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Document 32010D0579

    2010/579/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 256 vom 30.9.2010, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2010/579/oj

    30.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/20


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 27. September 2010

    zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    (2010/579/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am 15. Oktober bzw. 18. November 2009 registriert wurden, beantragten die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg die Ermächtigung, in Bezug auf die Erneuerung und Erhaltung einer Grenzbrücke eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

    (2)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 25. Februar 2010 über die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtum Luxemburg. Mit Schreiben vom 2. März 2010 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (3)

    Mit der Regelung wird bezweckt, für Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Erneuerung und anschließende Erhaltung einer grenzüberschreitenden Brücke über die Mosel bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich nach Maßgabe eines Abkommens zwischen den beiden Ländern als auf dem Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

    (4)

    Ohne diese Maßnahme müsste festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg ist. Die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführten Arbeiten an der Grenzbrücke würden in Deutschland der Mehrwertsteuer unterliegen, die im Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Arbeiten würden in Luxemburg der Mehrwertsteuer unterliegen. Zudem überspannt die Brücke ein gemeinsam verwaltetes Gebiet (Kondominium), und die Arbeit in diesem Gebiet könnte nicht ausschließlich dem Hoheitsgebiet eines der beiden Mitgliedstaaten zugerechnet werden, um einen einzigen Leistungsort zu bestimmen.

    (5)

    Daher soll mit der Regelung die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Erneuerung und Erhaltung der betreffenden Brücke vereinfacht werden.

    (6)

    Die Ausnahmeregelung hat keine negativen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Abweichung von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg hiermit ermächtigt, bei der bestehenden Grenzbrücke über die Mosel, die die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 zwischen Wellen und Grevenmacher verbindet, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die Einfuhr von Gegenständen, die für die Erneuerung oder anschließende Erhaltung dieser Brücke bestimmt sind, Brücke und Baustellenbereich als ausschließlich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg gelegen anzusehen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. PEETERS


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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