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Document 32007L0043

    Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 182 vom 12.7.2007, p. 19–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/43/oj

    12.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/19


    RICHTLINIE 2007/43/EG DES RATES

    vom 28. Juni 2007

    mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen.

    (2)

    Die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (3) stützt sich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (4) (im Folgenden „Übereinkommen“ genannt) und enthält Mindestvorschriften für den Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gezüchtet oder gehalten werden, einschließlich Vorschriften für das Unterbringen, Füttern, Tränken und Pflegen von Tieren auf eine Art und Weise, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere Rechnung trägt.

    (3)

    Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des genannten Übereinkommens; in dessen Rahmen wurde eine spezifische Empfehlung für Hausgeflügel (Gallus gallus) angenommen, die zusätzliche Bestimmungen für Mastgeflügel enthält.

    (4)

    In seinem Bericht vom 21. März 2000 über den „Schutz von Masthühnern (Broiler)“ gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz zu dem Schluss, dass die hohe Wachstumsrate bei Hühnerrassen, die aufgrund ihrer Schnellwüchsigkeit üblicherweise zu Mastzwecken verwendet werden, kein zufrieden stellendes Tierschutz- und Tiergesundheitsniveau gewährleistet und dass die negativen Auswirkungen hoher Besatzdichten in Stallungen mit guten Klimabedingungen geringer sind.

    (5)

    Besondere Vorschriften für nicht eingestreute Bereiche, durch die der Einfluss genetischer Parameter so weit wie möglich begrenzt oder neben der Fußballendermatitis noch weitere Tierschutzindikatoren berücksichtigt werden sollen, werden festgelegt, sobald die entsprechenden Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen.

    (6)

    Es ist notwendig, auf Gemeinschaftsebene Vorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen, um Wettbewerbsverzerrungen, die das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor beeinträchtigen können, zu vermeiden und die rationelle Entwicklung des Sektors zu sichern.

    (7)

    Um das Grundziel der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Hühnern in intensiven Haltungssystemen zu erreichen, ist es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig und angemessen, Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

    (8)

    Die Vorschriften sollten auf Tierschutzprobleme in intensiven Haltungssystemen konzentriert werden. Um zu vermeiden, dass unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden, von denen auch kleine Hühnerhaltungen betroffen wären, sollte für die Anwendung dieser Richtlinie ein Schwellenwert festgesetzt werden.

    (9)

    Es ist wichtig, dass mit Hühnern umgehende Personen mit den einschlägigen Tierschutzvorschriften vertraut und entsprechend geschult sind oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

    (10)

    Bei der Festlegung von Vorschriften zum Schutz von Masthühnern sollte ein Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Tierschutz- und Tiergesundheitsaspekten, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen und den Auswirkungen auf die Umwelt gewährleistet werden.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (6) enthalten bereits Rahmenvorschriften für amtliche Kontrollen, die auch die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Tierschutzvorschriften betreffen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten Jahresberichte über den Stand der Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich der Kontrollergebnisse und der durchgeführten Buchprüfungen, vorlegen. Zu diesem Zweck ist sowohl in den genannten Verordnungen als auch in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (7) eine finanzielle Unterstützung vorgesehen.

    (12)

    In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es bereits freiwillige Etikettierungsregelungen für Hühnerfleisch, die auf der Einhaltung von Tierschutzstandards und anderen Parametern beruhen.

    (13)

    Angesichts der Erfahrungen mit diesen freiwilligen Etikettierungsregelungen empfiehlt es sich, dass die Kommission einen Bericht über die mögliche Einführung einer gemeinschaftsweit harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vorlegt, die an der Einhaltung von Tierschutznormen ausgerichtet ist; in dem Bericht soll auch auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen werden.

    (14)

    Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung weiterer Forschungsergebnisse und praktischer Erfahrungen sollte die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, wie die Haltungsbedingungen von Masthühnern, einschließlich der Elternbestände, vor allem hinsichtlich der nicht unter diese Richtlinie fallenden Aspekte verbessert werden können. Der Bericht sollte insbesondere auf die Möglichkeit der Einführung von Schwellenwerten betreffend Anzeichen für unzulängliche, bei der Fleischuntersuchung festgestellte Haltungsbedingungen eingehen und dem Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände Rechnung tragen, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen.

    (15)

    Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (16)

    Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

    (17)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für Masthühner.

    Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind jedoch

    a)

    Betriebe mit weniger als 500 Hühnern;

    b)

    Betriebe, die ausschließlich Zuchthühnerbestände halten;

    c)

    Brütereien;

    d)

    Hühner in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung gemäß Anhang IV Buchstaben b, c, d und e der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (10);

    e)

    Hühner aus ökologischer Haltung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (11).

