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Document 32009R0607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

ABl. L 193 vom 24.7.2009, p. 60–139 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/01/2019; Aufgehoben durch 32019R0033

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/607/oj

24.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/60


VERORDNUNG (EG) Nr. 607/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (1), insbesondere auf die Artikel 52, 56 und 63 sowie Artikel 126 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die allgemeinen Regeln für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt.

(2)

Um dafür zu sorgen, dass in der Gemeinschaft eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entsprechen, sollten die Anträge von den nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen eines vorhergehenden nationalen Einspruchsverfahrens geprüft werden. Es sollten weitere Prüfungen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Anträge den Bedingungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden und die Eintragungen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben Dritte nicht schädigen. Somit sind Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge und Anträge auf Löschung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Weinbauerzeugnisse festzulegen.

(3)

Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen eine natürliche oder juristische Person einen Antrag auf Eintragung in ein Register stellen kann. Besondere Beachtung sollte der Abgrenzung des betreffenden Gebiets — unter Berücksichtigung des Erzeugungsgebiets — und den Eigenschaften des Erzeugnisses gewidmet werden. Jeder Erzeuger, der in dem abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen ist, sollte den eingetragenen Namen so lange verwenden können, wie die Bedingungen in der Produktspezifikation erfüllt sind. Das Gebiet ist auf eine so detaillierte, präzise und unzweideutige Weise abzugrenzen, dass die Erzeuger, die zuständigen Behörden und die Kontrolleinrichtungen eindeutig feststellen können, ob die Arbeitsvorgänge innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

(4)

Es sind besondere Bestimmungen betreffend die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben festzulegen.

(5)

Die Beschränkung der Verpackung eines Weinbauerzeugnisses mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der die Aufmachung dieses Erzeugnisses betreffenden Arbeitsvorgänge auf ein bestimmtes geografisches Gebiet stellt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind. Solche Beschränkungen sind im Hinblick auf den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr zu begründen.

(6)

Es sind Vorschriften hinsichtlich der Bedingung einer Erzeugung im abgegrenzten Gebiet zu erlassen. In der Gemeinschaft gibt es bereits eine begrenzte Reihe von Ausnahmen.

(7)

Es sind auch die Angaben festzulegen, aus denen sich der Zusammenhang mit den Merkmalen des geografischen Gebiets und deren Einfluss auf das Enderzeugnis ergibt.

(8)

Die Eintragung in ein Gemeinschaftsregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch zur Information der Händler und Verbraucher dienen. Um zu gewährleisten, dass das Register allen zugänglich ist, sollte es in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(9)

Um den besonderen Charakter von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und geschützter geografischer Angabe zu erhalten und die Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten einander anzugleichen und so zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft beizutragen, sollte ein Rechtsrahmen der Gemeinschaft für Kontrollen solcher Weine geschaffen werden, dem die von den Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Bestimmungen entsprechen müssen. Solche Kontrollen sollen es ermöglichen, die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu verbessern; auch ist genau festzulegen, welche Aspekte kontrolliert werden müssen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten unabhängige Stellen kontinuierlich Kontrollen vornehmen.

(10)

Im Hinblick auf eine kohärente Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind Muster für Eintragungsanträge, Einsprüche, Änderungsanträge und Anträge auf Löschung festzulegen.

(11)

In Titel III Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die allgemeinen Regeln für die Verwendung geschützter traditioneller Begriffe für bestimmte Weinbauerzeugnisse festgelegt.

(12)

Bei der Verwendung, der Regelung und dem Schutz bestimmter Begriffe (mit Ausnahme der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben) zur Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen handelt es sich um seit langem bewährte Praktiken in der Gemeinschaft. Diese traditionellen Ausdrücke können im Bewusstsein der Verbraucher mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart, einem Ort oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weins in Verbindung gebracht werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher zu vermeiden, ist somit ein gemeinsamer Rahmen für die Begriffsbestimmung, die Anerkennung, den Schutz und die Verwendung solcher traditioneller Begriffe zu schaffen.

(13)

Die Verwendung von traditionellen Begriffen für Drittlandserzeugnisse ist zulässig, sofern diese dieselben oder gleichwertige Bedingungen wie für Gemeinschaftserzeugnisse erfüllen, so dass die Verbraucher nicht irregeführt werden. Außerdem sind in Anbetracht der Tatsache, dass mehrere Drittländer keine zentralisierten Regeln auf derselben Ebene wie die Gemeinschaftsvorschriften haben, Anforderungen für „repräsentative Berufsorganisationen“ von Drittländern festzulegen, um dieselben Garantien zu gewährleisten wie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften.

(14)

Mit Titel III Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die allgemeinen Regeln für die Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt worden.

(15)

Bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln sind mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates (2), der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (3), der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (5) festgelegt worden. Diese Vorschriften gelten auch für Weinbauerzeugnisse, es sei denn, diese werden in den betreffenden Richtlinien ausdrücklich ausgeschlossen.

(16)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die Kennzeichnung für alle Weinbauerzeugnisse harmonisiert und die Verwendung von anderen als den ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen zugelassen worden, sofern diese anderen Begriffe richtig sind.

(17)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 müssen Bedingungen für die Verwendung bestimmter Begriffe festgelegt werden, die sich auf die Herkunft, den Abfüller, den Einführer usw. beziehen. Bei bestimmten dieser Begriffe sind Gemeinschaftsvorschriften erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Vorschriften müssen sich im Allgemeinen auf bereits bestehende Bestimmungen stützen. Bei anderen Begriffen sollte jeder Mitgliedstaat die — mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren — Vorschriften für die in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine nach einem erzeugernahen Konzept festlegen. Jedoch muss die Transparenz dieser Vorschriften gewährleistet sein.

(18)

Im Interesse des Verbrauchers sind bestimmte obligatorische Angaben zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen, Toleranzgrenzen für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts festzusetzen und ist den Besonderheiten der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

(19)

Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung von Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, haben sich als nützlich erwiesen und sollten daher beibehalten werden.

(20)

Angaben zur ökologischen/biologischen Anbauweise von Weintrauben sind ausschließlich in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (6) geregelt und gelten für alle Weinbauerzeugnisse.

(21)

Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte weiterhin verboten sein, um zum ersten jegliche Kontaminationsgefahr, insbesondere durch versehentlichen Kontakt mit diesen Erzeugnissen, und zum zweiten jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Blei enthaltende Abfälle, die von diesen Kapseln stammen, zu vermeiden.

(22)

In dem Bemühen um Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und der Transparenz sind neue Vorschriften über die „Herkunftsangabe“ einzuführen.

(23)

Die Verwendung von Angaben über Keltertraubensorten und Erntejahr bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe erfordert besondere Durchführungsbestimmungen.

(24)

Bei der Verwendung bestimmter Flaschenarten für bestimmte Erzeugnisse handelt es sich um eine in der Gemeinschaft und den Drittländern seit langem bewährte Praxis. Weil diese Flaschen schon sehr lange verwendet werden, können sie im Bewusstsein der Verbraucher mit bestimmten Merkmalen oder einem genauen Ursprung in Verbindung gebracht werden. Daher sollten diese Flaschen den betreffenden Weinen vorbehalten werden.

(25)

Die Vorschriften für die Kennzeichnung der Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt im Verkehr sind, sollten ebenfalls so weit wie möglich gemäß dem für die Weinbauerzeugnisse der Gemeinschaft festgelegten Verfahren harmonisiert werden, um jegliche Irreführung der Verbraucher und jeglichen unlauteren Wettbewerb für die Erzeuger zu vermeiden. Dabei ist jedoch den unterschiedlichen Herstellungsbedingungen, Weinbautraditionen und Rechtsvorschriften der Drittländer Rechnung zu tragen.

(26)

In Anbetracht der Unterschiede zwischen den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen, ihren Märkten und den Erwartungen der Verbraucher sollten die Vorschriften nach den betreffenden Erzeugnissen differenziert werden, insbesondere hinsichtlich bestimmter fakultativer Angaben, die für Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, der aber die Namen von Keltertraubensorten und das Erntejahr tragen, verwendet werden dürfen, wenn sie einer Zertifizierungszulassung entsprechen (sogenannte „Rebsortenweine“). Um daher bei den Weinkategorien ohne g.U./g.g.A. zwischen denjenigen, die zur Unterkategorie „Rebsortenweine“ gehören, und denjenigen zu unterscheiden, für die diese Sonderbestimmung nicht gilt, sind besondere Vorschriften über die Verwendung fakultativer Angaben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe einerseits und Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe andererseits, zu denen auch „Rebsortenweine“ gehören, festzulegen.

(27)

Es sind Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den früheren Rechtsvorschriften für den Weinsektor (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (7)) zu der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um eine übermäßige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden. Damit die in der Gemeinschaft und in Drittländern ansässigen Wirtschaftsbeteiligten die Kennzeichnungsvorschriften einhalten können, ist eine befristete Anpassungszeit zu gewähren. Daher sind Bestimmungen zu erlassen, um die ununterbrochene Vermarktung der Erzeugnisse, die gemäß den geltenden Vorschriften etikettiert sind, während einer Übergangszeit zu gewährleisten.

(28)

Aufgrund der Verwaltungslasten ist es bestimmten Mitgliedstaaten nicht möglich, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen, in Kraft zu setzen. Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten und zuständigen Behörden durch diese Frist nicht benachteiligt werden, sollten eine Übergangszeit gewährt und Übergangsvorschriften festgelegt werden.

(29)

Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen den besonderen Vorschriften nicht vorgreifen, die im Rahmen der nach dem Verfahren des Artikels 133 EG-Vertrag mit Drittländern geschlossenen Abkommen ausgehandelt werden können.

(30)

Die neuen Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 müssen die bestehenden Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ersetzen. Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (8), und die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (9) aufzuheben.

(31)

Mit Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die geltenden Rechtsvorschriften des Rats für Weinbauerzeugnisse, einschließlich derjenigen, die die unter die vorliegende Verordnung fallenden Aspekte behandeln, aufgehoben worden. Damit Handelsschwierigkeiten vermieden werden, ein reibungsloser Übergang für die Wirtschaftsbeteiligten möglich ist und die Mitgliedstaaten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um eine Reihe von Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, müssen Übergangszeiten festgesetzt werden.

(32)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen sollten ab demselben Zeitpunkt gelten wie Titel III Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(33)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu Titel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich folgender Bestimmungen festgelegt:

a)

der in Kapitel IV des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse;

b)

der in Kapitel V des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zu den traditionellen Begriffen für die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse;

c)

der in Kapitel VI des genannten Titels enthaltenen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse.

KAPITEL II

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN

ABSCHNITT 1

Schutzantrag

Artikel 2

Antragsteller

(1)   Ein einzelner Erzeuger kann ein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein, sofern nachgewiesen wird, dass

a)

es sich bei der betreffenden Person um den einzigen Erzeuger in dem abgegrenzten geografischen Gebiet handelt und

b)

das abgegrenzte geografische Gebiet von Gebieten mit Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben umgeben ist, dieses betreffende Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der umgebenden abgegrenzten Gebiete unterscheiden, oder sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von denen der Erzeugnisse aus den umgebenden abgegrenzten Gebieten unterscheiden.

(2)   Ein Mitgliedstaat oder Drittland oder deren jeweilige Behörden können kein Antragsteller im Sinne von Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sein.

Artikel 3

Schutzantrag

Ein Schutzantrag setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 35 oder 36 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie einer elektronischen Ausfertigung der Produktspezifikation und des einzigen Dokuments.

Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden nach dem Muster in Anhang I bzw. II der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 4

Name

(1)   Der zu schützende Name wird nur in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.

(2)   Der Name ist in der originalgetreuen Schreibung einzutragen.

Artikel 5

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet ist auf eine detaillierte, präzise und unzweideutige Weise abzugrenzen.

Artikel 6

Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

(1)   Die „Herstellung“ im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Artikels bezieht sich auf alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss des Weinbereitungsverfahrens mit Ausnahme jeglicher nachgelagerter Verfahren.

(2)   Für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe muss der Traubenanteil von bis zu 15 %, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammen muss, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland stammen, in dem das abgegrenzte Gebiet liegt.

(3)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet Anhang III Teil B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (10) über die Weinbereitungsverfahren und Einschränkungen Anwendung.

(4)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, ein Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten zu Wein verarbeitet werden:

a)

in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets oder

b)

in einem Gebiet, das sich in derselben oder einer benachbarten Verwaltungseinheit befindet, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, oder

c)

im Falle einer grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder wenn es ein Abkommen über Kontrollmaßnahmen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gibt, in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, bis zum 31. Dezember 2012 auch in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets weiterhin zu Wein verarbeitet werden.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Erzeugnis, sofern die Produktspezifikation dies vorsieht, in einem Gebiet nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des betreffenden abgegrenzten Gebiets zu Schaumwein oder Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden, wenn dieses Verfahren schon vor dem 1. März 1986 angewendet wurde.

Artikel 7

Zusammenhang

(1)   Aus den Angaben zum Nachweis des geografischen Zusammenhangs gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss hervorgehen, auf welche Weise sich die Eigenschaften des abgegrenzten geografischen Gebiets auf das Enderzeugnis auswirken.

Bei Anträgen für verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu erbringen.

(2)   Für eine Ursprungsbezeichnung enthält die Produktspezifikation

a)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, einschließlich der natürlichen und menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;

b)

Angaben zur Qualität oder zu den Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich dem geografischen Umfeld zu verdanken ist bzw. sind;

c)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.

(3)   Für eine geografische Angabe enthält die Produktspezifikation

a)

Angaben zu dem geografischen Gebiet, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind;

b)

Angaben zu der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind;

c)

Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen den Angaben gemäß Buchstabe a und den Angaben gemäß Buchstabe b.

(4)   Für eine geografische Angabe ist in der Produktspezifikation anzugeben, ob die Angabe auf einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften basiert, die bzw. das dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses zuzuschreiben ist bzw. sind.

Artikel 8

Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Ist in der Produktspezifikation festgelegt, dass die Verpackung des Erzeugnisses gemäß einer Anforderung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.

ABSCHNITT 2

Prüfungsverfahren der Kommission

Artikel 9

Eingang des Antrags

(1)   Der Antrag wird auf Papier oder in elektronischer Form bei der Kommission eingereicht. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird. Dieser Zeitpunkt wird auf angemessene Weise veröffentlicht.

(2)   Die Kommission vermerkt den Zeitpunkt des Eingangs und das dem Antrag zugeteilte Aktenzeichen auf den Unterlagen, die den Antrag ausmachen.

Die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller erhalten bzw. erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den einzutragenden Namen,

c)

die eingegangene Anzahl Seiten und

d)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Artikel 10

Einreichung eines grenzübergreifenden Antrags

(1)   Bei einem grenzübergreifenden Antrag kann für einen Namen, der ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnet, ein gemeinsamer Antrag von mehr als einer dieses Gebiet vertretenden Gruppe von Erzeugern gestellt werden.

(2)   Sind nur Mitgliedstaaten betroffen, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.

Zum Zweck der Anwendung von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird der Kommission von einem Mitgliedstaat im Namen der anderen Mitgliedstaaten ein grenzübergreifender Antrag übermittelt, der eine Ermächtigung von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten umfasst, mit der der den Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt wird, in seinem Namen zu handeln.

(3)   Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Drittländer, so wird der Antrag der Kommission entweder von einer der antragstellenden Gruppen im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)

die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind;

b)

den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und

c)

eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Drittländer.

(4)   Betrifft ein grenzübergreifender Antrag mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird das nationale Vorverfahren gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet. Der Antrag wird der Kommission von einem der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder einer der antragstellenden Gruppen aus einem Drittland übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)

die Angaben zum Nachweis, dass die Bedingungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt sind,

b)

den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und

c)

eine Ermächtigung entsprechend Absatz 2 von jedem der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Drittländer.

(5)   Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittländer oder in Drittländern ansässigen Gruppen von Erzeugern gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels übermitteln.

Artikel 11

Zulässigkeit

(1)   Um festzustellen, ob ein Schutzantrag zulässig ist, überprüft die Kommission, ob der Eintragungsantrag gemäß Anhang I ausgefüllt und die Belege dem Antrag beigefügt worden sind.

(2)   Jeder Eintragungsantrag, der als zulässig erachtet wird, wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

Ist der Antrag nicht oder nur teilweise ausgefüllt worden oder sind die Belege gemäß Absatz 1 nicht gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt worden oder fehlen Belege, so teilt die Kommission dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. Die Unzulässigerklärung des Antrags wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

Artikel 12

Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1)   Entspricht ein zulässiger Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht den Anforderungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(2)   Werden die Eintragungshindernisse nicht vor Ablauf der Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ab.

(3)   Jegliche Entscheidung zur Ablehnung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Ablehnungsentscheidung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

ABSCHNITT 3

Einspruchsverfahren

Artikel 13

Nationales Einspruchsverfahren im Falle von grenzübergreifenden Anträgen

Für die Zwecke von Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt Folgendes: Betrifft ein grenzübergreifender Antrag nur Mitgliedstaaten oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird des Einspruchsverfahren in allen betreffenden Mitgliedstaaten angewendet.

Artikel 14

Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1)   Einsprüche gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind anhand des Formulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung einzureichen. Der Einspruch ist bei der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird. Dieser Zeitpunkt wird auf angemessene Weise veröffentlicht.

(2)   Die Kommission vermerkt auf dem Einspruch den Zeitpunkt des Eingangs und das dem Einspruch zugeteilte Aktenzeichen.

Der Einsprucherhebende erhält eine Empfangsbescheinigung, die zumindest folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die Zahl der eingegangenen Seiten und

c)

den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags.

Artikel 15

Zulässigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1)   Um festzustellen, ob ein Einspruch gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob darin die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Nachweis für deren Verwendung sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.

(3)   Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.

(4)   Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(5)   Ein für zulässig erklärter Einspruch wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

Artikel 16

Prüfung eines Einspruchs im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1)   Hat die Kommission den Einspruch nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)   Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3)   Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe abzulehnen oder einzutragen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4)   Gibt es mehrere Einsprucherhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 4

Schutz

Artikel 17

Entscheidung über den Schutz

(1)   Werden die Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben nicht gemäß Artikel 11, 12, 16 oder 28 abgelehnt, so trifft die Kommission die Entscheidung, die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützen.

(2)   Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 getroffene Entscheidungen über den Schutz werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 18

Register

(1)   Die Kommission unterhält das „Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben“ gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, nachstehend „das Register“ genannt.

(2)   Eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die angenommen wurde, wird in das Register eingetragen.

Im Falle von gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geschützten Weinnamen trägt die Kommission die Angaben gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels mit Ausnahme derjenigen unter Buchstabe f ein.

(3)   Die Kommission trägt die folgenden Angaben in das Register ein:

a)

eingetragener Name des/der Erzeugnisse(s);

b)

Feststellung der Tatsache, dass der Name als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt ist;

c)

Name des Ursprungslands/der Ursprungsländer;

d)

Zeitpunkt der Eintragung;

e)

Bezugnahme auf das Rechtsinstrument zur Eintragung des Namens;

f)

Bezugnahme auf das einzige Dokument.

Artikel 19

Schutz

(1)   Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beginnt an dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Register eingetragen wird.

(2)   Im Falle der widerrechtlichen Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ergreifen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entweder von sich aus gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder auf Aufforderung einer der Parteien die notwendigen Maßnahmen, um diese widerrechtliche Verwendung zu unterbinden und die Vermarktung oder Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verhindern.

(3)   Der Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gilt für die gesamte Bezeichnung einschließlich ihrer Bestandteile, sofern diese für sich genommen unterscheidungskräftig sind. Ein nicht unterscheidungskräftiger oder ein generischer Bestandteil einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird nicht geschützt.

ABSCHNITT 5

Änderungen und Löschung

Artikel 20

Änderung der Produktspezifikation oder des einzigen Dokuments

(1)   Ein von einem Antragsteller gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingereichter Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe muss Anhang IV der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2)   Um festzustellen, ob ein Antrag auf die Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob ihr die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 2 der genannten Verordnung und ein ausgefüllter Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt worden sind.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 49 Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gelten die Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

(4)   Eine Änderung gilt als geringfügig, wenn sie nicht

a)

die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses betrifft,

b)

den Zusammenhang verändert,

c)

den Namen oder einen Teil des Namens des Erzeugnisses ändert,

d)

Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets hat,

e)

zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis führt.

(5)   Wird der Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikation von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.

(6)   Beschließt die Kommission, eine Änderung der Produktspezifikation zu genehmigen, die eine Änderung der in das Register eingetragenen Angaben beinhaltet oder umfasst, so streicht sie die ursprünglichen Angaben aus dem Register und trägt die neuen Angaben mit Wirkung vom Inkrafttreten der genannten Entscheidung in das Register ein.

