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Document 32010R0595
Commission Regulation (EU) No 595/2010 of 2 July 2010 amending Annexes VIII, X and XI to Regulation (EC) No 1774/2002 of the European Parliament and of the Council laying down health rules concerning animal by-products not intended for human consumption (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 173 vom 8.7.2010, p. 1–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1069
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32002R1774 | Änderung | Anhang 11 | 28/07/2010 | |
Modifies | 32002R1774 | Änderung | Anhang 10 | 28/07/2010 | |
Modifies | 32002R1774 | Änderung | Anhang 8 | 28/07/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32009R1069 | 04/03/2011 | |||
Modified by | 32011R0035 | Ersetzung | Artikel 2 | 20/01/2011 |
8.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 595/2010 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2010
zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Gemäß der Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Anhang VII verarbeitet wurden. Ferner besagt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse und die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den besonderen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. |
(2) |
Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig harmonisierte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Equidenserum. Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer ihr Interesse daran bekundet, für technische Zwecke in der Union Blut von Equiden und ein breiteres Spektrum von Blutprodukten von Equiden zu nutzen, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen. Damit die Nutzung derartigen Blutes und derartiger Blutprodukte ermöglicht wird, ist es erforderlich, Tiergesundheitsvorschriften festzulegen, die für ihre Verwendung zu technischen Zwecken gelten. Diese Vorschriften sollten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, das mögliche Risiko der Übertragung bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten vermindern, die in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) aufscheinen. Insbesondere sollte Blut von Schlachthöfen kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) zugelassen wurden, oder aus Einrichtungen stammen, die die zuständige Behörde eines Drittlandes für die Blutentnahme zugelassen hat und überwacht, etwa aus Betrieben, in denen Tiere unter besonderen Gesundheitsbedingungen gehalten werden. |
(3) |
Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Vorschriften über die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind. |
(4) |
Unternehmer haben ihr Interesse daran bekundet, derartige tierische Nebenprodukte dazu zu nutzen, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel herzustellen. Allerdings sollte das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) derartiger tierischer Nebenprodukte nur erlaubt werden, wenn diese von Tieren stammen, die schlachttauglich für den menschlichen Verzehr sind oder für frei von klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit befunden wurden, und falls sie einer Behandlung unterzogen wurden, die mögliche Gesundheitsrisiken vermindert. |
(5) |
Im Fall von Hörnern sollte mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden, dass beim Absetzen der Hörner vom Schädel transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) übertragen werden. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Stellungnahme zur Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergeweben (4) abgegeben. Gemäß dieser Stellungnahme sind Hörner ohne Eröffnung der Schädelhöhle abzusetzen, damit einer Kreuzkontamination mit TSE-Erregern vorgebeugt wird. |
(6) |
Folglich sollte in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein neues Kapitel XV mit Tiergesundheitsvorschriften angefügt werden, die für das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) gelten, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind. |
(7) |
Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission (5), enthält eine einheitliche Muster-Veterinärbescheinigung für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden sollen. Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig besondere Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum. In Abschnitt A Nummer 3 und Abschnitt B Nummer 1.5 des genannten Kapitels sind die Vorschriften für Molke festgelegt, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind. Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst die Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Vorschriften für Molke gemäß der genannten Muster-Veterinärbescheinigung sind strenger als die entsprechenden Vorschriften, die für den Handel mit Molke innerhalb der Union gelten und in Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung enthalten sind. Daher sollte die Muster-Veterinärbescheinigung geändert werden, damit die Vorschriften für die Einfuhr von Molke nicht strenger sind als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Molke in der Union. Folglich sollte die Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden. |
(8) |
Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können, die nicht für den menschlichen Verzehr gedacht sind; er enthält entsprechende Verweise auf die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (6), die Entscheidung 97/296/EG der Kommission (7), die Entscheidung 94/85/EG der Kommission (8), die Entscheidung 94/984/EG der Kommission (9), die Entscheidung 2000/585/EG der Kommission (10), die Entscheidung 2000/609/EG der Kommission (11), die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (12), die Entscheidung 2004/438/EG der Kommission (13) und die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (14). D1iese Rechtsakte wurden erheblich geändert oder ersetzt. Damit diesen Änderungen des Unionsrechts Rechnung getragen wird, sollte Anhang XI geändert werden. |
(9) |
Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit die Betroffenen die notwendige Zeit haben, den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 weiterhin, d.h. bevor die Änderungen durch die vorliegende Verordnung in Kraft treten, in die Union eingeführt werden können. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelten Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Bis zum 30. Oktober 2010 nehmen die Mitgliedstaaten derartige Sendungen an, wenn die ihnen beiliegenden Veterinärbescheinigungen vor dem 1. September 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses, angenommen auf dessen Sitzung am 10. und 11. Januar 2002 und geändert auf dessen Sitzung am 7. und 8. November 2002.