    (2)   Die Richtlinie gilt für Mastbestände in Betrieben, die sowohl Zuchtbestände als auch Mastbestände haben.

    Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen.

    Die Hauptverantwortung für den Tierschutz liegt beim Eigentümer oder Halter der Tiere.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hühnerhaltungsbetrieb hat;

    b)

    „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder von Gesetzes wegen vorübergehend oder dauerhaft für die Hühner zuständig oder verantwortlich ist;

    c)

    „zuständige Behörde“ die für die Durchführung von Tierschutzkontrollen sowie von veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit auf regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene übertragen wurde;

    d)

    „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt im Sinne von Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, der in dieser Funktion handelt und von der zuständigen Behörde ernannt wurde;

    e)

    „Huhn“ ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus;

    f)

    „Betrieb“ eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden;

    g)

    „Stall“ ein Betriebsgebäude, in dem ein Hühnerbestand gehalten wird;

    h)

    „Nutzfläche“ ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;

    i)

    „Besatzdichte“ das Gesamtlebendgewicht der sich in einem Stall gleichzeitig befindenden Hühner je Quadratmeter Nutzfläche;

    j)

    „Bestand“ eine in einem Stall eines Betriebes untergebrachte und sich dort gleichzeitig befindende Gruppe von Hühnern;

    k)

    „tägliche Mortalitätsrate“ die Zahl der am selben Tag in einem Stall verendeten sowie der aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Hühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Stall befindenden Hühner, multipliziert mit 100;

    l)

    „kumulative tägliche Mortalitätsrate“ die Summe der täglichen Mortalitätsraten.

    (2)   Die Definition des Begriffs „Nutzfläche“ gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.

    Artikel 3

    Bedingungen für die Hühnerhaltung

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

    a)

    alle Ställe die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllen;

    b)

    die zuständige Behörde oder der amtliche Tierarzt die erforderlichen Kontrollen und die Überwachungs- und Folgemaßnahmen einschließlich derjenigen, die in Anhang III vorgesehen sind, durchführt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 33 kg/m2 überschreitet.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Hühner in einer höheren Besatzdichte gehalten werden, sofern der Eigentümer oder der Halter neben den Anforderungen von Anhang I auch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Falle einer Ausnahme gemäß Absatz 3 die maximale Besatzdichte in einem Betrieb oder Stall eines Betriebs zu keiner Zeit 39 kg/m2 überschreitet.

    (5)   Sind die Kriterien gemäß Anhang V erfüllt, so können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die maximale Besatzdichte nach Absatz 4 um höchstens 3 kg/m2 erhöht wird.

    Artikel 4

    Schulung und Anleitung von mit Hühnern umgehenden Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Halter, die natürliche Personen sind, für ihre Aufgaben angemessen geschult wurden und dass entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang IV.

    (3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Die Halter der Hühner erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können vor dem 30. Juni 2010 erworbene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch für die Eigentümer gelten.

    (6)   Der Eigentümer oder Halter gewährleistet, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellten oder beschäftigten Personen in Tierschutzfragen, einschließlich der in Betrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

    Artikel 5

    Etikettierung von Hühnerfleisch

    Spätestens am 31. Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die mögliche Einführung einer harmonisierten und verbindlichen Etikettierungsregelung speziell für Hühnerfleisch, Hühnerfleischerzeugnisse und Hühnerfleischzubereitungen vor, der auf der Einhaltung von Tierschutzstandards beruht.

    In dem Bericht wird auf die potenziellen sozioökonomischen Auswirkungen, die Konsequenzen für die Wirtschaftspartner der Gemeinschaft und die Vereinbarkeit der Regelung mit den Regeln der Welthandelsorganisation eingegangen.

    Dem Bericht liegen geeignete Legislativvorschläge bei, die den genannten Erwägungen und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit freiwilligen Etikettierungsregelungen Rechnung tragen.

    Artikel 6

    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

    (1)   Auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über den Einfluss genetischer Parameter auf Mangelzustände vor, die das Wohlbefinden von Masthühnern beeinträchtigen. Der Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Legislativvorschlägen begleitet werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der Datenerhebung aufgrund der Überwachung einer repräsentativen Stichprobe von geschlachteten Beständen während eines Mindestzeitraums von einem Jahr. Um eine fundierte Analyse zu ermöglichen, sollten die Anforderungen an die Probenahme und die Datenerhebung nach Anhang III wissenschaftlich abgesichert, objektiv und vergleichbar sein und nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren festgelegt werden.

    Die Mitgliedstaaten benötigen möglicherweise finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft, um die Datenerhebung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführen zu können.

