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Document 32009R0923
Regulation (EC) No 923/2009 of the European Parliament and of the Council of 16 September 2009 amending Regulation (EC) No 1692/2006 establishing the second Marco Polo programme for the granting of Community financial assistance to improve the environmental performance of the freight transport system (Marco Polo II) (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ( Marco Polo II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo -Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems ( Marco Polo II) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 266 vom 9.10.2009, p. 1–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 32006R1692 | Streichung | Anhang 2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 15 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Anhang 1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 14.2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Anhang 1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 4.1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 5.2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 15 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 8 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Änderung | Artikel 5.1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 4.1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 8 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Zusatz | Artikel 14.2BI | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Zusatz | Artikel 14.2BI | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Änderung | Artikel 2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 5.2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 7 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 7 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 9 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Änderung | Artikel 5.1 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Änderung | Artikel 2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 9 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Ersetzung | Artikel 14.2 | 10/10/2009 | |
Modifies | 32006R1692 | Streichung | Anhang 2 | 10/10/2009 |
9.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 923/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. September 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001 mit dem Titel „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ vom 22. Juni 2006 wird das Potenzial des Programms Marco Polo, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (3) geschaffen wurde, hervorgehoben, als Finanzierungsquelle dazu beizutragen, Betreibern auf überlasteten Straßen Alternativen durch andere Verkehrsträger zu bieten. Das Programm Marco Polo ist daher ein Grundelement der aktuellen Verkehrspolitik. |
(2) |
Werden keine entschiedenen Maßnahmen ergriffen, wird der Straßengüterverkehr in Europa bis 2013 um mehr als 60 % zunehmen. Dies würde zu einer geschätzten Zunahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs um 20,5 Mrd. Tonnenkilometer im Jahr in der Europäischen Union bis zum Jahr 2013 führen und hätte negative Folgen durch zusätzliche Kosten für Straßeninfrastrukturen, Verkehrsunfälle, Staus, lokale und globale Schadstoffemissionen, Umweltschäden sowie Risiken für die Zuverlässigkeit der Versorgungskette und der Logistikprozesse. |
(3) |
Um diesen Anstieg bewältigen zu können, ist es erforderlich, den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt stärker als bisher zu nutzen und den Verkehrs- und Logistiksektor, einschließlich der Trockenhäfen und anderer Plattformen, die die Intermodalität erleichtern, zu weiteren wirkungsvollen Initiativen anzuregen, um neue Konzepte und die Nutzung technischer Innovationen im Bereich aller Verkehrsträger und ihrer Verwaltung zu fördern. |
(4) |
Es ist das Ziel der Europäischen Union, umweltfreundliche Verkehrsträger zu stärken, unabhängig davon, ob dies zu einem spezifischen Verlagerungs- oder Vermeidungseffekt beim Straßengüterverkehr führt. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 (4) war die Kommission aufgefordert, eine Bewertung des Programms Marco Polo II (nachstehend „Programm“ genannt) durchzuführen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieses Programms vorzulegen. |
(6) |
Eine externe Bewertung der Ergebnisse des Programms Marco Polo hat gezeigt, dass dieses Programm seinen Zielen hinsichtlich einer Verkehrsverlagerung voraussichtlich nicht gerecht wird, und hat Empfehlungen zur Verbesserung seiner Wirksamkeit gegeben. |
(7) |
Die Kommission hat die in der externen Bewertung vorgeschlagenen Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Wirksamkeit des Programms einer Folgenabschätzung unterzogen. Diese zeigte die Notwendigkeit, eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorzunehmen, um die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen zu fördern, die Schwellen für die Förderfähigkeit von Aktionen zu senken, die Förderintensität zu erhöhen und die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren des Programms zu vereinfachen. |
(8) |
Die Teilnahme von Klein- und Kleinstunternehmen an dem Programm sollte gefördert werden; dazu sollte es auch Einzelunternehmen gestattet werden, Finanzmittel zu beantragen, und die Schwellen für die Förderfähigkeit von Projekten, die von Binnenschifffahrtsunternehmen eingereicht werden, sollten gesenkt werden. |
(9) |
Die Schwellen für die Förderfähigkeit für Finanzierungsvorschläge sollten gesenkt und außer im Falle von gemeinsamen Lernaktionen in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr angegeben werden. Diese Schwellen sollten für den gesamten Durchführungszeitraum der im Anhang genannten Aktionen berechnet werden, ohne einen jährlichen Prozentsatz für die Ausführung festzulegen. Bei Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung sollten keine besonderen Schwellen mehr erforderlich sein, und für diese Art von Aktionen, katalytische Aktionen und Meeresautobahnen-Aktionen sollte eine Mindestdauer eingeführt werden. |
(10) |
Die Förderintensität sollte erhöht werden; dazu sollte der Begriff „Güter“ definiert werden, um dieses Element bei der Berechnung der Verkehrsverlagerung zu berücksichtigen, und in Ausnahmenfällen sollten bei Startverzögerungen Verlängerungen der Höchstdauer von Aktionen zulässig sein. Der Anpassung der Förderintensität von 1 EUR auf 2 EUR nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 vorgesehenen Verfahren sollte im Text des Anhangs in der geänderten Fassung Rechnung getragen werden. |
