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Document 32012D0739

    Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP

    ABl. L 330 vom 30.11.2012, p. 21–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 23/04/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/739/oj

    30.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 330/21


    BESCHLUSS 2012/739/GASP DES RATES

    vom 29. November 2012

    über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 1. Dezember 2011 den Beschluss 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien erlassen (1).

    (2)

    Auf der Grundlage einer Überarbeitung des Beschlusses 2011/782/GASP ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die restriktiven Maßnahmen bis zum 1. März 2013 verlängert werden sollten.

    (3)

    Außerdem ist es notwendig, die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP enthaltene Liste von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu aktualisieren.

    (4)

    Im Interesse der Klarheit sollten die durch den Beschluss 2011/273/GASP verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

    (5)

    Der Beschluss 2011/782/GASP sollte deshalb aufgehoben werden.

    (6)

    Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL I

    AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 1

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

    (2)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

    (3)   Es ist verboten,

    a)

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu erbringen;

    b)

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, zu gewähren.

    Artikel 2

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbaren weiteren Ausrüstungen, Gütern und Technologien oder die Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen, die zu interner Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

    (2)   Ferner unterliegt die Bereitstellung von

    a)

    technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

    b)

    Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien;

    einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

    Artikel 3

    (1)   Artikel 1 gilt nicht für

    a)

    Lieferungen und technische Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

    b)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    c)

    den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind;

    d)

    die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen;

    e)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung oder mit derartigen Programmen und Operationen

    unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

    (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird.

    Artikel 4

    (1)   Der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, sind verboten.

    (2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Gegenständen nach Absatz 1 aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.

    Artikel 5

    Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung, durch das syrische Regime oder in dessen Namen, des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Syrien sowie Unterstützung bei Installation, Betrieb oder Anpassung an den neuesten Stand solcher Ausrüstung oder Software sind verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    Artikel 6

    (1)   Es ist verboten, Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Syrien zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

    (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verbote unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

    Artikel 7

    Die Verbote gemäß Artikel 6 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis zum 15. November 2011 – von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 2. September 2011 geschlossen wurden.

    Artikel 8

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstungen und Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Syrien oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:

    a)

    Raffination,

    b)

    Flüssigerdgas,

    c)

    Exploration,

    d)

    Produktion.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

    (2)   Es ist verboten, für Unternehmen in Syrien, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der syrischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für syrische oder im Eigentum Syriens stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:

    a)

    technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;

    b)

    Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

    Artikel 9

    (1)   Das Verbot gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

    (2)   Die Verbote gemäß Artikel 8 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 1. Dezember 2011 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Syrien, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor dem 23. September 2011 getätigt wurden.

    Artikel 10

    Die Belieferung der syrischen Zentralbank mit auf die syrische Landeswährung lautenden Banknoten und Münzen ist verboten.

    Artikel 11

    Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.

    Artikel 12

    Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    KAPITEL II

    FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

    Artikel 13

    Folgendes ist verboten:

    a)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind;

    b)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind;

    c)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, oder an syrische oder in syrischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Syriens in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

    d)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;

    e)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die in der syrischen Ölindustrie in den Branchen Exploration, Produktion oder Raffination tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden;

    f)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Syrien, die am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien beteiligt sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.

    Artikel 14

    (1)   Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben a und c

    i)

    gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden;

    ii)

    stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde.

    (2)   Die Verbote gemäß Artikel 13 Buchstaben b und d

    i)

    gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden;

    ii)

    stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurde.

    KAPITEL III

    BESCHRÄNKUNGEN FÜR INFRASTRUKTURPROJEKTE

    Artikel 15

    (1)   Die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien ist verboten.

    (2)   Es ist verboten, technische Unterstützung oder finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe für den Bau neuer Kraftwerke zur Erzeugung von Strom in Syrien zu liefern.

    (3)   Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2011 geschlossen wurden.

    KAPITEL IV

    BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

    Artikel 16

    (1)   Die Mitgliedstaaten üben Zurückhaltung, wenn sie neue kurz- und mittelfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien eingehen, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, damit deren ausstehende Beträge verringert werden, und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zur gewaltsamen Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien beiträgt. Die Mitgliedstaaten gehen darüber hinaus keine neuen langfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Syrien ein.

    (2)   Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingegangen worden sind.

    (3)   Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.

    KAPITEL V

    FINANZBEREICH

    Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der syrischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.

    Artikel 18

    Folgendes ist verboten:

    a)

    jedwede Auszahlung oder Zahlung durch die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen von oder in Verbindung mit zwischen Syrien und der EIB geschlossenen laufenden Darlehensvereinbarungen;

    b)

    die Weiterführung bestehender Verträge über die Leistung technischer Hilfe für staatliche Projekte in Syrien durch die EIB.

    Artikel 19

    Es ist verboten, mit der Regierung Syriens, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Syriens oder Banken mit Sitz in Syrien oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Syrien oder Finanzunternehmen, die weder in Syrien ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert werden, sowie Personen und Organisationen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter syrischer Anleihen, die nach dem 1. Dezember 2011 ausgegeben werden.

    Artikel 20

    (1)   Syrische Banken, einschließlich der Zentralbank Syriens, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie Finanzunternehmen, die nicht in Syrien ansässig sind, aber von in Syrien ansässigen Personen oder Organisationen kontrolliert werden, ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.

    (2)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien untersagt.

    Artikel 21

    (1)   Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Syriens, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende und von ihnen – auch durch unerlaubte Mittel – kontrollierte Einrichtungen ist verboten.

    (2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

    a)

    die Bereitstellung von Kranken- oder Reiseversicherungen an natürliche Personen;

    b)

    die Breitstellung von Pflicht- und Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Einrichtungen oder Organisationen mit Sitz in der Europäischen Union;

    c)

    die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von syrischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen gechartert bzw. angemietet wurden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.

    KAPITEL VI

    VERKEHRSSEKTOR

    Artikel 22

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle ausschließlich von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge und für alle von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu sperren.

    (2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang der von Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge zu den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Flughäfen, sofern diese Flüge ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien notwendig sind.

    Artikel 23

    (1)   Sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Ziel Syrien Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 verboten ist oder der Genehmigung gemäß Artikel 2 unterliegt, überprüfen sie nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt und des Seeverkehrs, diese Schiffe und Luftfahrzeuge in ihren Seehäfen und Flughäfen sowie in ihren Hoheitsgewässern in Übereinstimmung mit den Entscheidungen und den Möglichkeiten ihrer zuständigen Behörden und mit der Zustimmung des Flaggenstaates, sofern diese nach dem Völkerrecht für das Küstenmeer erforderlich ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht diese von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß Artikel 1 oder Artikel 2 verboten ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei den nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Überprüfungen und Entsorgungen zusammen.

