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Document 32011D0189
2011/189/EU: Council Decision of 24 June 2010 on the signing, on behalf of the European Union, of the Convention on the Conservation and Management of High Seas Fishery Resources in the South Pacific Ocean
2011/189/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union
2011/189/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union
ABl. L 81 vom 29.3.2011, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32011D0189R(01) | (DA) |
29.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2010
über die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union
(2011/189/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen. |
(2) |
Gemäß dem Beschluss 98/392/EG des Rates (1) ist die Union Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss 98/414/EG des Rates (2) ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen. |
(4) |
Der Rat hat die Kommission am 17. April 2007 ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über eine Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik für Fischereiressourcen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs bereits bestehender regionaler Fischereiorganisationen zu verhandeln. |
(5) |
Die Verhandlungen wurden am 14. November 2009 in Auckland, Neuseeland, erfolgreich abgeschlossen und es wurde ein Entwurf eines Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) angenommen, das gemäß seinem Artikel 36 Absatz 1 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab 1. Februar 2010 zur Unterzeichnung aufliegt. |
(6) |
Ziel des Übereinkommens ist es, durch seine wirksame Umsetzung die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen. |
(7) |
Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, ist es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten. |
(8) |
Das Übereinkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (nachstehend das „Übereinkommen“ genannt) wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Übereinkommens genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BLANCO LÓPEZ
(1) ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.
(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.
(3) Der Text des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.