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Document 32007D0611

2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

OJ L 251, 26.9.2007, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 137 - 137

In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/611/oj

Related international agreement

26.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juli 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(2007/611/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Chile ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen sind abgeschlossen und das Zweite Zusatzprotokoll wurde am 26. März 2007 paraphiert.

(3)

Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zweite Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

(2)   Die Artikel 2, 3, 4 und 9 des Zweiten Zusatzprotokolls werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


ANHANG I

Neue Sprachfassungen der Vermerke in Anhang III des Abkommens

1.

Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(…)

„Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNE‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAHRUG RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

RO

‚EMIS A POSTERIORI‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘“

2.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(…)

„Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ДУБЛИКАТ‘

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

RO

‚DUPLICAT‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

SL

‚DVOJNIK‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘“


ANHANG II

Anlage IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от настоящия документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган (1)) декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2)преференциален произход.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (2) sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου ή της αρμόδιας αρχής, υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … (1)] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos vyriausybinės institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … származásúak (2).

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar mod ieħor, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul acestui document [autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Abkommens ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


ANHANG III

(ANHANG VII des Abkommens nach Artikel 99 des Abkommens)

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

TEIL A

LISTE DER GEMEINSCHAFT

Einleitung

1.

Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt.

2.

Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

ES

Spanien

EE

Estland

FR

Frankreich

FI

Finnland

EL

Griechenland

HU

Ungarn

IT

Italien

IE

Irland

LU

Luxemburg

LT

Litauen

LV

Lettland

MT

Malta

NL

Niederlande

PT

Portugal

PL

Polen

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakische Republik

UK

Vereinigtes Königreich

3.

Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt.

„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.

„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.

I.

HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN

 

 

 

 

3)

In allen Mitgliedstaaten (1) können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (2).

3)

a)

Die Behandlung von Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Gemeinschaft haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft gegründet werden. Dies hindert einen Mitgliedstaat jedoch nicht daran, diese Behandlung auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer chilenischen Gesellschaft oder einem chilenischen Unternehmen gegründet werden, in Bezug auf deren Tätigkeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auszudehnen, sofern diese Ausdehnung nicht vom Gemeinschaftsrecht ausdrücklich verboten ist.

 

 

 

b)

Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften (chilenischer Gesellschaften) gewährt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.

 

 

 

Gründung juristischer Personen

3)

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine Aktiengesellschaft kann von einem oder mehreren Gründern gegründet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine juristische Person mit Sitz im EWR sein. Eine Personengesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz im EWR haben (3). Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

 

 

Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

3)

SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben.

SE: Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

PL: Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen.

Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften

3)

SE: Der Geschäftsführer und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben.

SE: Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben (3).

SE: Ausländer und Schweden ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen.

SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist.

 

 

Juristische Personen

3)

BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer, einschließlich Jointventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Nicht konsolidiert für Vertretungen. Vertretungen dürfen keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 v. H beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig.

FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als 1 000 Mio. FIM oder einer Bilanzsumme von mehr als 167 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde.

FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

HU: Die gewerbliche Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Vertretung erfolgen.

PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer ist nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft möglich.

FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis.

FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich.

SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.

 

 

Erwerb von Immobilien

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

CY:Nicht konsolidiert.

HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien.

LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen.

MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien.

LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3).

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4).

Erwerb von Immobilien

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben.

Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

 

 

SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (4) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich.

SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4).

CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung.

HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen.

LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung.

SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4).

 

 

 

IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien.

FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln., Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen.

FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

 

 

Investitionen

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:

Einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Wirtschaftsminister nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden.

ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden.

Investitionen

BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert.

Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für:

i)

den Vertrieb von Waffen, Munition und Militärausrüstung,

ii)

Bank- und Versicherungsgeschäfte und die Beteiligung an Bank- und Versicherungsgesellschaften,

iii)

die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone,

iv)

den Erwerb einer Beteiligung, die eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, an einer Gesellschaft, die in einem der unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Bereichen tätig ist.

Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar.

 

 

IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden.

FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten (5) ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren.

Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig.

HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien

LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten.

MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen.