    (4)   Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladungen nach Syrien befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

    KAPITEL VII

    EINREISEBESCHRÄNKUNGEN

    Artikel 24

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Anhang I aufgeführten Personen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind oder die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und den in Anhang I aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

    (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:

    a)

    wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

    b)

    wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

    c)

    im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

    d)

    im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

    (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

    (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absätzes 3 oder des Absätzes 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Syrien unmittelbar gefördert werden.

    (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

    (8)   Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3 bis 7 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

    KAPITEL VIII

    EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

    Artikel 25

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

    (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind;

    b)

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

    c)

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

    d)

    für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte;

    e)

    notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Syrien;

    f)

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, soweit diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person oder Organisation nach Absatz 1 in die Liste in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der EU ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b)

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

    c)

    die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte Person oder Organisation und

    d)

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

    (5)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

    (6)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine in Anhang II aufgeführte benannte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, tätigt, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Vertrags im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften fällig ist, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine Personen oder Organisationen nach Absatz 1 geht.

    (7)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a)

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

    b)

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Beschluss unterliegen,

    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

    (8)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, oder für einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens nach dem Tag ihrer Benennung, wenn dieser Transfer mit einer Zahlung seitens eines nicht benannten Finanzinstituts im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.

    (9)   Absatz 1 gilt nicht für einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, sofern dieser Transfer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt wurde.

    (10)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang I oder II aufgeführtes Finanzunternehmen, wenn dieser Transfer sich auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang I oder II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in Absatz 1 genannten Personen oder Organisationen geht.

    (11)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen oder Transaktionen, die bezüglich Syrian Arab Airlines ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern aus Syrien durchgeführt werden.

    KAPITEL IX

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 26

    Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I und II aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.

    Artikel 27

    (1)   Der Rat erstellt und ändert die Listen in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

    (2)   Der Rat setzt die betreffende Person oder Organisation entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und den Gründen hierzu in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Organisation entsprechend.

    Artikel 28

    (1)   In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.

    (2)   Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

    Artikel 29

    Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 30

    Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

    Artikel 31

    Dieser Beschluss gilt bis 1. März 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

    Artikel 32

    Der Beschluss 2011/782/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 33

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SYLIKIOTIS


    (1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.


    ANHANG I

    Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 24 und 25

    A.   Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Bashar Al–Assad

    Geburtsdatum: 11. September 1965;

    Geburtsort: Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. D1903

    Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.

    23.5.2011

    2.

    Mahir (alias Maher) Al-Assad

    Geburtsdatum: 8. Dezember 1967;

    Diplomatenpass Nr. 4138

    Befehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres, Mitglied des Zentralkommandos der Baath-Partei, der starke Mann der republikanischen Garde; Bruder von Präsident Bashar Al-Assad; Hauptanführer des gewaltsamen Vorgehens gegen Demonstranten

    9.5.2011

    3.

    Ali Mamluk (alias Mamlouk)

    Geburtsdatum: 19. Februar 1946;

    Geburtsort: Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. 983

    Chef der syrischen Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    4.

    Atej (alias Atef, Atif) Najib

     

    Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    5.

    Hafiz Makhluf (alias Hafez Makhlouf)

    Geburtsdatum: 2. April 1971;

    Geburtsort: Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. 2246

    Oberst und Leiter einer Abteilung in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung, (Außenstelle Damaskus); Cousin von Präsident Bashar Al–Assad; Vertrauter von Mahir Al–Assad; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    6.

    Muhammad Dib Zaytun (alias Mohammed Dib Zeitoun)

    Geburtsdatum: 20. Mai 1951;

    Geburtsort: Damaskus;

    Diplomatenpass Nr. D 000 00 13 00

    Leiter der Direktion für politische Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten

    9.5.2011

    7.

    Amjad Al–Abbas

     

    Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida

    9.5.2011

    8.

    Rami Makhlouf

    Geburtsdatum: 10. Juli 1969;

    Geburtsort: Damaskus;

    Reisepass Nr. 454224

    Syrischer Geschäftsmann; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad; kontrolliert den Investmentfonds Al Mahreq, Bena Properties, Cham-Holding Syriatel und Souruh Company und finanziert und unterstützt damit das Regime.

    9.5.2011

    9.

    Abd Al-Fatah Qudsiyah

    Geboren: 1953;

    Geburtsort: Hama;

    Diplomatenpass Nr. D0005788

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    10.

    Jamil Hassan

     

    Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    11.

    Rustum Ghazali

    Geburtsdatum: 3. Mai 1953;

    Geburtsort: Deraa;

    Diplomatenpass Nr. D 000 000 887

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes im Umland von Damaskus; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    9.5.2011

    12.

    Fawwaz Al-Assad

    Geburtsdatum: 18. Juni 1962;

    Geburtsort: Kerdala;

    Reisepass Nr. 88238

    Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

    9.5.2011

    13.

    Munzir Al-Assad

    Geburtsdatum: 1. März 1961;

    Geburtsort: Latakia;

    Reisepass Nr. 86449 und Nr. 842781

    Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

    9.5.2011

    14.

    Asif Shawkat

    Geburtsdatum: 15. Januar 1950;

    Geburtsort: Al–Madehleh, TartOus

    Stellvertretender Stabschef für Sicherheit und Aufklärung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    15.

    Hisham Ikhtiyar

    Geboren 1941

    Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    16.

    Faruq Al Shar

    Geburtsdatum: 10. Dezember 1938

    Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    17.

    Muhammad Nasif Khayrbik

    Geburtsdatum: 10. April 1937 (oder am 20. Mai 1937);

    Geburtsort: Hama;

    Diplomatenpass Nr. 0002250

    Stellvertretender Vizepräsident Syriens mit Zuständigkeit für Angelegenheiten der nationalen Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    18.

    Mohamed Hamcho

    Geburtsdatum: 20. Mai 1966;

    Reisepass Nr. 002954347

    Syrischer Geschäftsmann und lokaler Vertreter mehrerer ausländischer Gesellschaften; zählt zum engeren Kreis um Maher Al-Assad, verwaltet zum Teil dessen finanzielle und wirtschaftliche Interessen und finanziert damit das Regime.

    23.5.2011

    19.

    Iyad (alias Eyad) Makhlouf

    Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

    Geburtsort: Damaskus;

    Reisepass Nr. N001820740

    Bruder von Rami Makhlouf und Offizier in der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    20.

    Bassam Al Hassan

     

    Berater des Präsidenten für strategische Angelegenheiten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    23.5.2011

    21.

    Dawud Rajiha

     

    Stabschef der Streitkräfte, verantwortlich für die militärische Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen friedliche Demonstranten

    23.5.2011

    22.

