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Document 32007R0042

    Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates vom 15. Januar 2007 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht

    ABl. L 13 vom 19.1.2007, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 957–968 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/42/oj

    19.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 13/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 42/2007 DES RATES

    vom 15. Januar 2007

    zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form eines festen Zollsatzes für jede in die Gemeinschaft eingeführte Tonne Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

    (2)

    Kurz danach stellte der Rat infolge eines Antrags des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Verordnung (EWG) Nr. 1607/92 (3) fest, dass die chinesischen Ausführer den geltenden Antidumpingzoll übernommen hatten, und führte einen zusätzlichen Zoll auf Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der VR China ein.

    (3)

    1997 wurden eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens sowie eine Interimsüberprüfung eingeleitet. Beide Überprüfungen mündeten in die Verordnung (EG) Nr. 2496/97 des Rates (4). Aufgrund dieser Überprüfungen wurden die Maßnahmen aufrechterhalten, gleichwohl wurde es als sinnvoller angesehen, die Form der Maßnahmen zu ändern und statt eines festen Zollsatzes einen Wertzoll einzuführen. Der Zollsatz betrug 49 % des cif-Preises der betreffenden Einfuhren. Gemäß der Regel des niedrigeren Zolls entsprach dieser Satz der Schadensspanne.

    (4)

    Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stellte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 (5) fest, dass der Antidumpingzoll aufrechterhalten werden sollte.

    2.   Antrag

    (5)

    Am 6. März 2006 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der angeblichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der VR China, das unter KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT). Der Antrag wurde von Euroalliages, dem Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien (nachstehend „Antragsteller“ genannt), im Namen der Hersteller eingereicht, auf die ein Großteil, nämlich 100 %, der Gemeinschaftsproduktion von Silicium-Metall entfällt. Dem Antrag zufolge wurden die gegenüber den Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen durch Versand der Waren über die Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) umgangen.

    (6)

    Der Antragsteller behauptete ferner, dass es neben der Einführung der Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung im Handelsgefüge gebe und dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Hinblick auf Menge und Preis untergraben werde. Dem Anschein nach sind bedeutende Einfuhrmengen von Silicium-Metall aus Korea an die Stelle der Importe von Silicium-Metall aus der VR China getreten. Ferner lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser Einfuhren unter den Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne lagen, wie sie in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermittelt wurden.

    (7)

    Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass die Preise von aus Korea versandtem Silicium-Metall gemessen an dem vorher für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.

    3.   Einleitung des Verfahrens

    (8)

    Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2006 (6) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Korea versandten Einfuhren von Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnisse Koreas angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

    4.   Untersuchung

    (9)

    Die Kommission unterrichtete die chinesischen und koreanischen Behörden, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft sowie den antragstellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in Korea sowie den chinesischen und koreanischen Behörden wurden Fragebogen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei einer etwaigen Nichtmitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden könnten.

    (10)

    Die Ausführer/Hersteller in China ließen den Fragebogen unbeantwortet und auch von den chinesischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein.

    (11)

    Zwei koreanische Unternehmen boten an, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Lediglich eines von ihnen führte Silicium-Metall aus China nach Korea ein, exportierte es aber nicht in die Gemeinschaft. Das zweite kooperierende koreanische Unternehmen produzierte und importierte überhaupt kein Silicium-Metall.

    5.   Untersuchungszeitraum

    (12)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 (nachstehend „UZ“ abgekürzt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt) eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

    B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit

    (13)

    Wie unter Randnummer 10 erwähnt, arbeitete kein Hersteller/Ausführer von Silicium-Metall in der VR China an der Untersuchung mit, und kein Gemeinschaftseinführer übermittelte für diese Untersuchung relevante Informationen. Wie unter Randnummer 11 erläutert, kooperierten lediglich zwei Unternehmen in Korea, die jedoch im Bezugszeitraum kein Silicium-Metall in die Gemeinschaft ausführten. Folglich mussten die Feststellungen zum Versand von Silicium-Metall aus Korea in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

    2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (14)

    Die betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Silicium-Metall mit Ursprung in der VR China, das unter KN-Code 2804 69 00 eingereiht wird (Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT). Bekanntlich wird Silicium-Metall mit einem höheren Reinheitsgrad, d. h. mit einem Gehalt an Silicium von mindestens 99,99 GHT, vorwiegend in der Halbleiterindustrie verwendet; es wird unter einem anderen KN-Code eingereiht und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

    (15)

    Aus den Informationen der beiden kooperierenden koreanischen Unternehmen sowie aus den Angaben im Antrag wurde der Schluss gezogen, dass Silicium-Metall, das aus China in die Gemeinschaft ausgeführt wird, und Silicium-Metall, das aus Korea in die Gemeinschaft versandt wird, dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Im Laufe der Untersuchung wurden keine gegenteiligen Sachäußerungen vorgebracht.

    3.   Veränderungen im Handelsgefüge zwischen Drittländern und der Gemeinschaft

    (16)

    Wie bereits erwähnt, wurde vorgetragen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf den Versand über Korea zurückzuführen sei.

    (17)

    Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft koreanischer Ausführer wurden Menge und Wert der koreanischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aufgrund der verfügbaren Informationen bestimmt, in diesem Fall anhand der Eurostat-Einfuhrstatistik.

