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Document 32009R0767

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 229 vom 1.9.2009, p. 1–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/767/oj

1.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) festgelegt wurde. In dieser Verordnung wurde auch der Grundsatz festgelegt, dass die Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher gewährleistet sein muss, und Futtermittel wurden als sensibles Glied am Anfang der Lebensmittelkette bezeichnet. Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit ist eines der grundlegenden Ziele der vorliegenden Verordnung.

(2)

Die Futtermittelproduktion ist ein wichtiger Verwendungszweck für die europäischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, denn bei der Mehrheit der für die Herstellung von Futtermitteln verwendeten Erzeugnisse handelt es sich um in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus sind Futtermittel von allergrößter Bedeutung für die fünf Millionen Nutztierhalter in der Gemeinschaft, da sie die größte Ausgabe darstellen.

(3)

Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (4) und die Bestimmungen über Fütterungsarzneimittel in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (5) festgelegt.

(4)

Die geltenden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (Einzelfuttermitteln) und Mischfuttermitteln, zu denen auch Heimtierfuttermittel zählen, nämlich die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (6), die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke („Diätfuttermittel“) (7), die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (8) und die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung („Bioproteine“) (9) müssen aktualisiert und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (10) und die Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (11) aufgehoben werden.

(5)

Wegen der Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG durch die vorliegende Verordnung sollte auch die Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (12) aufgehoben werden. Außerdem sollte Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (13), der nach der Aufhebung der Richtlinie 70/524/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 weiterhin gilt, im Hinblick auf die Aufhebung der Richtlinie 79/373/EWG und vor dem Hintergrund, dass die vorliegende Verordnung Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermitteln vorsieht, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, aufgehoben werden.

(6)

Anders als bei Lebensmitteln gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fällt Wasser nicht unter die Definition von Futtermitteln. Da Wasser außerdem nicht zum Zweck der Tierernährung vermarktet wird, sollte die vorliegende Verordnung keine Bedingungen für die Verwendung von Wasser in der Tierernährung enthalten. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Futtermittel gelten, die in Wasser dargereicht werden. Die Verwendung von Wasser durch Futtermittelunternehmen fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (14), die bestimmt, dass sauberes Wasser verwendet werden muss, wenn dies zur Vermeidung einer Kontamination notwendig ist, die sich als gefährlich erweisen kann, und dass zur Futtermittelherstellung verwendetes Wasser von angemessener Qualität sein muss.

(7)

Angesichts der Gefahr einer Kontamination der Lebensmittel- und Futtermittelkette sollte die vorliegende Verordnung auf Futtermittel sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, einschließlich Wildtiere, Anwendung finden.

(8)

Die Zuständigkeiten der Futtermittelunternehmer, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegt sind, sollten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gelten.

(9)

Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (15) durchführen. Diese Kontrollen sollten nicht nur die vorgeschriebenen, sondern auch die freiwilligen Kennzeichnungsangaben umfassen. Damit die Angaben über die Zusammensetzung kontrolliert werden können, sollten zulässige Toleranzen für die angegebenen Werte festgelegt werden.

(10)

Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung derzeit gemäß der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (16) verboten ist, zusammen mit einem Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung eingeschränkt ist, in einen Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Die Tatsache, dass dieser Anhang vorhanden ist, sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass alle dort nicht aufgeführten Erzeugnisse automatisch als sicher gelten können.

(11)

Die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln wirkt sich auf die Bedingungen für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse aus. Einzelfuttermittel werden in erster Linie verwendet, um den Bedarf der Tiere beispielsweise an Energie, Nährstoffen, Mineralstoffen oder Ballaststoffen zu decken. Sie sind normalerweise chemisch nicht genauer definiert, außer was ihre grundlegenden Nährstoffbestandteile anbelangt. Durch wissenschaftliche Bewertung begründbare Wirkungen, die ausschließlich bei Futtermittelzusatzstoffen oder Tierarzneimitteln gegeben sind, sollten aus den objektiven Verwendungszwecken von Einzelfuttermitteln ausgeschlossen werden. Es ist daher zweckmäßig, unverbindliche Leitlinien zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Erzeugnissen auszuarbeiten. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.

(12)

Die Definition der Ergänzungsfuttermittel in der Richtlinie 79/373/EWG führte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu Anwendungsproblemen. Zum Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte die Unterscheidung zwischen Ergänzungsfuttermitteln und Vormischungen präzisiert werden.

(13)

Damit die Vorschriften einheitlich angewandt werden, sollten Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel Futtermittelzusatzstoffe nicht oberhalb bestimmter Gehalte enthalten. Allerdings können hochkonzentrierte Futtermittel wie etwa mineralstoffhaltige Leckeimer zur direkten Verfütterung verwendet werden, wenn die Zusammensetzung dem besonderen Ernährungszweck im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck entspricht. Die Verwendungsbedingungen für derartige Futtermittel sollten in der Kennzeichnung angegeben werden, um sicherzustellen, dass die Regelungen über die Gehalte an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten werden.

(14)

Mit der Richtlinie 82/471/EWG soll die Versorgung mit als direkte und indirekte Proteinquelle dienenden Futtermitteln in der Gemeinschaft verbessert werden. Nach der genannten Richtlinie ist vor dem Inverkehrbringen ein Zulassungsverfahren für Bioproteine jeglicher Art vorgeschrieben. Allerdings wurden bislang nur sehr wenige neue Zulassungen erteilt, und der Mangel an proteinreichen Futtermitteln besteht nach wie vor. Die allgemeine Vorschrift über die Zulassung vor Inverkehrbringen hat sich also als Hindernis herausgestellt, und Sicherheitsrisiken könnten auch durch Marktüberwachung anstatt durch Verbot riskanter Produkte angegangen werden. Falls eine Risikobewertung eines Bioproteins negativ ausfiel oder ausfällt, sollte dessen Inverkehrbringen oder Verwendung verboten werden. Die besondere Vorschrift, dass für Bioproteine ein allgemeines Zulassungsverfahren vor Inverkehrbringen durchzuführen ist, sollte abgeschafft werden, so dass für diese Erzeugnisse das gleiche Sicherheitssystem wie für alle anderen Einzelfuttermittel gilt. Die bestehenden Beschränkungen bzw. Verbote für bestimmte Bioproteine sollten davon nicht betroffen sein.