    Ihab (alias Ehab, Iehab) Makhlouf

    Geburtsdatum: 21. Januar 1973;

    Geburtsort: Damaskus;

    Reisepass Nr. N002848852

    Präsident von Syriatel, die im Rahmen ihres Lizenzvertrags 50 % ihres Gewinns an die syrische Regierung abführt.

    23.5.2011

    23.

    Zoulhima Chaliche (Dhu al-Himma Shalish)

    Geboren 1951 oder 1946;

    Geburtsort: Kerdaha.

    Leiter der Schutzeinheit des Präsidenten; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

    23.6.2011

    24.

    Riyad Chaliche (Riyad Shalish)

     

    Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar Al-Assad

    23.6.2011

    25.

    Brigadebefehlshaber Mohammad Ali Jafari (alias Ja’fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Najafabadi, Mohammad Ali)

    Geburtsdatum: 1. September 1957;

    Geburtsort: Yazd, Iran.

    Generalbefehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    26.

    Generalmajor Qasem Soleimani (alias Qasim Soleimany)

     

    Befehlshaber des Korps der Iranischen Revolutionsgarde – Qods-Einheit des IRGC, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    27.

    Hossein Taeb (alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb)

    Geboren 1963;

    Geburtsort: Teheran, Iran.

    Stellvertretender Befehlshaber des Korps der iranischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien

    23.6.2011

    28.

    Khalid Qaddur

     

    Geschäftspartner von Mahir Al-Assad; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    29.

    Ra’if Al-Quwatli (alias Ri’af Al-Quwatli alias Raeef Al-Kouatly)

     

    Geschäftspartner von Maher Al-assad; verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    30.

    Mohammad Mufleh

     

    Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama, Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten

    1.8.2011

    31.

    Generalmajor Tawfiq Younes

     

    Leiter der Abteilung für innere Sicherheit des Nachrichtendienstes; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung

    1.8.2011

    32.

    Mohammed Makhlouf (alias Abu Rami)

    Geburtsdatum: 19. Oktober 1932;

    Geburtsort: Latakia, Syrien

    Enger Verbündeter und Onkel mütterlicherseits von Bashar und Mahir al-Assad, Geschäftspartner und Vater von Rami, Ihab und Iyad Makhlouf

    1.8.2011

    33.

    Ayman Jabir

    Geburtsort: Latakia

    Verbündeter des Mahir al-Assad bei der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen

    1.8.2011

    34.

    Hayel Al-Assad

     

    Stellvertreter von Mahir Al-Assad, Befehlshaber der an der Repression beteiligten Militärpolizeieinheit der 4. Division des Heeres

    23.8.2011

    35.

    Ali Al-Salim

     

    Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee

    23.8.2011

    36.

    Nizar Al-Assaad (

    Image

    )

    Cousin von Bashar Al-Assad; früherer Leiter des Unternehmens "Nizar Oilfield Supplies"

    Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia

    23.8.2011

    37.

    Brigadegeneral Rafiq Shahadah

     

    Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten

    23.8.2011

    38.

    Brigadegeneral Jamea Jamea (Jami Jami)

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Dayr az-Zor. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Dayr az-Zor und Alboukamal

    23.8.2011

    39.

    Hassan Bin-Ali Al-Turkmani

    Geboren 1935;

    Geburtsort: Aleppo

    Stellvertretender Vizeminister, ehemaliger Verteidigungsminister, Sondergesandter des Präsidenten Bashar Al-Assad

    23.8.2011

    40.

    Muhammad Said Bukhaytan

     

    Unterregionalsekretär der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei seit 2005, 2000-2005 Direktor für nationale Sicherheit der Regionalformation der Baath-Partei. Ehemaliger Gouverneur von Hama (1998-2000). Enger Vertrauter des Präsidenten Bashar Al-Assad und von Maher Al-Assad. Maßgeblicher Entscheidungsträger innerhalb des Regimes in Bezug auf die Repression gegen die Zivilbevölkerung

    23.8.2011

    41.

    Ali Douba

     

    Verantwortlich für die Tötungen in Hama im Jahr 1980, wurde als Sonderberater des Präsidenten Bashar Al-Assad nach Damaskus zurückberufen

    23.8.2011

    42.

    Brigadegeneral Nawful Al-Husayn

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib

    23.8.2011

    43.

    Brigadegeneral Husam Sukkar

     

    Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung

    23.8.2011

    44.

    Brigadegeneral Muhammed Zamrini

     

    Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs

    23.8.2011

    45.

    Generalleutnant Munir Adanov (Adnuf)

     

    Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung). Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    23.8.2011

    46.

    Brigadegeneral Ghassan Khalil

     

    Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (GID) –Informationsabteilung. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien

    23.8.2011

    47.

    Mohammed Jabir

    Geburtsort: Latakia

    Shabiha-Miliz. Verbündeter von Mahir Al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen

    23.8.2011

    48.

    Samir Hassan

     

    Enger Partner von Mahir Al-Assad in geschäftlichen Angelegenheiten. Bekannt als finanzieller Förderer des syrischen Regimes

    23.8.2011

    49.

    Fares Chehabi (alias Fares Shihabi; Fares Chihabi)

    Sohn von Ahmad Chehabi

    Geburtsdatum: 7. Mai 1972

    Präsident der Industrie- und Handelskammer Aleppo. Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Cham-Holding. Gewährt dem syrischen Regime wirtschaftliche Unterstützung.

    2.9.2011

    50.

    Tarif Akhras

    Geburtsdatum: 2. Juni 1951;

    Geburtsort: Homs (Syrien)

    Syrischer Reisepass Nr. 0000092405

    Bekannter Geschäftsmann, Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Al-Assad. Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte Industrie- und Wohnanlagen für improvisierte Internierungslager sowie logistische Unterstützung für das Regime (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) bereit.

    2.9.2011

    51.

    Issam Anbouba

    Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.;

    Geboren 1952;

    Geburtsort: Homs, Syrien

    Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.

    2.9.2011

    52.

    Mazen al-Tabba

    Geburtsdatum: 1. Januar 1958;

    Geburtsort: Damaskus;

    syrischer Reisepass Nr.: 004415063, gültig bis 6.5.2015

    Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (die Sanktionen wurden am 23.8.2011 verhängt); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.

    23.3.2012

    53.

    Adib Mayaleh

    geboren 1955

    Geburtsort: Daraa

    Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.

    15.5.2012

    54.

    Generalmajor Jumah Al-Ahmad

     

    Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    55.

    Oberst Lu'ai al-Ali

     

    Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a

    14.11.2011

    56.

    Generalleutnant Ali Abdullah Ayyub

     

    Stellvertretender Generalstabschef (Personal und Arbeitskräfte). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    57.

