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Document 32012D0066

    2012/66/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. Februar 2012 über die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 431) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 33 vom 4.2.2012, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/66/oj

    4.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/8


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2012

    über die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (Polnisches Schiffsregister) als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 431)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/66/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Anhang VII Teil II,

    nach Anhörung des in Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) genannten Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 beantragte Polen bei der Kommission die Anerkennung von Polski Rejestr Statków S.A. (nachstehend „PRS“) als Klassifikationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie. Der Geschäftssitz von PRS befindet sich in Polen.

    (2)

    Dem Antrag Polens waren die Informationen und Unterlagen beigefügt, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob PRS die Kriterien für die Anerkennung erfüllt.

    (3)

    Anlässlich der gemeinsamen Sitzung der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (nachstehend „ZKR“) über technische Vorschriften für Binnenschiffe im April 2009 fand eine Anhörung statt, bei der die polnische Behörde und PRS referierten.

    (4)

    Das Sekretariat der ZKR wurde entsprechend Anhang VII Teil II Absatz 4 der Richtlinie 2006/87/EG konsultiert.

    (5)

    Die Kommission prüfte, ob PRS die Kriterien des Anhangs VII Teil I der Richtlinie 2006/87/EG erfüllt, und kam zu dem Schluss, dass dies der Fall ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Klassifikationsgesellschaft PRS wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, und an das Polski Rejestr Statków (Polnisches Schiffsregister), Al. Gen. J. Hallera 126, 80-416, Gdańsk, Polen.

    Brüssel, den 2. Februar 2012

    Für die Kommission

    Siim KALLAS

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


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