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Document 32011R0859
Commission Implementing Regulation (EU) No 859/2011 of 25 August 2011 on amending Regulation (EU) No 185/2010 laying down detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security in respect of air cargo and mail Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 220 vom 26.8.2011, p. 9–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0185 | Änderung | Anhang | 01/02/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32011R0859R(01) | (DE) | |||
Implicitly repealed by | 32015R1998 | 15/11/2015 |
26.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 220/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 859/2011 DER KOMMISSION
vom 25. August 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) enthält keine Vorschriften für Fracht und Postsendungen, die aus Drittstaaten nach Flughäfen der Union befördert werden. Es ist notwendig, solche Bestimmungen einzuführen, um die solche Fracht und Post befördernde Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Bei der Bewertung der Luftsicherheit in Drittstaaten sind Kooperations- und Partnerschaftsabkommen zwischen der Union oder einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu berücksichtigen, die eine Grundlage für die Gewährleistung der korrekten Umsetzung der Luftsicherheitsstandards darstellen. |
(4) |
Beim Abschluss von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten sollten die Kommission und die Mitgliedstaten auf eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Luftsicherheit hinarbeiten, durch die in Drittstaaten die Umsetzung und Anwendung von Standards und Grundsätzen, die denen der Union gleichwertig sind, gefördert wird, wo dies für die Bewältigung globaler Bedrohungen und Risiken effektiv ist. |
(5) |
Bis Juli 2013 sollte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern prüfen, wie eine unabhängige Validierung der Luftfahrtunternehmen, die Fracht von Drittstaaten-Flughäfen in die EU befördern, sowie der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, von denen sie Sendungen direkt annehmen, sich praktisch auswirkt und inwieweit sie durchführbar ist, und sollte bei Bedarf entsprechende Änderungen an dem System einschließlich dieser Verordnung vornehmen. |
(6) |
Ausgehend von der Verantwortung der Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), bei der Frachtsicherheit mindestens ICAO-Standards einzuhalten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Behörden in Drittstaaten eine Zusammenarbeit anbieten und — soweit dies möglich ist und gewünscht wird — Unterstützung leisten beim Aufbau der Kapazitäten für die Erfüllung der Auflagen für die Sicherung von Luftfracht und -post, die in die EU befördert wird. |
(7) |
Die Kommission wird Maßnahmen der Union zur Erleichterung der Einhaltung von Luftsicherheitsauflagen bei Beförderungen von Drittstaaten-Flughäfen in die Union koordinieren und sich aktiv an ihnen beteiligen, sie wird ferner Stellen außerhalb der EU Zugang zu den einschlägigen Informationen ermöglichen, soweit deren Kenntnis unbedingt erforderlich und die Voraussetzung ausreichender Garantien erfüllt ist. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Kommission wird die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen prüfen und bewerten und gegebenenfalls bis spätestens 1. Juli 2015 einen Vorschlag unterbreiten.
Die Kommission wird spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die wahrscheinlichen Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bewerten, insbesondere die Anforderungen für eine unabhängige Validierung. Die Ergebnisse werden dem Luftsicherheitsausschuss vorgelegt. Die Kommission schlägt gegebenenfalls bis zum 1. Juli 2013 Änderungen zu den Anforderungen vor.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. August 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 55 vom 5.4.2010, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
A. |
Nummer 6.1.2 erhält folgende Fassung:
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B. |
Nummer 6.3.2.6 d erhält folgende Fassung:
|
C. |
In Kapitel 6 werden folgende Nummern angefügt: „6.7. FRACHT UND POST MIT HOHEM RISIKO Die Einzelheiten für Fracht und Post mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. 6.8. SCHUTZ DER AUS EINEM DRITTSTAAT IN DIE UNION BEFÖRDERTEN FRACHT UND POST 6.8.1. Benennung von Luftfahrtunternehmen
6.8.2. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen
6.8.3. Benennung von reglementierten Beauftragten, bekannten Versendern und geschäftlichen Versendern aus Drittstaaten
6.8.4. Nichteinhaltung
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D. |
Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-F FRACHT UND POST 6-Fi DRITTSTAATEN, IN DENEN SICHERHEITSSTANDARDS ANGEWANDT WERDEN, DIE ALS DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG ANERKANNT WURDEN 6-Fii DRITTSTAATEN, FÜR DIE KEINE ACC3-BENENNUNG ERFORDERLICH IST Drittstaaten, für die keine ACC3-Benennnung erforderlich ist, sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission aufgeführt.“ |
E. |
Folgende Anlagen werden angefügt: „ANLAGE 6-G BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF FRACHT UND POST AUS DRITTSTAATEN Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:
ANLAGE 6-H VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3 Ich erkläre hiermit:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Stellung im Unternehmen: Datum: Unterschrift: ANLAGE 6-I Die Einzelheiten für Fracht mit hohem Risiko sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt. ANLAGE 6-J Die Bestimmungen für die Verwendung von Kontrollausrüstungen sind in einem gesonderten Beschluss der Kommission festgelegt.“ |
F. |
In Kapitel 11 wird folgender Punkt angefügt: 11.0.5. Für die Zwecke dieser Verordnung können als unabhängige Validierungsprüfer handeln:
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(1) ABl. L 107 vom 27.4.2011, S. 1.
(2) ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1.
(3) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, geändert durch die Richtlinie 2008/101/EG (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).“