    Generalleutnant Jasim al-Furayj

     

    Generalstabschef. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    58.

    General Aous (Aws) Aslan

    Geboren 1958

    Bataillonskommandeur in der Republikanischen Garde. Steht Mahir al-Assad und Präsident al-Assad nahe. Ist an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    59.

    General Ghassan Belal

     

    General, Leiter Stabsbüro für Sondervorhaben der 4. Division. Berater von Mahir al-Assad und Koordinator der Operationen der Sicherheitskräfte. Ist für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens verantwortlich

    14.11.2011

    60.

    Abdullah Berri

     

    Leitet die Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen

    14.11.2011

    61.

    George Chaoui

     

    Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    62.

    Generalmajor Zuhair Hamad

     

    Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    63.

    Amar Ismael

     

    Zivilist - Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    64.

    Mujahed Ismail

     

    Mitglied der syrischen Cyber-Armee. Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt

    14.11.2011

    65.

    Generalmajor Nazih

     

    Stellvertretender Leiter des Direktrats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    66.

    Kifah Moulhem

     

    Bataillonskommandeur in der 4. Division. Verantwortlich für die gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Deïr el-Zor

    14.11.2011

    67.

    Generalmajor Wajih Mahmud

     

    Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs

    14.11.2011

    68.

    Bassam Sabbagh

    Geburtsdatum: 24. August 1959;

    Geburtsort: Damaskus.

    Anschrift: Kasaa, rue Anwar al Attar, al-Midani-Gebäude, Damaskus.

    Syrischer Reisepass Nr. 004326765, ausgestellt am 2. November 2008, gültig bis November 2014.

    Rechtsberater, Finanzier und Beauftragter von Rami Makhlouf und Khaldoun Makhlouf. Teilhaber von Bashar al-Assad bei der Finanzierung eines Immobilienprojekts in Latakia. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

    14.11.2011

    69.

    Generalleutnant Mustafa Tlass

     

    Stellvertretender Generalstabschef (Logistik and Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien

    14.11.2011

    70.

    Generalmajor Fu'ad Tawil

     

    Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten

    14.11.2011

    71.

    Bushra Al-Assad (alias Bushra Shawkat)

    Geburtsdatum: 24. Oktober 1960

    Schwester von Bashar Al-Assad und Ehefrau von Asif Shawkat, dem stellvertretenden Stabschef für Sicherheit und Aufklärung. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, sowie zu weiteren Schlüsselfiguren des syrischen Regimes profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

    23.03.2012

    72.

    Asma Al-Assad (alias Asma Fawaz Al Akhras)

    Geburtsdatum: 11. August 1975;

    Geburtsort: London,

    UK; Reisepass Nr 707512830, gültig bis 22.9.2020;

    Geburtsname: Al Akhras

    Ehefrau von Bashar Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

    23.3.2012

    73.

    Manal Al-Assad (alias Manal Al Ahmad)

    Geburtsdatum: 2. Februar 1970;

    Geburtsort: Damaskus;

    syrischer Reisepass Nr. 0000000914;

    Geburtsname: Al Akhras

    Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden.

    23.3.2012

    74.

    Anisa Al-Assad (alias Anisah Al-Assad)

    geboren 1934;

    Geburtsname: Makhlouf

    Mutter von Präsident Al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zum syrischen Präsidenten, Bashar Al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

    23.3.2012

    75.

    Generalleutnant Fahid Al-Jassim

     

    Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    76.

    Generalmajor Ibrahim Al-Hassan

     

    Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    77.

    Brigadegeneral Khalil Zghraybih

     

    14. Division. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    78.

    Brigadegeneral Ali Barakat

     

    103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    79.

    Brigadegeneral Talal Makhluf

     

    103. Brigade der Division der republikanischen Garde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    80.

    Brigadegeneral Nazih Hassun

     

    Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    81.

    Hauptmann Maan Jdiid

     

    Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    82.

    Muahmamd Al-Shaar

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    83.

    Khald Al-Taweel

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    84.

    Ghiath Fayad

     

    Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt

    1.12.2011

    85.

    Brigadegeneral Jawdat Ibrahim Safi

    Befehlshaber des 154. Regiments

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

    23.1.2012

    86.

    Generalmajor Muhammad Ali Durgham

    Befehlshaber der 4. Division

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung, u.a. in Mo'adamiyeh, Douma (Duma), Abasiyeh, zu schießen.

    23.1.2012

    87.

    Generalmajor Ramadan Mahmoud Ramadan

    Befehlshaber des 35. Regiments der Sondereinsatzkräfte

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Baniyas und Deraa zu schießen.

    23.1.2012

    88.

    Brigadegeneral Ahmed Yousef Jarad

    Befehlshaber der 132. Brigade

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Deraa zu schießen und dabei Maschinengewehre und Flugabwehrgeschütze einzusetzen.

    23.1.2012

    89.

    Generalmajor Naim Jasem Suleiman

    Befehlshaber der 3. Division

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

    23.1.2012

    90.

    Brigadegeneral Jihad Mohamed Sultan

    Befehlshaber der 65. Brigade

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

    23.1.2012

    91.

    Generalmajor Fo'ad Hamoudeh

    Befehlshaber der militärischen Operationen in Idlib

    Erteilte den Befehl, Anfang September 2011 auf Demonstranten in Idlib zu schießen.

    23.1.2012

    92.

    Generalmajor Bader Aqel

    Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte

    Befahl den Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst ("Muchabarat") zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

    23.1.2012

    93.

    Brigadegeneral Ghassan Afif

    Befehlshaber im 45. Regiment

    Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs, Baniyas und Idlib.

    23.1.2012

    94.

    Brigadegeneral Mohamed Maaruf

    Befehlshaber im 45. Regiment

    Befehlshaber der militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

    23.1.2012

    95.

    Brigadegeneral Yousef Ismail

    Befehlshaber der 134. Brigade

    Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

    23.1.2012

    96.

    Brigadegeneral Jamal Yunes

    Befehlshaber des 555. Regiments

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

    23.1.2012

    97.

    Brigadegeneral Mohsin Makhlouf

     

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

    23.1.2012

    98.

    Brigadegeneral Ali Dawwa

     

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

    23.1.2012

    99.

    Brigadegeneral Mohamed Khaddor

    Befehlshaber der 106. Brigade, Präsidentengarde

    Erteilte den Befehl, Demonstranten mit Stöcken zu schlagen und sie anschließend zu verhaften; verantwortlich für die Unterdrückung von friedlichen Demonstranten in Douma.

    23.1.2012

    100.

    Generalmajor Suheil Salman Hassan

    Befehlshaber der 5. Division

    Erteilte den Befehl, auf Demonstranten im Gouvernement Deraa zu schießen.

    23.1.2012

    101.

