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Document 32011D0144
2011/144/EU: Council Decision of 15 February 2011 on the conclusion of the Interim Partnership Agreement between the European Community, of the one part, and the Pacific States, of the other part
2011/144/EU: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
2011/144/EU: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2011 über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
OJ L 60, 5.3.2011, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 057 P. 233 - 233
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/144(1)/oj
5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Februar 2011
über den Abschluss des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits
(2011/144/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. |
(2) |
Am 23. November 2007 wurden die Verhandlungen über ein Interims-Partnerschaftsabkommen (nachstehend „Interims-WPA“ genannt) mit Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln abgeschlossen. |
(3) |
Das Interims-WPA wurde noch nicht abgeschlossen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das hierfür anzuwendende Verfahren in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. |
(4) |
Das Interims-WPA sollte im Namen der Europäischen Union geschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 76 Absatz 2 des Interims-WPA vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
MATOLCSY Gy.