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Document 32007R0558

Verordnung (EG) Nr. 558/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

OJ L 132, 24.5.2007, p. 21–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0437

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/558/oj

24.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 558/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2007

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), führten, hat sich die Gemeinschaft jedoch verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für alle Mitgliedstaaten eine Anpassung dieses Einfuhrzollkontingents auf 24 070 Rinder vorzunehmen.

(2)

Es sind Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung und Verwaltung dieses Zollkontingents im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres festzulegen.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind die Einfuhren in die Gemeinschaft anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zur Verwaltung dieses Kontingents ist es jedoch angebracht, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) zunächst Einfuhrrechte zuzuerkennen und anschließend Einfuhrlizenzen zu erteilen. So stünde es den Marktteilnehmern, die Einfuhrrechte erhalten haben, frei, während des Kontingentszeitraums unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handelsströme zu entscheiden, wann sie Einfuhrlizenzen beantragen wollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 begrenzt die Geltungsdauer der Lizenzen in jedem Fall auf den letzten Tag des Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(4)

Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzend zu oder abweichend von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sind insbesondere Durchführungsbestimmungen betreffend die Anträge auf Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller und die Erteilung der Lizenzen festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für Einfuhrlizenzen gelten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilt werden.

(6)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, sollten die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen solchen Marktteilnehmern vorbehalten sein, die nachweisen können, dass sie tatsächlich in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer in den beiden Bezugszeiträumen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 jeweils mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 50 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollten die Mitgliedstaaten beglaubigte Kopien der Nachweisdokumente für den Handel mit Drittländern akzeptieren können.

(7)

Zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften ist darüber hinaus vorzusehen, dass eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist, die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und den Marktteilnehmern nur für Mengen ausgestellt werden, für die ihnen Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(8)

Um zu gewährleisten, dass jeder Marktteilnehmer Einfuhrlizenzen für alle ihm zugeteilten Einfuhrrechte beantragt, ist dies in Bezug auf die Sicherheit für die Einfuhrrechte als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) festzulegen.

(9)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit ebenfalls als eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 festzulegen.

(10)

Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(11)

Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird jährlich für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres („Einfuhrzollkontingentszeitraum“) ein Zollkontingent für die Einfuhr von 24 070 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmten männlichen Jungrindern der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

(2)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

Artikel 2

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1445/95, (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1301/2006.

Artikel 3

(1)   Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß dem genannten Artikel mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt haben und wirtschaftlich und technisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich waren.

Als Nachweis für die Einhaltung dieser Bedingungen gelten ausschließlich

a)

ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopien der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Dokumente;

b)

die Originalhandelsrechnung oder ihre beglaubigte Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter, die beide im Ausfuhrdrittland ansässig sein müssen, auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie der Zahlungsbeleg oder der Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

c)

das auf den Lizenzinhaber ausgestellte Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — der Frachtbrief für die betreffenden Tiere.

(2)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Referenzmengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechen, kann diese Referenzeinfuhren als Nachweis anführen.

Artikel 4

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens am 1. Juni, der dem betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum vorausgeht, um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

(2)   Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR je Tier zu leisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die beantragten Gesamtmengen spätestens am fünften Arbeitstag, der auf den Ablauf der Antragsfrist folgt, um 16.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am siebten und spätestens am 16. Arbeitstag nach Ablauf der Meldefrist gemäß Artikel 4 Absatz 3 erteilt.

(2)   Bewirkt die Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten Zuteilungskoeffizienten, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 6

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 7

(1)   Einfuhrlizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 4 Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(2)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge und die Einfuhrlizenzen enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 einen oder mehrere der folgenden KN-Codes: 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus den nach der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen ergeben, nicht übertragbar.

(2)   Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist an die Auflage gebunden, dass der Antragsteller mit Einreichung des Lizenzantrags eine Sicherheit in Höhe von 12 EUR je Tier zu leisten hat.

(3)   Abweichend von den Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erst freigegeben, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich war.

Artikel 9

(1)   Zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr muss der Einführer den Nachweis erbringen, dass er

a)

sich schriftlich verpflichtet hat, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats innerhalb eines Monats mitzuteilen, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben die Jungrinder gemästet werden sollen;

b)

bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang II für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden,

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um

15 % sowie

2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.