    (3)   Auf der Grundlage der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Hühnern sowie über die Entwicklung der Tierschutzindikatoren. In dem Bericht werden die verschiedenen Haltungsbedingungen und -methoden berücksichtigt. Ferner werden darin die sozioökonomischen und administrativen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließlich regionaler Aspekte berücksichtigt.

    Artikel 7

    Kontrollen

    (1)   Die zuständige Behörde überprüft im Wege nicht diskriminierender Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

    Diese Kontrollen sind an einer angemessenen Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen Tiere nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen; sie können zum selben Zeitpunkt stattfinden wie Kontrollen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

    Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Verfahren für die Feststellung der Besatzdichte.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen. Der Bericht enthält auch eine Liste der relevantesten Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Behebung der wichtigsten festgestellten Tierschutzprobleme ergriffen worden sind.

    Artikel 8

    Leitlinien für gute betriebliche Praxis

    Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für gute betriebliche Praxis, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Richtlinie enthalten. Die Verbreitung und Anwendung dieser Leitlinien werden gefördert.

    Artikel 9

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen für den Fall, dass gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen wird, Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Sanktionsvorschriften bis spätestens 30. Juni 2010 und etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften so bald wie möglich mit.

    Artikel 10

    Durchführungsbefugnisse

    Zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahmen können nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren erlassen werden.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (12) eingesetzt wurde („Ausschuss“).

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 12

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 2010 nachzukommen.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 14

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. GABRIEL


    (1)  Stellungnahme vom 14. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 14. Geändert durch ein Änderungsprotokoll (ABl. L 395 vom 31.12.1992, S. 22).

    (5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (6)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates.

    (7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

    (8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

    (9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

    (10)  ABl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2029/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 29).

    (11)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission (ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3).

    (12)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


    ANHANG I

    AUFLAGEN FÜR DIE BETRIEBE

    Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen:

    Tränkanlagen

    1.

    Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist.

    Fütterung

    2.

    Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden.

    Einstreu

    3.

    Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben.

    Lüftung und Heizung

    4.

    Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden, und erforderlichenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um überschüssige Feuchtigkeit abzuleiten.

    Lärm

    5.

    Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert, angeordnet, betrieben und instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird.

    Licht

    6.

    Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und mindestens 80 % der Nutzfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann zulässig sein, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird.

    7.

    Innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode, ausschließlich Dämmerlichtperioden, gewährleistet.

    Inspektion

    8.

    Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zweimal täglich zu inspizieren. Auf Symptome, die auf eine Minderung des Wohlergehens und/oder der Gesundheit der Tiere schließen lassen, ist besonders aufmerksam zu achten.

    9.

    Hühner mit gravierenden Verletzungen oder mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen, z. B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

    Reinigung

    10.

    Die Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder endgültigen Stallräumung, und bevor der Stall neu belegt wird, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der endgültigen Räumung eines Stalls ist sämtliche Einstreu zu entfernen, und der Stall ist mit sauberer Einstreu zu versehen.

    Aufbewahrung von Daten

    11.

    Der Eigentümer oder Halter führt für jeden Stall seines Betriebs Buch über

    a)

    die Zahl der eingestallten Hühner;

    b)

    die Nutzfläche;

    c)

    Hybride oder Rasse der Hühner, soweit bekannt;

    d)

    die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle;

    e)

    die Zahl der Hühner, die im Bestand verbleiben, nachdem Hühner zum Zwecke des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden.

    Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen.

    Chirurgische Eingriffe

    12.

    Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten.

    Das Stutzen des Schnabels kann jedoch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Federpicken oder Kannibalismus ausgeschöpft wurden. In diesen Fällen kann das Stutzen nur nach Konsultierung und auf Anraten eines Tierarztes vorgenommen werden, und der Eingriff ist von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorzunehmen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die einen speziellen Lehrgang absolviert haben.


    ANHANG II

    AUFLAGEN BEI ERHÖHTER BESATZDICHTE

    Meldung und Bestandsbücher

    Es gelten die folgenden Anforderungen:

    1.

    Eigentümer oder Halter, die beabsichtigen, die Besatzdichte ihres Bestands auf über 33 kg/m2 Lebendgewicht zu erhöhen, teilen dies der zuständigen Behörde mit.

    Sie geben die genaue Zahl an und melden der zuständigen Behörde jede Änderung der Besatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Bestands.

    Auf Verlangen der zuständigen Behörde wird diese Meldung von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben in den Bestandsbüchern gemäß Nummer 2 zusammengefasst sind.

    2.