    (18)

    Die Veränderung des Handelsgefüges ist aus der ersten der nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Große Mengen von Silicium-Metall wurden zuerst 2002 und 2003 und danach bis zum UZ aus Korea in die Gemeinschaft eingeführt. Parallel zu den signifikanten, wenn auch schwankenden Einfuhren aus Korea, insbesondere von 2003 bis zum UZ, gingen die Einfuhren aus China kontinuierlich in erheblichem Umfang (mehr als 50 %) zurück.

    Tabelle 1

    Einfuhren von Silicium-Metall aus China und Korea

    Land

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    (4/2005 — 3/2006)

    China

    (in Tonnen)

    39 705

    56 226

    55 939

    30 346

    22 358

    Korea

    (in Tonnen)

    1 070

    5 540

    2 340

    4 380

    3 658

    Quelle: Eurostat.

    4.   Festgestellte Umgehung und Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

    (19)

    Da kein koreanisches Unternehmen, das Silicium-Metall in die EU ausführte, an dieser Untersuchung mitarbeitete, stützte sich die Feststellung der Umgehung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, d. h. unter anderem auf die im Antrag enthaltenen Angaben. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass das betreffende Silicium-Metall in Korea hergestellt wurde. Ganz im Gegenteil, beide koreanischen kooperierenden Unternehmen bestätigten, dass in Korea kein Silicium-Metall hergestellt wird.

    (20)

    Da es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus dem Antidumpingzoll ergibt, der auf Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der VR China erhoben wird, und vermutlich, wie vom Antragsteller vorgebracht, durch den Versand über Korea verursacht wird.

    5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware

    (21)

    Aus den unter Randnummer 18 genannten Daten geht eindeutig hervor, dass sich die Gemeinschaftseinfuhren der betroffenen Ware mengenmäßig verändert haben und dass die chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft 2005 stark zurückgegangen sind, während gleichzeitig die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Korea in die Gemeinschaft erheblich zunahmen, wobei Korea ein Land ist, in dem gar kein Silicium-Metall hergestellt wird. Es liegt auf der Hand, dass die stark veränderten Handelsströme die Abhilfewirkung der Maßnahmen gemessen an den in die Gemeinschaft eingeführten Mengen aufhoben, auch wenn die Einfuhren aus Korea während des UZ deutlich weniger stiegen als die Einfuhren aus China von 2004 bis zum UZ abnahmen.

    (22)

    Aufgrund mangelnder Kooperation mussten die Preise für aus Korea versandtem Silicium-Metall anhand von Eurostat-Daten ermittelt werden. Die Untersuchung ergab, dass die Durchschnittspreise der Ausfuhren von Korea in die Gemeinschaft weit unter den Verkaufspreisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, die in der Untersuchung ermittelt wurden, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte.

    Tabelle 2

    Einfuhren von Silicium-Metall aus China und Korea (in EUR/Tonne)

    Land

    2002

    2003

    2004

    2005

    UZ

    (4/2005 — 3/2006)

    China

    1 063

    1 000

    1 026

    964

    1 001

    Korea

    1 031

    912

    961

    1 039

    1 061

    Quelle: Eurostat.

    (23)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Korea die Abhilfewirkung des Zolls sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich der Preise untergruben.

    6.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert

    (24)

    Wie unter den Randnummern 10 und 11 erläutert, wurden im Rahmen der Untersuchung, ob die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Korea in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, aufgrund der Nichtmitarbeit gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Ausfuhrpreise in die EU herangezogen.

    (25)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem vorher ermittelten Normalwert verglichen, in diesem Fall mit dem in der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ermittelten Normalwert.

    (26)

    Ein Vergleich nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in jener Überprüfung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ dieser Untersuchung bestätigte, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne.

    C.   MASSNAHMEN

    (27)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz der Grundverordnung umgangen wurden. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China geltenden Maßnahmen auf die aus Korea versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Koreas angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

    (28)

    Bei diesen Maßnahmen sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 festgelegten Antidumpingzoll in Höhe von 49 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, handeln.

    (29)

    Laut Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf Einfuhren in die Gemeinschaft erhoben werden sollten, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollte auf die aus Korea versandten und zollamtlich erfassten Einfuhren ein Antidumpingzoll erhoben werden.

    D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

    (30)

    Obwohl es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in Korea keine „echten“ Hersteller/Ausführer von Silicium-Metall in die Gemeinschaft gibt und sich während der Untersuchung auch keine solchen Ausführer selbst meldeten, müssen andere betroffene Ausführer, die einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sollten unverzüglich bei der Kommission eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen.

    (31)

    Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Die Einhaltung der in den gewährten Befreiungen enthaltenen Bedingungen wird kontrolliert.

    E.   VERFAHREN

    (32)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigt, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass boten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Silicium-Metall des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandtem Silicium-Metall des KN-Codes ex 2804 69 00 (TARIC-Code 2804690010), ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

    (2)   Die mit Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2006 der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

    (3)   Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend.

    Artikel 2

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro: J-79 05/17

    B-1049 Brüssel

    Fax: (32-2) 295 65 05

    (2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, mit Beschluss die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2006 der Kommission einzustellen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F.-W. STEINMEIER


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 198 vom 28.7.1990, S. 57.

    (3)  ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 1.

    (4)  ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 1.

    (5)  ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 15.

    (6)  ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 24.


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