(15)

Es hat sich herausgestellt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/74/EWG, durchgeführt durch die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (17), gut funktionieren. Das auf diese Weise erstellte Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln sollte daher weiterhin gelten, und die vorliegende Verordnung sollte Bestimmungen über seine Aktualisierung enthalten. Insbesondere sollte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Wirksamkeit und Sicherheit solcher Futtermittel konsultiert werden, wenn es aufgrund wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass die Verwendung des betreffenden Futtermittels den besonderen Ernährungszweck nicht erfüllt oder sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt oder den Tierschutz auswirken kann.

(16)

In Bezug auf Angaben über Futtermittel sollte zuvorderst die wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werden, und die Futtermittelunternehmer, die solche Angaben machen, sollten in der Lage sein, ihre Angaben näher zu begründen. Eine Angabe kann wissenschaftlich begründet werden, indem alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Erkenntnisse abgewogen werden.

(17)

Die Kennzeichnung dient der Durchsetzung der Rechtsvorschriften, der Rückverfolgbarkeit und Kontrollzwecken. Außerdem sollte sie den Käufern die erforderlichen Informationen liefern, um ihnen die beste Wahl für ihre Bedürfnisse zu ermöglichen; sie sollte daher einheitlich, kohärent, transparent und verständlich sein. Da die Käufer, insbesondere die Tierhalter, ihre Wahl nicht nur an der Verkaufsstelle treffen, wo sie die Futtermittelverpackung begutachten können, müssen die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht nur für die Etiketten am Produkt gelten, sondern auch für andere Arten der Kommunikation zwischen Verkäufer und Käufer. Diese Grundsätze sollten auch für die Aufmachung der Futtermittel und die Futtermittelwerbung gelten.

(18)

Die Kennzeichnung umfasst vorgeschriebene und freiwillige Angaben. Bei den vorgeschriebenen Angaben sollten allgemeine Kennzeichnungsvorschriften mit besonderen Vorschriften für Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel sowie zusätzlichen Vorschriften für Diätfuttermittel, kontaminierte Materialien und Heimtierfuttermittel kombiniert werden.

(19)

Die gegenwärtige Situation im Hinblick auf chemische Verunreinigungen infolge der Herstellungsprozesse von Einzelfuttermitteln sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen ist nicht zufrieden stellend. Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Futtermittelsicherheit und damit eines hohen Maßes an Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie zur Verbesserung der Transparenz sollten Bestimmungen erlassen werden, die ein akzeptables Maß an solchen chemischen Verunreinigungen gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vorgegebenen guten Praxis festlegen.

(20)

Der geltende Grundsatz, nach dem nur bestimmte Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden müssen, wenn sie in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln verwendet werden, hat sich bewährt. Allerdings bedarf die Kategorisierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einer Aktualisierung und Modernisierung, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass vor allem Heimtierbesitzer über die Angabe einiger Futtermittelzusatzstoffe verwirrt sein könnten.

(21)

Als Folge der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE)- und der Dioxinkrise wurde im Jahr 2002 durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (18) auf Initiative des Europäischen Parlaments die Verpflichtung eingeführt, den Gewichtsprozentsatz aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel) in einem Mischfuttermittel anzugeben. Die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ist jedoch als Ergebnis der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 sowie deren Durchführungsrechtsakten deutlich größer geworden, vor allem als Ergebnis dessen, dass die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer stärker in die Verantwortung genommen wurden, dass das Rückverfolgbarkeitssystem verbessert wurde und dass in den Futtermittelunternehmen das HACCP-Prinzip (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) und Leitlinien für die gute Hygienepraxis eingeführt wurden. Angesichts dieser positiven Entwicklungen, die sich in den Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel niederschlagen, ist die Verpflichtung, den Gewichtsprozentsatz aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in der Kennzeichnung anzugeben, fortan nicht mehr notwendig, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Allerdings können die genauen Anteile auf freiwilliger Basis angegeben werden, um die Käufer angemessen zu informieren. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden, da sie Zugang zu den Informationen über die genauen Gewichtsanteile aller Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln haben, im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (19) den Käufern zusätzliche Informationen erteilen können.

(22)

Um sicherzustellen, dass der Kunde zutreffend informiert und nicht irregeführt wird, sollte allerdings die Angabe des Gewichtsprozentsatzes in den Fällen vorgeschrieben sein, in denen das betreffende Einzelfuttermittel bei der Kennzeichnung eines Mischfuttermittels besonders hervorgehoben wird.

(23)

Wenn Einzelfuttermittel in Mischfuttermitteln in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, liefert dies bereits wichtige Informationen über die Zusammensetzung. In bestimmten Bereichen, in denen der Hersteller nicht verpflichtet ist, Einzelheiten anzugeben, sollte der Kunde die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern. In solchen Fällen sollte eine Spanne von ± 15 % des angegebenen Wertes aufrechterhalten werden.

(24)

Die Rechte an geistigem Eigentum der Hersteller sollten geschützt werden. Die Richtlinie 2004/48/EG sollte mit Blick auf die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum anwendbar sein. Es sollte außerdem anerkannt sein, dass die mengenmäßige Zusammensetzung von Mischfuttermitteln im Gegensatz zur Bezeichnung der enthaltenen Einzelfuttermittel unter bestimmten Bedingungen als vertrauliche und zu schützende Information gelten kann.

(25)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (20) gilt nicht für die Kennzeichnung von Futtermitteln mit zu hohem Gehalt an unerwünschten Stoffen. Daher sollten Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Etikettierung und die ordnungsgemäße Anwendung des in Artikel 5 der genannten Richtlinie vorgesehenen Verdünnungsverbots zu gewährleisten, bis die kontaminierten Materialien von einem gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Dekontaminationsbetrieb entgiftet oder bis sie gereinigt worden sind.

(26)

Es sollten Ausnahmeregelungen von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und den Hersteller oder Futtermittelunternehmer, der für die Kennzeichnung verantwortlich ist, übermäßig belasten würde. Erfahrungsgemäß sollten solche Ausnahmeregelungen insbesondere für Futtermittel gelten, die ein Landwirt einem anderen zur Verwendung in dessen Betrieb liefert, für kleine Mengen, für Mischfuttermittel, die aus nicht mehr als drei Einzelfuttermitteln bestehen, und für Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten.

(27)

Mischfuttermittel sollten in der Regel in geschlossenen Behältnissen vermarktet werden, jedoch sollten angemessene Ausnahmen vorgesehen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschrift zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Verbraucherinteressen nicht notwendig ist und die Futtermittelunternehmer übermäßig belasten würde.