    Wafiq Nasser

    Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen)

    Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

    23.1.2012

    102.

    Ahmed Dibe

    Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für allgemeine Sicherheit)

    Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für allgemeine Sicherheit verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Deraa.

    23.1.2012

    103.

    Makhmoud al-Khattib

    Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

    Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

    23.1.2012

    104.

    Mohamed Heikmat Ibrahim

    Leiter der Operationsabteilung (Direktorat für politische Sicherheit)

    Als Leiter der Operationsabteilung des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

    23.1.2012

    105.

    Nasser Al-Ali (alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)

    Leiter der Regionalabteilung Deraa (Direktorat für politische Sicherheit)

    Als Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen. Seit April 2012 Leiter Leiter der Regionalabteilung Deraa des Direktorats für politische Sicherheit (ehemaliger Leiter der Regionalabteilung Homs)

    23.1.2012

    106.

    Mehran (oder Mahran) Khwanda

    Eigentümer des Transportunternehmens Qadmous Transport Co.,

    Geburtsdatum: 11. Mai 1938;

    Pässe: Nr. 3298 858, gültig bis 9. Mai 2004;

    Nr. 001452904, gültig bis 29. November 2011;

    Nr. 006283523, gültig bis 28. Juni 2017.

    Leistet logistische Unterstützung für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in den Aktionsgebieten der an den Gewalttaten beteiligten regierungsfreundlichen Milizen ("Schabbihas").

    23.1.2012

    107.

    Dr. Wael Nader Al –Halqi

    Geboren 1964;

    Geburtsort: Provinz Daraa

    Premierminister und ehemaliger Gesundheitsminister. Als Premierminister ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    108.

    Muhammad Ibrahim Al-Sha′ar (alias Mohammad Ibrahim Al-Chaar)

    Geboren 1956;

    Geburtsort: Aleppo

    Innenminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    1.12.2011

    109.

    Dr. Mohammad Al-Jleilati

    Geboren 1945;

    Geburtsort: Damaskus

    Finanzminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    1.12.2011

    110.

    Imad Mohammad Deeb Khamis (alias Imad Mohammad Dib Khamees)

    Geburtsdatum: 1. August 1961;

    Geburtsort: in der Nähe von Damaskus

    Minister für Elektrizität. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    111.

    Omar Ibrahim Ghalawanji

    Geboren 1954;

    Geburtsort: TartOus

    Stellvertretender Premierminister für Dienstangelegenheiten, Minister für Lokalverwaltung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    112.

    Joseph Suwaid (alias Joseph Jergi Sweid)

    Geboren 1958;

    Geburtsort:Damaskus

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    113.

    Eng Hussein Mahmoud Farzat (alias Hussein Mahmud Farzat)

    Geboren 1957;

    Geburtsort:Hama

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    114.

    Mansour Fadlallah Azzam (alias Mansur Fadl Allah Azzam)

    Geboren 1960;

    Geburtsort: Provinz Sweida

    Minister für Angelegenheiten der Präsidentschaft. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    115.

    Dr. Emad Abdul-Ghani Sabouni (alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

    Geboren 1964;

    Geburtsort: Damaskus

    Minister für Telekommunikation und Technologie. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    116.

    General Ali Habib Mahmoud

    Geboren 1939;

    Geburtsort: TartOus

    Ehemaliger Verteidigungsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dem syrischen Militär und deren gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    1.8.2011

    117.

    Tayseer Qala Awwad

    Geboren 1943;

    Geburtsort: Damaskus

    Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    23.9.2011

    118.

    Dr. Adnan Hassan Mahmoud

    Geboren 1966;

    Geburtsort: TartOus

    Ehemaliger Informationsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    23.9.2011

    119.

    Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar

    Geboren 1956;

    Geburtsort: Aleppo

    Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Handel. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    1.12.2011

    120.

    Sufian Allaw

    Geboren 1944;

    Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor

    Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    121.

    Dr. Adnan Slakho

    Geboren 1955;

    Geburtsort: Damaskus

    Ehemaliger Minister für Industrie. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    122.

    Dr. Saleh Al-Rashed

    Geboren 1964;

    Geburtsort: in der Provinz Aleppo

    Ehemaliger Minister für Bildung. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    123.

    Dr. Fayssal Abbas

    Geboren 1955;

    in der Provinz Hama

    Ehemaliger Minister für Verkehr. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    27.2.2012

    124.

    Ghiath Jeraatli

    Geboren 1950;

    Geburtsort: Salamiya

    Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    125.

    Yousef Suleiman Al-Ahmad

    Geboren 1956;

    Geburtsort: Hasaka

    Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    126.

    Hassan al-Sari

    Geboren 1953;

    Geburtsort: Hama

    Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

    23.3.2012

    127.

    Bouthaina Shaaban (alias Buthaina Shaaban)

    Geboren 1953;

    Geburtsort: Homs, Syrien

    Politische Beraterin und Medienberaterin des Präsidenten seit Juli 2008 und in dieser Eigenschaft am gewaltsamen Vorgehen gegen die Bevölkerung beteiligt.

    26.6.2012

    128.

    Brigadegeneral Sha’afiq Masa

     

    Direktor der Abteilung 215 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. An der Repression gegen Zivilisten beteiligt.

    24.7.2012

    129.

    Brigadegeneral Burhan Qadour

     

    Direktor der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    130.

    Brigadegeneral Salah Hamad

     

    Stellvertretender Direktor der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    131.

    Brigadegeneral Muhammad (oder: Mohammed) Khallouf (alias Abou Ezzat)

     

    Direktor der Abteilung 235, sogenannte "Palästina-Abteilung" (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte, die als Schaltzentrale des Repressionsapparats der Streitkräfte fungiert. Ist unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    132.

    Generalmajor Riad al-Ahmed

     

    Direktor der Abteilung "Latakia"des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    133.

    Brigadegeneral Abdul Salam Fajr Mahmoud

     

    Direktor der Abteilung "Bab Touma (Damaskus)" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    134.

    Brigadegeneral Jawdat al-Ahmed

     

    Direktor der Abteilung "Homs" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    135.

    Oberst Qusay Mihoub

     

    Direktor der Abteilung "Deraa" (wurde zu Beginn der Demonstrationen in dieser Stadt von Damaskus nach Deraa versetzt) des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    136.

    Oberst Suhail Al-Abdullah

     

    Direktor der Abteilung "Latakia" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    137.

    Brigadegeneral Khudr Khudr

     

    Direktor der Abteilung "Latakia" des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    138.

    Brigadegeneral Ibrahim Ma’ala

     

    Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    139.

    Brigadegeneral Firas Al-Hamed

     

    Direktor der Abteilung 318 (Homs) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    140.