(11) |
Zur Vereinfachung der Durchführung des Programms sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 über Förderungsbedingungen für Zusatzinfrastruktur gestrichen werden. Darüber hinaus sollte das Ausschussverfahren für die jährliche Auswahl der zu fördernden Aktionen abgeschafft werden. |
(12) |
Im Bereich der Meeresautobahnen sollte eine detailliertere Verbindung zwischen dem Programm und dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V), das den Rahmen für die Meeresautobahnen festlegt, hergestellt werden, und in die Bewertung der Umweltverträglichkeit sollten alle externen Kosten der Aktionen einfließen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Um die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung möglichst schnell durchführen zu können, sollte die Verordnung so bald wie möglich nach ihrem Erlass in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Aktionen sind von Unternehmen oder Konsortien einzureichen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern niedergelassen sind.“ |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Staatliche Beihilfen Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für dieselben Aktionen nicht aus, soweit diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und innerhalb der für die jeweilige Aktionsart im Anhang festgelegten kumulativen Grenzen liegen.“ |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Einreichung von Aktionen Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß den in Artikel 9 festgelegten Kriterien treffen kann. Gegebenenfalls stellt die Kommission den Antragstellern Hilfe zur Verfügung, um ihr Antragsverfahren zu erleichtern, z. B. mit Hilfe eines Online-Help Desks.“ |
6. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der Aktionen für die Finanzhilfe aufgrund des Programms berücksichtigt die Kommission Folgendes:
Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat. Die Kommission setzt die Begünstigten von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“ |
7. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben. Verträge im Zusammenhang mit Aktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 unterliegen bis zu ihrem operationellen und finanziellen Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.“ |
9. |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
10. |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BUZEK
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. MALMSTRÖM
(1) Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.
(3) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1.
(4) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1.
(5) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.“
(6) ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1.“
ANHANG
„ANHANG
Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2
Aktionsart |
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Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden. |
Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden. |
Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden. |
Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. Ein Beitrag zu den Kosten des beweglichen Vermögens erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Vermögensgegenstände für die Dauer der Unterstützung und gemäß den Festlegungen des Fördervertrags hauptsächlich für die Aktion genutzt werden. |
Für Ausgaben, die ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Antrags im Rahmen des Auswahlverfahrens getätigt wurden, kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, sofern die Gemeinschaftsunterstützung endgültig bewilligt wird. |
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Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen, z. B. aufgrund einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abwärtsbewegung, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinsame Lernaktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 26 Monate; sie kann auf Antrag des Empfängers im Rahmen der ursprünglichen Mittelausstattung um 26 Monate verlängert werden, falls während der ersten 12 Monate der Durchführung positive Ergebnisse erzielt werden. |
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Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 38 Monate bzw. ausnahmsweise 44 Monate hinaus nicht verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden. |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese Höchstlaufzeit von 52 Monaten hinaus nicht verlängert werden. |
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Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine katalytische Aktion beträgt 30 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens oder Straßenverkehrsvermeidung pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen. |
Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen-Aktion beträgt 200 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen. |
Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Aktion zur Verkehrsverlagerung beträgt 60 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen; Für Verkehrsverlagerungsaktionen zur Verlagerung auf Binnenwasserstraßen gilt eine besondere Schwelle von 13 Mio. Tonnenkilometern oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen. |
Der Richtwert der Mindestförderschwelle je Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung beträgt 80 Mio. Tonnenkilometer oder 4 Mio. Fahrzeugkilometer des vermiedenen Straßenverkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen. |
Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine gemeinsame Lernaktion beträgt 250 000 EUR. |
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Die Ergebnisse und die Methoden katalytischer Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. |
Die Ergebnisse und die Methoden von Meeresautobahnen-Aktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. |
Es sind keine spezifischen Verbreitungsaktivitäten für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehen. |
Die Ergebnisse und die Methoden von Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen. |
Die Ergebnisse und die Methoden gemeinsamer Lernaktionen werden entsprechend einem Verbreitungsplan verbreitet, und der Austausch bewährter Praktiken wird gefördert, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.“ |