(28)

Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und die Spalten 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG enthalten Verzeichnisse von Bezeichnungen, Beschreibungen und Kennzeichnungsbestimmungen für bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel). Diese Verzeichnisse erleichtern den Informationsaustausch zwischen Hersteller und Käufer über die Produkteigenschaften. Die Erfahrungen, die damit gemacht wurden, die beteiligten Kreise zu ermutigen, freiwillige Standards durch gemeinschaftliche Leitlinien im Bereich der Futtermittelhygiene zu setzen, waren durchgehend positiv. Eine Erweiterung der Verzeichnisse durch die beteiligten Kreise selbst könnte flexibler und besser an die Informationsbedürfnisse der Nutzer angepasst sein, als wenn dies durch den Gesetzgeber geschieht. Die beteiligten Kreise können entscheiden, welche Anstrengungen — abhängig vom Wert eines Verzeichnisses von Einzelfuttermitteln — sie machen wollen. Deshalb sollte ein nicht abschließender Katalog der Einzelfuttermittel erstellt werden, den die Futtermittelunternehmer freiwillig verwenden können, ausgenommen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen der Einzelfuttermittel.

(29)

Die geltenden Verzeichnisse der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Einzelfuttermittel), die in Teil B des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG enthalten sind, sollten als Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs der Einzelfuttermittel dienen. Diese Ausgangsfassung sollte später auf Initiative der Akteure entsprechend ihren Interessen ergänzt werden, einschließlich der Hinzufügung neu aufkommender Einzelfuttermittel.

(30)

Im Interesse der Transparenz sollten nicht in diesem Katalog erfasste Einzelfuttermittel den Vertretern der beteiligten Kreise gemeldet werden, sobald sie zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden.

(31)

Eine moderne Kennzeichnung trägt zu einem wettbewerbsfreundlichen Marktumfeld bei, in dem dynamische, effiziente und innovative Wirtschaftsteilnehmer die Kennzeichnung voll nutzen können, um ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Angesichts der Beziehung zwischen Unternehmen bei der Vermarktung von Nutztierfuttermitteln sowie der Beziehung zwischen Hersteller und Käufer von Heimtierfuttermitteln könnten Kodizes für die gute Kennzeichnung in diesen beiden Bereichen nützliche Mittel zur Verwirklichung der Ziele einer modernen Kennzeichnung sein. Die Kodizes sollten Bestimmungen enthalten, die den Käufern sachkundige Entscheidungen erlauben. Sie sollten auch den für die Kennzeichnung Verantwortlichen wichtige Leitlinien für verschiedene Aspekte der Kennzeichnung an die Hand geben. Sie können bei der Auslegung des Rahmens für die freiwillige Kennzeichnung oder der Aufmachung der obligatorischen Etikettierung Hilfestellung leisten. Die Kodizes sollten freiwillig genutzt werden, es sei denn, die Verwendung der Kodizes ist in der Kennzeichnung angegeben.

(32)

Entscheidend für die Qualität und Angemessenheit des Katalogs und der Kodizes für die gute Kennzeichnung ist, dass alle betroffenen Parteien einbezogen werden. Die Interessen der Nutzer müssen berücksichtigt werden, damit deren Recht auf genaue Informationen gestärkt wird. Dies kann die Kommission durch Genehmigung des Katalogs und der Kodizes gewährleisten, sofern deren Inhalt durchführbar ist und sie geeignet sind, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(34)

Es bedarf einer Übergangsphase, insbesondere in Bezug auf Futtermittel mit einem besonderen Ernährungszweck sowie in Bezug auf ein akzeptables Maß chemischer Verunreinigungen infolge der Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen. Auch die Vermarktung der bestehenden Lagerbestände bis zu ihrer Erschöpfung sollte gestattet werden. Ferner könnte es nützlich sein, die Bedingungen zu nennen, unter denen Futtermittel gemäß der vorliegenden Verordnung vor deren Geltung gekennzeichnet werden können.

(35)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine ausreichende Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (21) erlassen werden.

(37)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, das Verzeichnis der Materialien, die zur Verwendung als Futtermittel eingeschränkt oder verboten sind, zu ändern, Futtermittel für besondere Ernährungszwecke zuzulassen, ein Verzeichnis der Kategorien für die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren zu erstellen, Änderungen zum Katalog, der den Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen, die Werte für die botanische Reinheit, die Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben festlegt, zu erlassen, die Anhänge angesichts wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen und Übergangsmaßnahmen zu ergreifen. Da es sich hier um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(38)

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aktualisierung des Verzeichnisses der Verwendungszwecke abzukürzen. Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission bei der Änderung des Verzeichnisses der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung als Futtermittel eingeschränkt oder verboten ist, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

(39)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 enthält die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen. Die Durchführung der Bestimmungen über die Vormischungen hat vor allem zu praktischen Problemen bei der Industrie und den zuständigen Behörden geführt. Der genannte Artikel sollte geändert werden, damit Vormischungen einheitlicher gekennzeichnet werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darin, die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln zu harmonisieren, um ein hohes Maß an Futtermittelsicherheit und damit ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen und eine angemessene Information für Verwender und Verbraucher zu gewährleisten sowie das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu unterstützen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln sowohl für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in der Gemeinschaft sowie die Vorschriften über Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung festgelegt.

(2)   Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Bestimmungen im Bereich der Tierernährung, insbesondere:

a)

Richtlinie 90/167/EWG;

b)

Richtlinie 2002/32/EG;

c)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (22);

d)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (23);

e)

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (24);

f)

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln (25);

g)

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und

h)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (26).

