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Document 32011R1232
Regulation (EU) No 1232/2011 of the European Parliament and of the Council of 16 November 2011 amending Council Regulation (EC) No 428/2009 setting up a Community regime for the control of exports, transfer, brokering and transit of dual-use items
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
ABl. L 326 vom 8.12.2011, p. 26–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 08/09/2021; Aufgehoben durch 32021R0821
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R0428 | TXT | Anhang II A.P2 | 07/01/2012 | |
Modifies | 32009R0428 | TXT | Anhang II A.P3 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Anhang II A.P1 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 9 P4.C | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 19 P4 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 25 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 19 P2.A | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 12 P1.B | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 2 P9 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 9 P1 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Anhang II A.TIT | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 11 P1 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 13 P6 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 4 P2 | 07/01/2012 | |
Replacement | 32009R0428 | TXT | Artikel 9 P4.A | 07/01/2012 | |
Addition | 32009R0428 | Anhang II A | 07/01/2012 | ||
Addition | 32009R0428 | Anhang II B | 07/01/2012 | ||
Addition | 32009R0428 | Artikel 23 P3 | 07/01/2012 | ||
Addition | 32009R0428 | Artikel 25 BI | 07/01/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32011R1232R(01) | (LT) | |||
Corrected by | 32011R1232R(02) | (PL) | |||
Corrected by | 32011R1232R(03) | (HR) | |||
Repealed by | 32021R0821 | 09/09/2021 |
8.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeit eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden. |
(2) |
Eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Effizienz und Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der Union zu gewährleisten. |
(3) |
In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen herzustellen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und eine vollumfängliche Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten. |
(4) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (3) mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten jedoch weiterhin für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor diesem Datum eingereicht wurden. |
(5) |
Um neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden. |
(6) |
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Bedingungen zu untersagen, die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind. |
(7) |
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, werden Waffenembargos im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durch Beschlüsse des Rates erlassen. Gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen behalten Gemeinsame Standpunkte, die der Rat im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen hat, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt. |
3. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ durch die Bezugnahme auf „Anhang IIa“ ersetzt. |
5. |
In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion“ durch die Worte „aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts“ ersetzt. |
6. |
Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz 4 genannten Systems.“ |
7. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
8. |
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe ‚Güter mit doppeltem Verwendungszweck‘ vor, der dem Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) unterliegt. |
9. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 24. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten. (2) Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Durchführung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Durchführungs- und Folgeabschätzungsbericht vor; dieser Bericht kann Vorschläge zur Änderung der Verordnung enthalten. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Angaben zur Ausarbeitung dieses Berichts. (3) Spezielle Abschnitte des Berichts betreffen:
(4) Spätestens am 31. Dezember 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung dieser Verordnung mit besonderer Berücksichtigung der Umsetzung von Anhang IIb, allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002, vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf das Thema geringwertiger Sendungen.“ |
10. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Unbeschadet der Bestimmungen über zolltechnische Amtshilfevereinbarungen oder -protokolle, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, kann der Rat die Kommission ermächtigen, Vereinbarungen mit Drittländern zur gegenseitigen Anerkennung von Ausfuhrkontrollen für unter diese Verordnung fallende Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuhandeln, vornehmlich um Genehmigungspflichten für die Wiederausfuhr innerhalb des Gebiets der Union abzuschaffen. Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bzw. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.“ |
11. |
Anhang II erhält die neue Nummer IIa und wird wie folgt geändert:
|
12. |
Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Anhänge IIb bis IIg werden eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. November 2011.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
In Namen des Rates
Der Präsident
W. SZCZUKA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2011.
(2) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(3) ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1.