Artikel 21

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein Antrag auf Löschung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen. Der Löschungsantrag muss der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird. Dieser Zeitpunkt wird auf angemessene Weise veröffentlicht.

(2)   Die Kommission vermerkt den Zeitpunkt des Eingangs und das dem Löschungsantrag zugeteilte Aktenzeichen auf den Unterlagen, die den Antrag ausmachen.

Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die eingegangene Anzahl Seiten und

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

Artikel 22

Zulässigkeit

(1)   Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zulässig ist, prüft die Kommission, ob

a)

in dem Antrag das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers aufgeführt sind,

b)

in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und

c)

sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaates oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, mit der der Löschungsantrag unterstützt wird.

(2)   Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

(3)   Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4)   Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe von der Löschung betroffen ist.

Artikel 23

Prüfung einer Löschung

(1)   Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 22 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie die Löschung den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Erzeuger mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. Die während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

(2)   Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3)   Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Einhaltung der Produktspezifikation für ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4)   Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register.

ABSCHNITT 6

Kontrollen

Artikel 24

Meldung der Marktteilnehmer

Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.

Artikel 25

Jährliche Kontrolle

(1)   Die von der zuständigen Kontrollbehörde gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführte jährliche Kontrolle besteht in

a)

einer organoleptischen und analytischen Untersuchung bei Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung,

b)

entweder nur einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe und

c)

einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation.

Die jährliche Kontrolle wird von dem Mitgliedstaat vorgenommen, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattgefunden hat und erfolgt

a)

entweder anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder

b)

anhand von Stichproben oder

c)

systematisch.

Im Falle von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip setzen die Mitgliedstaaten die Mindestanzahl Wirtschaftsbeteiligte fest, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind.

Im Falle von Stichproben stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ sind und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Kontrollen nach dem Zufallsprinzip können mit Stichproben kombiniert werden.

(2)   Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden anhand anonymer Proben vorgenommen, müssen den Beweis dafür liefern, dass das kontrollierte Erzeugnis die Merkmale und Eigenschaften in der Produktspezifikation für die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe aufweist, und können während jeder Stufe des Produktionsvorgangs, sogar einschließlich der Aufmachung oder noch später, erfolgen. Jede entnommene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Wirtschaftsbeteiligten repräsentativ sein.

(3)   Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde

a)

die Einrichtungen der Wirtschaftsbeteiligten, um festzustellen, ob letztere tatsächlich fähig sind, die Bedingungen der Produktspezifikation einzuhalten, und

b)

die Erzeugnisse auf jeder Stufe des Produktionsvorgangs, einschließlich der Aufmachung, auf der Grundlage eines Kontrollplans, der im Voraus von der Kontrollbehörde ausgearbeitet wird, den Wirtschaftsbeteiligten bekannt ist und sich auf jede Produktionsstufe des Erzeugnisses bezieht.

(4)   Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn

a)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffenden Erzeugnis den Grenzwerten entspricht und alle geeigneten Merkmale der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist;

b)

die sonstigen Bedingungen der Produktspezifikation gemäß den Verfahren des Absatzes 3 eingehalten werden.

(5)   Ein Erzeugnis, das die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.

(6)   Im Falle einer geschützten grenzübergreifenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der beiden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, für die diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gilt.

(7)   Wird die jährliche Kontrolle auf der Aufmachungsstufe des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, der nicht der Erzeugermitgliedstaat ist, so findet Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (11) Anwendung.

(8)   Die Absätze 1 bis 7 gelten für Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Anforderungen von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfüllt.

Artikel 26

Analytische und organoleptische Untersuchung

Die analytische und organoleptische Untersuchung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b besteht in

a)

einer Analyse des betreffenden Weins, wobei folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden:

i)

anhand einer physikalischen und chemischen Analyse ermittelt:

Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt,

Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein),

Gesamtsäuregehalt,

Gehalt an flüchtiger Säure,

Gesamtschwefeldioxidgehalt;

ii)

anhand einer zusätzlichen Analyse ermittelt:

Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C),

jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist;

b)

einer organoleptischen Untersuchung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.

Artikel 27

Prüfung von Drittlandserzeugnissen

Genießen Drittlandsweine den Schutz einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, so übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage die Angaben über die zuständigen Behörden gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und über die kontrollierten Aspekte sowie den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.

ABSCHNITT 7

Umwandlung in eine geografische Angabe

Artikel 28

Antrag

(1)   Eine Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands oder der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller kann die Umwandlung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in eine geschützte geografische Angabe beantragen, wenn die Einhaltung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung nicht mehr möglich ist oder nicht mehr gewährleistet werden kann.

Der der Kommission vorgelegte Umwandlungsantrag ist gemäß dem Muster in Anhang VI dieser Verordnung zu erstellen. Der Umstellungsantrag ist der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form vorzulegen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Umwandlungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird.

(2)   Entspricht der Antrag auf Umwandlung in eine geografische Angabe nicht den Anforderungen der Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so unterrichtet die Kommission die Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder den im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung und fordert ihn auf, den Antrag zurückzuziehen oder zu ändern oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln.

(3)   Werden die Hindernisse für die Umwandlung in eine geografische Angabe von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

(4)   Jegliche Entscheidung, die Umwandlung abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. Eine solche Entscheidung zur Ablehnung der Umwandlung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands oder dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(5)   Artikel 40 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden keine Anwendung.

KAPITEL III

TRADITIONELLE BEGRIFFE

ABSCHNITT 1

Anwendung

Artikel 29

Antragsteller

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder die in Drittländern ansässigen repräsentativen Berufsorganisationen können der Kommission einen Antrag auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorlegen.

(2)   Eine „repräsentative Berufsorganisation“ ist eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet oder mehreren Weinbaugebieten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe tätig sind, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des/der betreffenden Gebiets/Gebiete angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses/dieser Gebiets/Gebiete auf sie entfallen. Eine repräsentative Berufsorganisation darf einen Schutzantrag nur für die von ihr erzeugten Weine einreichen.

Artikel 30

Schutzantrag

(1)   Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs muss dem Muster in Anhang VII entsprechen und von einer Abschrift der Vorschriften für die Verwendung des betreffenden Begriffs begleitet sein.

(2)   Wird ein Antrag von einer in einem Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so sind auch die Einzelheiten der repräsentativen Berufsorganisation zu übermitteln. Diese Angaben, gegegenenfalls einschließlich der relevanten Einzelheiten der Mitglieder der repräsentativen Berufsorganisation, sind in Anhang XI aufgeführt.

Artikel 31

Sprache

(1)   Der zu schützende Begriff muss in einer der folgenden Sprachen angegeben werden:

a)

entweder in der bzw. den Amtssprache(n) oder Regionalsprache(n) des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Begriff stammt, oder

b)

in der Sprache, die im Handel für diesen Begriff verwendet wird.

Der in einer bestimmten Sprache verwendete Begriff muss sich auf besondere Erzeugnisse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beziehen.

(2)   Der Begriff wird in seiner Originalschreibweise eingetragen.

Artikel 32

Vorschriften für traditionelle Begriffe der Drittländer

(1)   Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt entsprechend für Begriffe, die in Drittländern traditionell im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen mit geografischen Angaben des betreffenden Drittlands verwendet werden.

(2)   Bei Weinen mit Ursprung in Drittländern, deren Etiketten andere traditionelle Angaben als die traditionellen Begriffe des Anhangs XII tragen, dürfen diese traditionellen Angaben gemäß den in den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, auf den Etiketten verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Prüfungsverfahren

Artikel 33

Ausfüllen des Antrags

Die Kommission vermerkt auf den Unterlagen, die den Antrag ausmachen, den Zeitpunkt ihres Eingangs und das Aktenzeichen des Antrags. Der Antrag ist bei der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird. Dieser Zeitpunkt und der traditionelle Begriff werden auf angemessenem Wege veröffentlicht.

Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

den traditionellen Begriff,

c)

die Anzahl der eingegangenen Unterlagen und

d)

den Zeitpunkt ihres Eingangs.

Artikel 34

Zulässigkeit

Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular vollständig ausgefüllt ist und ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 30 beigefügt sind.

Ist das Antragsformular unvollständig oder fehlen Belege oder sind sie unvollständig, so teilt die Kommission dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. Die Unzulässigerklärung wird dem Antragsteller notifiziert.

Artikel 35

Gültigkeitsbedingungen

(1)   Die Anerkennung eines traditionellen Begriffs wird akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Er entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und den Bedingungen gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung;

b)

der Begriff besteht ausschließlich aus

i)

einem Namen, der traditionell im Handel in einem großen Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird, oder

ii)

einem bekannten Namen, der traditionell im Handel zumindest im Gebiet der Gemeinschaft oder des betreffenden Drittlands zur Unterscheidung besonderer Kategorien von Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verwendet wird;

c)

der Begriff

i)

darf keine Gattungsbezeichnung sein,

ii)

muss in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats definiert und geregelt sein oder

iii)

muss Verwendungsbedingungen unterliegen, die in Vorschriften für Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland, einschließlich der Vorschriften von repräsentativen Berufsorganisationen, festgelegt sind.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionelle Verwendung“

a)

mindestens fünf Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache/Sprachen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung eingereicht wurden,

b)

mindestens 15 Jahre lang bei Begriffen, die in einer Sprache gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung eingereicht wurden.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name eines traditionellen Begriffs, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart, einem Ort oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte eines Weinbauerzeugnisses in Verbindung gebracht wird, in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für das betreffende Weinbauerzeugnis geworden ist.

(4)   Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

Artikel 36

Ablehnungsgründe

(1)   Entspricht ein Antrag für einen traditionellen Begriff nicht der Begriffsbestimmung von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und erfüllt er nicht die Bedingungen der Artikel 31 und 35, so teilt die Kommission dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen fest.

Die Kommission entscheidet anhand der ihr vorliegenden Informationen über den Schutz.

(2)   Werden die Hindernisse vom Antragsteller nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag ab. Jegliche Entscheidung zur Ablehnung des betreffenden traditionellen Begriffs wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Ablehnungsentscheidung wird dem Antragsteller notifiziert.

ABSCHNITT 3

Einspruchsverfahren

Artikel 37

Einreichung eines Einspruchsantrags

(1)   Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 33 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung erheben, indem er, es bzw. sie einen Einspruchsantrag einreicht.

(2)   Der Einspruchsantrag muss dem Muster in Anhang VIII entsprechen und bei der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchsantrags bei der Kommission ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird.

(3)   Die Kommission vermerkt den Zeitpunkt des Eingangs und das dem Einspruchsantrag zugeteilte Aktenzeichen auf den Unterlagen, die den Antrag ausmachen.

Der Einsprucherhebende erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die eingegangene Anzahl Seiten und

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

Artikel 38

Zulässigkeit

(1)   Um festzustellen, ob ein Einspruch zulässig ist, prüft die Kommission, ob im Einspruchsantrag die angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der in Artikel 37 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist bei der Kommission eingegangen ist.

(2)   Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer früheren Marke, die Ansehen genießt, gemäß Artikel 41 Absatz 2, so muss dem Einspruchsantrag ein Nachweis für die Hinterlegung, Eintragung oder Verwendung der älteren Marke wie die Eintragungsurkunde sowie Nachweise für das Ansehen beigefügt werden.

(3)   Jeder ordnungsgemäß begründete Einspruchsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

Die Informationen und Beweismittel, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens der früheren Marke umfassen.

(4)   Sind die Einzelheiten der älteren Rechte, der Gründe, Tatsachen, Beweismittel oder Bemerkungen bzw. der Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht gleichzeitig mit dem Einspruch eingereicht worden oder fehlen einige davon, so teilt die Kommission dies dem Einsprucherhebenden mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(5)   Ein für zulässig erklärter Einspruchsantrag wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

Artikel 39

Prüfung eines Einspruchs

(1)   Hat die Kommission den Einspruchsantrag nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2)   Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, die im betreffenden Drittland repräsentative Berufsorganisation bzw. der Einsprucherhebende nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3)   Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie stellt fest, ob die Bedingungen von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3 oder Artikel 42 erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(4)   Gibt es mehrere Einspruchsanträge, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge nicht mehr möglich sein, dem Anerkennungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.

ABSCHNITT 4

Schutz

Artikel 40

Allgemeiner Schutz

(1)   Entspricht ein Antrag den Bedingungen von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie den Artikeln 31 und 35 und wird er nicht gemäß den Artikeln 38 und 39 abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff in Anhang XII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2)   Die in Anhang XII aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen

a)

jede widerrechtliche Aneignung, selbst wenn der geschützte Begriff zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

b)

alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c)

alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den betreffenden Wein gilt.

Artikel 41

Beziehung zu Marken

(1)   Ist ein traditioneller Begriff nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 40 aufgeführten Tatbestände zutrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag keine Weine betrifft, für die solch ein traditioneller Begriff verwendet werden darf, und nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission eingereicht wird und der traditionellen Begriff somit geschützt ist.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden auf Antrag nach den anwendbaren Verfahren gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (13) für ungültig erklärt.

(2)   Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem 4. Mai 2002 oder vor dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission eingereicht wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes eines traditionelle Begriffs weiter verwendet werden.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionelle Begriffs neben der jeweiligen Marke erlaubt.

(3)   Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weins irrezuführen.

Artikel 42

Homonyme

(1)   Beim Schutz eines Begriffs, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach den Vorschriften dieses Kapitels bereits geschützten traditionellen Begriff ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleich lautender Begriff, der den Verbraucher zu einer irrigen Annahme in Bezug auf die Beschaffenheit, Güte oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse verleitet, wird nicht eingetragen, auch wenn er zutreffend ist.

Die Verwendung eines geschützten gleich lautenden Begriffs ist nur dann zulässig, wenn der später geschützte gleich lautende Begriff in der Praxis deutlich von dem bereits in Anhang XII aufgeführten Begriff zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)   Absatz 1 findet entsprechend Anwendung für vor dem 1. August 2009 geschützte traditionelle Begriffe, die ganz oder teilweise mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder einer Keltertraubensorte oder ihrem Synonym gemäß Anhang XV gleich lautend sind.

Artikel 43

Gewährleistung des Schutzes

Für die Anwendung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 treffen die zuständigen nationalen Behörden im Falle der rechtswidrigen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe von sich aus oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse einzustellen.

ABSCHNITT 5

Löschungsverfahren

Artikel 44

Löschungsgründe

Ein traditioneller Begriff wird gelöscht, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht mehr entspricht oder die Anforderungen von Artikel 31, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3 bzw. Artikel 42 nicht mehr erfüllt.

Artikel 45

Einreichung eines Löschungsantrags

(1)   Ein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Löschung kann bei der Kommission von einem Mitgliedstaat, einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person mit berechtigtem Interesse nach dem Muster in Anhang IX eingereicht werden. Der Löschungsantrag muss der Kommission auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen wird. Dieser Zeitpunkt wird auf angemessene Weise veröffentlicht.

(2)   Die Kommission vermerkt den Zeitpunkt des Eingangs und das dem Löschungsantrag zugeteilte Aktenzeichen auf den Unterlagen, die den Antrag ausmachen.

Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die eingegangene Anzahl Seiten und

c)

den Zeitpunkt des Antragseingangs.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.

Artikel 46

Zulässigkeit

(1)   Um festzustellen, ob ein Löschungsantrag zulässig ist, prüft die Kommission, ob

a)

in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers aufgeführt ist,

b)

in dem Antrag die Gründe für die Löschung dargelegt sind und

c)

sich der Antrag auf eine Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bezieht, in der das berechtigte Interesse, die Gründe und die Rechtfertigung des Löschungsantragstellers erläutert sind.

(2)   Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht wurden, und die einschlägigen Nachweise müssen beiliegen.

(3)   Sind die Einzelheiten der Gründe, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen sowie der Nachweise gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so teilt die Kommission dies dem Löschungsantragsteller mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab. Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4)   Ein für zulässig erklärter Löschungsantrag sowie jedes Löschungsverfahren auf Eigeninitiative der Kommission wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert, deren bzw. dessen traditioneller Begriff von der Löschung betroffen ist.

Artikel 47

Prüfung einer Löschung

(1)   Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. Alle während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

(2)   Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3)   Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Bedingungen von Artikel 44 nicht mehr erfüllt sind.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands notifiziert.

(4)   Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, einen traditionellen Begriff weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein traditioneller Begriff gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5)   Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den betreffenden Namen aus dem Verzeichnis in Anhang XII.

ABSCHNITT 6

Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Artikel 48

Bestehende geschützte traditionelle Begriffe

Traditionelle Begriffe, die gemäß den Artikeln 24, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 geschützt sind, werden automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern

a)

der Kommission bis zum 1. Mai 2009 eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen übermittelt wurde,

b)

die Mitgliedstaaten oder Drittländer den Schutz bestimmter traditioneller Begriffe nicht eingestellt haben.

KAPITEL IV

ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG

Artikel 49

Gemeinsame Vorschrift für alle Angaben auf den Etiketten

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dürfen auf den Etiketten der in Anhang IV Nummern 1 bis 11, 13, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführten Erzeugnisse (nachstehend „die Erzeugnisse“ genannt) keine weiteren Angaben stehen als diejenigen, die in Artikel 58 derselben Verordnung vorgesehen und in Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 60 Absatz 1 derselben Verordnung geregelt sind, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG.

ABSCHNITT 1

Obligatorische Angaben

Artikel 50

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1)   Die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie diejenigen gemäß Artikel 59 derselben Verordnung sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.

Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben der Partienummer sowie diejenigen gemäß Artikel 51 und Artikel 56 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

(2)   Die obligatorischen Angaben gemäß Absatz 1 und diejenigen, die gemäß den in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Rechtsinstrumenten gelten, sind in unverwischbaren Schriftzeichen anzubringen und müssen sich von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

Artikel 51

Anwendung bestimmter horizontaler Vorschriften

(1)   Sind in einem der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten enthalten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes „Enthält“ in der Etikettierung angegeben sein. Für Sulfite darf die Angabe „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“ verwendet werden.

(2)   Die Angabe gemäß Absatz 1 kann durch die Verwendung des in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Piktogramms ergänzt werden.

Artikel 52

Vermarktung und Ausfuhr

(1)   Erzeugnisse, deren Etikett oder Aufmachung den Bedingungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weder in der Gemeinschaft vermarktet noch ausgeführt werden.

(2)   Abweichend von den Kapiteln V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind, gestatten, dass Angaben, die nicht mit den Etikettierungsvorschriften im Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, auf den Etiketten von zur Ausfuhr bestimmten Weinen aufgeführt werden, wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies verlangen. Diese Angaben können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Gemeinschaft aufgeführt werden.

Artikel 53

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Der Verschluss für Erzeugnisse gemäß Artikel 49 darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Artikel 54

Vorhandener Alkoholgehalt

(1)   Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben.

Der Zahl ist das Symbol „% vol“ anzufügen; ihr können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreiten.

(2)   Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

Artikel 55

Angabe der Herkunft

(1)   Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfolgt folgendermaßen:

a)

für Weine gemäß Anhang IV Nummern 1, 2, 3, 7 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch

i)

die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle eines grenzübergreifenden Weins aus bestimmten Keltertraubensorten gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden;

ii)

entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“ oder entsprechende Begriffe oder „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaft“ im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten ergibt, oder

die Wörter „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft“ oder „Verschnitt aus (…)“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der sich aus der Mischung von Weinen mit Ursprung in verschiedenen Drittländern ergibt,

iii)

entweder die Wörter „Wein aus der europäischen Gemeinschaft“ oder entsprechende Begriffe oder „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“, ergänzt durch den Namen der betreffenden Mitgliedstaaten im Falle von Wein, der in einem Mitgliedstaat aus in einem anderen Mitgliedstaat geernteten Trauben hergestellt wird oder

die Wörter „Wein gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ unter Angabe der Namen der betreffenden Drittländer im Falle von Wein, der in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben hergestellt wird;

b)

für Weine gemäß Anhang IV Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe durch

i)

die Wörter „Wein aus (…)“, „hergestellt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder „Sekt aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden;

ii)

die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats, in dem die zweite Gärung stattfindet;

c)

für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe die Wörter „Wein aus (…)“, „erzeugt in (…)“ oder „Erzeugnis aus (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden.

Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe darf nur der Name eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittländer angegeben werden.

Dieser Absatz lässt die Artikel 56 und 67 unberührt.

(2)   Die Angabe der Herkunft gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf Etiketten von Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und Jungwein erfolgt folgendermaßen:

a)

„Most aus (…)“ oder „Most erzeugt in (….)“oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des Mitgliedstaats oder des Lands, das Teil des Mitgliedstaats ist, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde;

b)

„Verschnitt aus den Erzeugnissen zweier oder mehrerer Länder der Europäischen Gemeinschaft“ im Falle des Verschnitts von Erzeugnissen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten hergestellt wurden;

c)

„Most gewonnen in (…) aus in (…) geernteten Trauben“ im Falle von Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat hergestellt wurde, in dem die verwendeten Trauben geerntet wurden.

