden. Möchte ein Mitgliedstaat Angaben zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU in einzelstaatliches Recht machen, so entbindet ihn dies nicht von der Einhaltung von Artikel 80 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU.

    1.   Nichteinhaltung der Anforderungen (Artikel 8)

    Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen „eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt“?

    2.   Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

    Geben Sie eine Zusammenfassung einer etwaigen Strategie oder von Leitlinien des Mitgliedstaats für die folgenden Fragen sowie, falls diese im Internet veröffentlicht sind, einen Link zur Fundstelle:

    2.1.

    Wie wird sichergestellt, dass die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen dienen? (Artikel 14 Absatz 3)

    2.2.

    Auf welche Weise dürfen die zuständigen Behörden strengere Genehmigungsauflagen vorgeben, als sie mit der Verwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken einzuhalten sind? (Artikel 14 Absatz 4)

    3.   Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen (Artikel 15)

    Geben Sie eine Zusammenfassung einer etwaigen Strategie oder von Leitlinien des Mitgliedstaats für die folgenden Fragen sowie, falls diese im Internet veröffentlicht sind, einen Link zur Fundstelle:

    3.1.

    Wie werden die Emissionsgrenzwerte zu den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“, wie sie in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegt sind, in Beziehung gesetzt? (Artikel 15 Absatz 3)

    3.2.

    Auf welche Weise werden Ausnahmen von Artikel 15 Absatz 3 gewährt? (Artikel 15 Absatz 4)

    3.3.

    Wie gestaltet sich die Kosten-Nutzen-Bewertung, aufgrund deren solche Ausnahmen gewährt werden, und was gilt als „unverhältnismäßig höhere Kosten, gemessen am Umweltnutzen“? (Artikel 15 Absatz 4)

    3.4.

    Sind die Ausnahmen vom Umfang her oder zeitlich begrenzt? (Artikel 15 Absatz 4)

    3.5.

    Auf welche Weise werden vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Artikel 11 Buchstaben a und b und von Artikel 15 Absätze 2 und 3 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigt? (Artikel 15 Absatz 5)

    4.   Überwachungsauflagen (Artikel 16)

    Geben Sie eine Zusammenfassung einer etwaigen Strategie oder von Leitlinien des Mitgliedstaats für die folgenden Fragen sowie, falls diese im Internet veröffentlicht sind, einen Link zur Fundstelle:

    4.1.

    Wie wird sichergestellt, dass sich die Überwachungsauflagen auf die BVT-Schlussfolgerungen stützen? (Artikel 16 Absatz 1)

    4.2.

    Wie wird die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung für Boden und Grundwasser festgelegt? (Artikel 16 Absatz 2)

    4.3.

    Wie wird für die Überwachung von Boden und Grundwasser „anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos“ eine geringere als die vorgeschriebene Häufigkeit gerechtfertigt? (Artikel 16 Absatz 2)

    5.   Allgemeine bindende Vorschriften (Artikel 17)

    Im Falle von allgemeinen bindenden Vorschriften für die Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU:

    5.1.

    Für welche Anforderungen, Tätigkeiten (gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU) und Schadstoffe gelten die allgemeinen bindenden Vorschriften?

    5.2.

    Wie wird mit allgemeinen bindenden Vorschriften „ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen“ gewährleistet? (Artikel 17 Absatz 1)

    5.3.

    Wie wird sichergestellt, dass sich die allgemeinen bindenden Vorschriften auf die besten verfügbaren Techniken stützen? (Artikel 17 Absatz 2)

    5.4.

    Wie werden die allgemeinen bindenden Vorschriften aktualisiert, „um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen“? (Artikel 17 Absatz 3)

    5.5.

    Wie wird bei der „amtlichen Veröffentlichung“ der allgemeinen bindenden Vorschriften auf die Richtlinie 2010/75/EU Bezug genommen? (Artikel 17 Absatz 4)

    5.6.

    Wenn die allgemeinen bindenden Vorschriften im Internet veröffentlicht werden, geben Sie bitte einen Link zur Fundstelle.

