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Document 32011D1105

    Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste

    ABl. L 287 vom 4.11.2011, p. 9–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/1105/oj

    4.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 287/9


    BESCHLUSS Nr. 1105/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. Oktober 2011

    über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 (2) wurde mit den Beschlüssen SCH/Com-ex (98)56 (3) und SCH/Com-ex (99)14 (4) ein Handbuch visierfähiger Reisedokumente geschaffen, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Diese Beschlüsse sollten dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union angeglichen werden.

    (2)

    Die Liste der von Drittländern ausgestellten Reisedokumente sollte systematisch überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Bearbeitung von Visumanträgen und der Grenzkontrolle befasst sind, über korrekte Informationen zu den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen verfügen. Der Austausch von Informationen über Reisedokumente und über deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten sowie die Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit sollten modernisiert und effizienter gestaltet werden.

    (3)

    Die Liste der Reisedokumente dient zwei unterschiedlichen Zwecken: Einerseits ermöglicht sie es den Grenzschutzbehörden zu überprüfen, ob ein bestimmtes zum Zweck des Überschreitens der Außengrenzen ausgestelltes Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (5) anerkannt ist; andererseits ermöglicht sie es den Konsularbediensteten zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten ein bestimmtes Reisedokument als visierfähig anerkennen.

    (4)

    Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (6) sollte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, erstellt werden.

    (5)

    Es sollte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Liste der Reisedokumente laufend aktualisiert wird.

    (6)

    In Anbetracht der Bedeutung der Sicherheit der Reisepapiere im Hinblick auf ihre etwaige Anerkennung sollte die Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine technische Bewertung vornehmen.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sind für die Anerkennung von visierfähigen Reisedokumenten, die dem Inhaber das Überschreiten der Außengrenzen ermöglichen, zuständig und sollten dafür auch weiterhin zuständig bleiben.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten sollten ihren Standpunkt hinsichtlich sämtlicher Reisedokumente mitteilen und eine Abstimmung ihrer Standpunkte zu den verschiedenen Arten von Reisedokumenten anstreben. Da es für den Inhaber des betreffenden Reisedokuments mit Problemen verbunden sein kann, wenn ein Mitgliedstaat seinen Standpunkt hinsichtlich eines Reisedokuments nicht mitteilt, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, zur Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung Stellung zu nehmen. Ein solches Verfahren sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Änderung ihres Standpunkts mitzuteilen.

    (9)

    Auf lange Sicht sollte eine Online-Datenbank mit Mustern sämtlicher Reisedokumente eingerichtet werden, um die Prüfung eines bestimmten Reisedokuments durch die Grenzschutzbehörden und die Konsularbediensteten zu erleichtern. Diese Datenbank sollte entsprechend den Änderungen bezüglich einer zuvor durch Mitgliedstaaten mitgeteilten Anerkennung oder Nichtanerkennung eines bestimmten Reisedokuments aktualisiert werden.

    (10)

    Zu Informationszwecken sollte die Kommission eine nicht erschöpfende Liste bekannter Fantasie- und Tarnpässe erstellen, von denen die Mitgliedstaaten sie in Kenntnis gesetzt haben. Die in der Liste aufgeführten Fantasie- und Tarnpässe sollten nicht der Anerkennung oder Nichtanerkennung unterliegen. Sie sollten den Inhaber nicht zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen und sollten nicht visierfähig sein.

    (11)

    Um einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Reisedokumente zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden.

    (12)

    Für die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Reisedokumente sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da es sich dabei lediglich um die Zusammenstellung ausgestellter Reisedokumente handelt.

    (13)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (9) genannten Bereich gehören.

    (14)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

    (15)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören.

    (16)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt.

    (17)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (13), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (18)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (14) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (19)

    Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    (20)

    Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Mit diesem Beschluss wird die Liste der visierfähigen Reisedokumente erstellt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) und ein Verfahren für die Erstellung der Liste festgelegt.

    (2)   Dieser Beschluss gilt für Reisedokumente wie nationale Pässe (normaler Pass, Diplomatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass oder Sonderpass), Rückkehrausweise, die Reisedokumente von Flüchtlingen oder Staatenlosen, von internationalen Organisationen ausgestellte Reisedokumente oder Laissez-passer.

    (3)   Dieser Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Reisedokumenten unberührt.

    Artikel 2

    Erstellung der Liste der Reisedokumente

    (1)   Die Kommission erstellt die Liste der Reisedokumente mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gesammelten Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

    (2)   Die Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.

