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Document 32008R0499

Verordnung (EG) Nr. 499/2008 der Kommission vom 4. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

OJ L 146, 5.6.2008, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/499/oj

5.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 499/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 63,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 167 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die in demselben Artikel aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder Verarbeitung Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn sie bestimmten Bedingungen des Artikels 167 derselben Verordnung entsprechen. Außerdem kann die Kommission gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen. Diese Bedingungen sind derzeit in den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für die in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Sektoren festgelegt. Da diese Verordnungen gemäß Artikel 201 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben werden, sind ab den Zeitpunkten des Geltungsbeginns der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß Artikel 204 derselben Verordnung horizontale Vorschriften zu erlassen.

(2)

Horizontale Vorschriften sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) enthalten. Die genannte Verordnung ist daher anzupassen, um die Bedingungen gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzulegen.

(3)

Gemäß den Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen für Geflügel, Eier, Schweinefleisch und Reis konnten Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern gezahlt werden, die eingeführt und anschließend ohne ausreichende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ausgeführt wurden. In diesem Fall sind die Erstattungen auf die gezahlten Einfuhrzölle beschränkt und musste der Ausführer außerdem nachweisen, dass das eingeführte Erzeugnis mit dem ausgeführten Erzeugnis identisch war. Da diese Regel mühsam anzuwenden und von sehr geringem praktischem Nutzen ist, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Harmonisierung nicht beizubehalten.

(4)

Der Gemeinschaftsursprung als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist ein wichtiger Schutz gegen Missbrauch des Gemeinschaftshaushalts. Insbesondere soll somit Verkehrsverlagerungen in Form von Einfuhren vorgebeugt werden, die keine kommerziellen Zwecke hinsichtlich des Inverkehrbringens der Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt verfolgen, sondern nur darauf abzielen, bei der Ausfuhr Ausfuhrerstattungen zu erhalten. Dieser Schutz besteht bereits für Getreide, Reis, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Eier und Geflügelfleisch und sollte beibehalten werden. Im Interesse des anhaltenden Schutzes gegen Missbrauch des Gemeinschaftshaushalts ist eine horizontale Vorschrift erforderlich, die alle in Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Sektoren abdeckt.

(5)

Für Zucker ist mit den aufeinander folgenden gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker im Hinblick auf die Versorgung der Raffinerien in der ganzen Gemeinschaft eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt eingeführt worden, so dass die Raffinationsindustrie bestimmte Mengen Rohrrohzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 3 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführten AKP-Staaten sowie in Indien und sonstigen Staaten im Rahmen von Abkommen mit diesen Staaten zu besonderen Bedingungen einführen konnte. Diese Regelung für die präferenzbegünstigte Einfuhr ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker angewendet worden. Somit mussten gemäß Artikel 27 Absatz 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (5) für die im Rahmen dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse Erstattungen gewährt werden. Im Einklang damit beschloss der Rat, dass der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs für die Gewährung von Erstattungen im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (6) geschaffenen Marktorganisation für Zucker nicht erforderlich war. Die Anforderung des Gemeinschaftsursprungs sollte daher für den Zuckersektor nicht gelten.

(6)

Im Anschluss an die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte Erzeugnisse ist das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die die Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzt werden muss, da die Ausfuhrerstattung für zusammengesetzte Erzeugnisse gewährt wird, kürzer geworden. Daher sind hier nur die restlichen Erzeugnisse aufzuführen.

(7)

Die Anforderung des Gemeinschaftsursprungs im Getreidesektor ist bereits mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (7) festgelegt worden. Aus Gründen der Transparenz und der Rationalisierung ist diese Anforderung durch die horizontale Bestimmung zur Festlegung der Anforderung des Gemeinschaftsursprungs zu ersetzen.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1501/95 und (EG) Nr. 800/1999 sind daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr — nachstehend ‚Ausfuhrerstattungen‘ genannt — festgelegt, die vorgesehen sind

a)

für die Erzeugnisse der in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8) aufgeführten Sektoren;

b)

in Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (9).

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Eine Ausfuhrerstattung wird nur für in Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden.

Für Zuckererzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können jedoch Erstattungen gewährt werden, wenn sie sich in der Gemeinschaft nur im freien Verkehr befinden.

(2)   Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der Gemeinschaft unterzogen wurden.

Unbeschadet von Absatz 4 erfüllen jedoch Erzeugnisse, die gewonnen wurden aus

a)

Vormaterialien mit Gemeinschaftsursprung und

b)

landwirtschaftlichen Vormaterialien, die unter die in Artikel 1 genannten Verordnungen fallen, aus Drittländern eingeführt wurden und keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft unterzogen worden sind, nicht die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung.

(3)   Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition des Absatzes 2 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären.

(4)   Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, der Bedingung von Absatz 1 entspricht bzw. entsprechen.

Die Erstattung wird auch gewährt, wenn der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt wird, ursprünglich Gemeinschaftsursprung hatten und/oder sich ursprünglich im freien Verkehr gemäß Absatz 1 befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 4 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:

a)

die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse, die in Form von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (10) genannten Waren ausgeführt werden,

b)

Weiß- und Rohzucker des KN-Codes 1701, Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 sowie Zuckerrüben- und Zuckerrohrsirup der KN-Codes 1702 60 95 und 1702 90 99, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnissen verwendet werden,

c)

Erzeugnisse der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Zucker, die in Form von Erzeugnissen der KN-Codes 0402 10 91 bis 99, 0402 29, 0402 99, 0403 10 31 bis 39, 0403 90 31 bis 39, 0403 90 61 bis 69, 0404 10 26 bis 38, 0404 10 72 bis 84 und 0404 90 81 bis 89 sowie in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 ausgeführt werden, bei denen es sich jedoch nicht um aus den Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse oder Erzeugnisse aus Drittländern handelt, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt jedoch

a)

für Getreide, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Geflügelfleisch ab dem 1. Juli 2008,

b)

für Reis ab dem 1. September 2008,

c)

für Zucker ab dem 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 159/2008 (ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 19).

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(5)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird am 1. Oktober 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.

(7)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.“

(10)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.“


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