    6.   Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken (Artikel 19)

    6.1.

    Wie verfolgen die zuständigen Behörden die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen bzw. wie werden sie darüber unterrichtet?

    6.2.

    Wie machen die zuständigen Behörden die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich?

    7.   Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 21)

    Geben Sie eine Zusammenfassung einer etwaigen Strategie oder von Leitlinien des Mitgliedstaats für die folgenden Aspekte des Verfahrens für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen sowie, falls diese im Internet veröffentlicht sind, einen Link zur Fundstelle:

    7.1.

    Welche Informationen werden üblicherweise für die Zwecke einer Überprüfung/Aktualisierung von den Betreibern verlangt? (Artikel 21 Absatz 2)

    7.2.

    Wie wird die „Haupttätigkeit“ einer Anlage definiert und/oder bestimmt? (Artikel 21 Absatz 3)

    7.3.

    Wie wird die Überprüfung/Aktualisierung der Genehmigungsauflagen im Falle einer starken Umweltverschmutzung, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aufgrund einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm ausgelöst? (Artikel 21 Absatz 5)

    8.   Stilllegung (Artikel 22)

    8.1.

    Wie wird entschieden, für welche Tätigkeiten ein Bericht über den Ausgangszustand erforderlich ist?

    a)

    Bei welchen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU werden gewöhnlich „relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt“? (Artikel 22 Absatz 2)

    b)

    Wie wird „eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage“ berücksichtigt? (Artikel 22 Absatz 2)

    c)

    Welche Informationen müssen die Betreiber in die Berichte über den Ausgangszustand aufnehmen? (Artikel 22 Absatz 2)

    d)

    Welcher Gebrauch wurde in diesem Zusammenhang von den Leitlinien der Kommission für „den Inhalt des Berichts über den Ausgangszustand“ gemacht? (Artikel 22 Absatz 2)

    8.2.

    Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten:

    a)

    Wie bewerten die Betreiber „den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung“? (Artikel 22 Absatz 3)

    b)

    Wie wird entschieden, ob eine Anlage „erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen“ verursacht hat? (Artikel 22 Absatz 3)

    c)

    Wie wird entschieden, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser „eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt“ darstellt? (Artikel 22 Absatz 3)

    d)

    Wie wird entschieden, welche erforderlichen Maßnahmen die Betreiber ergreifen müssen? (Artikel 22 Absätze 3 und 4)

    9.   Umweltinspektionen (Artikel 23)

    9.1.

    Welche „Umweltinspektionspläne“ wurden erstellt? Was enthalten diese Pläne? Wo sind sie für die Öffentlichkeit zugänglich? Bei einer Veröffentlichung im Internet geben Sie bitte einen Link zur Fundstelle. (Artikel 23 Absatz 2)

    9.2.

    Welche „Programme für routinemäßige Umweltinspektionen“ wurden aufgestellt? Was enthalten diese Programme? Wo sind sie für die Öffentlichkeit zugänglich? Bei einer Veröffentlichung im Internet geben Sie bitte einen Link zur Fundstelle. (Artikel 23 Absatz 4)

    9.3.

    Wie werden die mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken systematisch beurteilt, um über die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen zu entscheiden? Bitte geben Sie eine Zusammenfassung etwaiger relevanter Leitlinien mit Fundstelle. (Artikel 23 Absatz 4)

    9.4.

    Unter welchen Umständen werden „nicht routinemäßige Umweltinspektionen“ durchgeführt? (Artikel 23 Absatz 5)

    9.5.

    Welche Informationen enthalten die Berichte über die Vor-Ort-Besichtigungen normalerweise? Wie werden diese Berichte dem Betreiber übermittelt? Wie werden sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Gibt es Fälle, in denen solche Berichte aufgrund der Vorschriften der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurden? (Artikel 23 Absatz 6)

    9.6.

    Welche Mechanismen stellen sicher, dass die Betreiber alle in dem Bericht über die Vor-Ort-Besichtigungen aufgeführten erforderlichen Maßnahmen ergreifen? (Artikel 23 Absatz 6)

    10.   Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit (Artikel 24)

    10.1.