(3)   Im Falle des Vereinigten Königreichs kann der Name des Mitgliedstaats durch den Namen des Landes ersetzt werden, das Teil des Vereinigten Königreichs ist.

Artikel 56

Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers und Verkäufers

(1)   Für die Anwendung von Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und des vorliegenden Artikels bedeutet der Ausdruck

a)

„Abfüller“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;

b)

„Abfüllung“: das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für den anschließenden Verkauf;

c)

„Hersteller“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die die Trauben, Traubenmoste und Weine zu Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt;

d)

„Einführer“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (14) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt;

e)

„Verkäufer“: die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Erzeugers fällt und Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein ankauft und anschließend in den Verkehr bringt;

f)

„Anschrift“: die Angabe des Gemeinde und des Mitgliedstaats, wo sich der Hauptsitz des Abfüllers, Herstellers, Verkäufers oder Einführers befindet.

(2)   Name und Anschrift des Abfüllers werden ergänzt durch

a)

die Wörter „Abfüller“ oder „abgefüllt von (…)“ oder

b)

Begriffe, deren Verwendungsbedingungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, in denen die Abfüllung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe an folgenden Orten stattfindet:

i)

im Erzeugerbetrieb oder

ii)

in den Räumlichkeiten einer Gruppe von Erzeugern oder

iii)

in einem Unternehmen, das sich im abgegrenzten geografischen Gebiet oder in der unmittelbaren Nähe des abgegrenzten geografischen Gebiets befindet.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Wörter „abgefüllt für (…)“ oder, wenn auch Name und Anschrift des Lohnabfüllers angegeben werden, durch die Wörter „abgefüllt für (…) von (…)“.

Erfolgt die Abfüllung an einem anderen Ort als dem Sitz des Abfüllers, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf den genauen Ort enthalten, an dem die Abfüllung erfolgte; erfolgt die Abfüllung in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch der Name dieses Mitgliedstaats anzugeben.

Im Falle anderer Behältnisse als Flaschen werden die Wörter „Abfüller“ und „abgefüllt von (…)“ durch die Wörter „Verpacker“ und „verpackt von (…)“ ersetzt, es sei denn, die verwendete Sprache lässt eine solche Unterscheidung nicht zu.

(3)   Name und Anschrift des Herstellers oder Verkäufers werden durch die Wörter „Hersteller“ oder „hergestellt von“ bzw. „Verkäufer“ oder „verkauft von“ ergänzt. Die Mitgliedstaaten können die Angabe des Herstellers zwingend vorschreiben.

(4)   Namen und Anschrift des Einführers gehen die Wörter „Einführer“ oder „eingeführt von (…)“ voran.

(5)   Die Angaben gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 können zusammen aufgeführt werden, wenn sie dieselbe natürliche oder juristische Person betreffen.

Eine dieser Angaben kann durch einen Code ersetzt werden, der von dem Mitgliedstaat festgesetzt wird, in dem der Abfüller, Hersteller, Einführer oder Verkäufer seinen Hauptsitz hat. Der Code wird durch einen Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat vervollständigt. Auf dem Weinetikett sind auch Name und Anschrift jeder anderen an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten natürlichen oder juristischen Person als des durch den Code bezeichneten Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers anzugeben.

(6)   Besteht Name oder Anschrift des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder enthält er bzw. sie eine solche, so werden Name und Anschrift folgendermaßen auf dem Etikett aufgeführt:

a)

in Schriftzeichen, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bzw. der Kategorie des betreffenden Weinbauerzeugnisses verwendeten Schriftzeichen oder

b)

durch Verwendung eines Codes gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Option für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse gilt.

Artikel 57

Angabe des Betriebs

(1)   Die Begriffe betreffend einen in Anhang XIII aufgeführten Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers, sind für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern

a)

der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die von Rebflächen dieses Betriebs stammen,

b)

die Weinbereitung vollständig in diesem Betrieb erfolgt ist,

c)

die Mitgliedstaaten die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe regeln. Die Drittländer legen die Regeln für die Verwendung ihrer jeweiligen, in Anhang XIII aufgeführten Begriffe fest, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen.

(2)   Der Name eines Betriebs darf von anderen mit der Vermarktung des Erzeugnisses befassten Wirtschaftsbeteiligten nur verwendet werden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.

Artikel 58

Angabe des Zuckergehalts

(1)   Die Begriffe in Anhang XIX Teil A der vorliegenden Verordnung zur Angabe des Zuckergehalts sind auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufzuführen.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose), die Verwendung von zwei der in Anhang XIX Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3)   Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIX Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.

Artikel 59

Abweichungen

Gemäß Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bei Weinen mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verzichtet werden, sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder den den betreffenden Drittländern geltenden Vorschriften, einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen, geregelt ist:

a)

Zypern:

Κουμανδαρία (Commandaria);

b)

Griechenland:

Σάμος (Samos);

c)

Spanien:

Cava,

Jerez, Xérès oder Sherry,

Manzanilla;

d)

Frankreich:

Champagne;

e)

Italien:

Asti,

Marsala,

Franciacorta;

f)

Portugal:

Madeira oder Madère,

Port oder Porto.

Artikel 60

Sondervorschriften für Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Qualitätsschaumwein

(1)   Die Begriffe „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen, es sei denn, aus der Angabe in der verwendeten Sprache geht der Zusatz von Kohlensäure schon hervor.

Die Angabe „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ ist auch dann zu machen, wenn Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Anwendung findet.

(2)   Für Qualitätsschaumwein muss der Verweis auf die Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei denjenigen Weinen nicht angegeben werden, auf deren Etikett der Begriff „Sekt“ steht.

ABSCHNITT 2

Fakultative Angaben

Artikel 61

Erntejahr

(1)   Das Erntejahr gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf den Etiketten der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)

die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

b)

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2)   Bei Erzeugnissen, die herkömmlicherweise aus im Januar oder Februar geernteten Weintrauben gewonnen werden, ist das auf dem Etikett anzugebende Erntejahr das vorhergehende Kalenderjahr.

(3)   Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe müssen auch den Anforderungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie denjenigen von Artikel 63 entsprechen.

Artikel 62

Name der Keltertraubensorte

(1)   Die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung verwendet werden, dürfen auf den Etiketten der betreffenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführt werden.

a)

Für in der Europäischen Gemeinschaft erzeugte Weine müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführt sind.

Für Mitgliedstaaten, die von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ausgenommen sind, müssen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sein, die in der von der Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) verwalteten „Internationalen Liste der Rebsorten und ihrer Synonyme“ aufgeführt sind.

b)

Für Weine mit Ursprung in Drittländern müssen die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme den Vorschriften entsprechen, die für die Weinerzeuger in dem betreffenden Drittland gelten, einschließlich denjenigen, die von repräsentativen Berufsorganisationen ausgearbeitet wurden, und sind die Namen der Keltertraubensorten oder ihrer Synonyme in den Verzeichnissen mindestens einer der folgenden Organisationen aufgeführt:

i)

Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV),

ii)

Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV),

iii)

Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).

c)

Für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme in folgenden Fällen angegeben werden:

i)

Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

ii)

Werden zwei oder mehrere Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt, so müssen 100 % des betreffenden Erzeugnisses aus diesen Sorten hergestellt worden sein; dabei werden nicht berücksichtigt:

die für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder

jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

In dem Fall gemäß Ziffer ii sind die Keltertraubensorten in mengenmäßig absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen derselben Größe zu nennen.

d)

Für Erzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme genannt werden, sofern die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben a oder b und c sowie Artikel 63 erfüllt werden.

(2)   Im Falle von Schaumwein und Qualitätsschaumwein dürfen die Namen der Keltertraubensorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“ oder „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen die in Anhang XV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bestehen oder eine solche enthalten, nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen, wenn sie nach den Gemeinschaftsvorschriften zulässig waren, die am 11. Mai 2002 oder zum Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats galten, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

(4)   Die in Anhang XV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Namen von Keltertraubensorten und ihre Synonyme, die teilweise eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe enthalten und sich unmittelbar auf das geografische Element der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beziehen, dürfen nur auf dem Etikett eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

Artikel 63

Sondervorschriften über Keltertraubensorten und Erntejahre bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Zertifizierung gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verantwortlich sind, gemäß den Kriterien von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

(2)   Die Zertifizierung des Weins auf jeder Erzeugungsstufe, einschließlich der Aufmachung, wird gewährleistet entweder durch

a)

die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Absatz 1, oder

b)

eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien von Artikel 5 derselben Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig wird bzw. werden.

Die in Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) muss bzw. müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) erfüllen und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(3)   Das Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährleistet die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett des betreffenden Weins anhand administrativer Beweismittel.

Zusätzlich können die Erzeugermitgliedstaaten Folgendes beschließen:

a)

eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist;

b)

bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung.

Das Zertifizierungsverfahren wird von der/den zuständigen Behörde(n) oder Kontrollstelle(n) gemäß den Absätzen 1 und 2 im Erzeugermitgliedstaat durchgeführt.

Die Zertifizierung erfolgt anhand

a)

von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip aufgrund einer Risikoanalyse oder

b)

anhand von Stichproben oder

c)

systematisch.

Im Falle von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip müssen sich diese auf einen im Voraus von der/den Behörde(n) erstellten Kontrollplan gründen, der sich auf verschiedene Produktionsstufen des Erzeugnisses bezieht. Der Kontrollplan ist den Wirtschaftsbeteiligten bekannt zu geben. Die Mitgliedstaaten wählen die Mindestanzahl der dieser Kontrolle zu unterziehenden Wirtschaftsbeteiligten nach dem Zufallsprinzip aus.

Im Falle von Stichproben stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Kontrollen nach dem Zufallsprinzip können mit Stichproben kombiniert werden.

(4)   Hinsichtlich von Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 tragen die Erzeugermitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Erzeuger der betreffenden Weine von dem Mitgliedstaat anerkannt werden, in dem die Erzeugung stattfindet.

(5)   Hinsichtlich der Kontrolle, einschließlich der Rückverfolgbarkeit, tragen die Erzeugermitgliedstaaten dafür Sorge, dass Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Anwendung finden.

(6)   Im Falle eines grenzübergreifenden Weins gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann die Zertifizierung von der/den Behörde(n) des einen oder anderen der betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(7)   Für gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erzeugte Weine können die Mitgliedstaaten beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zu verwenden, zusammen mit dem/den Namen

a)

des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b)

der Keltertraubensorte(n).

Für in Drittländern erzeugte Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe oder geografische Angabe, deren Etikette den Namen einer oder mehrerer Keltertraubensorten bzw. das Erntejahr tragen, können die Drittländer beschließen, den Begriff „Rebsortenwein“ zusammen mit dem/den Namen des/der betreffenden Drittlands/Drittländer zu verwenden.

Wird/werden der/die Name(n) des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten oder Drittlands/Drittländer angegeben, so findet Artikel 55 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung.

(8)   Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erzeugnisse, die aus ab dem Jahr 2009 geernteten Trauben hergestellt werden.

Artikel 64

Angabe des Zuckergehalts

(1)   Soweit in Artikel 58 dieser Verordnung nicht anders geregelt, kann der Zuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose gemäß Anhang XIV Teil B dieser Verordnung auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 stehen.

(2)   Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung aufgeführten Begriffe, ist nur einer davon zu wählen.

(3)   Unbeschadet der Verwendungsbedingungen in Anhang XIV Teil B dieser Verordnung darf der Zuckergehalt nicht um mehr als 1 g/l von der Angabe auf dem Erzeugnisetikett abweichen.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV Nummern 3, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Mitgliedstaaten oder Drittländer die Bedingungen für die Angabe des Zuckergehalts regeln.

Artikel 65

Angabe der Gemeinschaftszeichen

(1)   Die Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (16) auf den Etiketten von Weinen aufgeführt werden. Unbeschadet des Artikels 59 können die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“ und „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ in den Zeichen durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß dem vorgenannten Anhang ersetzt werden.

(2)   Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf dem Etikett eines Erzeugnisses verwendet, so müssen sie von der entsprechenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe begleitet werden.

Artikel 66

Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren

(1)   Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dürfen in der Gemeinschaft vermarktete Weine die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren tragen, u. a. diejenigen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die Angaben gemäß Anhang XVI sind die einzigen Begriffe, die für die Bezeichnung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden dürfen, der im Holzbehältnis gegoren, ausgebaut oder gereift wurde. Die Mitgliedstaaten und Drittländer können jedoch andere, den in Anhang XVI für diese Weine festgelegten Angaben begrifflich entsprechende Angaben vorsehen.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den geltenden nationalen Vorschriften in einem Holzbehältnis gereift ist, selbst wenn die Reifung in einem anderen Behältnis fortgesetzt wird.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Holzbehältnissen — bereitet wurden.

(3)   Der Ausdruck „Flaschengärung“ darf nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn

a)

das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in einer Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

die Herstellungsdauer einschließlich der Reifung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens neun Monate beträgt;

c)

die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens neunzig Tage beträgt und

d)

das Erzeugnis durch Abzug oder durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(4)   Die Ausdrücke „Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren“, „traditionelle Flaschengärung“, „klassische Flaschengärung“ oder „traditionelles klassisches Verfahren“ dürfen nur verwendet werden für die Bezeichnung eines Schaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands bzw. für die Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins, wenn das Erzeugnis

a)

durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden ist;

b)

vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat;

c)

durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5)   Der Ausdruck „Crémant“ darf nur für Qualitätsschaumwein, weiß oder rosé, mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe eines Drittlands verwendet werden, wenn

a)

die Trauben von Hand geerntet werden;

b)

der Wein aus dem Most aus der Kelterung von ganzen oder entrappten Trauben gewonnen wird; die Menge des gewonnenen Mosts darf 100 Liter für 150 Kilogramm Lesegut nicht überschreiten;

c)

der Höchstgehalt an Schwefeldioxid 150 mg/l nicht überschreitet;

d)

der Zuckergehalt weniger als 50 g/l beträgt;

e)

der Wein die Anforderungen von Absatz 4 erfüllt und

f)

der Begriff „Crémant“ unbeschadet des Artikels 67 auf den Etiketten von Qualitätsschaumwein zusammen mit dem Namen der geografischen Einheit angegeben wird, die dem abgegrenzten Gebiet der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder der betreffenden geografischen Angabe eines Drittlands zugrunde liegt.

Die Buchstaben a und f gelten nicht für Hersteller, die vor dem 1. März 1986 eingetragenen Marken besitzen, die den Begriff „Crémant“ enthalten.

(6)   Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion von Weintrauben fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (17).

Artikel 67

Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, und Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet

(1)   Hinsichtlich von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und unbeschadet der Artikel 55 und 56 der vorliegenden Verordnung dürfen der Name einer geografischen Einheit und Bezugnahmen auf geografische Gebiete nur auf dem Etikett von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

(2)   Für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und von Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden.

(3)   Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss bestehen aus dem Namen

a)

einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,

b)

einer Gemeinde oder eines Ortsteils,

c)

eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets,

d)

einer Gemeinde.

ABSCHNITT 3

Vorschriften über bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse sowie zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten

Artikel 68

Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Ihre in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang XVII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Ihre Verwendung entspricht einer ausschließlichen, lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren für Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, und

b)

diese Verwendung verweist für den Verbraucher auf Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang XVII sind die Bedingungen für die Verwendung der anerkannten besonderen Flaschenarten aufgeführt.

Artikel 69

Vorschriften für die Aufmachung bestimmter Erzeugnisse

(1)   Nur Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischer Qualitätsschaumwein dürfen in „Schaumwein“-Glasflaschen vermarktet oder ausgeführt werden, die folgendermaßen verschlossen sind:

a)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 l: mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folien umkleidet ist;

b)

bei Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 l: mit einem sonstigen geeigneten Verschluss.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anforderung von Absatz 1 gilt für

a)

herkömmlicherweise in solchen Flaschen abgefüllte Erzeugnisse, die

i)

in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführt sind,

ii)

in Anhang IV Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufgeführt sind,

iii)

in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (18) aufgeführt sind oder

iv)

einen tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol aufweisen;

b)

andere als die unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses irregeführt wird.

Artikel 70

Zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

(1)   Für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe können die Angaben gemäß den Artikeln 61, 62 und 64 bis 67 zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen der Weine Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen dieses Kapitels.

(2)   Für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe können die Mitgliedstaaten die Angaben in den Artikeln 64 und 66 zwingend vorschreiben.

(3)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine andere Angaben als diejenigen von Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festzulegen und zu regeln.

(4)   Zu Kontrollzwecken können die Mitgliedstaaten beschließen, für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte, aber noch nicht vermarktete oder ausgeführte Weine die Artikel 58, 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 anwendbar zu machen.

KAPITEL V

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 71

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geschützte Weinnamen

(1)   Die Kommission trägt auf jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 übermittelten Unterlage betreffend eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäß Artikel 51 Absatz 3 derselben Verordnung den Zeitpunkt des Eingangs und das Aktenzeichen ein.

Der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

das Aktenzeichen,

b)

die Anzahl der erhaltenen Unterlagen und

c)

den Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen.

Als Zeitpunkt des Eingangs bei der Kommission gilt der Tag, an dem die Unterlagen in das Korrespondenzregister der Kommission eingetragen werden.

(2)   Jegliche Entscheidung zur Löschung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr gemäß Artikel 51 Absatz 2 derselben Verordnung zur Verfügung stehenden Unterlagen getroffen.

Artikel 72

Zeitweilige Etikettierung

(1)   Abweichend von Artikel 65 der vorliegenden Verordnung werden Weine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, deren Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. No 479/2008 entspricht, gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung etikettiert.

(2)   Beschließt die Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nicht zu schützen, so werden die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels etikettierten Weine aus dem Markt genommen oder gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung neu etikettiert.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe anerkannt und von der Kommission nicht gemäß Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 veröffentlicht worden sind, unterliegen dem Verfahren des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2)   Jede beim Mitgliedstaat spätestens am 1. August 2009 eingereichte Änderung der Produktspezifikation für Weinnamen, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 geschützt oder gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht geschützt sind, unterliegt dem Verfahren des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, sofern es eine Genehmigungsentscheidung des Mitgliedstaats gibt und der Kommission die technischen Unterlagen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 spätestens am 31. Dezember 2011 übermittelt wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt haben, müssen dies bis zum 1. August 2010 tun. In der Zwischenzeit gelten die Artikel 9, 10, 11 und 12 in den betreffenden Mitgliedstaaten sinngemäß als „nationales Vorverfahren“ gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(4)   Vor dem 31. Dezember 2010 vermarktete oder etikettierte Weine, die den vor dem 1. August 2009 geltenden relevanten Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Artikel 74

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1607/2000 und (EG) Nr. 753/2002 werden aufgehoben.

Artikel 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

(4)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(5)  ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

(6)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17.

(9)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25.

(13)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

(14)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(15)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(18)  ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.


ANHANG I

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)

Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., Fax, E-Mail …

Einzutragender Name 

Ursprungsbezeichnung (*)

Geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Nachweis des Schutzes in einem Drittland …

Kategorien der Weinbauerzeugnisse 

[auf getrenntem Blatt]

Produktspezifikation

Seitenanzahl …

Name(n) des/der Unterzeichneten …

Unterschrift(en) …


ANHANG II

EINZIGES DOKUMENT

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform (bei juristischen Personen) …

Staatsangehörigkeit …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Einzutragender Name 

Ursprungsbezeichnung (*)

Geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Beschreibung des Weins/der Weine (1) …

Angabe der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a  (2) , die mit dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verbunden sind …

Besondere önologische Verfahren  (3)

Abgegrenztes Gebiet …

Hektarhöchstertrag …

Zugelassene Keltertraubensorten …

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet  (4) …

Sonstige Bedingungen  (3) …

Bezug auf die Produktspezifikation


(1)  Einschließlich eines Bezugs auf die unter Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallenden Erzeugnisse.

(2)  Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(3)  Fakultativ.

(4)  Beschreiben Sie die besondere Art des Erzeugnisses und des geografischen Gebiets und den kausalen Zusammenhang zwischen beiden.


