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Document 32011D0853

    2011/853/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2011 über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union

    ABl. L 336 vom 20.12.2011, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/853/oj

    Related international agreement

    20.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 29. November 2011

    über die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten im Namen der Union

    (2011/853/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Juli 1999 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Europarats ein Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten auszuhandeln.

    (2)

    Das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 24. Januar 2001 vom Europarat angenommen.

    (3)

    Mit dem Übereinkommen wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der mit dem der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (1) nahezu identisch ist.

    (4)

    Das Übereinkommen ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten und liegt für die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf.

    (5)

    Die Unterzeichnung des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Anwendung von Bestimmungen, die mit denen der Richtlinie 98/84/EG vergleichbar sind, über die Grenzen der Union hinaus auszudehnen und ein für den gesamten europäischen Kontinent geltendes Recht der zugangskontrollierten Dienste zu schaffen.

    (6)

    Durch die Annahme der Richtlinie 98/84/EG hat die Union ihre interne Zuständigkeit in den Bereichen ausgeübt, die unter das Übereinkommen fallen; eine Ausnahme hiervon bilden Artikel 6 und Artikel 8 des Übereinkommens, soweit sich Artikel 8 auf die Maßnahmen nach Artikel 6 bezieht. Daher sollte das Übereinkommen sowohl von der Europäischen Union als auch von ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet werden.

    (7)

    Das Übereinkommen sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Union unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die berechtigt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 2011.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    K. SZUMILAS


    (1)  ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.


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    20.12.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/2


    ÜBERSETZUNG

    EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN RECHTLICHEN SCHUTZ VON ZUGANGSKONTROLLIERTEN DIENSTEN UND VON ZUGANGSKONTROLLDIENSTEN

    PRÄAMBEL

    Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen —

    in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

    eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;

    in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Decodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;

    in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;

    in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

    in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;

    in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;

    in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;

    in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

    unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ABSCHNITT I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Ziel und Zweck

    Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Diensten der Informationsgesellschaft und den Rundfunkdiensten, die gegen Entgelt erbracht werden und einer Zugangskontrolle unterliegen oder Zugangskontrolldienste darstellen. Es verfolgt den Zweck, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Handlungen, welche unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, für widerrechtlich zu erklären und die Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien in diesem Bereich zu harmonisieren.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

    a)

    „geschützter Dienst“ einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

    Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 2 des abgeänderten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen;

    Radioprogramme, d. h. die drahtgebundene oder drahtlose, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

    Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von fernübertragenen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachten Diensten;

    sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist;

    b)

    „Zugangskontrolle“ jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

    c)

    „Zugangskontrollvorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;

    d)

    „illegale Vorrichtung“ jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem in Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dienstanbieters zu ermöglichen.

    Artikel 3

    Begünstigte

    Dieses Übereinkommen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen geschützten Dienst im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a anbieten, ungeachtet ihrer Nationalität und der Frage, ob sie der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen.

    ABSCHNITT II

    ZUWIDERHANDLUNGEN

    Artikel 4

    Widerrechtliche Handlungen

    Die folgenden Handlungen gelten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei als widerrechtlich:

    a)

    Herstellung oder Produktion illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    b)

    Einfuhr illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    c)

    Vertrieb illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    d)

    Verkauf oder Vermietung illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    e)

    Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    f)

    Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

    g)

    Handelsförderung, Marketing oder Werbung für illegale Vorrichtungen.

    Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, dass sie neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.

    ABSCHNITT III

    SANKTIONEN UND RECHTSBEHELFE

    Artikel 5

    Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

    Die Vertragsparteien verabschieden Maßnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen geahndet werden können. Diese Maßnahmen sind wirksam, abschreckend und verhältnismäßig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung.

    Artikel 6

    Einziehungsmaßnahmen

    Die Vertragsparteien verabschieden geeignete Maßnahmen, die erforderlich sein könnten, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen oder des zur Begehung einer Zuwiderhandlung verwendeten Handelsförderungs-, Marketings- oder Werbematerials oder die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.