(3)   Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Wasser, das entweder unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird. Sie gilt allerdings für Futtermittel, das zur Darreichung in Wasser bestimmt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen für „Futtermittel“, „Futtermittelunternehmen“, und „Inverkehrbringen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „Futtermittelzusatzstoff“, „Vormischung“, „Verarbeitungshilfsstoffe“ und „tägliche Ration“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und

c)

die Begriffsbestimmungen für „Betrieb“ und „zuständige Behörde“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2)   Ferner bezeichnet der Ausdruck

a)

„Futtermittelunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass den Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen entsprochen wird;

b)

„orale Tierfütterung“ die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten;

c)

„der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet werden;

d)

„nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ jedes Tier, das gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird, wie etwa Pelztiere, Heimtiere und solche Tiere, die in Labors, Zoos oder in Zirkussen gehalten werden;

e)

„Pelztier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;

f)

„Heimtier“ ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, jedoch in der Gemeinschaft üblicherweise nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;

g)

„Einzelfuttermittel“ Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

h)

„Mischfuttermittel“ eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind;

i)

„Alleinfuttermittel“ Mischfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;

j)

„Ergänzungsfuttermittel“ Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;

k)

„Mineralfuttermittel“ Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche;

l)

„Milchaustausch-Futtermittel“ Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;

m)

„Trägerstoff“ einen Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern;

n)

„besonderer Ernährungszweck“ den Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;

o)

„Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ Futtermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, welche(s) es eindeutig von gängigen Futtermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann. Fütterungsarzneimittel im Sinne der Richtlinie 90/167/EWG zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;

p)

„kontaminierte Materialien“ Futtermittel, die einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen enthalten als gemäß der Richtlinie 2002/32/EG zulässig ist;

q)

„Mindesthaltbarkeitsdauer“ den Zeitraum, während dessen die für die Kennzeichnung verantwortliche Person garantiert, dass das Futtermittel unter ordnungsgemäßen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält; nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf das Futtermittel in seiner Gesamtheit angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels;

r)

„Partie“ oder „Los“ eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ oder „Los“ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;

s)

„Kennzeichnung“ die Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Futtermittel beziehen, durch Anbringen dieser Informationen auf jeglicher Art von Medium, welches sich auf dieses Futtermittel bezieht oder dieses begleitet, wie etwa Verpackung, Behältnis, Schild, Etikett, Schriftstück, Ring, Verschluss oder im Internet, einschließlich zu Werbezwecken;

t)

„Etikett“ alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind;

u)

„Aufmachung“ die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise, in der, und das Umfeld, in dem es präsentiert wird.

KAPITEL 2

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 4

Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen

(1)   Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es

a)

sicher ist und

b)

keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen stellen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicher, dass diese Futtermittel

a)

unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind;

b)

in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und dem sonstigen anwendbaren Gemeinschaftsrecht gekennzeichnet, verpackt und dargereicht werden.

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen gelten entsprechend für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(3)   Futtermittel müssen die technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften gemäß Anhang I dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 5

Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen

(1)   Futtermittelunternehmen erfüllen die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sinngemäß bezüglich Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

(2)   Die für die Futtermittelkennzeichnung verantwortliche Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das diese Person in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben überprüft werden kann, einschließlich der exakten Gewichtsprozentsätze der in Mischfuttermittel verwendeten Einzelfuttermittel.

(3)   Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der entsprechenden legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsklausel durch den Käufer.

Artikel 6

Beschränkung und Verbot

(1)   Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten oder aus Materialien bestehen, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist. Das Verzeichnis dieser Materialien befindet sich in Anhang III.

(2)   Die Kommission ändert das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung beschränkt oder verboten ist, unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklung, der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel oder der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission zur Annahme dieser Maßnahmen auf das in Artikel 28 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

KAPITEL 3

INVERKEHRBRINGEN BESONDERER ARTEN VON FUTTERMITTELN

Artikel 7

Merkmale von Futtermittelarten

(1)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Verfahren Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und anderen Erzeugnissen wie etwa Tierarzneimitteln erlassen.

(2)   Soweit erforderlich, kann die Kommission Maßnahmen annehmen, um klarzustellen, ob ein bestimmtes Erzeugnis ein Futtermittel im Sinne der vorliegenden Verordnung ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 8

Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

(1)   Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln kann nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den besonderen Ernährungszweck in Bezug auf den jeweiligen Verwendungszweck gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden im Verzeichnis der Verwendungszwecke näher bestimmt. Betriebe, die unter der Kontrolle eines Herstellers solcher Futtermittel stehen, der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Futtermittelzusatzstoffe verwendet, müssen gemäß Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zugelassen sein.

Artikel 9

Inverkehrbringen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 10 aufgenommen wurde und es die wichtigsten Ernährungsmerkmale des entsprechenden besonderen Ernährungszwecks gemäß dem genannten Verzeichnis erfüllt.

Artikel 10

Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(1)   Die Kommission kann das Verzeichnis der in der Richtlinie 2008/38/EG genannten vorgesehenen Verwendungszwecke aktualisieren, indem sie einen vorgesehenen Verwendungszweck hinzufügt, einen vorgesehenen Verwendungszweck streicht oder die an die vorgesehenen Verwendungszwecke geknüpften Bedingungen ergänzt, streicht oder ändert.

(2)   Das Verfahren zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke kann durch Übermittlung eines Antrags einer in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Person oder eines Mitgliedstaats an die Kommission eingeleitet werden. Zu einem gültigen Antrag gehören Unterlagen, in denen nachgewiesen wird, dass die spezifische Zusammensetzung des Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck dient und dass das Futtermittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

(3)   Die Kommission macht den Antrag einschließlich der Unterlagen unverzüglich den Mitgliedstaaten zugänglich.

(4)   Hat die Kommission aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass der Verwendungszweck des spezifischen Futtermittels dem vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nicht dient oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat, ersucht sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des gültigen Antrags die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) um eine Stellungnahme. Die Behörde gibt innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Stellungnahme ab. Diese Frist wird verlängert, wenn die Behörde beim Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

(5)   Die Kommission verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls nach Erhalt der Stellungnahme der Behörde eine Verordnung zur Aktualisierung des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6)   Abweichend von Absatz 5 schließt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines gültigen Antrags oder gegebenenfalls der Stellungnahme der Behörde das Verfahren ab und entscheidet, die Aktualisierung zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht fortzusetzen, wenn eine solche Aktualisierung ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission geht gemäß dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

In diesem Fall informiert die Kommission gegebenenfalls unmittelbar den Antragsteller und die Mitgliedstaaten, wobei sie in ihrem Schreiben die Gründe nennt, aus denen sie eine Aktualisierung für nicht gerechtfertigt erachtet.

(7)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Durchführungsbestimmungen über die Vorbereitung und Vorlage des Antrags erlassen.

KAPITEL 4

KENNZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND VERPACKUNG

Artikel 11

Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung

(1)   Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln dürfen den Verwender nicht irreführen, insbesondere

a)

hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks oder der Merkmale des Futtermittels, insbesondere der Art, des Herstellungs- oder Gewinnungsverfahrens, der Beschaffenheit, der Zusammensetzung, der Menge, der Haltbarkeit oder der Tierarten oder -kategorien, für die es bestimmt ist,

b)

durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, oder

c)

hinsichtlich der Kennzeichnung entsprechend dem Gemeinschaftskatalog und den gemeinschaftlichen Kodizes gemäß den Artikeln 24 und 25.

