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Document 32008R0508
Commission Regulation (EC) No 508/2008 of 6 June 2008 on the definition, applicable to the granting of export refunds, of hulled grains and pearled grains of cereals (Codified version)
Verordnung (EG) Nr. 508/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 508/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner (kodifizierte Fassung)
ABl. L 149 vom 7.6.2008, p. 55–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31968R0821 | ||||
Repeal | 31971R1634 | ||||
Repeal | 32007R0039 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32023R2835 | 28/12/2023 |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/55 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2008 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2008
über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 170 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission vom 28. Juni 1968 über die bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getreidekörner (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Erstattung bei der Ausfuhr soll der Qualität des Getreideverarbeitungserzeugnisses Rechnung tragen, für das die Erstattung gewährt wird, um zu vermeiden, dass die öffentlichen Mittel zur Ausfuhr der Erzeugnisse geringerer Qualität beitragen. So gesehen ist es notwendig, eine genaue und in jedem Mitgliedstaat geltende Definition der Getreidekörner aufzustellen, denen die Erstattung gewährt werden soll, die für „geschälte und geschliffene Körner“ und für „perlförmig geschliffene Körner“ gewährt wird. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bei der Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr sind die perlförmig geschliffenen Getreidekörner und die geschälten und geschliffenen Getreidekörner diejenigen, welche den im Anhang I aufgeführten Merkmalen entsprechen.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 821/68 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juni 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).
(2) ABl. L 149 vom 29.6.1968, S. 46. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2007 (ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 11).
(3) Siehe Anhang II.
ANHANG I
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR GESCHÄLTE UND GESCHLIFFENE UND PERLFÖRMIG GESCHLIFFENE GETREIDEKÖRNER
I. Die geschliffenen und perlförmig geschliffenen Körner sind in den Begriff „geschälte Körner“ einzubeziehen
1. |
Geschälte Getreidekörner sind Körner von Nacktgetreide, von denen die Fruchtschale (Perikarp) zum großen Teil entfernt worden ist, oder Körner von Spelzgetreide (vgl. die Erläuterungen zu Nr. 10.03: Getreidekörner), von denen die Spelzen, die fest am Perikarp haften, z.B. bei bespelzter Gerste oder wie bei Hafer, dieses so fest umschließen, dass sie durch Dreschen usw. nicht gelöst werden können, entfernt worden sind. |
2. |
Geschliffen sind Getreidekörner (bei Gerste von Spelzen befreite Körner), bei denen die Fruchtschale (Perikarp) und die Samenschale (Testa) zum größten Teil entfernt worden sind. |
II. In den Begriff „perlförmig geschliffene Körner“ sind einzuordnen
1. |
Körner von erster Kategorie
|
2. |
Körner von zweiter Kategorie: Die Körner, die der Definition unter II.1.a entsprechen. |
B. SIEBANALYSE
I. Apparate:
1. |
Rundlochsiebsatz (Durchmesser 200 mm, Lochweiten 4,0 bis 1,0 mm in Abständen von 0,25 mm), |
2. |
Siebmaschine — die Siebung ist auf Handsiebung abzustimmen — Siebhilfen (Gummiwürfel mit 20 mm Kantenlänge), |
3. |
technische Waage. |
II. Ausführung
Die Graupen werden im Allgemeinen mit sechs Sieben sortiert, Deckel und Boden schließen den Siebsatz ab, das Sieb mit der größten Lochweite muss oben liegen und wie der Boden nach der Siebung leer sein.
Mindestens zwei gewogene Graupenteilproben zwischen 50 und 100 g werden fünf Minuten von Hand gesiebt, als Siebhilfen dienen Gummiwürfel.
Beim Sieben wird der Siebsatz mit beiden Händen gefasst und mit etwa 120 Hüben je Minute und etwa 70 mm Hubweite nahezu horizontal hin- und herbewegt. Durch eine dreimalige kreisende Bewegung je Minute wird die Hin- und Herbewegung unterbrochen. Die Siebrückstände werden auf 0,1 g gewogen, in % des ausgewogenen Siebgutes als ganze Zahlen angegeben und die Mittelwerte berechnet.
Die Mittelwerte aus den Prozentzahlen der Siebrückstände müssen schrittweise summiert werden; dabei wird mit dem Wert 0 % für den Rückstand des freien Siebes mit der größten Lochweite begonnen. Die Summenprozentwerte Σ (%) werden mit den dazugehörigen Sieblochungen auf Millimeterpapier in ein Koordinatenkreuz eingetragen, auf dessen Ordinate die Σ (%) und auf dessen Abszisse die Lochweiten in mm angegeben sind.
Die durch Verbindung der Punkte mit geraden Linien erhaltene Kurve erlaubt das Ablesen des Medianwerts dm bei Σ (%) = 50 in 1/100 mm Lochweite.
(1) dm = Der aus der Summenkurve der Siebanalyse zu ermittelnde Wert bei 50 % Siebdurchfall.
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 821/68 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1634/71 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 39/2007 der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 821/68 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang Begriffsbestimmungen für geschälte und geschliffene und perlförmig geschliffene Getreidekörner |
Anhang I Buchstabe A |
Anhang Buchstabe A |
Anhang I Buchstabe A Ziffer I |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i Gedankenstriche 1, 2 und 3 |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 2 |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Anhang Buchstabe B Ziffer I Nummer 2 Unterabsatz 3 |
Anmerkung (*) |
Anhang Buchstabe B Ziffer II |
Anhang I Buchstabe A Ziffer II Nummer 2 |
Anhang Siebanalyse |
Anhang I Teil B |
Anhang Apparate Gedankenstriche 1, 2 und 3 |
Anhang I Buchstabe B Ziffer I Nummern 1, 2 und 3 |
Anhang, Ausführung |
Anhang I Buchstabe B Ziffer II |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |