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Document 32011D0896

    Beschluss Nr. 896/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/659/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und des Jahreskontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt

    ABl. L 345 vom 29.12.2011, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0189

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/896/oj

    29.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 345/18


    BESCHLUSS Nr. 896/2011/EU DES RATES

    vom 19. Dezember 2011

    zur Änderung der Entscheidung 2007/659/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und des Jahreskontingents, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2007/659/EG des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (2), wird Frankreich ermächtigt, auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen“ Rum, der im Gebiet des Mutterlandes verkauft wird, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger als der in der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (3) festgelegte Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol sein kann, jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten darf. „Traditioneller“ Rum, für den derzeit ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, ist in Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (4) definiert. Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt nur für ein Jahreskontingent von 108 000 Hektoliter reinen Alkohols (r.A.). Die Ausnahmeregelung endet am 31. Dezember 2012.

    (2)

    Zur Anpassung der Bestimmungen der Entscheidung 2007/659/EG an Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte angesichts dessen, dass lediglich in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion „traditioneller“ Rum hergestellt wird, in diesem Änderungsbeschluss demnach ausschließlich auf diese vier Regionen in äußerster Randlage Bezug genommen werden.

    (3)

    Die französischen Behörden haben der Kommission am 29. Juni 2010 den in Artikel 4 der Entscheidung 2007/659/EG vorgesehenen Bericht vorgelegt. Dieser Bericht enthält zwei Anträge. Die französischen Behörden beantragen zum einen, das Jahreskontingent von 108 000 hl r.A. auf 125 000 hl r.A. heraufzusetzen, um es an die Marktentwicklung für Rum in der Union anzupassen. Zum anderen beantragen sie, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/659/EG um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern, damit das Ende der Geltungsdauer dieser Entscheidung mit dem einer einschlägigen Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über staatliche Beihilfen (5) (im Folgenden „Entscheidung über staatliche Beihilfen“) zusammenfällt.

    (4)

    Aus den Angaben der französischen Behörden geht hervor, dass die Mengen „traditionellen“ Rums, die zu dem ermäßigten Steuersatz in den Verkehr gebracht werden, seit der Annahme der Entscheidung 2007/659/EG von 96 100 HRA im Jahr 2007 auf 105 700 HRA im Jahr 2010 gestiegen sind, was einem jährlichem Anstieg um 3,2 % entspricht. Sollte diese Entwicklung unverändert anhalten, lägen die in den Verkehr gebrachten Mengen „traditionellen“ Rums 2011 bei rund 109 100 HRA, 2012 bei 112 600 HRA und 2013 bei 116 200 HRA, womit das in der Entscheidung 2007/659/EG festgelegte Kontingent in Höhe von 108 000 HRA überschritten würde.

    (5)

    Da die Wettbewerbsfähigkeit des „traditionellen“ Rums aus den französischen überseeischen Departements auf dem Markt des Mutterlands gestärkt werden muss, um die Tätigkeit der Zuckerrohr-Zucker-Rumwirtschaft dieser Departements zu erhalten, sind die Mengen des „traditionellen“ Rums aus den französischen überseeischen Departements, auf die beim Inverkehrbringen auf diesem Markt ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz angewandt werden kann, — wie in Erwägungsgrund Nr. 9 der Entscheidung 2007/659/EG hervorgehoben — erneut zu überprüfen. Das mit der Entscheidung 2007/659/EG festgelegte Kontingent von 108 000 hl r.A. sollte daher auf 120 000 hl r.A. angehoben werden, und zwar ab einschließlich der Quote für 2011, damit Kontinuität gewährleistet ist und dem für 2011 prognostizierten Anstieg Rechnung getragen wird. Mit einer solchen Anhebung würde ein jährlicher Anstieg um 4,3 % aufgefangen, was geringfügig über dem im Zeitraum 2007-2010 ermittelten Anstieg von 3,2 % läge.

    (6)

    Es ist ferner notwendig, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/659/EG um ein Jahr zu verlängern, damit der Ablauf dieses Zeitraums mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung über staatliche Beihilfen zusammenfällt.

    (7)

    Die Entscheidung 2007/659/EG sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2007/659/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    2.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Abweichend von Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird Frankreich ermächtigt, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique oder Réunion hergestellten ‚traditionellen‘ Rum im Gebiet des Mutterlands weiterhin einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger ist als der in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegte volle Verbrauchsteuersatz für Alkohol.“

    3.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausnahme nach Artikel 1 gilt nur für Rum im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (6), der in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique oder Réunion aus am Herstellungsort geerntetem Zuckerrohr hergestellt wird und einen Gehalt an anderen flüchtigen Bestandteilen als Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl reinen Alkohols sowie einen Alkoholgehalt von mindestens 40 % aufweist.

    4.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz für das in Artikel 2 genannte Erzeugnis gilt nur für ein Jahreskontingent von 108 000 hl reinen Alkohols im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 gilt dieser Satz nur für ein Jahreskontingent von 120 000 hl.“

    5.

    In Artikel 5 wird das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt durch „31. Dezember 2013“.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. KOROLEC


    (1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 12.

    (3)  ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29.

    (4)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

    (5)  ABl. C 15 vom 22.1.2008, S. 1.

    (6)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.“


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