EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011R0156

Verordnung (EU) Nr. 156/2011 des Rates vom 13. Dezember 2010 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

ABl. L 52 vom 25.2.2011, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/156/oj

25.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/66


VERORDNUNG (EU) Nr. 156/2011 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zum Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Mai 2010 wurde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (1) (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert. Das Protokoll räumt den EU-Schiffen in den Gewässern, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Föderierten Staaten von Mikronesien unterliegen, Fangmöglichkeiten ein.

(2)

Der Rat hat am 13. Dezember 2010 den Beschluss 2011/116/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für den in Artikel 13 des Protokolls genannten Fünfjahreszeitraum sowie für die Zeit seiner vorläufigen Anwendung festgelegt werden.

(4)

Stellt sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandsschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) heraus, dass die der Europäischen Union gemäß dem Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so sollte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon unterrichten. Geht innerhalb der Frist, die vom Rat festgelegt wird, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll ausschöpfen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

5 Schiffe

Frankreich

1 Schiff

b)

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien

12 Schiffe

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 151 vom 6.6.2006, S. 3.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


Top