    Artikel 3

    Struktur der Liste der Reisedokumente

    (1)   Die Liste der Reisedokumente besteht aus drei Teilen.

    (2)   Teil I enthält die von Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedokumente, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind (15).

    (3)   Teil II enthält die folgenden von Mitgliedstaaten ausgestellten Reisedokumente einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses beteiligen, und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, ausgestellt worden sind:

    a)

    Reisedokumente für Drittstaatsangehörige;

    b)

    Reisedokumente für Flüchtlinge gemäß dem UN-Übereinkommen über den Status von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951;

    c)

    Reisedokumente für Staatenlose gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954;

    d)

    Reisedokumente für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen und die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind;

    e)

    vom Vereinigten Königreich ausgestellte Reisedokumente für britische Bürger, die für die Zwecke des Unionsrechts nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.

    (4)   Teil III enthält die von internationalen Organisationen ausgestellten Reisedokumente.

    (5)   In der Regel gilt die Auflistung eines bestimmten Reisedokuments für sämtliche noch gültigen Serien dieses Reisedokuments.

    (6)   Wird ein bestimmtes Reisedokument von einem Drittland nicht ausgestellt, so ist dies in der Liste der Reisedokumente mit „nicht ausgestellt“ zu kennzeichnen.

    Artikel 4

    Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung von aufgeführten Reisedokumenten

    (1)   Binnen drei Monaten nach Übermittlung der Liste der Reisedokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche aufgeführten Reisedokumente von ihnen anerkannt werden und welche Reisedokumente nicht von ihnen anerkannt werden.

    (2)   Versäumt es ein Mitgliedstaat, seinen Standpunkt innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mitzuteilen, so gilt das betreffende Reisedokument bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Nichtanerkennung durch den Mitgliedstaat als anerkannt.

    (3)   Im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschusses tauschen sich die Mitgliedstaaten über die Gründe für die Anerkennung oder Nichtanerkennung bestimmter Reisedokumente aus, um zu einem abgestimmten Standpunkt zu gelangen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen hinsichtlich der zuvor mitgeteilten Anerkennung oder Nichtanerkennung eines Reisedokuments mit.

    Artikel 5

    Neue Reisedokumente

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausstellung neuer Reisedokumente durch Drittländer, Mitgliedstaaten und internationale Organisationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3 Absatz 4 mit. Die Kommission bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten darum, Muster der neuen Reisedokumente zu beschaffen, um diese allen zur Verfügung zu stellen.

    (3)   Die Kommission aktualisiert die Liste der Reisedokumente entsprechend den eingegangenen Mitteilungen und Informationen und ersucht die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 mitzuteilen, ob sie die betreffenden Reisedokumente anerkennen.

    (4)   Die aktualisierte Liste der Reisedokumente wird gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erstellt.

    Artikel 6

    Informationen über bekannte Fantasie- und Tarnpässe

    Die Kommission erstellt und aktualisiert ferner eine nicht erschöpfende Liste bekannter Fantasie- und Tarnpässe auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen.

    Artikel 7

    Bewertung der Reisedokumente

    (1)   Um die Mitgliedstaaten bei der technischen Bewertung der Reisedokumente zu unterstützen, kann die Kommission mit der Unterstützung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten eine technische Analyse der Reisedokumente unter Berücksichtigung insbesondere der einschlägigen Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) vornehmen.

    (2)   Gegebenenfalls können in diesem Rahmen auch die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Reisedokumenten geprüft werden.

    (3)   Das Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bewertungen wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

    Artikel 8

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss („Ausschuss für Reisedokumente“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 9

    Veröffentlichung der Liste

    Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste der Reisedokumente einschließlich der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Informationen und die in Artikel 6 genannte Liste in regelmäßig aktualisierter Form auf elektronischem Wege zur Verfügung.

    Artikel 10

    Aufhebung von Rechtsakten

    Die Beschlüsse SCH/Com-ex (98)56 und SCH/Com-ex (99)14 werden aufgehoben.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seines Inkrafttretens, mit Ausnahme von Artikel 10, der ab dem Tag der ersten Veröffentlichung der Liste der Reisedokumente durch die Kommission gilt.

    Artikel 12

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. September 2011.

    (2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

    (3)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 207.

    (4)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 298.

    (5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

    (7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    (12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

    (13)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

    (14)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

    (15)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.


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