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Document 32009D0979

    Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für aus der Union über den Hafen von Burgas ausgeführte lebende Rinder sowie der Finanzhilfe der Union für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10004)

    ABl. L 336 vom 18.12.2009, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/979/oj

    18.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/52


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2009

    zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für aus der Union über den Hafen von Burgas ausgeführte lebende Rinder sowie der Finanzhilfe der Union für 2010

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10004)

    (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

    (2009/979/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 37,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 75,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt), insbesondere auf Artikel 90,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben im Veterinärbereich festgelegt.

    (2)

    Insbesondere gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat eine vorübergehende degressive Finanzhilfe gewähren, wenn dort bei der Anwendung der Kontrollstrategie im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Binnenmarktes für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs Personal- oder Infrastrukturprobleme struktureller oder geografischer Art auftreten. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zudem ein nationales Programm zur Verbesserung seiner Kontrollregelung, einschließlich aller einschlägigen finanziellen Angaben.

    (3)

    Damit der Binnenmarkt funktioniert, bedarf es eines harmonisierten Kontrollsystems für lebende Tiere, einschließlich solcher, die in Drittländer ausgeführt werden. Die Durchführung dieser Strategie sollte durch eine Finanzhilfe der Union erleichtert werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (4) sieht vor, dass die Tiere das Zollgebiet der Union durch eine Ausgangsstelle verlassen dürfen, an der der amtliche Tierarzt bei den Tieren, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird, prüft, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (5) vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden und ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 prüfen amtliche Tierärzte der Mitgliedstaaten an der Ausgangsstelle, ob beim Transport der Tiere die Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (6) enthält die in der gesamten Gemeinschaft geltenden Kriterien, welche die Kontrollstellen erfüllen müssen, damit optimale Bedingungen für das Wohl der diese Aufenthaltsorte passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

    (7)

    Bulgarien hat Personal- und Infrastrukturprobleme bei der Durchführung der gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinärkontrollen bei ausgeführten lebenden Rindern an der Ausgangsstelle im Hafen von Burgas verzeichnet. Es fehlen insbesondere Einrichtungen für amtliche Tierärzte zur Inspektion lebender Rinder sowie eine zugelassene Kontrollstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der unmittelbaren Umgebung des Hafens, wo die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden sowie ruhen können, wenn sie zur Weiterbeförderung nicht transportfähig sind oder nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgesetzten Beförderungsdauer transportiert werden können.

    (8)

    Bulgarien legte der Kommission am 17. September 2009 ein Programm zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für lebende Rinder vor, die 2010 durch den Hafen von Burgas aus der Union ausgeführt werden; hierfür beantragt Bulgarien eine Finanzhilfe der Union.

    (9)

    Die Kommission hat das von Bulgarien für 2010 vorgelegte Programm sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Gesichtspunkten geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass das Programm den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates und im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1255/97 genannten Kriterien, entspricht.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von Bulgarien am 17. September 2009 vorgelegte nationale Programm zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für lebende Rinder, die 2010 durch den Hafen von Burgas aus der Union ausgeführt werden, wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung.

    Artikel 2

    Die Finanzhilfe der Union wird auf 80 % der Kosten festgesetzt, die Bulgarien für Entwurf und Ausführung beim Bau von Inspektionseinrichtungen und einer Kontrollstelle mit einer Kapazität von 120 bis 140 Rindern im Hafen von Burgas entstehen.

    Die Finanzhilfe wird auf einen Höchstbetrag von 152 000 EUR festgesetzt, der aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2010, vorbehaltlich seiner Annahme, finanziert wird:

    Haushaltslinie Nr. 17 04 02.

    Artikel 3

    (1)   Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit dem Antrag auf eine Finanzhilfe der Union übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern in Euro anzugeben.

    (2)   Tätigt Bulgarien Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet Bulgarien den Betrag in Euro um, wobei es den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem Bulgarien den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

    Artikel 4

    (1)   Die Finanzhilfe der Union für das in Artikel 1 genannte nationale Programm wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien

    a)

    das Programm gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführt;

    b)

    der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2010 die technischen und finanziellen Zwischenberichte gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG für das in Artikel 1 genannte Programm vorlegt;

    c)

    der Kommission spätestens bis zum 30. April 2011 einen ausführlichen technischen Abschlussbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG, einschließlich der Bewertung der erzielten Ergebnisse und einer detaillierten Abrechnung der Kosten, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, vorlegt;

    d)

    der Kommission spätestens bis zum 30. April 2011 den Zahlungsantrag gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG für die Ausgaben vorlegt, die für das am 17. September 2009 vorgelegte Programm entstanden sind;

    e)

    für das in Artikel 1 genannte Programm keine weiteren Anträge auf Finanzhilfen der Union für die Maßnahmen stellt und zuvor gestellt hat.

    (2)   Bei verspäteten Anträgen wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG gekürzt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2010.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10.

    (5)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

    (6)  ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1.


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