(2)   Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 in Verkehr gebracht werden, ist ein Begleitpapier beizufügen, das alle verbindlichen Kennzeichnungsangaben gemäß der vorliegenden Verordnung enthält.

(3)   Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (27) zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.

(4)   In Anhang II werden zusätzliche Kennzeichnungsbestimmungen zu den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen festgelegt.

(5)   In Anhang IV der vorliegenden Verordnung sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ermittelten Werten festgelegt.

Artikel 12

Verantwortlichkeit

(1)   Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben.

(2)   Die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel zum ersten Mal in den Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Futtermittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firmennamen das Futtermittel vermarktet wird.

(3)   In dem Maße, wie die Tätigkeit der Futtermittelunternehmer die Kennzeichnung innerhalb des unter ihrer Kontrolle befindlichen Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die über jegliches Medium gelieferten Informationen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(4)   Futtermittelunternehmer, die für den Einzelhandel oder Vertriebstätigkeiten verantwortlich sind, die die Kennzeichnung nicht betreffen, tragen mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Futtermittel zu liefern, von dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundiger Anbieter wissen oder angenommen haben müssten, dass es diesen Vorschriften nicht entspricht.

(5)   Futtermittelunternehmer stellen in den Betrieben, die unter ihrer Kontrolle stehen, sicher, dass vorgeschriebene Kennzeichnungsangaben entlang der gesamten Lebensmittelkette übermittelt werden, damit der Endverwender der Futtermittel die Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung erhält.

Artikel 13

Angaben

(1)   Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und

b)

die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Artikel 11. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

(3)   Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie

a)

eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;

b)

einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen.

(4)   Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Artikel 14

Aufmachung der Kennzeichnungsangaben

(1)   Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäß Artikel 11 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats oder der Region anzubringen, in dem/der das Futtermittel in den Verkehr gebracht wird.

(2)   Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und -größe anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, außer wenn eine solche Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt.

(3)   Spezifikationen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften und hinsichtlich der Aufmachung der in Artikel 22 genannten freiwilligen Kennzeichnung können in die in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes aufgenommen werden.

Artikel 15

Allgemeine zwingende Kennzeichnungsanforderungen

Ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel darf nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn folgende Kennzeichnungsangaben gemacht werden:

a)

die Futtermittelart: „Einzelfuttermittel“, „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“;

bei „Alleinfuttermittel“ kann gegebenenfalls die Bezeichnung „Milchaustausch-Alleinfuttermittel“ verwendet werden;

bei „Ergänzungsfuttermittel“ können gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwendet werden: „Mineralfuttermittel“ oder „Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel“;

bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff „Alleinfuttermittel“ oder „Ergänzungsfuttermittel“ ersetzt werden durch „Mischfuttermittel“;

b)

Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers;

c)

falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an Betriebe mit einer Genehmigung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde. Verfügt die für die Kennzeichnung verantwortliche Person über mehrere Zulassungsnummern, ist die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene Nummer zu verwenden;

d)

die Kennnummer der Partie oder des Loses;

e)

bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;

f)

die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, vorangestellt dazu die Überschrift „Zusatzstoffe“, gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII, und unbeschadet der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß dem Rechtsakt, mit dem der einzelne Futtermittelzusatzstoff zugelassen wurde;

g)

der Feuchtegehalt gemäß Anhang I Nummer 6.

Artikel 16

Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln Folgendes umfassen:

a)

die Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 verwendet;

b)

die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V; die obligatorische Angabe kann in Bezug auf jedes Einzelfuttermittel der betreffenden Kategorie durch die im in Artikel 24 genannten Gemeinschaftskatalog vorgesehenen Angaben ersetzt werden.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen enthält die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten, folgende Angaben:

a)

die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden;

b)

Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde;

c)

die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.

Artikel 17

Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Mischfuttermittel

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Artikel 15 muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln Folgendes umfassen:

a)

die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

b)

die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist; solche Hinweise stehen, soweit einschlägig, in Einklang mit Anhang II Nummer 4;

c)

falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:

Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder

die Zulassungsnummer des Herstellers nach Artikel 15 Buchstabe c oder eine Kennnummer gemäß den Artikeln 9, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005; falls eine solche Nummer nicht vorhanden ist, eine Kennnummer, die dem Hersteller oder dem importierenden Futtermittelunternehmer auf Antrag gemäß dem in Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 festgelegten Format erteilt worden ist;

d)

die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer gemäß folgenden Bestimmungen:

„Spätestens zu verbrauchen bis…“ gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln;

„Mindestens haltbar bis…“ gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln.

Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: „… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung“;

e)

das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift „Zusammensetzung“, wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen; und

f)

die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII.

(2)   Für das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Buchstabe e gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist;

b)

werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, liefert die für die Kennzeichnung verantwortliche Person unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG dem Käufer auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 % des Wertes gemäß der Futtermittelformulierung; und

c)

bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der das Einzelfuttermittel zählt.

(3)   Im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz und unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG kann die zuständige Behörde dem Käufer Informationen übermitteln, die bei ihr gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorhanden sind, nachdem sie nach Abwägung der legitimen Interessen der Hersteller und der Käufer zu dem Schluss kommt, dass eine solche Übermittlung von Informationen gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls übermittelt die zuständige Behörde diese Informationen vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung durch den Käufer.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelfür besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den allgemeinen zwingenden Anforderungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 sind bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben zu machen:

a)

das Bestimmungswort „Diät-“, das ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäß Artikel 15 Buchstabe a;

b)

die für den jeweiligen vorgesehenen Verwendungszweck in den Spalten 1 bis 6 des Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben und

c)

die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.

Artikel 19

Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über

a)

die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und

b)

die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.

Artikel 20

Zusätzliche zwingende Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 festgelegten Anforderungen ist ein Futtermittel, das den in Anhang VIII genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Materialien, mit den in dem genannten Anhang vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsangaben zu versehen.

