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Document 32010R0197
Commission Regulation (EU) No 197/2010 of 9 March 2010 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code
Verordnung (EU) Nr. 197/2010 der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Verordnung (EU) Nr. 197/2010 der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
OJ L 60, 10.3.2010, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 016 P. 168 - 169
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31993R2454 | Ersetzung | Artikel 14SD.2 | 01/01/2010 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32016R0481 | 01/05/2016 |
10.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 60/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 197/2010 DER KOMMISSION
vom 9. März 2010
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) ist ein AEO-Zertifikat innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c der genannten Verordnung zu erteilen. Diese Frist kann einmal um weitere 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann, sofern sie dem Antragsteller die Gründe für die Verlängerung mitteilt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde allerdings die Frist von 90 Tagen für die Erteilung des AEO-Zertifikats während einer Übergangszeit von 24 Monaten, die am 31. Dezember 2009 ausläuft, auf 300 Kalendertage verlängert. Ab dem 1. Januar 2010 gelten die in Artikel 14o der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen. |
(2) |
Bei der praktischen Durchführung der AEO-Vorschriften hat sich gezeigt, dass der gesamte Bewilligungsprozess in den meisten Fällen mehr als 90 Kalendertage in Anspruch nimmt und bei einigen Großunternehmen sogar bis zu 150 Tage in Anspruch nehmen kann. |
(3) |
Seitdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ein System eingeführt wurde, wonach der Antragsteller einer einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren, für das Anschreibeverfahren, für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und für das Verfahren der besonderen Verwendung die AEO-Kriterien oder gleichwertige Kriterien erfüllen muss, stieg die Zahl der Anträge auf AEO-Zertifikate erheblich an, da die meisten Wirtschaftsbeteiligten es vorziehen, zuerst ein AEO-Zertifikat zu beantragen, als Inhaber dessen bei ihnen bestimmte Bedingungen und Kriterien als erfüllt gelten, die für die Bewilligungen der vereinfachten Verfahren vorausgesetzt werden. Wegen dieses Anstiegs ist es für die Zollbehörden sehr schwierig geworden, AEO-Zertifikate pflichtgemäß innerhalb der in Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 gesetzten Fristen zu erteilen. |
(4) |
Für einen reibungslosen Ablauf des AEO-Systems ab dem 1. Januar 2010 ist es notwendig, die Frist für die Erteilung oder die Ablehnung eines AEO-Zertifikats auf 120 Tage zu verlängern und eine Verlängerung um weitere 60 Tage vorzusehen. |
(5) |
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 2009 ausläuft, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:
„(2) Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEO-Zertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(3) ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.
(4) ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1.