ANHANG III

ANTRAG AUF EINSPRUCH GEGEN EINE URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einsprucherhebender

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Name, gegen den Einspruch erhoben wird 

Ursprungsbezeichnung (*)

Geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Frühere Rechte

Geschützte Ursprungsbezeichnung (*)

Geschützte geografische Angabe (*)

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung des Grundes/der Gründe …

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG IV

ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache der Änderung …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., Fax, E-Mail …

Name 

Ursprungsbezeichnung (*)

Geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Von der Änderung betroffene Spezifikation

Geschützter Name (*)

Beschreibung des Erzeugnisses (*)

Verwendete önologische Verfahren (*)

Geografisches Gebiet (*)

Hektarertrag (*)

Verwendete Keltertraubensorten (*)

Zusammenhang (*)

Namen und Anschriften der Kontrollbehörden (*)

Sonstige (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Änderung

Änderung der Produktspezifikation ohne Änderung des einzigen Dokuments (*)

Änderung der Produktspezifikation mit Änderung des einzigen Dokuments (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Geringfügige Änderung (*)

Bedeutende Änderung (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung der Änderung …

Geändertes einziges Dokument

[auf getrenntem Blatt]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG V

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINER URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER GEOGRAFISCHEN ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Löschungsantragsteller …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Sprache des Löschungsantrags …

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Beanstandeter Name 

Ursprungsbezeichnung (*)

Geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Berechtigtes Interesse des Antragstellers …

Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands …

Gründe für die Löschung

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Darstellung des Grundes/der Gründe …

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG VI

ANTRAG AUF UMWANDLUNG EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG IN EINE GEOGRAFISCHE ANGABE

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Tel., Fax, E-Mail …

Einzutragender Name 

Nachweis des Schutzes in einem Drittland …

Produktkategorien

[auf getrenntem Blatt]

Produktspezifikation

Seitenanzahl …

Name(n) des/der Unterzeichneten …

Unterschrift(en) …


ANHANG VII

ANTRAG AUF ANERKENNUNG EINES TRADITIONELLEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Antrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Antragsteller

Zuständige Behörde des Mitgliedstaats (*)

Zuständige Behörde des Drittlands (*)

Repräsentative Berufsorganisation (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Rechtsform (nur bei einer repräsentativen Berufsorganisation) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Bezeichnung 

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

Traditioneller Begriff gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Sprache

Artikel 31 Buchstabe a (*)

Artikel 31 Buchstabe b (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Verzeichnis der betroffenen Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben …

Kategorien der Weinbauerzeugnisse …

Begriffsbestimmung …

Kopie der Regelung

[beizufügen]

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG VIII

ANTRAG AUF EINSPRUCH GEGEN EINEN TRADITIONELLEN BEGRIFF

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Sprache des Einspruchsantrags …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Einsprucherhebender

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Zwischengeschaltete Stelle

Mitgliedstaat(en) (*)

Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n) …

Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Beanstandeter traditioneller Begriff …

Frühere Rechte

Geschützte Ursprungsbezeichnung (*)

Geschützte geografische Angabe (*)

Nationale geografische Angabe (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Name …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ) …

Marke

Zeichen …

Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen …

Eintragungsnummer …

Eintragungsdatum …

Ursprungsland …

Ansehen/Bekanntheit (*) …

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Gründe für den Einspruch

Artikel 31 (*)

Artikel 35 (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c (*)

Artikel 41 Absatz 3 (*)

Artikel 42 Absatz 1 (*)

Artikel 42 Absatz 2 (*)

Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Erläuterung des Grundes/der Gründe …

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG IX

ANTRAG AUF LÖSCHUNG EINES TRADITIONELEN BEGRIFFS

Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) …

[von der Kommission auszufüllen]

Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite) …

Löschungsantragsteller …

Aktenzeichen …

[von der Kommission auszufüllen]

Sprache des Löschungsantrags …

Name der juristischen oder natürlichen Person …

Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land) …

Staatsangehörigkeit …

Tel., Fax, E-Mail …

Beanstandeter traditioneller Begriff …

Berechtigtes Interesse des Antragstellers …

Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands …

Gründe für die Löschung

Artikel 31 (*)

Artikel 35 (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b (*)

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c (*)

Artikel 41 Absatz 3 (*)

Artikel 42 Absatz 1 (*)

Artikel 42 Absatz 2 (*)

Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (*)

[(*) Nichtzutreffendes streichen]

Darstellung des Grundes/der Gründe …

Name des Unterzeichneten …

Unterschrift …


ANHANG X

PIKTOGRAMM GEMÄSS ARTIKEL 51 ABSATZ 2

Image

HINWEIS FÜR ALLERGIKER


ANHANG XI

VERZEICHNIS DER REPRÄSENTATIVEN HANDELSORGANISATIONEN UND IHRER MITGLIEDER GEMÄSS ARTIKEL 30 ABSATZ 2

Drittland

Name der repräsentativen Berufsorganisation

Mitglieder der repräsentativen Berufsorganisation

Südafrika

South African Fortified Wine Producers Association (SAFPA)

Allesverloren Estate

Axe Hill

Beaumont Wines

Bergsig Estate

Boplaas Wine Cellar

Botha Wine Cellar

Bredell Wines

Calitzdorp Wine Cellar

De Krans Wine Cellar

De Wet Co-op

Dellrust Wines

Distell

Domein Doornkraal

Du Toitskloof Winery

Groot Constantia Estate

Grundheim Wine Cellar

Kango Wine Cellar

KWV International

Landskroon Wine

Louiesenhof

Morgenhog Estate

Overgaauw Estate

Riebeek Cellars

Rooiberg Winery

Swartland Winery

TTT Cellars

Vergenoegd Wine Estate

Villiera Wines

Withoek Estate


ANHANG XII

VERZEICHNIS DER TRADITIONELLEN BEGRIFFE GEMÄSS ARTIKEL 40

Traditioneller Begriff

Sprache

Wein (1)

Zusammenfassung der Begriffsbestimmung/Verwendungsbedingungen (2)

Betreffende Drittländer

TEIL A —   Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

BELGIEN

Appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 4)

Anstelle von „geschützte Ursprungsbezeichnung“ verwendete traditionelle Begriffe

 

Gecontroleerde oorsprongsbenaming

Niederländisch

g.U.

(1, 4)

 

Landwijn

Niederländisch

g.g.A.

(1)

Anstelle von „geschützte Ursprungsbezeichnung“ verwendete traditionelle Begriffe

 

Vin de pays

Französisch

g.g.A.

(1)

 


BULGARIEN

Гарантирано наименование запроизход (ГНП)

(guaranteed designation of origin)

Bulgarisch

g.U.

(1, 3, 4)

Anstelle von „geschützte Ursprungsbezeichnung“ und „geschützte geografische Angabe“ verwendete traditionelle Begriffe

14.4.2000

 

Гарантирано и контролиранонаименование за произход (ГКНП)

(guaranteed and controlled designation of origin)

Bulgarisch

g.U.

(1, 3, 4)

 

Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine)

Bulgarisch

g.U.

(3)

 

 

Pегионално вино

(Regional wine)

Bulgarisch

g.g.A.

(1, 3, 4)

 

 


TSCHECHISCHE REPUBLIK

Jakostní šumivé víno stanovené oblasti

Tschechisch

g.U.

(4)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; die Erzeugung von Wein, der für die Herstellung von Qualitätsschaumwein in einer besonderen Region verwendet wird, hat in dem Weinbaugebiet stattgefunden; in dem bestimmten Gebiet wurde der Hektarertrag nicht überschritten: der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Jakostní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht erhöht; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, wiesen zumindest einen Zuckergehalt von 15° NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung wurden in dem betreffenden Weinbaugebiet durchgeführt; der Wein entspricht den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen.

 

Jakostní víno odrůdové

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus Trauben, eingemaischten Trauben, Traubenmost, Wein aus den auf einer bestimmten Rebfläche geernteten Trauben oder durch den Verschnitt von Qualitätsweinen aus nicht mehr als drei Rebsorten.

 

Jakostní víno známkové

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus Trauben, eingemaischten Trauben, Traubenmost, möglicherweise aus Wein aus den auf einer bestimmten Rebfläche geernteten Trauben.

 

Jakostní víno s přívlastkem, ergänzt durch:

Kabinetní víno

Pozdní sběr

Výběr z hroznů

Výběr z bobulí

Výběr z cibéb

Ledové víno

Slámové víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet geerntet wurden, in dem der Hektarertrag nicht überschritten wurde; der Wein wurde aus Trauben gewonnen, deren Ursprung, Zuckergehalt und Gewicht sowie erforderlichenfalls Rebsorte(n) oder deren Befall mit der Edelfäule Botrytis cinerea P. von der Kontrollbehörde überprüft wurden und den Anforderungen für die besondere Art Qualitätswein mit Prädikat oder den Verschnitt von Qualitätsweinen mit Prädikat entsprechen; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften; die Kontrollbehörde hat dem Wein eines der folgenden Prädikate verliehen:

„Kabinetní víno“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 19° NM gewonnen werden,

„Pozdní sběr“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21° NM gewonnen werden,

„Výběr z hroznů“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 24° NM gewonnen werden,

„Výběr z bobulí“ darf nur aus ausgewählten Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 27° NM gewonnen werden,

„Výběr z cibéb“ darf nur aus ausgewählten von Edelfäule befallenen oder überreifen Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 32° NM gewonnen werden,

„Ledové víno“ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die bei einer Temperatur von –7 °C und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen,

„Slámové víno“ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder in einem belüfteten Raum auf Gestellen aufgehängt wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen.

 

Pozdní sběr

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht erhöht; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, wiesen zumindest einen Zuckergehalt von 21° NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung wurden in dem betreffenden Weinbaugebiet durchgeführt; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Víno s přívlastkem, ergänzt durch

Kabinetní víno

Pozdní sběr

Výběr z hroznů

Výběr z bobulí

Výběr z cibéb

Ledové víno

Slámové víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet oder Teilgebiet geerntet wurden, in dem der Hektarertrag nicht überschritten wurde; der Wein wurde aus Trauben gewonnen, deren Ursprung, Zuckergehalt und Gewicht sowie erforderlichenfalls Rebsorte(n) oder deren Befall mit der Edelfäule Botrytis cinerea P. von der Kontrollbehörde überprüft wurden und den Anforderungen für die besondere Art Qualitätswein mit Prädikat oder den Verschnitt von Qualitätsweinen mit Prädikat entsprechen; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften, die Kontrollbehörde hat dem Wein eines der folgenden Prädikate verliehen:

„Kabinetní víno“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 19° NM gewonnen werden,

„Pozdní sběr“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21° NM gewonnen werden,

„Výběr z hroznů“ darf nur aus Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 24° NM gewonnen werden,

„Výběr z bobulí“ darf nur aus ausgewählten Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 27° NM gewonnen werden,

„Výběr z cibéb“ darf nur aus ausgewählten von Edelfäule befallenen oder überreifen Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 32° NM gewonnen werden,

„Ledové víno“ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die bei einer Temperatur von –7 °C und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen,

„Slámové víno“ darf nur aus Trauben gewonnen werden, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder in einem belüfteten Raum auf Gestellen aufgehängt wurden, und sein Mindestzuckergehalt muss 27° NM betragen.

 

Jakostní likérové víno

Tschechisch

g.U.

(3)

Der von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufte Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem besonderen Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht überschritten; die Erzeugung wurde in dem besonderen Weinbaugebiet durchgeführt, in dem die Trauben geerntet wurden; der Wein entspricht den Qualitätsanforderungen der geltenden Durchführungsvorschriften.

 

Zemské víno

Tschechisch

g.g.A.

(1)

Wein erzeugt aus den im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik geernteten Trauben, die zur Qualitätsweinerzeugung in dem besonderen Gebiet geeignet sind, oder aus den Rebsorten, die in das Rebsortenverzeichnis in den geltenden Durchführungsvorschriften aufgenommen werden; das Etikett des Weins darf nur die in den Durchführungsvorschriften aufgeführte geografische Angabe tragen; Wein mit geografischer Angabe darf nur aus Trauben gewonnen werden, die einen Mindestzuckergehalt von 14° NM aufweisen und in der geografischen Einheit geerntet wurden, die die geografische Angabe gemäß diesem Absatz trägt und den Qualitätsanforderungen der Durchführungsvorschriften entspricht; die Verwendung des Namens einer anderen geografischen Einheit als derjenigen, die in die Durchführungsvorschriften aufgenommen wurde, ist verboten.

 

Víno origininální certifikace (VOC oder V.O.C.)

Tschechisch

g.U.

(1)

Der Wein muss im Weinbaugebiet oder einem kleineren Gebiet erzeugt worden sein; der Erzeuger muss Mitglied der Vereinigung sein, die dem Wein den Rechtsvorschriften zufolge die Ursprungsbezeichnung verleihen kann; der Wein entspricht zumindest den Qualitätsanforderungen der geltenden Rechtsvorschriften; der Wein entspricht den Bedingungen in der Entscheidung zur Verleihung der Ursprungsbezeichnung; außerdem muss der Wein den Rechtsvorschriften für die jeweilige Weinart entsprechen.

 


DÄNEMARK

Regional vin

Dänisch

g.g.A.

(1, 3, 4)

Wein oder Schaumwein, der in Dänemark gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln erzeugt wird. „Regional vin“ muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Seine Beschaffenheit und sein Charakter müssen teilweise durch das Erzeugungsgebiet, die verwendeten Trauben und das Können des Erzeugers und Winzers bestimmt sein.

 


DEUTSCHLAND

Prädikatswein (Qualitätswein mit Prädikat (1)), ergänzt durch:

Kabinett

Spätlese

Auslese

Beerenauslese

Trockenbeerenauslese

Eiswein

Deutsch

g.U.

(1)

Grundkategorie der Prädikatsweine, die ein bestimmtes Mindestmostgewicht erreicht haben und nicht angereichert (weder chaptalisiert noch mit konzentriertem Traubenmost angereichert) werden, ergänzt durch eine der folgenden Angaben:

(Kabinett): unterste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat (Prädikatsweine); Kabinettweine sind leicht und fein und weisen je nach Rebsorte und Region 67 bis 85 Öchsle auf;

(Spätlese): Qualitätswein mit Prädikat (Prädikatswein), dessen Mostgewicht je nach Rebsorte und Region zwischen 76 und 95 Öchsle beträgt; die Traube sollte spät geerntet werden und muss vollreif sein; Spätleseweine haben einen intensiven Geschmack (nicht unbedingt süß);

(Auslese): aus individuell ausgesuchten vollreifen Trauben gewonnen, die durch botrytis cinerea konzentriert sein können und deren Mostgewicht je nach Rebsorte und Region zwischen 85 und 100 Öchsle beträgt;

(Beerenauslese): aus besonders ausgesuchten vollreifen Trauben gewonnen, die dank der Edelfäule (botrytis cinerea) eine hohe Zuckerkonzentration aufweisen und meist einige Zeit nach der normalen Weinlese geerntet wurden. Das Mostgewicht muss je nach Rebsorte und Region zwischen 110 und 125 Öchsle liegen; die Weine sind sehr süß und lange lagerfähig;

(Trockenbeerenauslese): höchste Stufe der Qualitätsweine mit Prädikat (Prädikatsweine), deren Mostgewicht 150 Öchsle übersteigt; Weine dieser Kategorie werden aus sorgfältig ausgesuchten überreifen Trauben gewonnen, deren Saft durch Edelfäule (botrytis cinerea) konzentriert wurde; die Trauben sind rosinenartig eingeschrumpft; diese Weine zeichnen sich durch eine edle Süße aus und haben einen geringen Alkoholgehalt;

(Eiswein): Eiswein muss aus Weintrauben gewonnen werden, die bei hartem Frost mit Temperaturen von weniger als –7 °C geerntet werden; sie werden in gefrorenem Zustand gepresst; es handelt sich um einen einmaligen, sehr hochwertigen Wein mit äußerst hoher Konzentration an Süße und Säure.

 

Qualitätswein, auch ergänzt durch b.A. (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

Deutsch

g.U.

(1)

Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Qualitätslikörwein, auch ergänzt durch b.A. (Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete) (2)

Deutsch

g.U.

(3)

Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Qualitätsperlwein, auch ergänzt durch b.A. (Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete) (2)

Deutsch

g.U.

(8)

Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete, der einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen wurde und bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Reifegrads der Trauben (Mostgewicht des Weins/Öchslegrade) erfüllt hat.

 

Sekt b.A. (Sekt bestimmter Anbaugebiete) (2)

Deutsch

g.U.

(4)

Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete

 

Landwein

Deutsch

g.g.A.

(1)

Hochwertigerer Wein aufgrund seines etwas höheren Mostgewichts

 

Winzersekt (2)

Deutsch

g.U.

(1)

In bestimmten Weinbauzonen erzeugter Qualitätsschaumwein, der aus Trauben gewonnen wurde, die in demselben Weinbauunternehmen geerntet wurden, in dem der Hersteller die Trauben zu Wein verarbeitet, aus dem die in bestimmten Weinbauzonen erzeugten Qualitätsschaumweine hergestellt werden sollen; gilt auch für Erzeugergemeinschaften.

 


GRIECHENLAND

Ονομασία Προέλευσης Ανωτέρας Ποιότητας (ΟΠΑΠ)

(appellation d’origine de qualité supérieure)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 4, 15, 16)

Der Name einer Region oder eines bestimmten Ortes, der von der Verwaltung zur Bezeichnung von Weinen anerkannt wurde, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Trauben von hochwertigen Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören und ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen, und ihre Erzeugung findet in diesem Gebiet statt,

sie werden aus Trauben von Rebflächen mit niedrigen Hektarerträgen gewonnen,

sie verdanken ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

[L.D. 243/1969 und L.D. 427/76 über die Verbesserung und den Schutz des Weinbaus]

 

Ονομασία Προέλευσης Ελεγχόμενη (ΟΠΕ)

(appellation d'origine contrôlée)

Griechisch

g.U.

(3, 15)

Zusätzlich zu den unabdingbaren Anforderungen der „appellation d’origine de qualité supérieure“ müssen die zu dieser Kategorie gehörenden Weine die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Trauben von hochwertigen Rebflächen mit niedrigen Hektarerträgen auf für die Erzeugung von Qualitätsweinen geeigneten Böden gewonnen,

sie erfüllen bestimmte Anforderungen betreffend das Schnittsystem der Rebflächen und den Mindestzuckergehalt des Mostes.

[L.D. 243/1969 und L.D. 427/76 über die Verbesserung und den Schutz des Weinbaus]

 

Οίνος γλυκός φυσικός

(vin doux naturel)

Griechisch

g.U.

(3)

Weine, die zur Kategorie der Weine mit „appellation d'origine contrôlée“ oder „appellation d’origine de qualité supérieure“ gehören und zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

Sie werden aus Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol hergestellt,

sie haben einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol,

sie haben einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol.

[L.D. 212/1982 über die Eintragung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Samos“]

 

Οίνος φυσικώς γλυκύς

(vin naturellement doux)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Weine, die zur Kategorie der Weine mit „appellation d'origine contrôlée“ oder „appellation d’origine de qualité supérieure“ gehören und zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:

sie werden aus Trauben gewonnen, die in der Sonne oder im Schatten gelagert wurden,

sie werden nicht angereichert,

sie haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol (oder 300 g Zucker je Liter).

[L.D. 212/1982 über die Eintragung von Weinen mit der Ursprungsbezeichnung „Samos“]

 

ονομασία κατά παράδοση

(appellation traditionnelle)

Griechisch

g.g.A.

(1)

Weine, die ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands erzeugt werden, und zusätzlich

bei Weinen mit der traditionellen Bezeichnung Retsina aus Traubenmost hergestellt werden, der mit Aleppokiefernharz behandelt wurde, und

bei Weinen mit der traditionellen Bezeichnung Verntea aus Trauben von den Rebflächen der Insel Zakynthos gewonnen wurden und bestimmte Bedingungen hinsichtlich der verwendeten Rebsorten, der Hektarerträge der Rebflächen und des Zuckergehalts des Mostes erfüllen.

[P.D. 514/1979 über die Erzeugung, die Kontrolle und den Schutz von Retsina-Weinen und M.D. 397779/92 über die Festlegung der Anforderungen für die Verwendung der Angabe „Verntea Traditional Designation of Zakynthos“]

 

τοπικός οίνος

(vin de pays)

Griechisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 11, 15, 16)

Die Angabe bezieht sich auf eine Region oder einen bestimmten Ort und wurde von der Verwaltung zur Bezeichnung von Weinen anerkannt, die folgenden Anforderungen erfüllen:

Bei ihnen ergibt sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus ihrem geografischen Ursprung,

mindestens 85 % der zu ihrer Erzeugung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet und ihre Erzeugung findet in diesem geografischen Gebiet statt,

sie werden aus Rebsorten bereitet, die in dem bestimmten Gebiet eingestuft worden sind,

sie werden aus Trauben von Rebflächen mit niedrigen Erträgen auf für den Weinbau geeigneten Böden gewonnen,

für jeden Wein wurden ein natürlicher und ein vorhandener Alkoholgehalt festgesetzt.

