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Document 32010D0153

    2010/153/: Beschluss der Kommission vom 11. März 2010 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1337) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 63 vom 12.3.2010, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/03/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/153/oj

    12.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/21


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. März 2010

    zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1337)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/153/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2009/251/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

    (2)

    Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

    (3)

    Aufgrund der bisher gewonnenen Erfahrung und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um 12 Monate zu verlängern und die Entscheidung entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält die folgende Fassung:

    „Diese Entscheidung gilt bis 15. März 2011.“

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens bis zum 15. März 2010 nachzukommen, veröffentlichen sie und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.


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