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Document 32007R1563

    Verordnung (EG) Nr. 1563/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2008

    ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1563/oj

    22.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/32


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1563/2007 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2007

    zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2008

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für das Jahr 2008 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2008 gelten.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft (2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2 000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Daher sind dem GATT/WTO-Kontingent für Chile weitere 200 Tonnen hinzuzufügen, und beide Kontingente sollten auch 2008 auf dieselbe Weise verwaltet werden.

    (3)

    Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3), genehmigt mit Beschluss 2007/138/EG des Rates (4), wurde Island ein zusätzliches jährliches Zollkontingent von 500 Tonnen (Schlachtkörpergewicht) frischem, gekühltem, gefrorenem oder geräuchertem Schaffleisch eingeräumt. Die für Island verfügbare Menge ist daher entsprechend anzupassen.

    (4)

    Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die für das Kalenderjahr 2008 festzusetzenden Mengen die Summe der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 und der Hälfte der auf den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 entfallenden Mengen.

    (5)

    Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

    (6)

    Die Kontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sollten abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen (5) nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) geschehen.

    (7)

    Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sind zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung keine Anwendung finden.

    (8)

    Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.

    (9)

    Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.

    (10)

    Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (7) und gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (8) dürfen nur Erzeugnisse zur Einfuhr zugelassen werden, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften entsprechen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden Gemeinschaftszollkontingente für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 eröffnet.

    Artikel 2

    Die für die Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 geltenden Zollsätze, die KN-Codes, die nach Ländergruppen gegliederten Ursprungsländer sowie die laufenden Nummern sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 3

    (1)   Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgelegt.

    (2)   Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

    a)

    lebende Tiere: 0,47;

    b)

    entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67;

    c)

    entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81;

    d)

    nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00.

    „Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

    Artikel 4

    Abweichend von Titel II Teile A und B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden keine Anwendung. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

    Artikel 5

    (1)   Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes ausgestellter Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter Zollkontingente fallen, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgestellt.

    (2)   Der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 ist

    a)

    bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, der in diesem Abkommen genannte Ursprungsnachweis;

    b)

    bei anderen Zollkontingenten eine nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erstellte Bescheinigung, in der zusätzlich zu den in dem genannten Artikel geforderten Angaben Folgendes angegeben ist:

    der KN-Code (mindestens die ersten vier Ziffern),

    die laufende(n) Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents,

    das Nettogesamtgewicht je Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

    c)

    im Falle eines Landes, dessen Kontingente unter die Buchstaben a und b fallen und zusammengefasst werden, der unter Buchstabe a genannte Nachweis.

    Wird der Ursprungsnachweis gemäß Buchstabe b als Bescheinigung für eine einzige Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt, dürfen darin mehrere laufende Nummern vermerkt sein. In allen anderen Fällen ist in dem Nachweis nur eine laufende Nummer zu vermerken.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

    (2)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 6).

    (3)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 29.

    (4)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 28.

    (5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

    (6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

    (7)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (8)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).


    ANHANG

    Schaf- und Ziegenfleisch (in t Schlachtkörperäquivalent)

    Gemeinschaftszollkontingente für 2008

    Ländergruppe Nr.

    KN-Codes

    Wertzoll

    %

    Spezifischer Zoll

    EUR/100 kg

    Laufende Nummer im Rahmen des Windhundverfahrens

    Ursprung

    Jahresmenge in Tonnen Schlachtkörperäquivalent

    Lebende Tiere

    (Koeffizient = 0,47)

    Entbeintes Lammfleisch (1)

    (Koeffizient = 1,67)

    Entbeintes Hammel-/Schaffleisch (2)

    (Koeffizient = 1,81)

    Nicht entbeintes Fleisch und Schlachtkörper

    (Koeffizient = 1,00)

    1

    0204

    Null

    Null

    09.2101

    09.2102

    09.2011

    Argentinien

    23 000

    09.2105

    09.2106

    09.2012

    Australien

    18 786

    09.2109

    09.2110

    09.2013

    Neuseeland

    227 854

    09.2111

    09.2112

    09.2014

    Uruguay

    5 800

    09.2115

    09.2116

    09.1922

    Chile

    6 000

    09.2121

    09.2122

    09.0781

    Norwegen

    300

    09.2125

    09.2126

    09.0693

    Grönland

    100

    09.2129

    09.2130

    09.0690

    Färöer

    20

    09.2131

    09.2132

    09.0227

    Türkei

    200

    09.2171

    09.2175

    09.2015

    Sonstige (3)

    200

    2

    0204, 0210 99 21, 0210 99 29, 0210 99 60

    Null

    Null

    09.2119

    09.2120

    09.0790

    Island

    1 850

    3

    0104 10 30

    0104 10 80

    0104 20 90

    10 %

    Null

    09.2181

    09.2019

    Erga omnes  (4)

    92


    (1)  Einschließlich Zickleinfleisch.

    (2)  Einschließlich Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch).

    (3)  „Sonstige“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer ohne die anderen in dieser Tabelle genannten Länder.

    (4)  „Erga omnes“ bezieht sich auf alle Ursprungsländer einschließlich der in dieser Tabelle genannten Länder.


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