[C.M.D. 392169/1999 Allgemeine Regeln für die Verwendung des Begriffs „Regional Wine“ zur Bezeichnung von Tafelwein, geändert durch C.M.D. 321813/2007]

 


SPANIEN

Denominación de origen (DO)

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Name einer Region, eines Gebietes, einer Lage oder eines abgegrenzten Ortes, der von der Verwaltung für die Bezeichnung von Weinen anerkannt wurde, die folgende Bedingungen erfüllen:

Sie werden in der Region, dem Gebiet, der Lage oder dem abgegrenzten Ort aus dort angebauten Trauben gewonnen,

sie haben aufgrund ihres Ursprungs einen guten Ruf im Handel und

sie verdanken ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt.)

Chile

Denominación de origen calificada (DOCa)

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Zusätzlich zu den unabdingbaren Anforderungen für die „denominación de origen“ muss die „denominacion de origen calificada“ die folgenden Anforderungen erfüllen:

Seit ihrer Anerkennung als „denominación de origen“ müssen mindestens zehn Jahre vergangen sein,

die geschützten Erzeugnisse werden nur vermarktet, wenn sie von eingetragenen und in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gelegenen Weinbetrieben in Flaschen abgefüllt worden sind, und

das Gebiet, das als zur Erzeugung von Wein mit der beschriebenen Ursprungsbezeichnung geeignet gilt, wird von jeder Gemeinde kartografisch abgegrenzt.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt.)

 

Vino de calidad con indicación geográfica

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Wein, der in einer Region, einem Gebiet, einer Lage oder einem abgegrenzten Ort aus von dort stammenden Trauben gewonnen wird, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus den geografischen Verhältnissen oder menschlichen Einflüssen oder beidem ergibt, was sich auf die Traubenerzeugung, die Weinbereitung oder die Reifung auswirkt. Diese Weine werden gekennzeichnet mit „vino de calidad de“, gefolgt durch den Namen der Region, des Gebiets, der Lage oder des abgegrenzten Orts, wo sie erzeugt und bereitet werden.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt.)

 

Vino de pago

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Bezeichnet den Ort oder das Flurstück mit besonderen Bodenmerkmalen und einem Mikroklima, die ihn/es von den umliegenden Gebieten unterscheiden; bekannt unter einem Namen, der herkömmlicher- und bekannterweise mit der Bewirtschaftung von Rebflächen verbunden ist, von denen Weine mit besonderen Eigenschaften und Merkmalen stammen und deren Ausdehnung durch Regeln begrenzt ist, die von der zuständigen Verwaltung gemäß den Merkmalen jeder Region festgelegt werden. Die Fläche darf diejenige der Gemeinde oder Gemeinden, in der/denen sie sich befindet, nicht überschreiten. Ein wohlbekannter Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Rebfläche besteht, wenn der Name des „pago“ im Handel normalerweise seit mindestens fünf Jahren zur Identifizierung der davon stammenden Weine verwendet worden ist. Alle Trauben, aus denen der „vino de pago“ gewonnen werden soll, müssen von Rebflächen in dem betreffenden „pago“ stammen und der Wein muss getrennt von anderen Weinen bereitet, gelagert und gegebenenfalls gereift werden.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt.)

 

Vino de pago calificado

Spanisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Gehört der gesamte „pago“ zu dem Gebiet einer „Denominación de origen calificada“, so kann der Wein „vino de pago calificado“ genannt werden und der im „pago“ erzeugte Wein kann immer als „de pago calificado“ bezeichnet werden, wenn er die geltenden Anforderungen für Weine mit „Denominación de origen calificada“ erfüllt und als solcher eingetragen ist.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; weitere rechtliche Anforderungen sind in der vorgenannten und anderen Rechtsvorschriften festgelegt.)

 

Vino de la tierra

Spanisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Anforderungen für die Verwendung des traditionellen Begriffs „vino de la tierra“ zusammen mit einer geografischen Angabe:

1. In der Regelung für die geografischen Anhaben gemäß Artikel 1 ist zumindest Folgendes festgelegt:

(a)

Weinkategorie oder -kategorien, für die die Angabe gilt,

(b)

zu verwendender Name der geografischen Angabe,

(c)

genaue Abgrenzung des geografischen Gebiets,

(d)

Angabe der zu verwendenden Rebsorte,

(e)

natürlicher Mindestalkoholgehalt der verschiedenen Weinarten, die Anspruch auf die Angabe haben,

(f)

Bewertung oder Angabe der organoleptischen Eigenschaften,

(g)

die von einer öffentlichen oder privaten Stelle anzuwendende Kontrollregelung für die Weine.

2. Die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung von Weinen im Form eines Verschnitts von Weinen aus in verschiedenen Erzeugungsgebieten geernteten Trauben ist zulässig, wenn mindestens 85 % des Weins aus dem Erzeugungsgebiet stammen, dessen Namen er trägt.

(Gesetz 24/2003 über Rebe und Wein; Erlass 1126/2003)

 

Vino dulce natural

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

 

Vino Generoso

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

Chile

Vino Generoso de licor

Spanisch

g.U.

(3)

(Anhang III Abschnitt B Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission)

 


FRANKREICH

Appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Name einer Lage, der zur Bezeichnung eines aus dieser Lage stammenden Erzeugnisses dient, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; dieses Erzeugnis besitzt einen wohlbegründeten Ruf und seine Erzeugung unterliegt Zulassungsverfahren, die die Anerkennung der Beteiligten, die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und die Kontrolle der Erzeugnisse umfassen.

Algerien

Schweiz

Tunesien

Appellation 606/2009 contrôlée

Französisch

 

Appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure

Französisch

 

Vin doux naturel

Französisch

g.U.

(3)

Stummgemachter Wein, d.h. Wein, dessen alkoholische Gärung durch den Zusatz von neutralem Weinalkohol gestoppt wird. Anhand dieses Verfahrens soll der Alkoholgehalt des Weins erhöht werden, wobei der Großteil des natürlichen Traubenzuckers erhalten bleibt.

Abhängig von der Art des gewonnenen „Vin doux naturel“, nämlich weiß, rot oder rosé, erfolgt das Stummmachen auf einer bestimmten Stufe der alkoholischen Gärung mit oder ohne Mazeration.

 

Vin de pays

Französisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Weine mit geografischer Angabe, die durch eine geografische Quelle individualisiert werden (Begriff des „Terroirs“). Ein „vin de pays“ muss ausschließlich aus dem Erzeugungsgebiet stammen, dessen Namen er trägt. Er muss strengen, mit Erlass festgelegten Erzeugungsbedingungen entsprechen, die Höchstertrag, Mindestalkoholgehalt, Rebsorten und strenge Analysevorschriften umfassen.

 


ITALIEN

Denominazione di origine controllata (D.O.C.)

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung: geografischer Name eines Weinbaugebiets, das durch eine besondere Erzeugung gekennzeichnet ist; der Name wird zur Bezeichnung eines Qualitätserzeugnisses mit hohem Bekanntheitsgrad verwendet, das seine Eigenschaften den geografischen Verhältnissen und den menschlichen Einflüssen verdankt. Das Gesetz legt für die italienischen Bezeichnungen den besonderen traditionellen Begriff „D.O.C.“ fest, um das vorgenannte Konzept der sehr hochwertigen und traditionellen Ursprungsbezeichnung zu erläutern.

[Legge No 164 vom 10.2.1992]

 

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Deutsch

 

Denominazione di origine controllata e garantita (D.O.C.G.)

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Ähnelt der Begriffsbestimmung für D.O.C., enthält aber auch das Wort „garantiert“ und wird so für Weine von besonderem Wert verwendet, die seit mindestens fünf Jahren als DOC-Weine anerkannt sind. Diese Weine werden in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 5 Litern vermarktet und tragen eine amtliche Erkennungsbanderole, um dem Verbraucher eine bessere Garantie zu bieten.

[Legge No 164 vom 10.2.1992]

 

Kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung

Deutsch

 

Vino dolce naturale

Italienisch

g.U.

(1, 3, 11, 15)

Traditioneller Begriff zur Bezeichnung und Qualifizierung einiger Weine, die aus eingetrockneten Weintrauben gewonnen werden und einen gewissen aus den Trauben stammenden Restzuckergehalt aufweisen, ohne angereichert worden zu sein.

Die Verwendung ist durch besondere Erlasse für verschiedene Weine geregelt.

 

Indicazione geografica tipica (IGT)

Italienisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 11, 15, 16)

Ein ausschließlich italienischer Begriff, der im Gesetz Nr. 164 vom 10. Februar 1992 festgelegt wurde, um italienische Weine mit geografischer Angabe zu bezeichnen, deren besondere Beschaffenheit und Qualitätsstufe sich aus dem geografischen Gebiet ergeben, in dem die Trauben angebaut werden.

 

Landwein

Deutsch

 

Vin de pays

Französisch

 


ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας

Προέλευσης (ΟΕΟΠ)

(Controlled Designation of Origin)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Bezeichnet Weine mit g.U.

Κ.Δ.Π.403/2005 Αρ.4025/19.8.2005/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ (Ι)

Κ.Δ.Π.212/2005 Αρ.3896/26.04.2005/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ (Ι)

Κ.Δ.Π.706/2004 Αρ.3895/27.08.2004/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ (Ι)

 

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Griechisch

g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 11, 15, 16)

Bezeichnet Weine mit g.g.A.

Κ.Δ.Π. 704/2004 Αρ.3895/27.8.2004/Ε.Ε. Παρ. ΙΙΙ(Ι)

 


LUXEMBURG

Crémant de Luxembourg

Französisch

g.U.

(4)

[Règlement grand-ducal vom 4. Januar 1991] Bei der Erzeugung sind folgende Hauptnormen einzuhalten:

Die Trauben müssen von Hand geerntet und besonders für die Erzeugung von Crémant ausgewählt werden;

die Cuvée der Grundweine muss den Qualitätsnormen für Qualitätsweine entsprechen;

der Wein wird aus Most hergestellt, der aus dem Auspressen ganzer Trauben gewonnen wurde; bei weißen oder rosé Schaumweinen darf die gewonnene Mostmenge 100 l je 150 kg Trauben nicht überschreiten;

der Wein wird einer Flaschengärung nach der traditionellen Methode unterzogen;

der Schwefeldioxidgehalt darf 150 mg/l nicht überschreiten;

der Kohlensäureüberdruck muss mindestens 4 bar bei 20 °C betragen;

der Zuckergehalt muss unter 50 g/l liegen.

 

Marque nationale, ergänzt durch:

appellation contrôlée

appellation d'origine contrôlée

Französisch

g.U.

(1, 4)

(Wein):

Die „Marque nationale“ (das nationale Gütezeichen) für Weine mit der Bezeichnung „Moselle luxembourgeoise“ ist mit Règlement grand-ducal vom 12. März 1935 eingeführt worden. Die Aufschrift „Marque nationale — appellation contrôlée“ auf dem rechteckigen Etikett auf der Rückseite der Flasche garantiert die vom Staat kontrollierte Erzeugung und Qualität des Weins. Nur Weine luxemburgischen Ursprungs, die nicht mit ausländischem Wein verschnitten worden sind und den nationalen und europäischen Vorschriften entsprechen, haben Anspruch auf diese Bezeichnung. Die Weine mit dieser Bezeichnung müssen in Flaschen vermarktet werden und die Trauben dürfen nur im luxemburgischen Erzeugungsgebiet geerntet und zu Wein verarbeitet worden sein. Die Weine werden systematisch einer analytischen und organoleptischen Untersuchung unterzogen.

(Schaumwein):

Der „Marque nationale“ für luxemburgische Schaumweine ist mit Règlement grand-ducal vom 18. März 1988 eingeführt worden und gewährleistet Folgendes:

Der Schaumwein wird ausschließlich aus Weinen gewonnen, die zur Bereitung von Qualitätsweinen der Luxemburger Mosel geeignet sind;

der Wein entspricht den Qualitätskriterien der nationalen und europäischen Vorschriften;

der Wein steht unter staatlicher Kontrolle.

 


UNGARN

Minőségi bor

Ungarisch

g.U.

(1)

Bedeutet „Qualitätswein“ und bezeichnet Weine mit g.U.

 

Védett eredetű bor

Ungarisch

g.U.

(1)

Bezeichnet Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

 

Tájbor

Ungarisch

g.g.A.

(1)

Bedeutet „Landwein“ und bezeichnet Weine mit g.g.A.

 


MALTA

Denominazzjoni ta’ Origini Kontrollata (D.O.K.)

Maltesisch

g.U.

(1)

[Government Gazette Nr. 17965 vom 5. September 2006]

 

Indikazzjoni Ġeografika Tipika (I.G.T.)

Maltesisch

g.g.A.

(1)

[Government Gazette Nr. 17965 vom 5. September 2006]

 


NIEDERLANDE

Landwijn

Niederländisch

g.g.A.

(1)

Dieser Wein wird auf niederländischem Hoheitsgebiet geerntet und erzeugt. Der Name der Provinz, in der die Trauben geerntet werden, kann auf dem Etikett angegeben werden. Der natürliche Mindestalkoholgehalt dieses Weins sollte 6,5 % vol oder mehr betragen. Für die Erzeugung dieses Weins dürfen in den Niederlanden nur Rebsorten verwendet werden, die in einem nationalen Verzeichnis aufgeführt sind.

 


ÖSTERREICH

Districtus Austriae Controllatus (DAC)

Lateinisch

g.U.

(1)

Die Bedingungen für diese Qualitätsweine (wie Rebsorten, Geschmack, Alkoholgehalt) werden von einem Regionalen Weinkomitee festgelegt.

 

Prädikatswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart, auch ergänzt durch:

Ausbruch/Ausbruchwein

Auslese/Auslesewein

Beerenauslese/Beerenauslesewein

Kabinett/Kabinettwein

Schilfwein

Spätlese/Spätlesewein

Strohwein

Trockenbeerenauslese

Eiswein

Deutsch

g.U.

(1)

Diese Weine sind Qualitätsweine und werden hauptsächlich anhand des natürlichen Zuckergehalts der Trauben und der Erntebedingungen definiert. Sie dürfen weder angereichert noch gesüßt werden.

Ausbruch/Ausbruchwein: aus überreifen und von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 27° Klosterneuburger Mostwaage (KMW); für eine bessere Extraktion kann frischer Most oder Wein hinzugefügt werden.

Auslese/Auslesewein: aus streng ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 21° KMW.

Beerenauslese/Beerenauslesewein: aus überreifen und/oder von botrytis befallenen, ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 25° KMW.

Kabinett/Kabinettwein: aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 17° KMW.

Schilfwein, Strohwein: Die Trauben müssen vor dem Auspressen mindestens drei Monate lang auf Schilf oder Stroh gelagert und natürlich getrocknet worden sein; der Mindestzuckergehalt muss 25° KMW betragen.

Spätlese/Spätlesewein: aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 19° KMW.

Trockenbeerenauslese: Die Trauben müssen zum Großteil von botrytis befallen und natürlich eingetrocknet sein mit einem Mindestzuckergehalt von 30° KMW.

Eiswein: Die Trauben müssen während der Ernte und dem Auspressen natürlich gefroren sein und einen Mindestzuckergehalt von 25° KMW aufweisen.

 

Qualitätswein oder Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Deutsch

g.U.

(1)

Aus vollreifen Trauben und bestimmten Rebsorten mit einem Mindestzuckergehalt von 15° KMW und einem Höchstertrag von 6 750 l/ha. Der Wein darf nur mit staatlicher Prüfnummer verkauft werden.

 

Landwein

Deutsch

g.g.A.

(1)

Aus vollreifen Trauben und bestimmten Rebsorten mit einem Mindestzuckergehalt von 14° KMW und einem Höchstertrag von 6 750 l/ha.

 


PORTUGAL

Denominação de origem (D.O.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Geografischer Name einer Region oder eines besonderen Ortes oder traditioneller Name, auch in Verbindung mit einem geografischen Ursprung, der zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Erzeugnisses verwendet wird, das aus Trauben dieser Region bzw. dieses Ortes gewonnen wird, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das innerhalb des abgegrenzten Gebiets oder der geografischen Region erzeugt wird.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Denominação de origem controlada (D.O.C.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Die Etikettierung von Weinbauerzeugnissen, die Anspruch auf eine Ursprungsbezeichnung haben, kann die folgenden Angaben umfassen: „Denominação de Origem Controlada“ oder „DOC“.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Indicação de proveniência regulamentada (I.P.R.)

Portugiesisch

g.U.

(1, 3, 4, 8)

Name des Landes oder einer Region oder eines besonderen Ortes oder traditioneller Name, auch in Verbindung mit einem geografischen Ursprung, der zur Bezeichnung oder Identifizierung eines Erzeugnisses verwendet wird, das zu mindestens 85 % aus Trauben dieser Region bzw. dieses Ortes gewonnen wird, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das innerhalb des abgegrenzten Gebiets oder der geografischen Region erzeugt wird.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 

Vinho doce natural

Portugiesisch

g.U.

(3)

Wein mit hohem Zuckergehalt, der aus spät geernteten oder von Edelfäule befallenen Trauben gewonnen wird.

[Portaria no 166/1986 vom 26.6.1986]

 

Vinho generoso

Portugiesisch

g.U.

(3)

Die traditionell in den abgegrenzten Regionen Douro, Madeira, Setúbal und Carcavelos erzeugten Likörweine, die Port Wine oder Porto oder deren Übersetzung in eine andere Sprache, Madeira Wine oder Madeira oder deren Übersetzung in eine andere Sprache, Moscatel de Setúbal oder Setúbal und Carcavelos genannt werden.

[Decreto-Lei no 166/1986 vom 26.6.1986]

 

Vinho regional

Portugiesisch

g.g.A.

(1)

Die Etikettierung von Weinbauerzeugnissen, die Anspruch auf eine geografische Angabe haben, kann die folgenden Angaben umfassen: „Vinho Regional“ oder „Vinho da Região de“.

[Decreto-Lei no 212/2004 vom 23.8.2004]

 


RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.), ergänzt durch

Cules la maturitate deplină — C.M.D.

Cules târziu — C.T.

Cules la înnobilarea boabelor — C.I.B.

Rumänisch

g.U.

(1, 3, 8, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung sind Weine aus Trauben, die in abgegrenzten Gebieten geerntet werden, die durch Witterungs-, Boden- und Lagebedingungen gekennzeichnet sind, die für die Erntequalität günstig sind, und bei denen die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

(a)

Die Trauben, aus denen der Wein gewonnen wird, stammen ausschließlich aus dem jeweiligen abgegrenzten Gebiet;

(b)

die Erzeugung findet in dem jeweiligen geografischen Gebiet statt;

(c)

der Wein verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;

(d)

sie werden aus Trauben von Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören.

Nach Maßgabe der Reifestufe der Trauben und ihrer Qualitätsmerkmale bei der Ernte werden die Weine folgendermaßen eingestuft:

(a)

DOC — CMD — Wein mit Ursprungsbezeichnung aus vollreif geernteten Trauben;

(b)

DOC — CT — Wein mit Ursprungsbezeichnung aus Trauben einer Spätlese;

(c)

DOC — CIB — Wein mit Ursprungsbezeichnung aus edelfaul geernteten Trauben.

 

Vin spumant cu denumire de origine controlată (D.O.C.)

Rumänisch

g.U.

(5, 6)

Schaumweine mit Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus für diese Erzeugungsart empfohlenen Rebsorten, die auf abgegrenzten Rebflächen angebaut werden, wo der Wein als Grundstoff erzeugt wird, der bis zur Vermarktung ausschließlich im abgegrenzten Gebiet weiterverarbeitet wird.

 

Vin cu indicație geografică

Rumänisch

g.g.A.

(1, 4, 9, 15, 16)

Weine mit Ursprungsbezeichnung sind Weine aus Trauben, die auf bestimmten Rebflächen in abgegrenzten Gebieten geerntet werden und bei denen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

(a)

Bei ihnen ergibt sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung;

(b)

mindestens 85 % der zur Weinbereitung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;

(c)

die Weinbereitung findet in diesem geografischen Gebiet statt;

(d)

die Weine werden aus Trauben von Rebsorten gewonnen, die der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.

Der vorhandene Alkoholgehalt muss bei Weinen der Weinbauzone B mindestens 9,5 % vol und bei Weinen der Weinbauzonen CI und CII mindestens 10,0 %vol betragen. Der Gesamtalkoholgehalt darf 15 % vol nicht überschreiten.

 


SLOWENIEN

Kakovostno vino z zaščitenim geografskim poreklom (kakovostno vino ZGP), auch ergänzt durch Mlado vino

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol (9,5 % vol in der Zone CII) und einem Höchstertrag von 8 000 l/ha. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

 

Kakovostno peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom (Kakovostno vino ZGP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten und zweiten alkoholischen Gärung mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol, wobei der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée mindestens 9 % vol beträgt.