(2)   Die Kommission kann Anhang VIII ändern, um ihn dem legislativen Fortschritt im Hinblick auf die Erarbeitung von Normen anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

Artikel 21

Ausnahmen

(1)   Die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b sind nicht erforderlich, wenn der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

(2)   Bei abgepackten Futtermitteln können die in Artikel 15 Buchstaben c, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Angaben auf der Verpackung außerhalb des Etiketts gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

(3)   Unbeschadet des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben c, d, e und g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht verbindlich für Einzelfuttermittel, die keine Futtermittelzusatzstoffe enthalten, außer Konservierungsmitteln oder Silierzusatzstoffen, und die von einem Futtermittelunternehmer hergestellt und gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 einem Futtermittelverwender der Primärproduktion zur Verwendung im eigenen Betrieb geliefert werden.

(4)   Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

(5)   Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

(6)   Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a oder Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.

(7)   Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben gemäß Artikel 15 Buchstaben b, c, f und g sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äußeren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung nicht 10 kg überschreitet.

(8)   Abweichend von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über Futtermittel für Tiere anwenden, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, sofern dieser Zweck eindeutig auf dem Etikett angegeben wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen unverzüglich mit.

Artikel 22

Freiwillige Kennzeichnung

(1)   Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln auch freiwillige Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden.

(2)   In den in Artikel 25 genannten Gemeinschaftskodizes können zusätzliche Bedingungen für freiwillige Angaben festgelegt werden.

Artikel 23

Verpackung

(1)   Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen nachfolgend aufgeführte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden:

a)

Einzelfuttermittel;

b)

Mischfuttermittel, die ausschließlich durch Mischung von Körnern oder ganzen Früchten hergestellt werden;

c)

Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;

d)

Lieferungen des Herstellers von Mischfuttermitteln unmittelbar an den Futtermittelverwender;

e)

Lieferungen von Herstellern von Mischfuttermitteln an Verpackungsfirmen;

f)

Mengen von Mischfuttermitteln mit einem Gewicht von höchstens 50 Kilogramm, die für den Endverwender bestimmt sind und unmittelbar aus einer geschlossenen Verpackung oder einem geschlossenen Behältnis entnommen werden, und

g)

Futterblöcke oder Lecksteine.

KAPITEL 5

GEMEINSCHAFTSKATALOG DER EINZELFUTTERMITTEL UND GEMEINSCHAFTLICHE KODIZES FÜR DIE GUTE KENNZEICHNUNGSPRAXIS

Artikel 24

Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel

(1)   Es wird ein Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel (nachstehend „Katalog“) als Instrument zur Verbesserung der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln erstellt. Dieser Katalog erleichtert den Informationsaustausch über Produkteigenschaften und listet die Einzelfuttermittel nicht abschließend auf. Jeder Eintrag für ein Einzelfuttermittel umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Bezeichnung;

b)

die Kennnummer;

c)

eine Beschreibung des Einzelfuttermittels einschließlich gegebenenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren;

d)

Angaben, die die obligatorischen Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ersetzen, und

e)

ein Glossar der Definitionen der verschiedenen genannten Verfahren und Fachausdrücke.

(2)   Die Ausgangsfassung des Gemeinschaftskatalogs wird spätestens bis zum 21. März 2010 nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen; seine Einträge bestehen aus jenen Einträgen, die in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG und in den Spalten 2 bis 4 des Anhangs zur Richtlinie 82/471/EWG aufgeführt sind. Das Glossar besteht aus dem Punkt IV von Teil A des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG.

(3)   Für Änderungen des Katalogs gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 4.

(5)   Die Nutzung des Katalogs durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings kann die Bezeichnung eines im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittels nur verwendet werden, wenn alle einschlägigen Bestimmungen des Katalogs erfüllt werden.

(6)   Die Person, die ein nicht im Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, meldet den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung. Die Vertreter des europäischen Futtermittelsektors veröffentlichen ein Register dieser Meldungen im Internet und aktualisieren regelmäßig dieses Register.

Artikel 25

Gemeinschaftliche Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis

(1)   Die Kommission fördert die Ausarbeitung zweier gemeinschaftlicher Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis (nachstehend „Kodizes“), eines Kodex für Heimtierfuttermittel und eines Kodex für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, welches einen Abschnitt über Mischfuttermittel für Pelztiere enthalten kann.

(2)   Die Kodizes zielen auf die Verbesserung der Angemessenheit der Kennzeichnung ab. Sie enthalten insbesondere Bestimmungen über die Aufmachung der Kennzeichnungsangaben nach Artikel 14, die freiwillige Kennzeichnung nach Artikel 22 und die Verwendung von Angaben nach Artikel 13.

(3)   Für die Erstellung und jegliche Änderung der Kodizes gilt das Verfahren gemäß Artikel 26.

(4)   Die Nutzung der Kodizes durch die Futtermittelunternehmer ist freiwillig. Allerdings darf auf die Verwendung eines Kodexes in der Kennzeichnung nur hingewiesen werden, wenn alle einschlägigen Bedingungen dieses Kodexes erfüllt sind.

Artikel 26

Erstellung der Kodizes und Änderungen des Gemeinschaftskatalogs und der Gemeinschaftskodizes

(1)   Entwürfe von Änderungen an dem Gemeinschaftskatalog und die Entwürfe der Kodizes sowie Entwürfe von Änderungen daran werden von allen geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors ausgearbeitet und geändert, und zwar

a)

im Benehmen mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Futtermittelverwendern;

b)

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Behörde;

c)

unter Berücksichtigung der entsprechenden Erfahrungen aus Stellungnahmen der Behörde und der Entwicklungen der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse.

(2)   Unbeschadet von Absatz 3 genehmigt die Kommission die zum Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

(3)   Änderungen des Gemeinschaftskatalogs, der den Höchstgehalt der in Anhang I Nummer 1 genannten chemischen Verunreinigungen, die in Anhang I Nummer 2 genannten Werte an botanischer Reinheit, die in Anhang I Nummer 6 genannten Werte des Feuchtegehalts oder die Angaben zur Ersetzung der obligatorischen Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festsetzt, werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nur unter der Bedingung erlassen, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie sind gemäß Absatz 1 ausgearbeitet worden;

b)

ihr Inhalt ist geeignet, in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit angewendet zu werden;

c)

sie sind geeignet, den Zielen der vorliegenden Verordnung zu dienen.

(5)   Der Katalog wird in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Der Titel und die Verweisungen auf die Kodizes werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission kann die Anhänge ändern, um sie angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen anzupassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 4 erlassen.

