Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0074

    2010/74/: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung des Beschlusses 2005/629/EG zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

    ABl. L 37 vom 10.2.2010, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0226(01)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/74(1)/oj

    10.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 37/52


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. Februar 2010

    zur Änderung des Beschlusses 2005/629/EG zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei

    (2010/74/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2005/629/EG (2) der Kommission ist ein Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei („STECF“) eingesetzt worden, der die Kommission mit hochqualifizierten wissenschaftlichen Gutachten versorgt.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2005/629/EG sind auch Verfahren für die Ernennung der STECF-Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder, die Heranziehung externer Sachverständiger, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und die Verfahren für den Beschluss der Geschäftsordnung des STECF festgelegt worden. Diese Verfahren sollten vereinfacht werden, so dass Verwaltungsentscheidungen auf angemessener Ebene getroffen werden können.

    (3)

    Um eine Verwechslung mit den Vergütungen zu vermeiden, die den von der Kommission eingeladenen privaten Sachverständigen gezahlt werden, sollten die zusätzlichen Vergütungen, die den an Sitzungen des STECF teilnehmenden STECF-Mitgliedern und externen Sachverständigen gemäß dem Beschluss 2005/629/EG gezahlt werden, „Entschädigung“ genannt werden.

    (4)

    Der Beschluss 2005/629/EG ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Der Beschluss 2005/629/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitglieder des STECF werden von der Kommission aus einer Liste geeigneter Bewerber ernannt. Diese Liste wird im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung auf der Website der Kommission aufgestellt.“

    2.

    In Artikel 7 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Kommission“ durch die Wörter „nach Anhörung der für das Dossier zuständigen Kommissionsdienststelle“ ersetzt.

    3.

    In Artikel 8 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Kommission“ durch die Wörter „nach Anhörung der für das Dossier zuständigen Kommissionsdienststelle“ ersetzt.

    4.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Kostenerstattung und Entschädigung“

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des STECF Anspruch auf eine Entschädigung gemäß dem Anhang.“

    5.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Vor der Einberufung von Vollsitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen hört der STECF die für das Dossier zuständige Kommissionsdienststelle an.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Auf Antrag der für das Dossier zuständigen Kommissionsdienststelle können Sachverständige, die nicht Mitglieder des STECF sind, eingeladen werden, an den Sitzungen des STECF und seiner Arbeitsgruppen teilzunehmen.“

    6.

    In Artikel 11 Absatz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Kommission“ durch die Wörter „nach Anhörung der für das Dossier zuständigen Kommissionsdienststelle“ ersetzt.

    7.

    Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Brüssel, den 4. Februar 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18.


    ANHANG

    „ANHANG

    ENTSCHÄDIGUNGEN

    Die Mitglieder des STECF und die externen Sachverständigen haben für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des STECF Anspruch auf folgende Entschädigungen:

    Teilnahme an den Vollsitzungen des STECF und den Arbeitsgruppen

    EUR Tagegeld

    STECF-Vollsitzungen

    STECF-Arbeitsgruppen

    Vorsitzender

    300

    300

    Stellvertretender Vorsitzender (1)

    300

    0

    Sonstiger Teilnehmer

    250

    250

    Findet die Teilnahme nur am Morgen oder am Nachmittag statt, so beträgt die Entschädigung 50 % des Tagegeldes.

    Berichte

    EUR

    Auf Vollsitzungen oder im Wege des Schriftwechsels angenommene Gutachten des STECF (2)

    Hintergrundberichte (3) im Vorfeld der STECF-Vollsitzungen und Arbeitsgruppen

    Berichterstatter

    300

    300 (4)


    (1)  Nur für Vollsitzungen des STECF vorgesehen.

    (2)  Für die Erstellung des Gutachtens zu zahlende Entschädigung.

    (3)  Zusammenfassungen, Erhebungen und Hintergrundinformation.

    (4)  Die Entschädigung wird auf der Grundlage des von der Kommission zuvor in der schriftlichen Vereinbarung festgelegten Zeitrahmens für eine Höchstdauer von 15 Tagen gezahlt. Die Kommission kann die Zahl der Tage jedoch heraufsetzen, falls sich dies als notwendig erweist.“


    Top