 

Penina

Slowenisch

 

Vino s priznanim tradicionalnim poimenovanjem (vino PTP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Die Bedingungen für diese Qualitätsweine (betreffend die Sorten, den Alkoholgehalt, den Ertrag usw.) werden mit Ministerialerlass auf der Grundlage des eingehenden Berichts eines Sachverständigen festgelegt.

 

Renome

Slowenisch

 

Vrhunsko vino z zaščitenim geografskim poreklom (vrhunsko vino ZGP), auch ergänzt durch

Pozna trgatev

Izbor

Jagodni izbor

Suhi jagodni izbor

Ledeno vino

Arhivsko vino (Arhiva)

Slamnovino (vino iz sušenega grozdja)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 83° Öchsle und einem Höchstertrag von 8 000 l/ha. Anreicherung, Süßung, Säuerung und Entsäuerung sind nicht zulässig. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

Pozna trgatev: aus überreifen und/oder von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 92° Öchsle;

Izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 108° Öchsle;

Jagodni izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 128° Öchsle;

Suhi jagodni izbor: aus überreifen und von botrytis befallenen ausgewählten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 154° Öchsle;

Ledeno vino: die Trauben müssen während der Ernte natürlich gefroren sein und einen Zuckergehalt von mindestens 128° Öchsle aufweisen;

Arhivsko vino (arhiva): gereifter Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 83° Öchsle;

Slamno vino (vino iz sušenega grozdja): die Trauben müssen vor dem Auspressen auf Schilf- oder Strohmatten gelagert und natürlich getrocknet werden.

 

Vrhunsko peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom (Vrhunsko peneče vino ZGP)

Slowenisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten und zweiten alkoholischen Gärung mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol, wobei der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée mindestens 9,5 % vol beträgt.

 

Penina

Slowenisch

 

Deželno vino s priznano geografsko oznako (Deželno vino PGO), auch ergänzt durch Mlado vino

Slowenisch

g.g.A.

(1)

Wein aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol und einem Höchstertrag von 12 000 l/ha. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

 


SLOWAKEI

Akostné víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der von der Kontrollbehörde als Qualitätsrebsortenwein oder Qualitätsmarkenwein eingestuft wurde, aus Trauben, deren natürlicher Zuckergehalt mindestens 16o NM beträgt; der Hektarhöchstertrag wird nicht überschritten und der Wein entspricht den in der besonderen Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen.

 

Akostné víno s prívlastkom, ergänzt durch:

Kabinetné

Neskorý zber

Výber z hrozna

Bobuľovývýber

Hrozienkový výber

Cibébový výber

L'adový zber

Slamové víno

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der von der Kontrollbehörde als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft wird, er entspricht den in der besonderen Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen; der Hektarhöchstertrag wird nicht überschritten; die Rebsorte, der Ursprung der Trauben, ihr natürlicher Zuckergehalt, ihr Gewicht und ihr Gesundheitszustand werden vor der Verarbeitung von einem Bediensteten der Kontrollbehörde bescheinigt; das Verbot der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Anpassung des Restzuckergehalts wird eingehalten.

Akostné víno s prívlastkom wird aufgeteilt in:

kabinetné víno aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 19o NM,

neskorý zber aus vollreifen Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 21o NM,

výber z hrozna aus vollreifen, sorgfältig ausgesuchten Trauben mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 23o NM,

bobuľový výber aus handverlesenen überreifen Trauben, aus denen die unreifen und beschädigten Beeren von Hand entfernt wurden, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 26o NM,

hrozienkový výber ausschließlich aus handverlesenen, überreifen Traubenbeeren, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 28o NM,

cibébový výber ausschließlich aus handverlesenen, überreifen Traubenbeeren, die durch Botrytis cinerea Persoon befallen waren, mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 28o NM,

ľadové víno aus Trauben, die bei einer Temperatur von –7 °C und darunter geerntet sowie in gefrorenem Zustand geerntet und verarbeitet wurden; der gewonnene Most hat einen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 27o NM,

slamové víno aus vollreifen Trauben, die vor der Verarbeitung mindestens drei Monate lang auf Stroh- oder Schilfmatten gelagert oder auf Gestellen aufgehängt wurden; der gewonnene Most hat einen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 27o NM.

 

Esencia

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch langsame Gärung von ohne Pressen abgelaufenem Most aus getrennt verlesenen eingetrockneten Trauben von der bestimmten Rebfläche „Tokajská vinohradnícka oblasť“ gewonnen wird. Esencia muss mindestens 450 g/l natürlichen Zucker und 50 g/l zuckerfreien Extraktstoff enthalten. Er muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 

Forditáš

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung von Most oder Wein desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche Tokajská vinohradnícka oblasť gewonnen wird, der auf gepresste eingetrocknete Trauben aufgegossen wird. Er muss mindestens zwei Jahre lang reifen, davon mindestens ein Jahr im Holzfass.

 

Mášláš

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung von Most oder Wein desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche Tokajská vinohradnícka oblasť gewonnen wird, der auf Trub von Samorodné oder Výber aufgegossen wird. Er muss mindestens zwei Jahre lang reifen, davon mindestens ein Jahr im Holzfass.

 

Pestovateľský sekt (3)

Slowakisch

g.U.

(4)

Es müssen die Bedingungen für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein eingehalten werden, und die letzte Stufe des Schaumweinerzeugungsverfahrens muss von dem Winzer durchgeführt werden, dem die Rebfläche gehört, von der die für die Erzeugung verwendeten Trauben stammen. Alle Bestandteile der Cuvée für pestovateľský Sekt müssen aus einem Weinbaugebiet stammen.

 

Samorodné

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung aus der Rebsorte Tokaj im Weinbaugebiet „Tokajská vinohradnícka oblasť“ auf der bestimmten Rebfläche erzeugt wird, wenn die Bedingungen für die Erzeugung großer Mengen eingetrockneter Weintrauben nicht günstig sind. Er darf frühestens nach einer Reifezeit von zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr im Holzfass, vermarktet werden.

 

Sekt vinohradníckej oblasti (3)

Slowakisch

g.U.

(4)

Schaumwein, gewonnen durch erste oder zweite Gärung von Qualitätswein aus Trauben, die auf Rebflächen in Weinbaugebieten gewonnen werden, und zwar ausschließlich in einem Weinbaugebiet für zur Schaumweingewinnung geeignete Trauben oder einem benachbarten Weinbaugebiet, wobei die grundlegenden Bedingungen für Qualitätsschaumweine eingehalten werden müssen.

 

Výber (3)(4)(5)(6) putňový

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung nach dem Aufguss auf eingetrocknete Trauben mit einem Mindestzuckergehalt von 21o NM von der bestimmten Rebfläche „Tokajská vinohradnícka oblasť“ oder mit Wein derselben Qualität und desselben Jahrgangs von der bestimmten Rebfläche „Tokajská vinohradnícka oblasť“ gewonnen wird. Je nach Menge der zugesetzten eingetrockneten Trauben wird Tokajský výber unterteilt in 3 bis 6 putňový. Výber muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 

Výberová esencia

Slowakisch

g.U.

(1)

Wein, der durch alkoholische Gärung aus eingetrockneten Trauben gewonnen wird. Während der Ernte werden Traubenbeeren einzeln verlesen und unmittelbar nach der Verarbeitung mit Most von der bestimmten Rebfläche „Tokajská vinohradnícka oblasť“ oder Wein desselben Jahrgangs mit einem natürlichen Zuckergehalt von mindestens 180 g/l und Gehalt an zuckerfreiem Extraktstoff von mindestens 45 g/l aufgegossen. Der Wein muss mindestens drei Jahre lang reifen, davon mindestens zwei Jahre im Holzfass.

 


VEREINIGTES KÖNIGREICH

quality (sparkling) wine

Englisch

g.U.

(1, 4)

Wein oder Schaumwein, der in England und Wales gemäß den Regeln der nationalen Rechtsvorschriften dieser Länder bereitet wird. Als „quality wine“ vermarkteter Wein muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Er muss seine besondere Beschaffenheit und Güte teilweise dem Erzeugungsgebiet, der Qualität der verwendeten Trauben und dem Fachkönnen des Erzeugers und Winzers verdanken.

 

Regional (sparkling) wine

Englisch

g.g.A.

(1, 4)

Wein oder Schaumwein, der in England und Wales gemäß den Regeln der nationalen Rechtsvorschriften dieser Länder bereitet wird. „Regional wine“ muss einer organoleptischen und analytischen Untersuchung unterzogen worden sein. Er muss seine besondere Beschaffenheit und Güte teilweise dem Erzeugungsgebiet, den verwendeten Trauben und dem Fachkönnen des Erzeugers und Winzers verdanken.

 

TEIL B   — Traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

BULGARIEN

Колекционно

(collection)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein, der die Bedingungen der „special reserve“ erfüllt, mindestens ein Jahr lang in Flaschen reift und dessen Menge die Hälfte der Partie „special reserve“ nicht überschreitet.

 

Ново

(young)

Bulgarisch

g.U./g.g.A.

(1)

Der Wein wurde vollständig aus Trauben eines Jahrgangs gewonnen und bis Ende des Jahres in Flaschen abgefüllt. Er kann bis zum 1. März des folgenden Jahres mit der Angabe „neu“ verkauft werden. In diesem Fall muss auf dem Etikett auch der Vermerk „Verkaufstermin — 1. März 606/2009“ angebracht werden. Nach Verstreichen des vorgenannten Termins darf der Wein nicht mehr als „neu“ gekennzeichnet und aufgemacht werden und müssen die im Handel verbleibenden Mengen nach dem 31. März des betreffenden Jahres entsprechend den Anforderungen des Erlasses neu etikettiert werden.

 

Премиум

(premium)

Bulgarisch

g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, die die höchste Qualität der gesamten Ernte aufweist. Die erzeugte Menge darf ein Zehntel der gesamten Ernte nicht überschreiten.

 

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein, der in neuen Eichenfässern mit einem Fassungsvermögen von bis zu 500 l reift.

 

Премиум резерва

(premium reserve)

Bulgarisch

g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, der einer reservierten Menge aus der besten Partie der Ernte entspricht.

 

Резерва

(reserve)

Bulgarisch

g.U./g.g.A.

(1)

Wein aus einer Rebsorte, der ab November des Erntejahres mindestens ein Jahr lang reift.

 

Розенталер

(Rosenthaler)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus empfohlenen Rebsorten mit einem Zuckergehalt von nicht weniger als 22 Gew.-%. Der Alkoholgehalt des Weines beträgt mindestens 11°. Seine Merkmale sind hautsächlich auf den Zusatz von Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost mindestens dreißig Tage vor dem Versand zurückzuführen.

 

Специална селекция

(special selection)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus einer Rebsorte oder Verschnitt, nach dem in der Produktspezifikation angegebenen Datum mindestens zwei Jahre lang gereift.

 

Специална резерва

(special reserve)

Bulgarisch

g.U.

(1)

Wein aus einer Rebsorte oder Verschnitt, nach dem in der Produktspezifikation angegebenen Datum mindestens ein Jahr lang in Eichenfässern gereift.

 


TSCHECHISCHE REPUBLIK

Archivní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der mindestens drei Jahre nach dem Erntejahr in Verkehr gebracht wird.

 

Burčák

Tschechisch

g.U.

(1)

Teilweise gegorener Traubenmost, bei dem der tatsächliche Alkoholgehalt 1 % vol übersteigt und weniger als drei Fünftel des gesamten Alkoholgehalts beträgt.

 

Klaret

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der durch Gärung ohne Schalen aus roten Trauben gewonnen wird.

 

Košer, Košer víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der anhand der Methode im Sinne der Vorschriften der jüdischen Religionsgemeinschaft gewonnen wird.

 

Labín

Tschechisch

g.g.A.

(1)

Wein aus roten Trauben, der durch Gärung ohne Schalen in dem tschechischen Weinbaugebiet gewonnen wird.

 

Mladé víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der dem Endverbaucher spätestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ernte der zur Erzeugung dieses Weins verwendeten Trauben stattgefunden hat, zum Verbrauch angeboten wird.

 

Mešní víno

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der anhand der Methode gewonnen wurde, die den Vorschriften für die Verwendung zur Feier der Messe im Rahmen der katholischen Kirche entspricht.

 

Panenské víno, Panenská sklizeň

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein aus der ersten Ernte der Rebfläche; als erste Ernte der Rebfläche gilt die im dritten Jahr nach Anpflanzung der Reben durchgeführte Ernte.

 

Pěstitelský sekt (4)

Tschechisch

g.U.

(4)

Von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufter Schaumwein, der den Anforderungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft für Qualitätsschaumwein entspricht, der in einem bestimmten Gebiet aus den Trauben von den Rebflächen des Winzers hergestellt wird.

 

Pozdní sběr

Tschechisch

g.U.

(1)

Von der Tschechischen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle eingestufter Wein, erzeugt aus den Trauben, die auf einer bestimmten Rebfläche in dem betreffenden Gebiet geerntet wurden; der Hektarertrag wurde nicht überschritten; die Trauben, aus denen der Wein erzeugt wurde, weisen zumindest einen Zuckergehalt von 21 o  NM auf; die Ernte und Erzeugung des Weins mit Ausnahme der Abfüllung haben in dem betreffenden Weinbaugebiet stattgefunden; der Wein entspricht den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Qualitätsanforderungen.

 

Premium

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein mit einem bestimmten Prädikat — Auslese, Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese, der aus Trauben gewonnen wurde, die zu mindestens 30 % von der Edelfäule Botrytis cinerea P. befallen waren.

 

Rezerva

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der mindestens 24 Monate zunächst in einem Holzfass und anschließend in der Flasche reift, davon mindestens zwölf Monate im Holzfass bei Rotweinen und mindestens sechs Monate im Holzfass bei Weiß- und Roséweinen.

 

Růžák, Ryšák

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein aus dem Verschnitt von Trauben oder Traubenmost von weißen, erforderlichenfalls auch roten oder schwarzen Trauben.

 

Zrálo na kvasnicích, Krášleno na kvasnicích, Školeno na kvasnicích

Tschechisch

g.U.

(1)

Wein, der während seiner Erzeugung mindestens sechs Monate auf dem Weintrub gelagert wurde.

 


DEUTSCHLAND

Affentaler

Deutsch

g.U.

(1)

Ursprungsbezeichnung für roten Qualitätswein und Prädikatswein der Rebsorte Blauer Spätburgunder aus den Gemarkungen Altschweier, Bühl, Eisental und Neusatz der Stadt Bühl, Bühlertal, sowie der Gemarkung Neuweier der Stadt Baden-Baden.

 

Badisch Rotgold

Deutsch

g.U.

(1)

Wein erzeugt durch den Verschnitt von (auch eingemaischten) Weißweintrauben mit Rotweintrauben aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden.

 

Classic (Klassic)

Deutsch

g.U.

(1)

Rotwein oder weißer Qualitätswein, der ausschließlich aus Trauben klassischer Rebsorten hergestellt wird, die typisch für die Region sind; der natürliche Mindestalkoholgehalt des zur Erzeugung verwendeten Mostes liegt um mindestens 1 % vol höher als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für das Anbaugebiet vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet wurden; der Gesamtalkoholgehalt muss mindestens 11,5 % vol betragen; der Restzuckergehalt darf weder 15 g/l noch das Doppelte des Gesamtsäuregehalts überschreiten; Angabe einer einzigen Rebsorte, Angabe des Erntejahres, aber keine Angabe des Geschmacks.

 

Ehrentrudis

Deutsch

g.U.

(1)

Ursprungsbezeichnung für hochwertigen und sehr hochwertigen Roséwein aus der Rebsorte Blauer Spätburgunder und dem Gebiet Tuniberg.

 

Federweisser

Deutsch

g.U./g.g.A.

(1)

Teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU-Staaten; bei den geografischen Angaben wird auf die für „Landwein“ festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; „Federweißer“ ist die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen.

 

Hock

Deutsch

g.U.

(1)

Weißwein mit geografischer Angabe aus der Weinbauzone Rhein mit einem Restzuckergehalt innerhalb der für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne; Geschichte des Begriffs: Hock ist traditionell die englische Bezeichnung für Rheinwein und kann zum Ortsnamen „Hochheim“ (am Main, Anbaugebiet Rheingau) zurückverfolgt werden.

 

Liebfrau(en)milch

Deutsch

g.U.

(1)

Traditioneller Name eines weißen deutschen Qualitätsweins, der zu mindestens 70 % aus einem Verschnitt von Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner aus dem Gebiet Nahe, Rheingau, Rheinhessen oder Pfalz stammt. Der Restzuckergehalt muss innerhalb der für die Geschmacksangabe „lieblich“ zulässigen Spanne liegen. Fast ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt.

 

Riesling-Hochgewächs (5)

Deutsch

g.U.

(1)

Weißer Qualitätswein, ausschließlich aus Trauben der Rebsorte Riesling erzeugt; der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufweisen, der um mindestens 1,5 % vol über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet bzw. den Teil davon vorgeschrieben ist, in dem die Trauben geerntet worden sind, und er muss bei der sensorischen Prüfung mindestens 3,0 Punkte erreichen.

 

Schillerwein

Deutsch

g.U.

(1)

Wein aus dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg; Qualitätswein mit einer hellroten bis leuchtend roten Farbe, der durch den Verschnitt von (auch eingemaischten) Weißweintrauben mit (auch eingemaischten) Rotweintrauben erzeugt wird. „Schillersekt b.A.“ oder „Schillerperlwein b.A.“ sind zulässig, wenn der Grundwein Schillerwein ist.

 

Weissherbst

Deutsch

g.U.

(1)

In einem bestimmten Anbaugebiet erzeugter Qualitätswein oder Prädikatswein, der aus einer einzigen roten Rebsorte und zu mindestens 95 % aus dem frühzeitigen Abpressen von Maische erzeugt wurde; die Rebsorte muss zusammen mit der Bezeichnung „Weißherbst“ in derselben Schrift, Größe und Farbe angegeben werden; darf auch bei einheimischem Qualitätsschaumwein verwendet werden, der aus Wein hergestellt wurde, der die Bezeichnung „Weißherbst“ tragen darf.

 


GRIECHENLAND

Αγρέπαυλη

(Agrepavlis)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein „Agrepavlis“ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Αμπέλι

(Ampeli)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Αμπελώνας(ες)

(Ampelonas (-ès))

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Αρχοντικό

(Archontiko)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein „Archontiko“ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Κάβα

(Cava)

Griechisch

g.g.A.

(1, 3, 8, 11, 15, 16)

Unter kontrollierten Bedingungen reifende Weine.

 

Από διαλεκτούς αμπελώνες

(Grand Cru)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Wein ausschließlich aus Trauben ausgewählter Rebflächen mit besonders niedrigen Hektarerträgen.

 

Ειδικά Επιλεγμένος

(Grande réserve)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Ausgewählte Weine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Κάστρο

(Kastro)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein historisches Schloss/eine historische Burg oder dessen/deren Ruinen befinden und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Κτήμα

(Ktima)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, der innerhalb des jeweiligen geschützten Weinbaugebiets liegt.

 

Λιαστός

(Liastos)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Weine aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Feuchtigkeit entzogen wurde.

 

Μετόχι

(Metochi)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, der außerhalb des Gebiets des Klosters liegt, zu dem er gehört.

 

Μοναστήρι

(Monastiri)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die zu einem Kloster gehören.

 

Νάμα

(Nama)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1)

Süße Messweine

 

Νυχτέρι

(Nychteri)

Griechisch

g.U.

(1)

Weine mit der g.U. „Santorini“, die ausschließlich auf den Inseln „Thira“ and „Thiresia“ erzeugt werden und mindestens drei Monate lang in Fässern lagern.

 

Ορεινό κτήμα

(Orino Ktima)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werde, der in einer Höhe von über 500 m liegt.

 

Ορεινός αμπελώνας

(Orinos Ampelonas)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine ausschließlich aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die in einer Höhe von über 500 m liegen.

 

Πύργος

(Pyrgos)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 8, 11, 15, 16)

Weine aus Trauben, die auf Rebflächen geerntet wurden, die von einem Betrieb bewirtschaftet werden, in dem sich ein „Pyrgos“ genanntes Gebäude befindet und in dem die Weinbereitung stattfindet.

 

Επιλογή ή Επιλεγμένος

(Réserve)

Griechisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Ausgewählte Weine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Παλαιωθείς επιλεγμένος

(Vieille réserve)

Griechisch

g.U.

(3, 15, 16)

Ausgewählte Likörweine, die unter kontrollierten Bedingungen eine bestimmte Zeit lang reifen.

 

Βερντέα

(Verntea)

Griechisch

g.g.A.

