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Document 32009D0909
Council Decision of 1 December 2009 laying down the conditions of employment of the President of the European Council
Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates
Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2009 über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates
ABl. L 322 vom 9.12.2009, p. 35–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32016R0300 | 04/03/2016 |
9.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/35 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 1. Dezember 2009
über die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates
(2009/909/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 243,
gestützt auf die Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Vertrag von Lissabon wird der Europäische Rat zu einem Organ der Europäischen Union und wird das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates mit einer Amtszeit von zweieinhalb Jahren, die einmal verlängert werden kann, begründet. |
(2) |
Die Beschäftigungsbedingungen des Präsidenten des Europäischen Rates müssen festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967, die für den Präsidenten der Kommission gelten, gelten entsprechend für den Präsidenten des Europäischen Rates.
(2) Das monatliche Grundgehalt des Präsidenten des Europäischen Rates entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes von 138 % auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Union in der Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe, ergibt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird dem Präsidenten des Europäischen Rates vom Präsidenten des Rates mitgeteilt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) ABl. L 187 vom 8.8.1967, S. 1.