    Brigadegeneral Hussam Luqa

     

    Seit April 2012 Direktor der Abteilung "Homs" (Nachfolger von Brigadegeneral Nasr al-Ali) des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    141.

    Brigadegeneral Taha Taha

     

    Leiter des Standorts Latakia des Direktorats für politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

    24.7.2012

    142.

    Bassel Bilal

     

    Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

    24.7.2012

    143.

    Ahmad Kafan

     

    Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

    24.7.2012

    144.

    Bassam al-Misri

     

    Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

    24.7.2012

    145.

    Ahmed al-Jarroucheh

    Geboren 1957

    Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die nachrichtendienstlichen Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes bei den syrischen Botschaften. Unmittelbar beteiligt an den repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes gegenüber Regimegegnern; ist insbesondere mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

    24.7.2012

    146.

    Michel Kassouha (alias Ahmed Salem; alias Ahmed Salem Hassan)

    Geburtsdatum: 1. Februar 1948

    Mitglied der syrischen Sicherheitsdienste seit Beginn der 70er Jahre; beteiligt an der Bekämpfung von Regimegegnern in Frankreich und Deutschland. Seit März 2006 zuständig für die Beziehungen der Abteilung 273 des Allgemeinen Nachrichtendienstes Syriens. Langjähriges Kadermitglied, Vertrauter des Direktors des Allgemeinen Nachrichtendienstes Ali Mamlouk, einer zentralen Figur des syrischen Sicherheitsapparats, gegen den die EU am 9. Mai 2011 restriktive Maßnahmen verhängt hat. Unterstützt unmittelbar das repressive Vorgehen des Regimes gegen Regimegegner und ist unter anderem mit der Repression der syrischen Opposition im Ausland befasst.

    24.7.2012

    147.

    General Ghassan Jaoudat Ismail

    Geboren 1960;

    Geburtsort: Derikich, Region TartOus

    Leiter der Abteilung "Operationen" des Nachrichtendienstes der Luftwaffe; leitet in Zusammenarbeit mit der Abteilung "Sondereinsätze" die Elitetruppen des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, die eine wichtige Rolle bei der Repression durch das Regime wahrnehmen. In dieser Eigenschaft zählt Ghassan Jaoudat Ismail zu den militärischen Führungskräften, die die repressive Politik des Regimes gegen Regimegegner unmittelbar umsetzen.

    24.7.2012

    148.

    General Amer al-Achi (alias Amis al Ashi; alias Ammar Aachi; alias Amer Ashi)

     

    Absolvent der Kriegsakademie von Aleppo, Leiter der Informationsabteilung der Nachrichtendienstes der Luftwaffe (seit 2012), Vertrauter des syrischen Verteidigungsministers Daoud Rajah. Ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression der syrischen Opposition beteiligt.

    24.7.2012

    149.

    General Mohammed Ali Nasr (oder: Mohammed Ali Naser)

    Geboren: ca. 1960

    Vertrauter von Maher al-Assad, des jüngeren Bruders des Präsidenten. Hat den größten Teil seiner Karriere bei der Republikanischen Garde verbracht. Seit 2010 im Dienst der für interne Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 251), die mit der Bekämpfung der politischen Opposition beauftragt ist. Als einer der führenden Kräfte ist General Mohammed Ali unmittelbar an der Repression gegen Regimegegner beteiligt.

    24.7.2012

    150.

    General Issam Hallaq

     

    Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

    24.7.2012

    151.

    Ezzedine Ismael

    Geboren: Mitte der 40er Jahre (vermutlich 1947);

    Geburtsort: Bastir, Region Jableh

    General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der Jahre 2000 übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des syrischen Präsidenten ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

    24.7.2012

    152.

    Samir Joumaa (alias Abou Sami)

    Geboren: ca.1962

    Leitet seit fast 20 Jahren das Kabinett von Mohammad Nassif Kheir Bek, einem der wichtigsten Sicherheitsberater von Bachar al-Assad (und offizieller Stellvertreter des Vizepräsidenten Farouk al-Chareh). Als enger Vertrauter von Bachar al-Asad und Mohammed Nassif Kheir Bek ist Samir Joumaa an der Repressionspolitik des Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

    24.7.2012

    153.

    Dr. Qadri Jameel

     

    Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten, Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    154.

    Waleed Al Mo’allem

     

    Vize-Ministerpräsident, Minister für Auswärtige und Expatriiertenangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    155.

    Generalmajor Fahd Jassem Al Freij

     

    Verteidigungsminister und militärischer Befehlshaber. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    156.

    Dr. Mohammad Abdul Sattar Al Sayed

     

    Minister für religiöse Stiftungen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    157.

    Ing. Hala Mohammad Al Nasser

     

    Tourismusminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    158.

    Ing. Bassam Hanna

     

    Minister für Wasserressourcen Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    159.

    Ing. Subhi Ahmad Al Abdallah

     

    Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    160.

    Dr. Mohammad Yahiya Mo’alla

     

    Minister für Höhere Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    161.

    Dr. Hazwan Al Wez

     

    Minister für Bildung. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    162.

    Dr. Mohamad Zafer Mohabak

     

    Minister für Wirtschaft und Außenhandel. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    163.

    Dr. Mahmud Ibraheem Sa’iid

     

    Minister für Verkehr. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    164.

    Dr. Safwan Al Assaf

     

    Minister für Wohnungswesen und Städtebau. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    165.

    Ing. Yasser Al Siba’ii

     

    Minister für öffentliche Arbeiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    166.

    Ing. Sa’iid Ma’thi Hneidi

     

    Minister für Erdöl- und Mineralressourcen. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    167.

    Dr. Lubana Mushaweh

     

    Kultusministerin. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    168.

    Dr. Jassem Mohammad Zakaria

     

    Minister für Arbeit und Soziales. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    169.

    Omran Ahed Al Zu’bi

     

    Informationsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    170.

    Dr. Adnan Abdo Al Sikhny

     

    Industrieminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    171.

    Najm Hamad Al Ahmad

     

    Justizminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    172.

    Dr. Abdul Salam Al Nayef

     

    Gesundheitsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    173.

    Dr. Ali Heidar

     

    Staatsminister für nationale Versöhnungsangelegenheiten. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    174.

    Dr. Nazeera Farah Sarkees

     

    Staatsministerin für Umweltangelegenheiten. Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    175.

    Mohammad Turki Al Sayed

     

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    176.

    Najm-eddin Khreit

     

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    177.

    Abdullah Khaleel Hussein

     

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    178.

    Jamal Sha’ban Shaheen

     

    Staatsminister. Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

    16.10.2012

    179.

