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Document 32007R1242

    Verordnung (EG) Nr. 1242/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

    ABl. L 281 vom 25.10.2007, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0179

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1242/oj

    25.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 281/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1242/2007 DER KOMMISSION

    vom 24. Oktober 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Angesichts der bei Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sieht die Ausstellung und Verwendung von Bescheinigungen auf elektronischem Wege vor. Hinweise auf diese Möglichkeit sollten in die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 aufgenommen werden.

    (3)

    Artikel 29 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 deckt nur die Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ab, für die die Beihilfen im Laufe des Jahres gezahlt werden können. Es sollten zusätzliche Maßnahmen hinzugefügt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten. Es sollte daher ermöglicht werden, Zahlungen für die Einfuhr und Lieferung von lebenden Tieren sowie für die Maßnahmen gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe des Jahres zu tätigen.

    (4)

    Die in Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 vorgesehenen Verfahren für Programmänderungen müssen genauer festgelegt werden. Dabei sollten die Regeln für die Vorlage von Anträgen auf Änderung des Gesamtprogramms und für deren Genehmigung durch die Kommission sowie der Zeitplan für deren Anwendung genauer definiert werden. Aufgrund von Haushaltsregeln sollten die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Jahres gelten, das auf das Antragsjahr folgt. Darüber hinaus sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen wesentlichen Änderungen, die eine Genehmigung durch eine Entscheidung der Kommission erfordern, und unwesentlichen Änderungen, die der Kommission nur zu Informationszwecken mitzuteilen sind.

    (5)

    Die derzeitige Fassung von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 sollte unter Hinweis auf den entsprechenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 klarer und deutlicher gemacht werden.

    (6)

    Um einen problemlosen Übergang zu gewährleisten von den bis 2006 geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bescheinigungen für Beihilfen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und hinsichtlich der Möglichkeit, das ganze Jahr über Zahlungen für die Einfuhr und Lieferung lebender Tiere sowie für die Maßnahmen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 zu tätigen, sollten die Änderungen von Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 29 ab dem Datum gelten, an dem die Kommission die Genehmigung des Gesamtprogramms des jeweiligen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 mitteilt.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“

    2.

    Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8 Absatz 5, die Artikel 13, 15, 17, 18, 19, 21, 23, 26, 27, 29 bis 33 und 36 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten sinngemäß vorbehaltlich der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.“

    3.

    Artikel 29 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 50 im Laufe des Jahres,“

    4.

    Artikel 49 wird wie folgt ersetzt:

    „Artikel 49

    Programmänderungen

    (1)   Die Änderungen der gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programme werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

    a)

    die Gründe und möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Änderung rechtfertigen;

    b)

    die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;

    c)

    die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.

    Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legen die Mitgliedstaaten Programmänderungsanträge höchstens einmal pro Kalenderjahr und Programm spätestens am 30. September jeden Jahres vor.

    Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die beantragten Änderungen, so gelten diese ab dem ersten Januar des Jahres, das auf das Beantragungsjahr folgt.

    Solche Änderungen können eher gelten, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich bestätigt, dass die beantragten Änderungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.

    Entspricht die beantragte Änderung nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis und die Änderung tritt erst in Kraft, wenn die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

    a)

    die Aufnahme neuer Maßnahmen oder Beihilferegelungen in das Gesamtprogramm und

    b)

    die Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme oder Regelung um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge.

    (3)   Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:

    a)

    Im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe und

    b)

    im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugung Anhebungen oder Verringerungen der Beträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen und des Einheitsbetrags der Beihilfen um bis zu 20 % der zum Zeitpunkt des Änderungsantrags geltenden Beträge;

    c)

    Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4) festgelegten Codes und Beschreibungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

    Solche Änderungen gelten nicht vor dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie können nur einmal jährlich umgesetzt werden, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bei Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung und bei Änderung der statistischen Nomenklatur oder der Codes des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

    5.

    Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 50

    Finanzierung von Studien, Demonstrationsprojekten, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

    Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsprojekte, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in einem gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 genehmigten Programm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, kann höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt wurde.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 gelten jedoch für jeden der betroffenen Mitgliedstaaten ab dem Datum, an dem die Kommission ihre Genehmigung des Gesamtprogramms des jeweiligen Mitgliedstaats in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 mitteilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).

    (2)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2006 (ABl. L 158 vom 10.6.2006, S. 9).

    (3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

    (4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.“


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