    Wie erhält die Öffentlichkeit „frühzeitig und in effektiver Weise“ die Möglichkeit, sich an den Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung/zur Aktualisierung der Genehmigungsauflagen zu beteiligen, insbesondere wenn Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgeschlagen werden? (Artikel 24 Absatz 1)

    10.2.

    Wie werden die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? (Artikel 24 Absätze 2 und 3)

    10.3.

    Werden alle relevanten Informationen über das Internet zugänglich gemacht? (Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a, b und f und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a)

    11.   Zukunftstechniken (Artikel 27)

    Wie fördern die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken und insbesondere der in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken? (Artikel 27 Absatz 1)


    (1)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


    ANHANG II

    Fragebogen gemäß Artikel 1 Absatz 3 zur Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU

    Allgemeine Bemerkungen:

    a)

    Dieser Fragebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom 7. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.

    b)

    Werden in einer Frage Angaben zu zeitvariablen Parametern erbeten, so sollte in der Antwort auf den Stand vom 31. Dezember 2016 Bezug genommen werden.

    MODUL 1 —   DURCHFÜHRUNG — AKTUALISIERUNG

    Anmerkung zu Modul 1:

    Diese Fragen beziehen sich auf Anlagen, die unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallen.

    1.   Durchführung — Änderungen

    Haben sich bei der Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU seit dem letzten Berichtszeitraum größere Änderungen gegenüber den Angaben ergeben, die in Beantwortung des Fragebogens für die erste Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie übermittelt wurden? Wenn ja, nehmen Sie bitte eine Aktualisierung vor, indem Sie die Änderungen und die Gründe für diese beschreiben, und nennen Sie gegebenenfalls Fundstellen.

    2.   Durchführung — Probleme

    Sind Sie bei der Anwendung der gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Probleme gestoßen? Wenn ja, beschreiben Sie bitte diese Probleme und die Gründe für diese.

    MODUL 2 —   ANGABEN ZU EINZELNEN ANLAGEN

    Anmerkung zu Modul 2:

    Die Querverweise auf andere EU-Rechtsvorschriften sollen lediglich kenntlich machen, dass solche Querverbindungen existieren, nicht aber die genauen Berührungspunkte zwischen den unter die einzelnen Regelungen fallenden Anlagen aufzeigen.

    3.   Bitte übermitteln Sie folgende Angaben zu unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlagen („IED-Anlagen“):

    3.1.   Allgemeine Angaben:

     

    Feld

    Beschreibung

    3.1.1

    Referenznummer der IED-Anlage

    Eindeutige Anlagenkennung für die Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU.

    3.1.2

    Referenznummer der unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (1) fallenden Betriebseinrichtung (fakultativ)

    Falls die IED-Anlage ganz oder teilweise unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fällt, geben Sie bitte die Kennnummer an, die für die Berichterstattung über diese Betriebseinrichtung im Rahmen der Verordnung verwendet wird.

    3.1.3

    Referenznummer des unter die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (2) fallenden Betriebs (fakultativ)

    Falls die IED-Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2012/18/EU fällt, geben Sie bitte die im Informationsabrufsystem für Seveso-Anlagen (Seveso Plant Information Retrieval System — SPIRS) verwendete eindeutige Kennung an.

    3.1.4

    Referenznummer der unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (3) fallenden Anlage (fakultativ)

    Falls die IED-Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG fällt, geben die bitte die eindeutige Registerkennung im EU-Transaktionsprotokoll an.

    3.1.5

    Name der Anlage

    Nach Möglichkeit in einem Format, das mit dem bei der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verwendeten Feld „Name der Betriebseinrichtung“ kompatibel ist

    3.1.6

    Unter die Richtlinie 2010/75/EU fallende Tätigkeiten

    Alle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, die in der Anlage durchgeführt werden.

    3.1.7

    Andere relevante Kapitel der Richtlinie 2010/75/EU

    Bitte geben Sie an, welche der Kapitel III, IV, V und VI der Richtlinie 2010/75/EU auch auf die Anlage (oder einen Teil davon) gelten.


