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Document 32012D0355
2012/355/EU: Commission Decision of 2 July 2012 updating the Annex to the Monetary Agreement between the European Union and the Vatican City State
2012/355/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Aktualisierung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
2012/355/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Aktualisierung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
ABl. L 174 vom 4.7.2012, p. 24–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 22010A0204(01) | Ersetzung | Anhang | 05/07/2012 |
4.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/24 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2012
zur Aktualisierung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
(2012/355/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 17. Dezember 2009 zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 8 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden: „die Währungsvereinbarung“) ist der Staat Vatikanstadt verpflichtet, EU-Rechtsakte über Vorschriften in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Der Anhang der Währungsvereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. |
(2) |
Die Aktualisierung des Anhangs erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Währungsvereinbarung. Darin ist vorgesehen, dass der Anhang alljährlich von der Kommission geändert wird, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Ein Rechtsakt im Sinne dieser Bestimmung wurde aufgehoben, und zwei neue EU-Rechtsakte, die unter Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung fallen, wurden angenommen; sie sollten in den Anhang aufgenommen werden. |
(3) |
Der Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln (1) ist überholt und wird daher aus dem Anhang gestrichen. Sobald ein neues Rechtsinstrument, das Europol zur Unterzeichnung von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ermächtigt, in Kraft tritt, wird es in den Anhang des Währungsvereinbarung aufgenommen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (2) fällt unter Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung; sie sollte daher ebenfalls in den Anhang aufgenommen werden. |
(5) |
Der Beschluss ECB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (3) fällt unter Artikel 8 Absatz 1 der Währungsvereinbarung; er sollte daher ebenfalls in den Anhang aufgenommen werden. |
(6) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. Juli 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16.
(2) ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1.
(3) ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1.
ANHANG
„ANHANG
Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
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Verhinderung der Geldwäsche |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15. Geändert durch:
|
31.12.2010 |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
|||||||||||
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6. Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1. |
31.12.2010 |
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Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1. Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5. |
31.12.2010 |
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Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1. Geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3. |
31.12.2010 |
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Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50. Geändert durch:
|
31.12.2010 |
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Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1. |
31.12.2010 |
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Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1. |
31.12.2010 |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6. Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2. |
31.12.2010 |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen |
31.12.2010 |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen |
31.12.2010 |
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Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52. |
31.12.2010 |
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Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.), ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3. |
31.12.2010 |
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Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20. |
31.12.2010 |
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Beschluss EZB/2003/4 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16. |
31.12.2010 |
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Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1. |
31.12.2012 |
||||||||||
Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten, ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1. |
31.12.2012“ |