(2)   Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4, Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

Artikel 29

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

gegebenenfalls die Zulassungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (28) oder gegebenenfalls gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/69/EG herstellt oder in Verkehr bringt, zugeteilt worden ist;

b)

Folgender Unterabsatz wird am Ende von Absatz 1 angefügt:

„Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Zusatzstoffes aus einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe oder einer Vormischung, die einen zu einer in Anhang III aufgeführten Funktionsgruppe zählenden Zusatzstoff enthält, die in diesem Anhang genannten Informationen sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.“

3.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Fall von Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort ‚Vormischung‘ erscheinen. Der Trägerstoff muss im Fall von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (29) angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Feuchtegehalt der Vormischung angegeben werden. Nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer darf in Bezug auf die Vormischung als Ganzes angegeben werden; diese Mindesthaltbarkeitsdauer ergibt sich aus der Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile des betreffenden Futtermittels.

Artikel 30

Aufhebung

Artikel 16 der Richtlinie 70/524/EWG und die Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG sowie die Entscheidung 2004/217/EG werden mit Wirkung vom 1. September 2010 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien und die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 1. September 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

(1)   In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79/373/EWG, 82/471/EWG, 93/74/EWG und 96/25/EG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.

(2)   In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.

(3)   In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96/25/EG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.

(4)   Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Insbesondere können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Futtermittel gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Tag ihres Anwendungsbeginns gekennzeichnet werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2010.

Die Artikel 31 und 32 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ERLANDSSON


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 84.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42.

(6)  ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

(7)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23.

(8)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

(9)  ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8.

(10)  ABl. L 126 vom 13.5.1983, S. 23.

(11)  ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 14.

(12)  ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17.

(13)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(14)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(15)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 31.

(17)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9.

(18)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 23.

(19)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(20)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(21)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(22)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(23)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(24)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(25)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

(26)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(27)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(28)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.“

(29)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.“.


ANHANG I

Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt gemäß Artikel 4

1.

Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist.

2.

Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 % betragen, sofern nicht ein anderer Anteil in dem Katalog gemäß Artikel 24 festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z. B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen.

3.

Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 % betragen.

4.

Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 % des Gesamtgewichts betragen.

5.

Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 % der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei:

Einzelfuttermitteln,

Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,

Mineralfuttermitteln,

Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen,

Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen,

sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.

6.

Sofern in Anhang V oder dem Katalog gemäß Artikel 24 kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:

5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,

7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %,

10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,

14 % bei anderen Futtermitteln.


ANHANG II

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung gemäß Artikel 11 Absatz 4

1.

Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.

2.

Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: „TT/MM/JJ“.

3.

Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:

a)

Im Tschechischen kann die Bezeichnung „krmiva“ gegebenenfalls ersetzt werden durch „produkty ke krmení“; im Deutschen kann die Bezeichnung „Einzelfuttermittel“ ersetzt werden durch „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“; im Griechischen kann die Bezeichnung „πρώτη ύλη ζωοτροφών“ ersetzt werden durch „απλή ζωοτροφή“, und im Italienischen kann die Bezeichnung „materia prima per mangimi“ ersetzt werden durch „mangime semplice“;

b)

bei der Bezeichnung von Futtermitteln für Heimtiere sind folgende Bezeichnungen zulässig: im Bulgarischen „храна“; im Spanischen „alimento“; im Tschechischen kann die Bezeichnung „kompletní krmná směs“ ersetzt werden durch „kompletní krmivo“ und kann die Bezeichnung „doplňková krmná směs“ ersetzt werden durch „doplňkové krmivo“; im Englischen „pet food“; im Italienischen „alimento“; im Ungarischen „állateledel“; im Niederländischen „samengesteld voeder“; im Polnischen „karma“; im Slowenischen „hrana za hišne živali“; im Finnischen „lemmikkieläinten ruoka“.

4.

Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge

in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag oder

als Prozentanteil der täglichen Ration oder

je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel

angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.

5.

Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck „Rohprotein“ ersetzt werden durch „Protein“, „Rohöle und Rohfette“ durch „Fettgehalt“ und „Rohasche“ durch „Ascherückstand“ oder „anorganischer Stoff“.


ANHANG III

Verzeichnis der Materialien gemäß Artikel 6, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

 

Kapitel 1: Verbotene Materialien

1.

Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, unabhängig von jeglicher Art der Verarbeitung oder Beimischung;

2.

mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;

3.

Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;

4.

mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1);

5.

alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;

6.

fester Siedlungsmüll, wie z. B. Hausmüll;

7.

Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.

 

Kapitel 2: Materialien, die einer Einschränkung unterliegen


(1)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.


ANHANG IV

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5

1.

Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen schließen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind, sollten die in Absatz 2 festgelegten Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2.

Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von der angegebenen Zusammensetzung in der Weise abweicht, dass sein Wert gemindert wird, sind folgende Toleranzen zulässig:

a)

bei Rohprotein, Zucker, Stärke und Inulin:

3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr,

10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 30 %,

1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

b)

bei Rohfaser, Rohölen und -fetten:

2,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr,

15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 15 %,

0,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

c)

bei Feuchte, Rohasche, salzsäureunlöslicher Asche und Chloriden — berechnet als NaCl — Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säurezahl und bei petroletherunlöslichen Substanzen:

1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr,

10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis weniger als 15 % (15),

0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

d)

beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %;

e)

bei Futtermittelzusatzstoffen (1):

10 % bei angegebenem Gehalt von 1 000 Einheiten oder mehr,

100 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 500 bis weniger als 1 000 Einheiten,

20 % bei angegebenem Gehalt von 1 bis weniger als 500 Einheiten,

0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 0,5 bis weniger als 1 Einheit,

40 % bei angegebenem Gehalt von weniger als 0,5 Einheiten.

Diese Toleranzen gelten auch für den Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in Mischfuttermitteln.

3.

Solange die festgelegten Höchstgehalte bei den einzelnen Futtermittelzusatzstoffen nicht überschritten werden, kann die Abweichung vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der jeweiligen Toleranz gemäß Absatz 2 gehen.

4.

Bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen entspricht der zulässige obere Grenzwert dem festgelegten Höchstgehalt.


(1)  Einheit bedeutet in diesem Abschnitt 1 mg, 1 000 IU, 1 × 109 KBE oder 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs.


ANHANG V

Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 16 Absatz 1

 

Einzelfuttermittel aus

Obligatorische Angabe von

1.

Grünfutter und Raufutter

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

2.