(1)

Weine mit traditioneller Bezeichnung aus Trauben, die auf den Rebflächen der Insel Zakynthos geerntet werden, wo auch die Weinbereitung stattfindet.

 

Vinsanto

Griechisch

g.U.

(1, 3, 15, 16)

Weine mit der g.U. „Santorini“, die im Komplex Santo Erini-Santorini der Inseln „Thira“ und „Thirasia“ aus in der Sonne gelagerten Trauben gewonnen werden.

 


SPANIEN

Amontillado

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) mit der g.U. „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“: trockene Weine, mit pikantem Aroma, mild und vollmundig, bernstein- oder goldfarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 16 und 22o. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Añejo

Spanisch

g.U./g.g.A.

(1)

Weine, die insgesamt mindestens 24 Monate in Holzbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen 600 l oder in der Flasche reifen.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. „Malaga“, der zwischen drei und fünf Jahren reift.

 

Chacolí-Txakolina

Spanisch

g.U.

(1)

Wein mit der g.U. „Chacolí de Bizkaia-Bizkaiko Txakolina“, „Chacolí de Getaria-Getariako Txakolina“ und „Chacolí de Álava-Arabako Txakolina“, hauptsächlich aus den Rebsorten Ondarrabi Zuri und Ondarrabi Beltza gewonnen. Wein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol (11 % vol bei im Fass gegorenem Weißwein), höchstens 0,8 mg/l flüchtiger Säure und insgesamt höchstens 180 mg/l Schwefel (140 mg/l bei Rotwein).

 

Clásico

Spanisch

g.U.

(3, 16)

Wein mit einer Restsüße von mehr als 45 g/l.

Chile

Cream

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, „Málaga“ und „Condado de Huelva“ mit einem Extraktstoffgehalt von mindestens 60 g/l; die Farbe reicht von bernstein- bis mahagonifarben. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“- oder „añadas“-System in Eichenbehältnissen.

 

Criadera

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, „Málaga“ und „Condado de Huelva“; reift im „criaderas y soleras“-System, das traditionell in seinem Gebiet eingesetzt wird.

 

Criaderas y Soleras

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, „Málaga“ und „Condado de Huelva“, wobei „criaderas“ genannte Eichenfässer übereinander gestapelt werden, der zuletzt gewonnene Wein auf der obersten Stufe eingefüllt wird und durch regelmäßiges Nachfüllen der Weine der verschiedenen darunter liegenden Stufen oder „criaderas“ über einen langen Zeitraum schließlich die unterste Stufe oder „solera“ erreicht, auf der der Reifungsprozess abgeschlossen ist.

 

Crianza

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 24 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 18 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen.

 

Dorado

Spanisch

g.U.

(3)

Gereifte Likörweine mit der g.U. „Rueda“ und „Malaga“.

 

Fino

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) mit der g.U. „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla Sanlúcar de Barrameda“ und „Montilla Moriles“ mit folgenden Eigenschaften: strohfarben, trocken, leicht bitter, zart und blumig. Mindestens zwei Jahre lang im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l unter „flor“ gereift.

 

Fondillón

Spanisch

g.U.

(16)

Wein mit der g.U. „Alicante“, aus Trauben der Monastrel-Sorte gewonnen, die unter außergewöhnlichen Qualitäts- und Gesundheitsbedingungen überreif am Weinstock verbleiben. Bei der Gärung werden nur einheimische Hefen verwendet und der vorhandene Alkoholgehalt (mindestens 16 % vol) muss vollkommen natürlich sein. Wird mindestens zehn Jahre in Eichenbehältnissen gereift.

 

Gran reserva

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 60 Monate lang reifen, davon mindestens 18 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l und die restliche Zeit in Flaschen;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 48 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen und die restliche Zeit in Flaschen.

 

Spanisch

g.U.

(4)

Die Mindestreifezeit für Schaumwein mit der g.U. „Cava“ beträgt 30 Monate von „tiraje“ bis „degüelle“.

 

Lágrima

Spanisch

g.U.

(3)

Süßwein mit der g.U. „Málaga“, bei dessen Gewinnung der Most durch das Eigengewicht der Trauben ohne mechanische Pressung ausläuft. Er muss mindestens zwei Jahre lang im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l reifen.

 

Noble

Spanisch

g.U./g.g.A.

(1)

Weine, die insgesamt mindestens 18 Monate reifen, entweder in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 600 l oder in Flaschen.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörweine mit der g.U. „Málaga“, die zwischen zwei und drei Jahre reifen.

 

Oloroso

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, der folgende Eigenschaften aufweist: voller Körper, vollmundig und samtig, aromatisch, energisch, grundsätzlich trocken, mahagonifarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 16 und 22o. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Pajarete

Spanisch

g.U.

(3)

Süße oder halbsüße Weine mit der g.U. „Málaga“, mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“- oder „añadas“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l gereift.

 

Pálido

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) „Condado de Huelva“, der über drei Jahre auf biologische Weise gereift ist, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 bis 17 % vol.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. „Rueda“, mindestens vier Jahre gereift, davon die letzten drei Jahre in Eiche.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. „Málaga“ aus den Rebsorten Pedro Ximenez und/oder Moscatel, ohne Zusatz von „arrope“ (konzentriertem Traubenmost), ohne Reifung.

 

Palo Cortado

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (Vino generoso) „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, dessen organoleptische Eigenschaften in dem Aroma eines Amontillado, dem Geschmack und der Farbe eines Oloroso bestehen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 16 bis 22 %. Reift in zwei Phasen: zunächst biologisch, unter einer „flor“-Hefeschicht, und dann oxidativ.

 

Primero de Cosecha

Spanisch

g.U.

(1)

Wein mit der g.U. „Valencia“, der in den ersten zehn Tagen der Erntezeit geerntet und innerhalb der nächsten dreißig Tage in Flaschen abgefüllt wird, um das Enderzeugnis zu erhalten; das Erntejahr ist auf dem Etikett anzugeben.

 

Rancio

Spanisch

g.U.

(1, 3)

Weine, die bewusst oxidativ ausgebaut werden, mit extremen Temperaturschwankungen unter Einwirkung von Sauerstoff, in Holz- oder Glasbehältnissen.

 

Raya

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) „Montilla Moriles“, der ähnliche Eigenschaften wie „Oloroso“ aufweist, aber mit weniger intensivem Aroma und Geschmack. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Reserva

Spanisch

g.U.

(1)

Andere Weine als Schaum-, Perl- oder Likörweine; sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Rotweine müssen mindestens 36 Monate lang reifen, davon mindestens 12 Monate in Eichenfässern mit einem Höchstfassungsvermögen von 330 l und die restliche Zeit in Flaschen;

Weiß- und Roséweine müssen mindestens 24 Monate lang reifen, davon mindestens 6 Monate in Eichenfässern mit demselben Höchstfassungsvermögen und die restliche Zeit in Flaschen

Chile

Sobremadre

Spanisch

g.U.

(1)

Weißweine „Vinos de Madrid“, die infolge ihrer besondern Bereitungsweise Kohlensäure enthalten, die aus der Gärung der Trauben auf ihren „madres“(dem Weintrub) stammt.

 

Solera

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein „Jerez-Xérès-Sherry“, „Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda“, „Montilla-Moriles“, „Málaga“ und „Condado de Huelva“, im „criaderas y soleras“-System gereift.

 

Superior

Spanisch

g.U.

(1)

Weine gewonnen aus mindestens 85 % der bevorzugten Rebsorten der jeweiligen abgegrenzten Gebiete.

Chile

Südafrika

Trasañejo

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein mit der g.U. „Málaga“, mehr als fünf Jahre gereift.

 

Vino Maestro

Spanisch

g.U.

(3)

Wein mit der g.U. „Málaga“, dessen Gärung unvollständig ist, weil vor deren Beginn 7 % Weinalkohol zugesetzt werden. Somit verläuft die Gärung sehr langsam und kommt zum Stillstand, wenn der Alkoholgehalt 15 bis 16o erreicht, so dass etwa 160-200 g/l Zucker nicht fermentiert haben. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“- oder „añadas“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Vendimia Inicial

Spanisch

g.U.

(1)

Wein „Utiel–Requena“, gewonnen aus Trauben, die in den ersten zehn Tagen der Erntezeit geerntet wurden, mit einem Alkoholgehalt von 10 bis 11,5 % vol; seine besonderen Eigenschaften, zu denen ein geringer Kohlensäuregehalt gehören kann, sind auf seine Jugend zurückzuführen.

 

Viejo

Spanisch

g.U./g.g.A.

(1)

Wein, der 36 Monate gereift ist und dessen oxidativer Charakter insbesondere auf die Einwirkung von Licht, Sauerstoff, Wärme oder aller dieser Faktoren zurückzuführen ist.

 

Spanisch

g.U.

(3)

Likörwein (vino generoso) mit der g.U. „Condado de Huelva“, der folgende Eigenschaften aufweist: voller Körper, vollmundig und samtig, aromatisch, energisch, grundsätzlich trocken, mahagonifarben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt zwischen 15 und 22o. Reift mindestens zwei Jahre im „criaderas y soleras“-System in Eichenbehältnissen mit einem Höchstfassungsvermögen von 1 000 l.

 

Vino de Tea

Spanisch

g.U.

(1)

Wein des nördlichen Teilgebiets der g.U. „La Palma“, höchstens sechs Monate gereift in Behältnissen aus dem Holz der Kanarischen Kiefer Pinus canariensis („Tea“). Der vorhandene Alkoholgehalt liegt bei Weißwein zwischen 11 und 14,5 % vol, bei Roséwein zwischen 11 und 13 % vol und bei Rotwein zwischen 12 und 14 % vol.

 


FRANKREICH

Ambré

Französisch

g.U.

(3)

Artikel 7 des Erlasses vom 29. Dezember 1997: g.U. „Rivesaltes“: Um die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Rivesaltes“ zusammen mit der Angabe „ambré“ tragen zu können, muss Weißwein in dem Betrieb bis zum 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres oxidativ ausgebaut worden sein.

 

Clairet

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Bourgogne“, „Bordeaux“: hellroter oder Roséwein.

 

Claret

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Bordeaux“: Ausdruck zur Bezeichnung eines hellroten Weins.

 

Tuilé

Französisch

g.U.

(3)

Artikel 7 des Erlasses vom 29. Dezember 1997: Um die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Rivesaltes“ zusammen mit der Angabe „tuilé“ tragen zu können, muss Weißwein in dem Betrieb bis zum 1. September des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres oxidativ ausgebaut worden sein.

 

Vin jaune

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Arbois“, „Côtes du Jura“, „L'Etoile“, „Château-Châlon“: Weinbauerzeugnis ausschließlich hergestellt aus in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Rebsorten: langsame Gärung, Reifung im Eichenfass ohne Auffüllen während mindestens sechs Jahren.

 

Château

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Historischer Ausdruck mit Bezug auf ein besonderes Gebiet und einen besonderen Wein; Weinen vorbehalten, die aus einem tatsächlich bestehenden oder genau mit diesem Wort bezeichneten Weinbaubetrieb stammen.

Chile

Clos

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15, 16)

Chile

Cru artisan

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Médoc“, „Haut-Médoc“, „Margaux“, „Moulis“, „Listrac“, „St Julien“, „Pauillac“, „St Estèphe“:

Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

 

Cru bourgeois

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Médoc“, „Haut-Médoc“, „Margaux“, „Moulis“, „Listrac“, „Saint-Julien“, „Pauillac“, „Saint-Estèphe“: Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

Chile

Cru classé, auch ergänzt durch Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Barsac“, „Côtes de Provence“, „Graves“, „Saint-Emilion grand cru“, „Médoc“, „Haut-Médoc“, „Margaux“, „Pessac-Leognan“, „Saint Julien“, „Pauillac“, „Saint Estèphe“, „Sauternes“.

Die Qualität eines Weins, seine Geschichte sowie einen Gebietstyp betreffender Ausdruck, der eine Rangordnung nach dem Wert der Weine aus einem bestimmten Weinbaubetrieb umfasst.

 

Edelzwicker

Deutsch

g.U.

(1)

g.U. „Alsace“: Weine aus einer oder mehrerer der in der Spezifikation festgelegten Rebsorten.

 

Grand cru

Französisch

g.U.

(1, 4)

Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

Chile

Schweiz

Tunesien

Hors d’âge

Französisch

g.U.

(3)

g.U. „Rivesaltes“, „Banyuls“: darf für Weine verwendet werden, die nach ihrer Herstellung mindestens fünf Jahre lang gereift sind.

 

Passe-tout-grains

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Bourgogne“ aus zwei der in der Spezifikation festgelegten Rebsorten.

 

Premier Cru

Französisch

g.U.

(1)

Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

Tunesien

Primeur

Französisch

g.U.

(1)

Wein, der am dritten Donnerstag im November des Erntejahres an die Verbraucher abgegeben wird.

 

Französisch

g.g.A.

(1)

Wein, der am dritten Donnerstag im Oktober des Erntejahres an die Verbraucher abgegeben wird

 

Rancio

Französisch

g.U.

(1, 3)

g.U. „Grand Roussillon“, „Rivesaltes“, „Rasteau“, „Banyuls“, „Maury“, „Clairette du Languedoc“: Einen Weintyp und eine besondere Weinerzeugungsmethode betreffender Ausdruck, der einigen Qualitätsweinen aufgrund ihres Alters und den Terroirbedingungen vorbehalten ist.

 

Sélection de grains nobles

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Alsace“, „Alsace Grand Cru“, „Condrieu“, „Monbazillac“, „Graves supérieur“, „Bonnezeaux“, „Jurançon“, „Cérons“, „Quarts de Chaume“, „Sauternes“, „Loupiac“, „Côteaux du Layon“, „Barsac“, „Sainte Croix du Mont“, „Côteaux de l'Aubance“, „Cadillac“: Wein, der aus in mehreren Durchgängen handverlesenen Trauben gewonnen wird. Dabei werden überreife Trauben ausgewählt, die von Edelfäule befallen oder am Rebstock eingeschrumpft sind.

 

Sur lie

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Muscadet“, „Muscadet Coteaux de la Loire“, „Muscadet-Côtes de Grandlieu“, „Muscadet-Sèvre et Maine“, „Gros Plant du Pays Nantais“: Wein mit besonderer Spezifikation (hinsichtlich Ertrag, Alkoholgehalt usw.), der bis zum 1. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres auf dem Weintrub gelagert wird.

 

Französisch

g.g.A.

(1)

g.g.A. „Vin de pays d'Oc“, „Vin de pays des Sables du Golfe du Lion“: Wein mit besonderer Spezifikation, der weniger als einen Winter im Fass verbleibt und bis zu seiner Abfüllung auf dem Weintrub gelagert wird.

 

Vendanges tardives

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Alsace“, „Alsace Grand Cru“, „Jurançon“: Einen Weintyp und eine besondere Weinerzeugungsmethode betreffender Ausdruck, der Weinen aus überreifen Trauben vorbehalten ist, bei denen bestimmte Bedingungen betreffend die Dichte und den Alkoholgehalt eingehalten werden.

 

Villages

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Anjou“, „Beaujolais“, „Côte de Beaune“, „Côtes de Nuits“, „Côtes du Rhône“, „Côtes du Roussillon“, „Mâcon“: Die Qualität eines Weins betreffender Ausdruck, der Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gemäß einem Erlass vorbehalten ist, und wenn dieser Ausdruck durch Einbeziehung in eine Ursprungsbezeichnung kollektiv verwendet wird.

 

Vin de paille

Französisch

g.U.

(1)

g.U. „Arbois“, „Côtes du Jura“, „L'Etoile“, „Hermitage“: Ausdruck betreffend eine Bereitungsmethode, die in einer Auswahl von Trauben aus in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Rebsorten besteht; diese Trauben werden mindestens sechs Wochen auf Strohmatten oder auf Holzgestellen aufgehängt getrocknet. Der Wein wird ab dem Auspressen mindestens drei Jahre lang gelagert, davon mindestens 18 Monate im Holzfass gereift.

 


ITALIEN

Alberata oder vigneti ad alberata

Italienisch

g.U.

(1)

Besonderer Begriff betreffend die „Aversa“-Weinart. Er bezieht sich auf die sehr alte Weinbautradition, nach der das Erzeugnis gewonnen wird.

 

Amarone

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher historischer Begriff betreffend die Produktionsmethode der „Valpolicella“-Weinart. Er wird seit dem Altertum zur Identifizierung des Ursprungsortes des Weins verwendet, der anhand einer besonderen Produktionsmethode unter Verwendung von eingetrockneten Weintrauben durch vollständiges Vergären des Zuckers erzeugt wird. Dies kann den Ursprung des Namens „Amarone“ erklären. Es ist ein sehr besonderer und wohlbekannter Begriff, der allein zur Identifizierung des Erzeugnisses verwendet werden kann.

 

Ambra

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere, mehr oder weniger tiefe bernsteingelbe Farbe der „Marsala“-Weinart. Die besondere Farbe ergibt sich aus dem langen Erzeugungsverfahren, das die Reifung und den Ausbau umfasst, wobei diese Vorgänge eine erhebliche Verringerung der Polyphenole und Farbstoffe durch Oxidation mit sich bringen.

 

Ambrato

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Der Begriff bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die besondere, mehr oder weniger tiefe bernsteingelbe Farbe der Weinarten „Malvasia aus Lipari“ und „Vernaccia aus Oristano“. Die besondere Farbe ergibt sich aus dem langen Erzeugungsverfahren, das die Reifung und den Ausbau umfasst, wobei diese Vorgänge eine erhebliche Verringerung der Polyphenole und Farbstoffe durch Oxidation mit sich bringen.

 

Annoso

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend die „Controguerra“-Weinart. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eingetrocknete Weintrauben und eine vorgeschriebene Alterung in Holzbehältnissen während mindestens 30 Monaten umfasst, bevor das Enderzeugnis vermarktet und verbraucht werden kann.

 

Apianum

Lateinisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff für „Fiano di Avellino“-Wein. Dieser Begriff ist klassischen Ursprungs. Er bezieht sich auf die Güte der Trauben, weil diese von den Bienen (italienisch: „api“) bevorzugt werden.

 

Auslese

Deutsch

g.U.

(1)

Vgl. den traditionellen Begriff „scelto“. Ausschließlicher Begriff für „Caldaro“- und „Caldaro Classico — Alto Adige“-Weine.

 

Buttafuoco

Italienisch

g.U.

(1, 6)

Ausschließlicher Begriff, streng vorbehalten für die besondere Art Wein, die aus einem Untergebiet der „Oltrepò Pavese“-Weine stammt. Es wird schon seit langem zur Bezeichnung eines sehr besonderen Erzeugnisses verwendet, das, dem Sinn des Wortes gemäß, „besondere Hitze“ von sich geben kann.

 

Cannellino

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff betreffend eine Art von „Frascati“-Weinen und ihre Erzeugung. Er wird schon seit langem zur Identifizierung der vorgenannten Weinart verwendet, die anhand eines besonderen Produktionsverfahrens erzeugt wird, das einen „abboccato“ genannten Wein zum Ergebnis hat, d.h. einen leicht süßen und vollmundigen Wein.

 

Cerasuolo

Italienisch

g.U.

(1)

Traditioneller und historischer Begriff, eng verbunden mit den „Cerasuolo di Vittoria“-Weinen. Es ist Bestandteil des DOCG-Namens und stellt dessen nichtgeografischen Aspekt dar. Der Begriff bezieht sich auf die Erzeugung sowie die besondere Farbe. Traditionell wird er auch zur Bezeichnung einer anderen Art von „Montepulciano d'Abruzzo“-Weinen verwendet, mit denen er eng verbunden ist.

 

Chiaretto

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere Farbe der diesbezüglichen Weinart aus schwarzen Trauben.

 

Ciaret

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff für „Monferrato“-Weine, er bezieht sich auf die besondere Farbe des Erzeugnisses; herkömmlicherweise bedeutet er „hellrot“.

 

Château

Französisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 16)

Begriff betreffend den Namen des Weinbaubetriebs, sofern die Trauben ausschließlich aus diesem Betrieb stammen und die Weinbereitung ebenfalls dort stattfindet.

Chile

Classico

Italienisch

g.U.

(1, 3, 8, 11, 15, 16)

Begriff gemäß dem Gesetz Nr. 164/1992. Er ist vorbehalten für stille Weine des ältesten Ursprungsgebiets, dem eine eigenständige Regelung der g.U. zugeschrieben werden kann.

Chile

Dunkel

Deutsch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die typische dunkle Farbe der entsprechenden Art von „Trentino“-Weinen.

 

Fine

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff eng verbunden mit einer der „Marsala“-Arten. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifezeit von einem Jahr, davon mindestens acht Monate in Holzfässern, umfasst.

 

Fior d’Arancio

Italienisch

g.U.