    Die Eigentümer oder Halter führen und verwahren im Stall Bestandsbücher, die genaue Aufzeichnungen über die Produktionssysteme und insbesondere Angaben zu den technischen Daten über den Stall und seine Ausstattung enthalten, wie beispielsweise

    a)

    den Grundriss des Stalls, einschließlich der Abgrenzungen aller den Hühnern zugänglichen Flächen;

    b)

    Angaben über Lüftungs- und, soweit zutreffend, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;

    c)

    Angaben über Fütterungssysteme und Tränkanlagen sowie ihre Standorte;

    d)

    Angaben über Alarmanlagen und Sicherungssysteme, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;

    e)

    Angaben über Bodentyp und die übliche Einstreu.

    Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.

    Die Eigentümer oder Halter melden der zuständigen Behörde umgehend etwaige Änderungen des Stalls, der Stallausstattung oder der Betriebsabläufe, die sich voraussichtlich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.

    Auflagen für die Betriebe — Kontrolle der Umweltparameter

    3.

    Die Eigentümer oder Halter gewährleisten, dass jeder Stall mit einer Lüftungs- und erforderlichenfalls einer Heiz- und Kühlanlage ausgestattet ist, die so konzipiert und installiert ist und betrieben wird, dass

    a)

    die Ammoniakkonzentration (NH3) 20 ppm und die Kohlendioxidkonzentration (CO2) 3 000 ppm, jeweils auf Kopfhöhe der Tiere gemessen, nicht überschreiten;

    b)

    die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur im Schatten von über 30 °C diesen Wert um nicht mehr als 3 °C überschreitet;

    c)

    die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Stalls bei einer Außentemperatur von unter 10 °C im Laufe von 48 Stunden 70 % nicht überschreitet.


    ANHANG III

    ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF

    (gemäß Artikel 3 Absatz 1)

    1.   Mortalität

    1.1.

    Bei Besatzdichten von mehr als 33 kg/m2 enthalten die Begleitpapiere des Bestands Angaben über die tägliche Mortalitätsrate und die kumulative tägliche Mortalitätsrate, die vom Eigentümer oder vom Halter berechnet wird, und die Hybriden oder Rasse der Hühner.

    1.2.

    Diese Daten und die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufgezeichnet. Es wird geprüft, ob die Daten und die kumulative tägliche Mortalitätsrate plausibel sind, wobei die Zahl der geschlachteten Masthühner und die Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner berücksichtigt werden.

    2.   Fleischuntersuchung

    Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen.

    3.   Mitteilung der Ergebnisse

    Wenn die Mortalitätsrate nach Nummer 1 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung nach Nummer 2 auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. Der Eigentümer oder der Halter der Tiere und die zuständige Behörde treffen daraufhin geeignete Maßnahmen.


    ANHANG IV

    SCHULUNG

    Die Lehrgänge nach Artikel 4 Absatz 2 behandeln zumindest die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Hühnern und insbesondere folgende Aspekte:

    a)

    Anhänge I und II;

    b)

    physiologische Eigenschaften, insbesondere Fütterungs- und Trinkbedürfnisse, Verhaltensmerkmale und Stressbelastung;

    c)

    praktische Aspekte des sorgsamen Umgangs mit Hühnern sowie das Einfangen, Verladen und Befördern von Hühnern;

    d)

    Notbehandlung von Hühnern, Notschlachtung und Keulung;

    e)

    präventive Biosicherheitsmaßnahmen.


    ANHANG V

    KRITERIEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER BESATZDICHTE

    (gemäß Artikel 3 Absatz 5)

    1.   Kriterien

    a)

    Die von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre in dem Betrieb durchgeführte Überwachung ergab keinen Mangelzustand im Hinblick auf die Anforderungen dieser Richtlinie, und

    b)

    bei der Überwachung durch den Eigentümer oder Halter des Betriebs werden die in Artikel 8 genannten Leitlinien für gute betriebliche Praxis angewandt, und

    c)

    bei mindestens sieben aufeinander folgenden, nachfolgend geprüften Beständen des Stalls lag die kumulative tägliche Gesamtmortalitätsrate unter 1 % + 0,06 % multipliziert mit dem Schlachtalter des Bestands in Tagen.

    Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre von der zuständigen Behörde in dem Betrieb keine Überwachung durchgeführt, so ist mindestens eine Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage nach Buchstabe a durchzuführen.

    2.   Ausnahmefälle

    Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde eine Erhöhung der Besatzdichte beschließen, wenn der Eigentümer oder Halter eine hinreichende Erklärung für die Ausnahmesituation, die eine Erhöhung der kumulativen täglichen Mortalitätsrate verursacht hat, geliefert oder nachgewiesen hat, dass sich die Ursachen seinem Einfluss entziehen.


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