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Document 32011R1352
Commission Implementing Regulation (EU) No 1352/2011 of 20 December 2011 amending Council Regulation (EC) No 1236/2005 concerning trade in certain goods which could be used for capital punishment, torture or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2011 der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
ABl. L 338 vom 21.12.2011, p. 31–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0125
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R1236 | Ersetzung | Anhang II | 21/12/2011 | |
Modifies | 32005R1236 | Ersetzung | Anhang III | 21/12/2011 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32019R0125 | 20/02/2019 |
21.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 338/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1352/2011 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ist jede Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben, verboten und ist die Ausfuhr bestimmter Güter, die zu solchen Zwecken verwendet werden könnten, zu kontrollieren. Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe. |
(2) |
In einigen neueren Fällen wurden in Drittländer ausgeführte Arzneimittel zweckentfremdet oder für die Todesstrafe eingesetzt, insbesondere in Form der Verabreichung tödlicher Überdosierungen per Injektion. Die Union lehnt die Todesstrafe unter allen Umständen ab und strebt nach ihrer weltweiten Abschaffung. Die Ausführer erhoben Einwände dagegen, mit der Verwendung ihrer zu medizinischen Zwecken entwickelten Produkte in Verbindung gebracht zu werden. |
(3) |
Daher ist es notwendig, die Liste der Güter zu ergänzen, die Handelsbeschränkungen unterlegen sind, um die Verwendung bestimmter Arzneimittel zur Vollstreckung der Todesstrafe zu verhindern und sicherzustellen, dass alle Arzneimittel-Ausführer in der Union die gleichen Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen. Die betreffenden Produkte wurden u. a. für die Anästhesie und Sedierung entwickelt, weshalb ihre Ausfuhr nicht vollständig untersagt werden sollte. |
(4) |
Darüber hinaus muss das Verbot des Handels mit Elektroschock-Gürteln auf ähnliche am Körper getragene Geräte wie Elektroschock-Ärmel und -Manschetten ausgeweitet werden, die denselben Effekt haben wie Elektroschock-Gürtel. |
(5) |
Der Handel mit nicht zum Gesetzesvollzug zulässigen, mit Eisenspitzen versehenen Schlagstöcken ist zu untersagen. Mit Eisenspitzen versehene Schlagstöcke können erhebliche Schmerzen und Leiden verursachen und erscheinen auch bei der Niederschlagung von Aufständen oder der Selbstverteidigung nicht weniger effizient als gewöhnliche Stöcke; die Schmerzen und Leiden, die mit Eisenspitzen zugefügt werden, sind daher als grausam und zur Niederschlagung von Aufständen und zur Selbstverteidigung als nicht unbedingt notwendig anzusehen. |
(6) |
Nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wurde die Nummerierung bestimmter Teile der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert, sodass die betreffenden KN-Codes entsprechend aktualisiert werden sollten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung. |
(8) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 werden jeweils durch den Wortlaut in den Anhängen I und II ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt nicht für die in Anhang III Punkt 4.1 aufgeführten Erzeugnisse, für die vor ihrem Inkrafttreten eine Ausfuhranmeldung eingereicht wurde.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 20. Dezember 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
ANHANG I
„ANHANG II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkung: Diese Liste umfasst keine medizinisch-technischen Güter.
KN-Code |
Beschreibung |
||
1. Güter, konstruiert für die Hinrichtung von Menschen, wie folgt: |
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ex 4421 90 98 ex 8208 90 90 |
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||
ex 8543 70 90 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 10 00 ex 9402 90 00 |
|
||
ex 9406 00 38 ex 9406 00 80 |
|
||
ex 8413 81 00 ex 9018 90 50 ex 9018 90 60 ex 9018 90 84 |
|
||
2. Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt: |
|||
ex 8543 70 90 |
|
||
3. Tragbare Geräte, vorgeblich konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, wie folgt: |
|||
ex 9304 00 00 |
|
ANHANG II
„ANHANG III
Liste der Güter gemäß Artikel 5
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein ‚ex‘ vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.
KN-Code |
Beschreibung |
||||||||||||||||||
1. Güter, konstruiert, um auf Menschen Zwang auszuüben, wie folgt: |
|||||||||||||||||||
ex 9401 61 00 ex 9401 69 00 ex 9401 71 00 ex 9401 79 00 ex 9401 80 00 ex 9402 90 00 ex 9403 20 20 ex 9403 20 80 ex 9403 50 00 ex 9403 70 00 ex 9403 81 00 ex 9403 89 00 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind. |
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ex 7326 90 98 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht normale Handschellen. Normale Handschellen sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Außenrand einer Schelle zum Außenrand der anderen Schelle zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen. |
||||||||||||||||||
ex 7326 90 98 ex 8301 50 00 ex 3926 90 97 |
|
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2. Tragbare Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: |
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ex 8543 90 90 ex 9304 00 00 |
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3. Tragbare Geräte, konstruiert zur Ausbringung handlungsunfähig machender chemischer sowie zugehöriger Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: |
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ex 8424 20 00 ex 9304 00 00 |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Geräte — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. |
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ex 2924 29 98 |
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ex 2939 99 00 |
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4. Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt: |
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ex 2933 53 90 [a) bis c)] ex 2933 59 95 [d) bis e)] |
Anmerkung: Diese Nummer erfasst auch Erzeugnisse, die eines der genannten Barbiturate enthalten.“ |