    Artikel 7

    Zivilrechtliche Verfahren

    Die Vertragspartien verabschieden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben und insbesondere Klagen auf Schadenersatz erheben und eine einstweilige Verfügung oder eine sonstige Präventivmaßnahme erwirken sowie gegebenenfalls den Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr stellen können.

    ABSCHNITT IV

    UMSETZUNG UND ÄNDERUNGEN

    Artikel 8

    Internationale Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Umsetzung dieses Übereinkommens gegenseitig zu unterstützen. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig gemäß den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im straf- und verwaltungsrechtlichen Bereich und gemäß ihrem innerstaatlichen Recht die größtmögliche Zusammenarbeit bei Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren betreffend die straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen, die gemäß diesem Übereinkommen festgestellt werden.

    Artikel 9

    Mehrseitige Konsultationen

    (1)   Die Vertragsparteien halten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei dies beantragt, mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen, insbesondere betreffend die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.

    (2)   Jede Vertragspartei kann bei den mehrseitigen Konsultationen durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Gemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn über eine Frage abgestimmt wird, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

    (3)   Jeder in Artikel 12 Absatz 1 bezeichnete Staat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann bei den Konsultationssitzungen als Beobachter vertreten sein.

    (4)   Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens vor, einschließlich, falls sie dies für erforderlich halten, von Vorschlägen zur Änderung des Übereinkommens.

    (5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung für die Konsultationssitzungen.

    Artikel 10

    Änderungen

    (1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

    (2)   Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 13 diesem Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

    (3)   Jede gemäß den Bestimmungen vonAbsatz 2 vorgeschlagene Änderung wird innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär im Rahmen einer mehrseitigen Konsultationssitzung geprüft, auf der diese Änderung mit Zweidrittelmehrheit der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, beschlossen werden kann.

    (4)   Der auf der mehrseitigen Konsultationssitzung beschlossene Wortlaut wird dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut der Änderung den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

    (5)   Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

    (6)   Das Ministerkomitee kann gestützt auf eine Empfehlung einer mehrseitigen Konsultationssitzung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit der Stimmen und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsparteien, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, beschließen, dass eine bestimmte Änderung nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

    (7)   Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 5 oder Absatz 6 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.

    Artikel 11

    Verhältnis zu den anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

    (1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen internationalen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.

    (2)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarungen über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

    (3)   Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

    (4)   In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

    ABSCHNITT V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    Unterzeichnung und Inkrafttreten

    (1)   Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten und die Europäische Gemeinschaft können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

    a)

    indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

    b)

    indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

    (2)   Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

    (3)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten gemäß dem vorstehenden Absatz ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

    (4)   Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Gemeinschaft, der oder die später seine oder ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er oder sie nach Absatz 1 seine oder ihre Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

    Artikel 13

    Beitritt von Nichtmitgliedstaaten zum Übereinkommen

    (1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der in Artikel 12 Absatz 1 nicht genannt ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

    (2)   Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

    Artikel 14

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

    (2)   Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

    (3)   Jede nach den beiden vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

    Artikel 15

    Vorbehalte

    Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

    Artikel 16

    Beilegung von Streitigkeiten

    Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl gütlich beizulegen, einschließlich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt.

    Artikel 17

    Kündigung

    (1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

    (2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

    Artikel 18

    Notifikationen

    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,

    a)

    jede Unterzeichnung nach Artikel 12;

    b)

    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach den Artikeln 12 und 13;

    c)

    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 12 und 13;

    d)

    jede nach Artikel 4 abgegebene Erklärung;

    e)

    jeden nach Artikel 10 gemachten Änderungsvorschlag;

    f)

    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Straßburg am vierundzwanzigsten Januar zweitausendeins in französischer und in englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

     

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