    Sulieman Maarouf (alias Suleiman Maarouf, Sulayman Mahmud Ma’ruf, Sleiman Maarouf, Mahmoud Soleiman Maarouf; Sulaiman Maarouf)

    Reisepass: im Besitz eines britischen Reisepasses

    Geschäftsmann, der der Familie des Präsidenten Assad nahe steht. Anteilseigner der gelisteten Fernsehanstalt Dounya TV. Steht Muhammad Nasif Khayrbik nahe, der benannt worden ist. Unterstützt das syrische Regime.

    16.10.2012

    180.

    Razan Othman

    Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Walif Othman.

    Geburtsdatum: 31. Januar 1977;

    Geburtsort: Gouvernement Latakia;

    ID-Nr.: 06090034007

    Hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der benannt worden ist. Ist als solche mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm.

    16.10.2012


    B.   Organisationen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Bena Properties

     

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    2.

    Al Mashreq Investment Fund (AMIF) (alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

    Postfach 108, Damaskus

    Tel.: 963 112110059 / 963 112110043

    Fax: 963 933333149

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    3.

    Hamcho International (alias Hamsho International Group)

    Bagdad-Straße, Postfach 8254, Damaskus

    Tel.: 963 112316675;

    Fax: 963 112318875;

    Website: www.hamshointl.com

    E-Mail: info@hamshointl.com and hamshogroup@yahoo.com

    Kontrolliert von Mohamed Hamcho bzw. Hamsho; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    4.

    Military Housing Establishment (alias MILIHOUSE)

     

    Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das Regime.

    23.6.2011

    5.

    Direktorat Politische Sicherheit

     

    unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    6.

    Direktorat Allgemeiner Nachrichten-dienst

     

    unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    7.

    Direktorat Militärischer Nachrichten-dienst

     

    unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    8.

    Nachrichten-dienst der Luftwaffe

     

    unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens

    23.8.2011

    9.

    Qods-Einheit des IRGC (alias Quds-Einheit)

    Teheran, Iran

    Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit der IRGC hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt

    23.8.2011

    10.

    Mada Transport

    Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)

    Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

    2.9.2011

    11.

    Cham Investment Group

    Niederlassung der Cham-Holding (Sehanya Dara'a Highway, PO Box 9525 Tel.: 00 963 11 99 62)

    Wirtschaftliche Einheit, die das Regime finanziert

    2.9.2011

    12.

    Real Estate Bank

    Insurance Bldg Yousef Al-azmeh sqr. Damaskus PO Box: 2337 Damaskus Arabische Republik Syrien;

    Tel.: (+963) 11 2456777 und 2218602;

    Fax: (+963) 11 2237938 und 2211186;

    E-Mail-Adresse der Bank Publicrelations@reb.sy,

    Website: www.reb.sy

    Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

    2.9.2011

    13.

    Addounia TV (alias Dounia TV)

    Tel: +963-11-5667274, +963-11-5667271;

    Fax: +963-11-5667272;

    Website: http://www.addounia.tv

    Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt

    23.9.2011

    14.

    Cham-Holding

    Cham-Holding Building Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien P.O Box 9525

    Tel.: +963 (11) 9962; +963 (11) 668 14000; +963 (11) 673 1044;

    Fax +963 (11) 673; 1274

    E-mail: info@chamholding.sy

    Website: www.chamholding.sy

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; größte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem Regime und unterstützt es

    23.9.2011

    15.

    El-Tel. Co. (alias El-Tel. Middle East Company)

    Anschrift: Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien

    Tel. +963-11-2212345;

    Fax +963-11-44694450

    E-mail: sales@eltelme.com

    Website: www.eltelme.com

    Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär

    23.9.2011

    16.

    Ramak Constructions Co.

    Anschrift: Dara'a Highway, Damaskus, Syrien

    Tel: +963-11-6858111

    Mobile: +963-933-240231

    Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

    23.9.2011

    17.

    Souruh Company (alias SOROH Al Cham Company)

    Anschrift: Adra Free Zone Area Damaskus – Syrien

    Tel: +963-11-5327266

    Mobile: +963-933-526812 +963-932-878282

    Fax:+963-11-5316396

    E-mail: sorohco@gmail.com

    Website: http://sites.google.com/site/sorohco

    Investitionen in örtliche Rüstungsprojekte, Herstellung von Waffenteilen und dazugehörigen Erzeugnissen. Zu 100 % im Eigentum von Rami Makhlouf

    23.9.2011

    18.

    Syriatel

    Thawra Street, Ste Building 6th Floor, BP 2900

    Tel: +963 11 61 26 270

    Fax: +963 11 23 73 97 19

    E-mail: info@syriatel.com.sy

    Website: http://syriatel.sy/

    Kontrolliert von Rami Makhlouf; unterstützt das Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags 50 % seines Gewinns an die Regierung

    23.9.2011

    19.

    Cham Press TV

    Al Qudsi building, 2nd Floor - Baramkeh - Damas

    Tel: +963-11-2260805

    Fax: +963-11-2260806

    E-mail: mail@champress.com

    Website: www.champress.net

    Fernsehkanal, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

    1.12.2011

    20.

    Al Watan

    Al Watan Newspaper - Damaskus – Duty Free Zone

    Tel. 00963-11-2137400

    Fax: 00963-11-2139928

    Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt

    1.12.2011

    21.

    Centre d’études et de recherches syrien (CERS) (alias Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (CERS); alias Scientific Studies and Research Center (SSRC); alias Centre de Recherche de Kaboun

    Barzeh Street, PO Box 4470, Damaskus

    Unterstützt die syrische Armee bei der Beschaffung von Ausrüstung, die unmittelbar zur Überwachung von Demonstranten und Repression gegen Demonstranten dient

    1.12.2011

    22.

    Business Lab

    Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, PO Box 7155, Damaskus

    Tel: 963-11-2725499

    Fax: 963-11-2725399

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    23.

    Industrial Solutions

    Baghdad Street 5, PO Box 6394, Damaskus

    Tel /Fax: 963-11- 4471080

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    24.

    Mechanical Construction Factory (MCF)

    PO Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    25.

    Syronics – Syrian Arab Co. for Electronic Industries

    Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus

    Tel.-No.:+963-11-5111352

    Fax:+963-11-5110117

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    26.

    Handasieh – Organization for Engineering Industries

    PO Box 5966, Abou Bakr Al Seddeq Str., Damaskus, und PO BOX 2849 Al Moutanabi Street, Damaskus, und PO BOX 21120 Baramkeh, Damaskus

    Tel: 963-112121816 – 963-112121834 – 963-112214650 – 963-112212743 – 963-115110117

    Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

    1.12.2011

    27.

    Syria Trading Oil Company (Sytrol)

    Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien

    Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011

    28.

    General Petroleum Corporation (GPC)

    New Sham- Building of Syrian Oil Company, PO Box 60694, Damaskus, Syrien BOX: 60694

    Tel: 963113141635

    Fax: 963113141634

    E-mail: info@gpc-sy.com

    Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011

    29.