(1, 6)

Begriff betreffend die beiden „Colli Euganei“-Arten: Schaumweine und „passito“-Weine (d.h. Weine aus eingetrockneten Weintrauben). Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die typischen aromatischen Merkmale des Erzeugnisses, das anhand eines sorgfältigen Erzeugungsverfahrens aus Trauben der Rebsorte „Moscato“ gewonnen wird.

 

Flétri

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend den spezifischen Wein der Art „Valle d'Aosta“ oder „Vallée d'Aoste“ DOC. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die typischen Erzeugnismerkmale, die das Ergebnis eines sorgfältigen Erzeugungsverfahrens bei teilweise eingetrockneten Trauben sind.

 

Garibaldi Dolce (oder GD)

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine besondere „Marsala Superior“ DOC-Weinart. Anfänglich wurde dieser Begriff zu Ehren Garibaldis verwendet, der diesen Wein bei seinem Aufenthalt in Marsala kostete. Er schätzte ihn aufgrund seiner Eigenschaften, die auf das besondere Erzeugungsverfahren mit einer Mindestreifezeit von zwei Jahren in Holzfässern zurückzuführen sind.

 

Governo all’uso toscano

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1)

Ursprünglich war der Begriff mit Weinen mit der g.U. „Chianti“ und „Chianti Classico“ verbunden. Später wurde er auf Wein mit der g.g.A. „Colli della Toscana Centrale“ ausgedehnt, der im selben Produktionsgebiet erzeugt wird. Er bezieht sich auf ein besonderes, in der Toskana angewendetes Erzeugungsverfahren, wobei zum Ende des Winters getrockneten Trauben dem Wein beigemischt werden, um eine erneute Gärung hervorzurufen.

 

Gutturnio

Italienisch

g.U.

(1, 8)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine Weinart aus einem Untergebiet der „Colli Piacentini“-Weine. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren des vorgenannten Rotweins, eines sehr typischen und hochwertigen Weins. Er wurde tatsächlich in Silberbechern aus der Römerzeit namens „Gutturnium“ serviert.

 

Italia Particolare (oder IP)

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für „Marsala fine“-Weine. Ursprünglich wurde „Marsala“ nur für den einheimischen Markt erzeugt.

 

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

Deutsch

g.U.

(1)

Traditionelles Erzeugungsgebiet von „Caldaro -Alto Adige“ (mit der Bezeichnung Santa Maddalena und „Terlano“).

(vgl. Begriffsbestimmung von „Classico“).

 

Kretzer

Deutsch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die typische Rosé-Farbe.

Der Begriff wird für die entsprechenden „Alto Adige“-, „Trentino“- und „Teroldego rotaliano“-Weinarten verwendet.

 

Lacrima

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff eng verbunden mit dem Namen für „Lacrima di Morro d'Alba“-Wein, dem Bestandteil dieses Weinnamens. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, wobei das leichte Auspressen der Trauben ein hochwertiges Erzeugnis ergibt.

 

Lacryma Christi

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5)

Ausschließlicher historischer Begriff eng verbunden mit „Vesuvio“-Weinen. Er war ursprünglich mit einigen Arten der vorgenannten Weine (sowohl stiller Wein als auch Likör- und Schaumwein) verbunden, die anhand eines besonderen Erzeugungsverfahrens gewonnen werden, wobei das leichte Auspressen der Trauben ein hochwertiges Erzeugnis ergibt, das einen religiösen Zusammenhang hat.

 

Lambiccato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher historischer Begriff für eine der „Castel San Lorenzo“-Weinarten. Er bezieht sich auf die Erzeugnisart und das besondere Erzeugungsverfahren, wobei Moscato-Trauben bei kontrollierter Temperatur in besonderen Behältnissen, traditionell „Lambicchi“ genannt, einer Mazeration unterzogen werden.

 

London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

Italienisch

g.U.

(3)

Ausschließlicher historischer Begriff für die „Marsala Superiore“-Weinart. Dieser Begriff bzw. diese Initialen werden herkömmlicherweise zur Bezeichnung eines für den englischen Markt bestimmten Erzeugnisses verwendet. Auch die Verwendung der englischen Sprache ist traditionell und ist in der Produktspezifikation und den Vorschriften für „Marsala“-Weine festgelegt. Es ist tatsächlich wohlbekannt, dass die Bedeutung und der Ruf dieser Bezeichnung als Likörwein auf die Tätigkeit der Erzeuger und der englischen Händler zurückzuführen sind, die Marsala seit 1773 entdeckt, erzeugt und vermarktet haben, so dass dieser außergewöhnliche Wein in der ganzen Welt, aber vor allem in England, wohlbekannt wurde.

 

Occhio di Pernice

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend einige „Vin Santo“-Weinarten. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die besondere Farbe. Tatsächlich ermöglicht das besondere Erzeugungsverfahren auf der Grundlage von roten Trauben die Herstellung eines sehr besonderen Erzeugnisses mit einer außergewöhnlichen Farbe von leuchtend rot bis hellrot. Gemeint ist die Augenfarbe des „Pernice“ (Rebhuhn), des Vogels, der dem Wein seinen Namen gegeben hat.

 

Oro

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend die spezifischen „Marsala“-Weine. Er bezieht sich auf die besondere Farbe und das Erzeugungsverfahren, das das Verbot umfasst, konzentrierten Most zu verwenden. Somit erhält man ein besonders hochwertiges Erzeugnis mit einer mehr oder weniger lebhaften goldenen Farbe.

 

Passito oder Vino passito oder Vino Passito Liquoroso

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Begriff betreffend die Erzeugnisart und das entsprechende Erzeugungsverfahren. Die Begriffe „passito“ oder „vino passito“ und „vino passito liquoroso“ sind Weinen oder Likörweinen vorbehalten, die aus der Gärung von Trauben gewonnen werden, die am Stock oder auf besonderen Vorrichtungen gemäß den Vorschriften der Produktspezifikation getrocknet werden. Mit dem Gesetz Nr. 82/2006 wurde dieser Begriff auf Weine aus überreifen Trauben ausgedehnt.

 

Ramie

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit einer der „Pinerolese“-Weinarten. Er bezieht sich auf die Erzeugnisart und das entsprechende Erzeugungsverfahren anhand von teilweise getrockneten Trauben.

 

Rebola

Italienisch

g.U.

(1, 15)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit einer der „Colli di Rimini“-Weinarten. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren und die Art des Erzeugnisses, dessen Farbskala zwischen gold und bernsteinfarben liegt und das aus teilweise getrockneten Trauben gewonnen wird.

 

Recioto

Italienisch

g.U.

(1, 4, 5)

Historisch-traditioneller Begriff, eng verbunden mit dem Namen von drei im Veneto erzeugten Weinen mit Ursprungsbezeichnung: g.U. „Valpolicella“, „Gambellara“ und „Recioto di Soave“, d.h. Bezeichnungen für Erzeugungsgebiete, die in nächster Nähe liegen und ähnliche Traditionen haben, insbesondere in den Provinzen Verona und Vicenza. Der Ursprung des Namens geht ins fünfte Jahrhundert zurück. Zu diesem Zeitpunkt bezeichneten die bukolischen Schriftsteller diesen Wein als besonders wertvoll und wohlbekannt; seine Erzeugung war auf die Provinz Verona begrenzt und sein Name ist abgeleitet von „Retia“, dem Berg- und Hügelgebiet, das sich im Altertum über das Gebiet Veronese-Trentino bis zur Grenze mit Comasco-Valtellina erstreckte. Dieser Begriff ist somit schon lange im Gebrauch und wird immer noch zur Bezeichnung von Weinen verwendet, die anhand des besonderen Erzeugungsverfahrens unter Trocknung der Trauben erzeugt werden.

 

Riserva

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 15, 16)

Weine, die eine bestimmte Zeit lang gereift werden, mindestens zwei Jahre bei Rotweinen und ein Jahr bei Weißweinen, und anschließend einer weiteren, in der Produktspezifikation vorgeschriebenen Reifung in Fässern unterzogen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Modalitäten schreibt die Produktspezifikation die Angabe des Erntejahres auf dem Etikett vor und enthält die Regeln für den Fall, das es sich um einen Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Erntejahren handelt. In der g.U. der Schaum- und Likörweinarten kann dieser Begriff gemäß den Vorschriften der entsprechenden Produktspezifikation und den Gemeinschaftsvorschriften verwendet werden.

 

Rubino

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff verbunden mit der g.U. „Cantavenna“. Er bezieht sich auf das gesamte Verfahren und die besondere Farbe. Der Begriff „Rubino“ ist außerdem mit der besonderen Art der DOC-Weine „Teroldego Rotaliano“, „Trentino“ und „Garda Colli Mantovani“ verbunden und bezieht sich auf die besondere Farbe des Erzeugnisses.

 

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff verbunden mit der besonderen „Marsala“-Weinart. Er bezieht sich auf das besondere Verfahren, das das Verbot umfasst, konzentrierten Most zu verwenden. Dieser Wein hat außerdem eine besondere rubinrote Farbe, die nach der Reifung bernsteinfarbene Schattierungen aufweist.

 

Sangue di Giuda

Italienisch

g.U.

(4, 5, 8)

Ausschließlicher historischer traditioneller Begriff, verbunden mit einer im Gebiet Oltrepò Pavese erzeugten Weinart. Er wird schon seit langem verwendet, um einen sehr besonders aussehenden roten, manchmal süßen Schaumwein zu bezeichnen, der sehr schmackhaft ist, d. h., er ist so angenehm, dass man sehr viel davon trinkt, ohne daran zu denken, dass er sehr verräterisch sein kann wie der wohlbekannte Jünger gleichen Namens (Judas).

 

Scelto

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff verbunden mit den „Caldaro“-, „Caldaro Classico — Alto Adige“- und „Colli del Trasimeno“-Weinen. Er bezeiht sich auf das spezifische Erzeugnis und das entsprechende Erzeugungsverfahren, angefangen von der Auswahl der Trauben (deswegen nennt man ihn „ausgewählt“.)

 

Sciacchetrà

Italienisch

g.U.

(1)

Historisch-traditioneller Begriff eng verbunden mit den „Cinque Terre“. Er bezieht sich auf das Erzeugungsverfahren einschließlich des Auspressens der Trauben und der Lagerung. Der Ausdruck bedeutet tatsächlich „auspressen ohne zu zerquetschen“, ein Verfahren, das für hochwertige Erzeugnisse verwendet wird.

 

Sciac-trà

Italienisch

g.U.

(1)

Wie bei Schiacchetrà. In diesem Fall ergibt sich der Unterschied daraus, dass der Begriff für eine bestimmte Weinart verwendet wird.

 

Spätlese

Deutsch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Vgl. den Begriff „Vendemmia Tardiva“. Dieser Begriff wird in der autonomen Provinz Bozen (Südtirol) verwendet.

 

Soleras

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff verbunden mit der besonderen Weinart „Marsala“. Er bezieht sich auf das Erzeugnis und das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifungszeit von fünf Jahren in Holzfässern umfasst. Die Anreicherung mit konzentriertem Traubenmost ist verboten. Somit ergibt sich ein reines, natürliches Erzeugnis, das keine Zusatzstoffe enthält, nicht einmal solche aus dem Weinbau, abgesehen natürlich von Alkohol, weil es sich um einen Likörwein handelt.

 

Stravecchio

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff ausschließlich verbunden mit der einmaligen „Virgin“- und/oder „Soleras“-Art des „Marsala“. Es bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren, das eine Mindestreifungszeit von zehn Jahren in Holzfässern umfasst.

 

Strohwein

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 11, 15, 16)

Vgl. den traditionellen Begriff „Passito“.

Der Begriff bezieht sich auf einen besonderen, in der Provinz Bozen erzeugten Wein und entspricht einem Erzeugungsverfahren, bei dem die Trauben nach der Ernte gemäß der mit den Produktspezifikationen festgelegten Trocknungsmethode auf Strohmatten getrocknet werden.

 

Superiore

Italienisch

g.U.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 16)

Weine mit höheren Qualitätsmerkmalen und viel strengeren Erzeugungsvorschriften als für andere Weine. In den Produktspezifikationen werden tatsächlich folgende Unterschiede festgelegt:

(a)

der natürliche Mindestalkoholgehalt der Trauben muss um mindestens 0,5 % vol höher sein;

(b)

der Gesamtalkoholgehalt muss um mindestens 0,5 % vol höher sein.

San Marino

Superiore Old Marsala

Italienisch

g.U.

(3)

Begriff betreffend die „Marsala Superiore“-Weinart. Es bezieht sich auf das besondere Erzeugnis und das besondere Erzeugnisverfahren, das eine Mindestreifungszeit von zwei Jahren in Holzfässern umfasst. Der Name enthält außerdem ein englisches Wort, das traditionell für einen Likörwein verwendet wird und sowohl in der Produktspezifikation als auch in dem Gesetz über Marsala-Weine festgelegt ist. Die Bedeutung und der Ruf dieser Bezeichnung sind auf die Tätigkeit der Erzeuger und der englischen Händler zurückzuführen, die Marsala seit 1773 entdeckt, erzeugt und vermarktet haben, so dass dieser Wein in der ganzen Welt, aber vor allem in England, wohlbekannt wurde.

 

Torchiato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit „Colli di Conegliano — Torchiato di Fregona“-Weinen. Er bezieht sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die dank eines sorgfältigen Erzeugnisverfahrens erhalten werden, wobei die Trauben sanft ausgepresst werden.

 

Torcolato

Italienisch

g.U.

(1)

Ausschließlicher Begriff verbunden mit der besonderen Weinart „Breganze“.

Er bezieht sich auf die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, das durch ein sorgfältiges Erzeugungsverfahren gewonnen wird, das die Verwendung von eingetrockneten Trauben umfasst. Die geernteten Trauben werden zunächst in Körben getrocknet und anschließend evtl. nochmals zum Trocknen an Gestellen aufgehängt. So verläuft die besondere Trocknung.

 

Vecchio

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Begriff betreffend „Rosso Barletta“-, „Aglianico del Vuture“-, „Marsala“- und „Falerno del Massico“- Weine. Er bezieht sich auf die Reifungsbedingungen und die anschließende Reifung und den Ausbau des Erzeugnisses.

 

Vendemmia Tardiva

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 15, 16)

Begriff verbunden mit der besonderen Weinart, die eine Spätlese voraussetzt. Das anschließende Altern und Eintrocknen der Trauben am Stock unter den jeweiligen Umwelt- und Witterungsbedingungen ergibt ein insbesondere hinsichtlich Zuckergehalt und Geschmack außergewöhnliches Erzeugnis. Das Ergebnis ist ein sehr außergewöhnlicher Wein. Diese Weine werden auch Dessertweine oder „Meditationsweine“ genannt.

 

Verdolino

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und die besondere grüne Farbe.

 

Vergine

Italienisch

g.U.

(1, 3)

Begriff betreffend „Marsala“-Weine. Er bezieht sich auf das besondere Erzeugnis und das besondere Erzeugnisverfahren, das eine Mindestreifungszeit von fünf Jahren in Holzfässern sowie das Verbot des Zusatzes von konzentriertem Most umfasst. Somit ergibt sich ein reines, natürliches Erzeugnis, das keine Zusatzstoffe enthält, nicht einmal solche aus dem Weinbau, abgesehen natürlich von Alkohol, weil es sich um einen Likörwein handelt.

Dieser Begriff betrifft auch „Bianco Vergine Valdichiana“-Weine. Er bezieht sich auf das traditionelle Erzeugungsverfahren, das eine Gärung ohne Schalen umfasst, so dass sich ein reines und natürliches Enderzeugnis ergibt.

 

Vermiglio

Italienisch

g.U.

(1)

Der Begriff betrifft „Colli dell’Etruria Centrale“-Weine. Er bezieht sich sowohl auf die besonderen Qualitätsmerkmale als auch auf die besondere Farbe.

 

Vino Fiore

Italienisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend das besondere Verfahren zur Erzeugung bestimmter Weiß- und Roséweine. Das Verfahren umfasst ein leichtes Auspressen der Trauben, so dass sich ein besonders zarter Geschmack des Weines ergibt, der sich so mit dieser „Blumennote“ von seiner besten Seite zeigt.

 

Vino Novello oder Novello

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 8)

Der Begriff bezieht sich auf das besondere Erzeugungsverfahren und den Erzeugungszeitraum, wobei die Vermarktung und der Verbrauch am 6. November eines jeden Erntejahres beginnen.

 

Vin Santo oder Vino Santo oder Vinsanto

Italienisch

g.U.

(1)

Historisch-traditioneller Begriff betreffend einige in den Regionen Toscana, Marche, Umbria, Emilia Romagna, Veneto und Trentino Alto Adige erzeugte Weine.

Er bezieht sich auf die besondere Weinart und das diesbezügliche komplizierte Erzeugungsverfahren, das die Lagerung und Trocknung der Trauben an geeigneten und gut belüfteten Orten und eine lange Reifezeit in traditionellen Holzbehältnissen umfasst.

Hinsichtlich des Ursprungs des Begriffs sind zahlreiche Hypothesen aufgestellt worden, von denen sich die meisten auf das Mittelalter beziehen. Die wahrscheinlichsten stehen im Zusammenhang mit dem religiösen Wert des Weins. Er galt als ganz außergewöhnlich, mit wundersamen Eigenschaften.

Er wurde allgemein bei der Feier der heiligen Messe verwendet, was den Namen „heiliger Wein“ (vinsanto) erklären könnte.

Der Begriff wird immer noch verwendet und ist in der Produktspezifikation der g.U. genau dargelegt; es handelt sich um eine Weinart, die in der ganzen Welt bekannt ist und geschätzt wird.

 

Vivace

Italienisch

g.U./g.g.A.

(1, 8)

Begriff betreffend das Erzeugungsverfahren und das gewonnene entsprechende Erzeugnis. Da der Wein infolge seiner besonderen und natürlichen Gärung Kohlensäure enthält, handelt es sich um einen Perl- oder Schaumwein.

 


ZYPERN

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

(Vineyard(-s))

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

Wein aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb in dem Bezirksgebiet durchgeführt.

WPC — Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Κτήμα

(Ktima)

(Domain)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

Wein aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb durchgeführt.

WPC — Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Μοναστήρι

(Monastiri)

(Monastery)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

Wein aus Trauben, die auf Rebflächen von mindestens 1 Hektar geerntet wurden, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Im selben landwirtschaftlichen Gebiet befindet sich ein Kloster. Die Weinbereitung wird vollständig im Betrieb durchgeführt.

WPC — Board act 6/2006

(EC382/2007, L95, 5.4.2007)

 

Μονή

(Moni)

(Monastery)

Griechisch

g.U./g.g.A.

(1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 15, 16)

 


LUXEMBURG

Château

Französisch

g.U.

(1)

Begriff betreffend den Namen des Betriebs, sofern die Trauben ausschließlich von diesem Betrieb stammen und die Weinbereitung dort stattfindet.

Chile

Grand premier cru

Französisch

g.U.

(1)

Weine, die das nationale Gütezeichen „Marque nationale“ tragen dürfen, können auch eine der ergänzenden Qualitätsbezeichnungen „Vin classé“, „Premier cru“ oder „Grand premier cru“ tragen, die seit 1959 verwendet werden. Diese Bezeichnungen werden einem Wein nach einer Probe durch eine amtliche Kommission verliehen, bei der die Weine anhand einer Skala von 0 bis 20 Punkten eingestuft werden:

Weinen, die weniger als 12 Punkte erhalten, wird das amtliche Gütezeichen versagt, sie dürfen die „Marque nationale — appellation contrôlée“ nicht tragen;

Weine, die mindestens 12,0 Punkte erhalten, werden amtlich als „Marque nationale — appellation contrôlée“ anerkannt;

Weine, die mindestens 14,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung „Vin classé“ zusätzlich zu „Marque nationale — appellation contrôlée“ tragen;

Weine, die mindestens 16,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung „Premier cru“ zusätzlich zu „Marque nationale — appellation contrôlée“ tragen;

Weine, die mindestens 18,0 Punkte erhalten, dürfen die Bezeichnung „Grand Premier cru“ zusätzlich zu „Marque nationale — appellation contrôlée“ tragen.

 

Premier cru

Tunesien

Vin classé

 

Vendanges tardives

Französisch

g.U.

(1)

Bezeichnet einen Spätlesewein aus nur einer der Rebsorten Auxerrois, Pinot blanc, Pinot gris, Riesling oder Gewürztraminer. Die Trauben müssen von Hand geerntet werden und der natürliche Alkoholgehalt beträgt mindestens 95° Oechsle für Riesling und 105° Oechsle für andere Rebsorten.

(Decret grand-ducal vom 8. Januar 2001)

 

Vin de glace

Französisch

g.U.

(1)