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Document 32011R0212

Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 59 vom 4.3.2011, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/02/2020; Aufgehoben durch 32020R0151

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/212/oj

4.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 212/2011 DER KOMMISSION

vom 3. März 2011

zur Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M gestellt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen.

(4)

Die Verwendung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission (3) jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission (4) und für Absetzferkel durch die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission (5) jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M für Legehennen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 5. Oktober 2010 (6) zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung die Legeintensität der Zieltierart deutlich erhöht. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 10.

(5)  ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 12.

(6)  EFSA Journal 2010; 8(10):1865.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren.

4d1712

Lallemand SAS

Pediococcus acidilactici

CNCM MA 18/5M

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M

 

Analysemethoden  (1):

 

Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von MSR-Agar (EN 15786:2009)

 

Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Legehennen

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

24. März 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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