Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0051

    Verordnung (EG) Nr. 51/2009 der Kommission vom 15. Januar 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 17 vom 22.1.2009, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/51/oj

    22.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 17/17


    VERORDNUNG (EG) Nr. 51/2009 DER KOMMISSION

    vom 15. Januar 2009

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Januar 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Gestepptes rechteckiges Erzeugnis, Abmessungen etwa 260 cm × 240 cm, bestehend aus drei Lagen, die beiden äußeren Lagen aus Baumwollgeweben; bei der mittleren Lage handelt es sich um eine synthetische Wattierung, die die Füllung bildet. Die obere Lage hat einen aufgenähten etwa 30 cm breiten Rand in kontrastierender Farbe. Die Lagen sind mit Ziernähten zusammengenäht.

    (Bettüberwurf/Bettdecke)

    (siehe Foto Nr. 645) (1)

    9404 90 90

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe s zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9404, 9404 90 und 9404 90 90.

    Bettausstattungen und ähnliche Waren, mit Füllung aus Stoffen aller Art, sind in Position 9404 einzureihen. Vgl. dazu die Erläuterungen zu Position 9404 des Harmonisierten Systems (HS) Buchstabe B und Buchstabe B Absatz 2, in denen Deckbetten und Bettdecken ausdrücklich aufgeführt sind.

    Die Einreihung in Position 6304 kommt nicht in Betracht, weil Bettausstattungen des Kapitels 94 nicht zu Abschnitt XI gehören (siehe Anmerkung 1 Buchstabe s zu Abschnitt XI). In Position 6304 sind außerdem Waren zur Innenausstattung der Position 9404 wie Bettüberwürfe ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 6304, 2. Absatz).

    Daher ist die Ware in den KN-Code 9404 90 90 einzureihen.

    Image


    (1)  Die Abbildung dient nur zu Informationszwecken.


    Top