(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.“
ANHANG
ANHANG IIb
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
— |
1A001 |
— |
1A003 |
— |
1A004 |
— |
1C003 b-c |
— |
1C004 |
— |
1C005 |
— |
1C006 |
— |
1C008 |
— |
1C009 |
— |
2B008 |
— |
3A001a3 |
— |
3A001a6-12 |
— |
3A002c-f |
— |
3C001 |
— |
3C002 |
— |
3C003 |
— |
3C004 |
— |
3C005 |
— |
3C006 |
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
— |
Argentinien |
— |
Kroatien |
— |
Island |
— |
Südafrika |
— |
Südkorea |
— |
Türkei |
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
2. |
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden. |
3. |
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
ANHANG IIc
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU003
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
1. |
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I dieser Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der nachstehend in Absatz 2 aufgeführten Güter, wenn:
|
2. |
Folgende Güter sind ausgeschlossen:
|
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
|
Albanien |
|
Argentinien |
|
Bosnien und Herzegowina |
|
Brasilien |
|
Chile |
|
China (einschließlich Hongkong und Macao) |
|
Kroatien |
|
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
|
die Französischen überseeischen Gebiete |
|
Island |
|
Indien |
|
Kasachstan |
|
Mexiko |
|
Montenegro |
|
Marokko |
|
Russland |
|
Serbien |
|
Singapur |
|
Südafrika |
|
Südkorea |
|
Tunesien |
|
Türkei |
|
Ukraine |
|
Vereinigte Arabische Emirate |
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. |
Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender. |
2. |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
3. |
Bei der Ausfuhr jedes Gutes im Rahmen dieser Genehmigung müssen die Ausführer:
|
4. |
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
5. |
Diese Genehmigung umfasst Güter zur ‚Instandsetzung‘, zum ‚Ersatz‘ und zur ‚Wartung‘. Dabei kann gleichzeitig eine Verbesserung der ursprünglichen Güter eintreten, z. B. durch die Verwendung moderner Ersatzteile oder einer neueren Fertigungsnorm aus Gründen der Zuverlässigkeit oder Sicherheit, sofern dies nicht zu einer Verbesserung des Funktionsumfangs der Güter führt oder die Güter dadurch neue oder zusätzliche Funktionen erhalten. |
ANHANG IId
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU004
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I dieser Verordnung angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme:
a) |
aller in Anhang IIg aufgeführten Güter, |
b) |
aller Güter der Gattung D, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind (das schließt nicht Software ein, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Ausrüstung zum Zwecke der Präsentation erforderlich ist), |
c) |
aller Güter der Gattung E, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, |
d) |
der folgenden Güter, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:
|
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. |
Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Teil 1 aufgeführten Gütern unter der Bedingung, dass die Ausfuhr eine vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen im Sinne der Nummer 6 ist und dass die Güter binnen 120 Tagen nach der ursprünglichen Ausfuhr vollständig und unverändert wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. |
2. |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, kann auf Antrag des Ausführers von der Anforderung, dass die Güter gemäß obigem Absatz 1 wieder einzuführen sind, absehen. Für diese Befreiung von der Anforderung ist das Verfahren für Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. |
3. |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
4. |
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU004 ausgeführt werden. |
5. |
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
6. |
Für die Zwecke dieser Genehmigung ist ‚Ausstellung‘ bzw. ‚Messe‘ eine kommerzielle Veranstaltung von bestimmter Dauer, bei der mehrere Aussteller ihre Produkte Messebesuchern oder der allgemeinen Öffentlichkeit präsentieren. |
ANHANG IIe
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU005
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Telekommunikation
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:
a) |
Die folgenden Güter der Kategorie 5 Teil 1:
|
b) |
unter 5E001a kontrollierte Technologie, soweit sie für den Einbau, den Betrieb, die Wartung oder Instandsetzung von Gütern erforderlich ist, die unter a aufgeführt sind und für denselben Endverwender bestimmt sind. |
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
2. |
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU005 ausgeführt werden. |
3. |
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
ANHANG IIf
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU006
(gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung)
Chemikalien
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung festgelegt sind:
|
1C350:
|
|
1C450 a:
|
|
1C450 b:
|
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei, Ukraine.
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
1. |
Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
|
2. |
In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU006 ausgeführt werden. |
3. |
Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt. Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden. |
ANHANG IIg
(in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung und in den Anhängen IIa, IIc und IId dieser Verordnung genannte Liste)
Die Nummern enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I. Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.
Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Allgemeinen Software-Anmerkungen (ASA) des Anhangs I.
— |
Alle in Anhang IV aufgeführten Güter, |
— |
0C001 ‚Natürliches Uran‘ oder ‚abgereichertes Uran‘ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, |
— |
0C002 ‚Besonders spaltbares Material‘, das nicht in Anhang IV genannt ist, |
— |
0D001 ‚Software‘, besonders entwickelt oder geändert für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen, |
— |
0E001 ‚Technologie‘ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die ‚Entwicklung‘, ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen, |
— |
1A102 resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen, |
— |
1C351 human- und tierpathogene Erreger sowie ‚Toxine‘, |
— |
1C352 tierpathogene Erreger, |
— |
1C353 genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen, |
— |
1C354 pflanzenpathogene Erreger, |
— |
1C450a.1. amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze, |
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1C450a.2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (382-21-8), |
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7E104 ‚Technologie‘ für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen, |
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9A009.a. Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MN, |
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9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für ‚Flugkörper‘. |
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung spätestens zum 31. Dezember 2013 zu überprüfen, speziell in Bezug auf die Möglichkeit der Einführung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung für geringwertige Sendungen.
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION ZU GERINGWERTIGEN SENDUNGEN
Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen für geringwertige Sendungen.