Der nicht freigegebene Betrag verfällt.

(3)   Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit.

Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese Frist folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2006 (ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 27).

(6)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(7)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.


ANHANG I

Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

:

Bulgarisch

:

Живи мъжки животни от рода на едрия рогат добитък с живо тегло ненадвишаващо 300 кг за глава добитък, предназначени за угояване [Регламент (ЕО) № 558/2007]

:

Spanisch

:

Bovinos machos vivos de peso vivo inferior o igual a 300 kg [Reglamento (CE) no 558/2007]

:

Tschechisch

:

Živí býci s živou váhou nepřevyšující 300 kg na kus, na výkrm (Nařízení (ES) č. 558/2007)

:

Dänisch

:

Levende ungtyre til opfedning, med en levende vægt på ikke over 300 kg pr. dyr (forordning (EF) nr. 558/2007)

:

Deutsch

:

Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg je Tier, zur Mast bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 558/2007)

:

Estnisch

:

Elusad isasveised elusmassiga kuni 300 kg, nuumamiseks (määrus (EÜ) nr 558/2007)

:

Griechisch

:

Ζώντα βοοειδή με βάρος ζώντος που δεν υπερβαίνει τα 300 kg ανά κεφαλή, προς πάχυνση [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 558/2007]

:

Englisch

:

Live male bovine animals of a live weight not exceeding 300 kg per head, for fattening (Regulation (EC) No 558/2007)

:

Französisch

:

Bovins mâles vivants d'un poids vif inférieur ou égal à 300 kg par tête, destinés à l'engraissement [règlement (CE) no 558/2007].

:

Italienisch

:

Bovini maschi vivi di peso vivo non superiore a 300 kg per capo, destinati all’ingrasso [regolamento (CE) n. 558/2007]

:

Lettisch

:

Jaunbuļļi nobarošanai, kuru dzīvsvars nepārsniedz 300 kg (Regula (EK) Nr. 558/2007)

:

Litauisch

:

Penėjimui skirti gyvi vyriškos lyties galvijai, kurių vieno gyvasis svoris yra ne didesnis kaip 300 kg (Reglamentas (EB) Nr. 558/2007)

:

Ungarisch

:

Legfeljebb 300 kg egyedi élőtömegű élő hím szarvasmarhaféle, hizlalás céljára (558/2007/EK rendelet)

:

Maltesisch

:

Annimali bovini ħajjin tas-sess maskil b'piż ħaj li ma jisboqx it-300 kg kull ras, għat-tismin (ir-Regolament (KE) Nru 558/2007)

:

Niederländisch

:

Levende mannelijke mestrunderen met een gewicht van niet meer dan 300 kg per dier (Verordening (EG) nr. 558/2007)

:

Polnisch

:

Żywe młode byki o żywej wadze nieprzekraczającej 300 kg za sztukę bydła, opasowe (rozporządzenie (WE) nr 558/2007)

:

Portugiesisch

:

Bovinos machos vivos com peso vivo inferior ou igual a 300 kg por cabeça, para engorda [Regulamento (CE) n.o 558/2007]

:

Rumänisch

:

Masculi vii din specia bovină cu o greutate în viu mai mică sau egală cu 300 kg per cap, destinați îngrășării [Regulamentul (CE) nr. 558/2007]

:

Slowakisch

:

Živé býčky so živou hmotnosťou do 300 kg na kus, určené pre ďalší výkrm [nariadenie (ES) č. 558/2007]

:

Slowenisch

:

Živo moško govedo za pitanje, katerega živa teža ne presega 300 kg na glavo (Uredba (ES) št. 558/2007)

:

Finnisch

:

Lihotettaviksi tarkoitettuja eläviä urospuolisia nautaeläimiä, elopaino enintään 300 kg/eläin (asetus (EY) N:o 558/2007)

:

Schwedisch

:

Levande handjur av nötkreatur som väger högst 300 kg, för gödning (förordning (EG) nr 558/2007)


ANHANG II

Beträge der Sicherheiten

Männliche Jungrinder für die Mast

(KN-Code)

Betrag in EUR/Tier

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105


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