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Document 32010R1127

    Verordnung (EU) Nr. 1127/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

    ABl. L 318 vom 4.12.2010, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1127/oj

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/15


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1127/2010 DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 2010

    zur Festlegung eines Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Malediven von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Republik Malediven (nachstehend „Malediven“) fällt im Rahmen der allgemeinen Zollpräferenzen der Union unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

    (2)

    Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. Ferner sieht dieser Artikel die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren vor, um etwaige negative Folgen abzumildern, die durch die Aufhebung der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Zollpräferenzen entstehen.

    (3)

    Malediven wurde von den Vereinten Nationen mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (2).

    (4)

    Malediven sollte daher die Präferenzen, die im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin in Anspruch nehmen können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Republik Malediven wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 von der Liste der Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gestrichen, die in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder kommen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Dezember 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  Resolution der VN-Generalversammlung A/Res/60/33 vom 30. November 2005.


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