    Al Furat Petroleum Company

    Dummar - New Sham - Western Dummer 1st. Island -Property 2299- AFPC Building P.O. Box 7660 Damaskus, Syrien.

    Tel: 00963-11-6183333, 00963-11-31913333;

    Fax: 00963-11-6184444, 00963-11-31914444

    afpc@afpc.net.sy

    Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das Regime finanziell

    1.12.2011

    30.

    Industrial Bank

    Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572 Damaskus, Syrien.

    Tel: +963 11-222-8200. +963 11-222-7910

    Fax: +963 11-222-8412

    Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    31.

    Popular Credit Bank

    Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien.

    Tel: +963-11-222-7604; +963-11-221-8376;

    Fax: +963-11-221-0124

    Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    32.

    Saving Bank

    Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St. P.O. Box 5467

    Fax: 224-4909-245-3471

    Tel: 222-8403

    e-mail: s.bank@scs-net.org post-gm@net.sy

    Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    33.

    Agricultural Cooperative Bank

    Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien.

    Tel: +963-11-221-3462; +963-11-222-1393

    Fax: +963-11-224-1261

    Website: www.agrobank.org

    Staatliche Bank. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    34.

    Syrian Lebanese Commercial Bank

    Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O. Box 11-8701, Beirut, Libanon.

    Tel: +961-1-741666

    Fax: +961-1-738228; +961-1-753215; +961-1-736629

    Website: www.slcb.com.lb

    Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    35.

    Deir ez-Zur Petroleum Company

    Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area P.O. Box 9120 Damaskus Syrien

    Tel. +963-11-662-1175; +963-11-662-1400

    Fax: +963-11-662-1848

    Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    36.

    Ebla Petroleum Company

    Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;

    Tel. +963 116691100

    Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    37.

    Dijla Petroleum Company

    Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien

    Joint Venture von GPC. Unterstützt das Regime finanziell

    23.1.2012

    38.

    Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

    Syrien, Damaskus, Sabah Bahrat Square Anschrift: Altjreda al Maghrebeh square, Damaskus, Arabische Republik Syrien, P.O.Box: 2254

    Leistet finanzielle Unterstützung für das Regime

    27.2.2012

    39.

    Syrian Petroleum company

    Anschrift: Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32 P.O. BOX: 2849 or 3378

    Tel: 00963-11-3137935 or 3137913

    Fax: 00963-11-3137979 or 3137977

    E-mail: spccom2@scs-net.org or spccom1@scs-net.org

    Websites: www.spc.com.sy www.spc-sy.com

    Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell

    23.3.2012

    40.

    Mahrukat Company (The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

    Hauptsitz: Damaskus – Al Adawi st., Petroleum building;

    Fax: 00963-11-4445796.

    Phone: 00963-11-44451348 – 4451349;

    E-mail: mahrukat@net.sy

    Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexIng.php

    Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell

    23.3.2012

    41.

    General Organisation of Tobacco

    Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien

    Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

    15.5.2012

    42.

    Verteidigungs-ministerium

    Anschrift: Umayyad Square, Damaskus

    Tel. +963-11-7770700

    Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

    26.6.2012

    43.

    Innenministerium

    Anschrift: Merjeh Square, Damaskus

    Tel. +963-11-2219400, +963-11-2219401, +963-11-2220220, +963-11-2210404

    Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung

    26.6.2012

    44.

    Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

     

    Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

    26.6.2012

    45.

    Syria International Islamic Bank (SIIB) (alias Syrian International Islamic Bank; alias SIIB)

    Sitz: Gebäude der Syria International Islamic Bank, Main Highway Road, Al Mazzeh Area, P.O. Box 35494, Damaskus, Syrien Sitz: P.O. Box 35494, Mezza'h Vellat Sharqia'h, neben dem Konsulat Saudi-Arabiens, Damaskus, Syrien

    SIIB agiert als Fassade für die Commercial Bank of Syria und ermöglicht dieser somit die Umgehung der von der EU verhängten Sanktionen. In den Jahren 2011 und 2012 hat die SIIB im Auftrag der Commercial Bank of Syria verdeckt Finanzierungen in Höhe von nahezu 150 Mio. US-Dollar getätigt. Finanzvereinbarungen, die vorgeblich von der SIIB getätigt wurden, waren tatsächlich Operationen der Commercial Bank of Syria. Neben ihrer Mitarbeit mit der Commercial Bank of Syria zur Umgehung von Sanktionen hat die SIIB 2012 mehrere Auszahlungen erheblicher Beträge an eine andere bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Handelsbank, die Syrian Lebanese Commercial Bank, erleichtert. Auf diese Weise hat die SIIB dazu beigetragen, das syrische Regime finanziell zu unterstützen.

    26.6.2012

    46.

    General Organisation of Radio and TV (alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

    Anschrift: Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien

    Tel. 963-11-223-4930

    Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. Die GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom Assad-Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

    26.6.2012

    47.

    Syrian Company for Oil Transport (alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias "SCOT"; alias "SCOTRACO"

    Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien

    Website www.scot-syria.com;

    Email scot50@scn-net.org

    Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das Regime finanziell

    26.6.2012

    48.

    Drex Technologies S.A.

    Eintragungsdatum: 4. Juli 2000 Eintragungsnummer: 394678

    Direktor: Rami Makhlouf

    Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

    Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

    24.7.2012

    49.

    Cotton Marketing Organisation

    Anschrift: Bab Al-Faraj P.O. Box 729, Aleppo

    Tel.: +963-21-2239495/6/7/8

    Cmo-aleppo@mail.sy

    www.cmo.gov.sy

    Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell

    24.7.2012

    50.

    Syrian Arab Airlines (alias SAA, alias Syrian Air)

    Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien

    Tel: +963-11-2240774

    Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell

    24.7.2012

    51.

    Drex Technologies Holding S.A.

    Eingetragen in Luxemburg unter Nummer B77616, Anschrift des ehemaligen Sitzes: 17, rue Beaumont L-1219 Luxembourg

    Wirtschaftlicher Eigentümer von Drex Technologies Holding S.A. ist Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde.

    17.8.2012

    52.

    Megatrade

    Anschrift: Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien

    Fax: 963-11-4471081

    Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

    16.10.2012

    53.

    Expert Partners

    Anschrift: Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, PO Box: 7006, Damaskus, Syrien

    Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

    16.10.2012


    ANHANG II

    Liste der Organisationen nach Artikel 25

    Organisationen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.

    Commercial Bank of Syria

    Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien;

    P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

    Zweigstelle Aleppo, Postfach 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; SWIFT/BIC CMSY SY DA; alle Filialen weltweit [NPWMD]

    Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

    Tel: +963 11 2218890

    Fax: +963 11 2216975

    Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

    Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt

    13.10.2011


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