(5) ABl. L 132 vom 22.5.2008, S. 7.
(6) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
(7) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.
(8) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.
(9) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11.
(10) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.
(11) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.
(12) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
(13) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 76.
(14) ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
2 |
Anhang X wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind Die Aufnahme eines Drittlandes in eine der folgenden Listen ist eine notwendige, jedoch nicht ausreichende Bedingung für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus diesem Drittland. Alle einschlägigen Veterinär- und Hygienevorschriften müssen bei der Einfuhr ebenfalls eingehalten werden. Im Folgenden wird auf die Gebiete oder Teile davon verwiesen, aus denen bestimmte tierische Nebenprodukte eingeführt werden dürfen, wie dies aus der einschlägigen Veterinärbescheinigung oder Erklärung gemäß Anhang X hervorgeht. TEIL I Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2) Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG (1). TEIL II Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteten tierischen Eiweißes (außer Fischmehl) genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 1) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 206/2010 (2). TEIL III Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 1 und 9) Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3). TEIL IV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr ausgeschmolzener Fette (außer Fischöl) genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 10(A) und 10(B)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 2206/2010. TEIL V Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(B)) A. Blutprodukte von Huftieren Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen. B. Blutprodukte anderer Tierarten Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. TEIL VI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten und tierischen Nebenprodukten (außer solchen von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 4(C) und 8)
TEIL VII(A) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(F))
TEIL VII(B) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr rohen Heimtierfutters in die Europäische Union für den Direktverkauf oder die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Europäische Union zur Verfütterung an Zuchtpelztiere genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(D)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG. TEIL VII(C) Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr geschmacksverstärkender Fleischextrakte in die Europäische Union für die Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 3(E)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart genehmigen. Geschmacksverstärkende Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG. TEIL VIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweineborsten genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 7(A) und 7(B))
TEIL IX Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte für die Düngung genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17) Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß
TEIL X Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 3(A), 3(B) und 3(C)) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:
TEIL XI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Eiweiß, Kollagen, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 11 und 12) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Drittländer:
TEIL XII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkerei-Nebenerzeugnissen genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010. TEIL XIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden genehmigen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4(A))
TEIL XIV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 5(A), 5(B) und 5(C))
TEIL XV Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Jagdtrophäen genehmigen können (Veterinärbescheinigungen gemäß den Kapiteln 6(A) und 6(B))
TEIL XVI Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten genehmigen können, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 15) Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen und die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufscheinen. TEIL XVII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (außer Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind (Erklärung gemäß Kapitel 16) Jedes Drittland. TEIL XVIII Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) genehmigen können, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 18) Jedes Drittland. |
(1) ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 72.
(2) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.
(3) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.
(4) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(5) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.
(6) ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.
(7) Nur Heimtierfutter aus Fischen.
(8) Nur Kauspielzeug aus Häuten/Fellen von Huftieren.
(9) Nur verarbeitetes Heimtierfutter für Zierfische.
(10) Nur Gelatine.“