    3.2.   Kontaktangaben:

     

    Feld

    Beschreibung

    3.2.1

    Name des Betreibers

    Nach Möglichkeit in einem Format, das mit dem bei der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verwendeten Feld „Name der Muttergesellschaft“ kompatibel ist.

    3.2.2

    Adressdaten der Anlage — Straße, Stadt, Postleitzahl und Land

    Im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (4) und nach Möglichkeit in einem Format, das mit den bei der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verwendeten Feldern „Straße“, „Stadt/Gemeinde“, „Postleitzahl“ und „Land“ kompatibel ist.

    3.2.3

    Geografische Länge/Breite der Anlage

    Im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und nach Möglichkeit in einem Format, das mit dem bei der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 verwendeten Feld „Koordinaten des Standortes“ kompatibel ist.


    3.3.   Zuständige Behörden:

     

    Feld

    Beschreibung

    3.3.1

    Für die Erteilung von Genehmigungen zuständige Behörde

    Name(n) und E-Mail-Adresse(n) der zuständigen Behörde(n).

    3.3.2

    Für Inspektionen und Durchsetzung zuständige Behörde

    Name(n) und E-Mail-Adresse(n) der zuständigen Behörde(n).

    3.3.3

    Gesamtzahl der Vor-Ort-Besichtigungen durch die zuständigen Behörden (Artikel 23 Artikel 4)

    Jährliche Gesamtzahl für jedes der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016.


    3.4.   Angaben zu den Genehmigungen:

     

    Feld

    Beschreibung

    3.4.1

    Weblink zu allen aktiven Genehmigungen

    Wie in Artikel 24 Absatz 2 vorgeschrieben.

    3.4.2

    Fällt die Anlage unter eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 4?

    Ja/Nein

    3.4.3

    Wurde ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 erstellt?

    Ja/Nein

    MODUL 3 —   SEKTORSPEZIFISCHE ANGABEN

    Anmerkungen zu Modul 3:

    Gegenstand dieses Moduls sind Anlagen, für welche die Genehmigung aufgrund von veröffentlichten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen überprüft/aktualisiert wurde, d. h. Anlagen, deren Haupttätigkeit unter folgende Beschlüsse fällt:

    Durchführungsbeschluss 2012/134/EU über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung  (5); oder

    Durchführungsbeschluss 2012/135/EU über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung  (6).

    4.   Genehmigungsauflagen (Artikel 14)

    Dienten neben den BVT-Schlussfolgerungen noch weitere Informationsquellen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen? (Artikel 14 Absatz 3)

    5.   Strengere Genehmigungsauflagen (Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18)

    5.1.

    Welche Umweltqualitätsnormen erforderten strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, und welche zusätzlichen Auflagen wurden in den Genehmigungen vorgesehen? (Artikel 18)

    5.2.

    Bitte nennen Sie andere Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 4 strengere Genehmigungsauflagen vorgegeben haben, als sie mit der Verwendung der BVT einzuhalten sind.

    6.   Festlegung von Genehmigungsauflagen bei Fehlen einschlägiger BVT-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 5 und 6)

    6.1.

    Beschreiben Sie (mit Beispielen) das Verfahren für die Festlegung von Genehmigungsauflagen

    a)

    auf der Grundlage einer BVT, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist; (Artikel 14 Absatz 5)

    b)

    auf der Grundlage einer BVT, die nach vorheriger Konsultation des Betreibers bestimmt wurde, da „für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen“ oder „diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses abdecken“. (Artikel 14 Absatz 6)

    6.2.

    Geben Sie für die oben genannten Beispiele an,

    a)

    warum die Informationen in den BVT-Schlussfolgerungen nicht anwendbar waren;

    b)

    welche zusätzlichen Informationsquellen zur Ermittlung von BVT herangezogen wurden;

    c)

    wie die in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Kriterien besonders berücksichtigt wurden.

    7.   Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen (Artikel 15)

    7.1.