Getreidekörnern

 

3.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern

Stärke, wenn > 20 %

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Rohfaser

4.

Ölsaaten, Ölfrüchten

 

5.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Rohfaser

6.

Körnerleguminosen

 

7.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

8.

Knollen, Wurzeln

 

9.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse

10.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse

11.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

12.

Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Erzeugnisse

Rohprotein

Rohfaser

Rohölen und -fetten, wenn > 10 %

13.

Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8 bis 11 aufgeführten Erzeugnisse

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

14.

Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen

Rohprotein

Feuchtigkeit, wenn > 5 %

Laktose, wenn > 10 %

15.

Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

16.

Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohölen und -fetten, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

17.

Mineralstoffen

Calcium

Natrium

Phosphor

Sonstigen relevanten Mineralstoffen

18.

Verschiedenem

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohölen und -fetten, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 %

Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse


ANHANG VI

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I:   Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes, der zugesetzten Menge, der Kennnummer und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzuführen:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,

c)

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

2.

Die Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.

3.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person gibt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe an, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.

4.

In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 genannten Form oder teilweise angegeben werden.

5.

Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.

6.

Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

Kapitel II:   Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

Futtermittel

Analytische Bestandteile und Gehalte

Zielarten

Alleinfuttermittel

Rohprotein

Alle Tierarten

CRohfaser

Alle Tierarten

Rohöle und -fette

Alle Tierarten

Rohasche

Alle Tierarten

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Mineralergänzungsfuttermittel

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Magnesium

Wiederkäuer

Sonstige Ergänzungsfuttermittel

Rohprotein

Alle Tierarten

Rohfaser

Alle Tierarten

Rohöle und -fette

Alle Tierarten

Rohasche

Alle Tierarten

Lysin

Schweine und Geflügel

Methionin

Schweine und Geflügel

Calcium ≥ 5 %

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor ≥ 2 %

Alle Tierarten

Magnesium ≥ 0,5 %

Wiederkäuer

2.

Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“ aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben werden, so hat dies gemäß der EG-Methode, sofern verfügbar, oder gemäß der entsprechenden amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sofern verfügbar, zu erfolgen.


ANHANG VII

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Kapitel I:   Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 15 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder der Kategorie nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführt:

a)

Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist,

b)

Zusatzstoffe der Kategorien „zootechnische Zusatzstoffe“ sowie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,

c)

Zusatzstoffe der Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

2.

Abweichend von Absatz 1 kann für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen „Konservierungsmittel“, „Antioxidationsmittel“ und „Farbstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden.

In diesem Fall werden die Angaben gemäß Absatz 1 von der für die Kennzeichnung zuständige Person auf Anfrage des Käufers mitgeteilt.

3.

Die Bezeichnung gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.

4.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person teilt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.

5.

In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 festgelegten Form oder teilweise angegeben werden.

6.

Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Zusatzstoff gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.

7.

Zählt ein Zusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.

8.

Die für die Kennzeichnung zuständige Person stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben, einschließlich der vollständigen Angaben über alle verwendeten Futtermittelzusatzstoffe, überprüft werden kann.

Kapitel II:   Kennzeichnung der analytischen Bestandteile gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 Absatz 1

1.

Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

Futtermittel

Analytische Bestandteile

Zielart

Alleinfuttermittel

Rohprotein

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohfaser

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohöle und -fette

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohasche

Katzen, Hunde und Pelztiere

Mineralergänzungsfuttermittel

Calcium

Alle Tierarten

Natrium

Alle Tierarten

Phosphor

Alle Tierarten

Sonstiges Ergänzungsfuttermittel

Rohprotein

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohfaser

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohöle und -fette

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohasche

Katzen, Hunde und Pelztiere

2.

Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“ aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.

3.

Wenn der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben werden, so hat dies gemäß der EG-Methode, sofern verfügbar, oder gemäß der entsprechenden amtlichen nationalen Methode in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird, sofern verfügbar, zu erfolgen.


ANHANG VIII

Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln, die nicht den in Artikel 20 Absatz 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit und das Inverkehrbringen entsprechen

1.

Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden“. Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

2.

Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: „Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG); als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden“.


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 79/373/EWG

Richtlinie 96/25/EG

Sonstige Rechtsakte: Richtlinien 80/511/EWG (1), 82/471/EWG (2), 93/74/EWG (3), 93/113/EG (4) oder Entscheidung 2004/217/EG (5)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

(2), (4): Artikel 1

(3): Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2

(2), (3): Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 3

(3): Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 4

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 12

 

(3): Artikel 10 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10a Absatz 3

Artikel 11 Buchstabe b

(2): Artikel 8

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

 

 

(3): Artikel 3

Artikel 9

 

 

(3): Artikel 6

Artikel 10

Artikel 5e

 

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

(2): Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 4

 

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

 

Artikel 12

Artikel 5e

Artikel 5 Absatz 2

(3): Artikel 5 Absatz 6

Artikel 13

Artikel 5 Absatz 1, Artikel 11

Artikel 5 Absatz 1, Artikel 9

 

Artikel 14

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1

(4): Artikel 7 Absatz 1 Abschnitt E und Richtlinie 70/524/EWG: Artikel 16

Artikel 15

 

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 7

 

Artikel 16

Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5c und Artikel 5d

 

 

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 5c Absatz 3

 

 

Artikel 17 Absatz 3

 

 

(3): Artikel 5 Absätze 1, 4 und 7 sowie Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 18

Artikel 19

 

Artikel 8

 

Artikel 20

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d

 

 

Artikel 21 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b

 

 

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a

 

 

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 14 Buchstabe c

 

 

Artikel 21 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5c Absatz 4 und Artikel 5e

Artikel 5 Absatz 2

 

Artikel 22

Artikel 4 Absatz 1

 

(1): Artikel 1

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 10

Artikel 11

 

Artikel 27

Artikel 13

Artikel 13

(2): Artikel 13 und 14

(3): Artikel 9

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Anhang Teil A Absätze 2, 3, 4

Anhang Teil A Abschnitte II, VI

 

Anhang I

Anhang Teil A Absatz 1 und

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 4

 

Anhang II

 

 

(5): Anhang

Anhang III

Anhang Teil A Absatz 5, Absatz 6

Anhang Teil A Abschnitt VII

 

Anhang IV

 

Anhang Teil C

 

Anhang V

Anhang Teil B

 

 

Anhang VI

Anhang Teil B

 

 

Anhang VII


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