    Im Falle von Genehmigungen, bei denen ein oder mehrere Emissionsgrenzwerte in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den mit den BVT in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerten abweichen (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b):

    a)

    Beschreiben Sie die Art dieser abweichenden Emissionsgrenzwerte und geben Sie Beispiele;

    b)

    nennen Sie Beispiele (anhand der Zusammenfassung der Ergebnisse gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii), die zeigen, wie die Emissionsüberwachung herangezogen wurde, um „um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben“. (Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2).

    7.2.

    Bitte geben Sie für alle Anlagen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 gewährt wurde, Folgendes an:

    a)

    die Emissionsquelle, für die eine solche Ausnahme gilt;

    b)

    die mit BVT assoziierten Emissionswerte, für die eine Ausnahme gewährt wurde;

    c)

    die tatsächlichen Emissionsgrenzwerte;

    d)

    gegebenenfalls der oder die Übergangszeiträume, die für die Erfüllung von Artikel 15 Absatz 3 gewährt wurden;

    e)

    die Webseite(n), die Informationen über die Anwendung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 enthält/enthalten (Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe f).

    7.3.

    Wurden befristete Abweichungen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigt? (Artikel 15 Absatz 5)

    8.   Überwachung (Artikel 16)

    8.1.

    Welche Häufigkeit wurde in den Genehmigungen generell für die Überwachung der Emissionen in die Luft, der Emissionen in das Wasser, der Emissionen in den Boden/das Grundwasser und anderer relevanter Prozessparameter festgelegt?

    8.2.

    Wie wurde bei der Festlegung der Häufigkeit auf BVT-Schlussfolgerungen zurückgegriffen?

    9.   Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen (Artikel 21)

    Für alle Überprüfungen von Genehmigungen, die bis 8. März 2016 noch nicht abgeschlossen wurden, geben Sie bitte Folgendes an:

    a)

    Namen der Anlagen und Referenznummern der Genehmigungen;

    b)

    die Gründe, weshalb die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist;

    c)

    das Datum, bis zu dem die Überprüfung abgeschlossen sein wird.

    10.   Sonstiges

    Haben Sie Rückmeldungen zu etwaigen praktischen Problemen, auf die Sie bei der Verwendung von BVT-Schlussfolgerungen für die beiden unter Modul 3 fallenden Sektore gestoßen sind?

    MODUL 4 —   MINDESTANFORDERUNGEN

    11.   Abfallverbrennung und -mitverbrennung:

    Für unter Kapitel IV der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen:

    11.1.

    Nennen Sie die Anlagen, für die die zuständigen Behörden Betriebsbedingungen gemäß Artikel 51 Absatz 1, 2 oder 3 genehmigt haben, und geben Sie die tatsächlichen Betriebsbedingungen sowie die Ergebnisse der diesbezüglich vorgenommenen Prüfungen an. (Artikel 51 Absatz 4)

    11.2.

    Für jede Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr übermitteln Sie bitte

    a)

    Informationen über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage;

    b)

    Angaben zur Durchführung des Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozesses (Angabe der Betriebsstunden sowie der Anzahl und Gesamtdauer von Ausfällen, soweit verfügbar);

    c)

    Angaben zum Umfang der Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsgrenzwerten;

    d)

    eine Beschreibung, wie diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, mit Links zu einschlägigen Websites, die zu diesem Zweck eingerichtet wurden. (Artikel 55 Absatz 2)

    12.   Emissionen von Lösungsmitteln

    Für unter Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen:

    12.1.

    Im Falle, dass sich der Mitgliedstaat für die Durchführung eines Reduzierungsplans (wie in Anhang VII Teil 5 beschrieben) anstelle von Emissionsgrenzwerten entschieden hat: Welche Fortschritte wurden bei der Erzielung einer Emissionsminderung in gleicher Höhe erzielt? (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b)

    12.2.

    Bitte nennen Sie die Anlagen, für die Ausnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder Absatz 3 gewährt wurden, sowie die Gründe für die Gewährung solcher Ausnahmen.


    (1)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (4)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

    (5)  ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 1.

    (6)  ABl. L 70 vom 8.3.2012, S. 63.


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