 

 

CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden:

a)

Erbringung von Dienstleistungen, die für Zypern neu sind,

b)

Förderung der Exportorientierung der Wirtschaft mit Entwicklung bestehender und neuer Märkte,

c)

Transfer von moderner Technologie, Know-how und neuen Managementtechniken,

d)

Verbesserung entweder der Produktionsstrukturen in der Wirtschaft oder der Qualität bestehender Waren und Dienstleistungen,

e)

Ergänzung bestehender Einheiten oder Tätigkeiten,

f)

Lebensfähigkeit des vorgeschlagenen Projekts,

g)

Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für Wissenschaftler, qualitative Verbesserung und Ausbildung einheimischer Mitarbeiter.

In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden.

Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden.

 

 

 

Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt.

HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien.

MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung.

 

 

 

PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:

Gründung einer Gesellschaft, Kauf oder Erwerb von Anteilen oder Kapitalbeteiligungen an einer bestehenden Gesellschaft; Erweiterung der Tätigkeit der Gesellschaft, sofern diese mindestens einen der folgenden Bereiche umfasst:

Verwaltung von Seehäfen oder Flughäfen,

Handel mit Immobilien oder Vermittlung von Immobiliengeschäften,

Belieferung der Rüstungsindustrie, für die keine sonstige Lizenz erforderlich ist,

Großhandel mit eingeführten Konsumgütern,

Rechtsberatung,

Gründung einer Jointventure-Gesellschaft mit ausländischem Kapital, bei der der polnische Partner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und nichtgeldliche Vermögenswerte zum Anfangskapital beiträgt,

Vorbereitung eines Vertrages, der das Recht verleiht, Staatseigentum mehr als sechs Monate zu nutzen, oder der über den Erwerb von Staatseigentum entscheidet.

SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt.

Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen.

 

 

 

 

Subventionen

Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden.

Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden.

 

 

Devisenregelung (6), (7), (8), (9)

1), 2), 3), 4)

BG: Für Zahlungen und Transfers ins Ausland, die mit Investitionen und staatlichen oder staatlich gesicherten Darlehen in Zusammenhang stehen, ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich (10).

1), 2)

SK: Im Zusammenhang mit laufenden Zahlungen ist der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke beschränkt.

Im Zusammenhang mit Kapitalzahlungen ist für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich.

Devisenregelung (11)

4)

CY: Nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz ist die Darlehensaufnahme durch Gebietsfremde im Inland in der Regel nicht zulässig.

 

 

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke

1), 2), 3), 4)

BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie dem Handel mit diesen Stoffen, mit der Wartung und Instandsetzung der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, mit der Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, mit der Verwendung ionisierender Strahlung und mit allen sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).

 

 

 

Privatisierung (12)

3)

BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch staatliche Auslandsschuldverschreibungen und für die Dienstleistungssektoren bzw. -erbringer, die nicht nach dem jährlichen Privatisierungsprogramm zur Privatisierung anstehen.

RO: Nicht konsolidiert.

Privatisierung

3)

BG: Nicht konsolidiert für die Beteiligung an der Privatisierung durch Investitionsgutscheine oder nach anderen präferenziellen Privatisierungsmethoden, bei denen die bulgarische Staatsangehörigkeit und der ständige Wohnsitz in Bulgarien verlangt werden.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise in einen Mitgliedstaat und den vorübergehenden Aufenthalt (13) in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung (14) erforderlich ist; dies gilt für die nachstehenden Kategorien natürlicher Personen, die Dienstleistungen erbringen:

4)

Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die in der Spalte „Beschränkungen des Marktzugangs“ genannten Kategorien natürlicher Personen betreffen.

 

 

i)

Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören, als gesellschaftsintern versetztes Personal (15), sofern der Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

 

 

BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen).

 

 

 

a)

Führungskräfte einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen,

BG: die jedoch nicht unmittelbar Aufgaben im Zusammenhang mit der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen der Niederlassung erfüllen.

Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben.

MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt.

 

 

RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten.

 

 

 

b)

Personal einer juristischen Person mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt.

 

 

 

RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet.

ii)

Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen, die zu den nachstehenden Kategorien gehören:

a)

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in einem Gebiet eines Mitgliedstaats haben, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, und die Vertreter eines Dienstleistungserbringers sind und um vorübergehende Einreise für die Aushandlung oder den Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten);

b)

Führungskräfte einer juristischen Person im Sinne der Ziffer i Buchstabe a, die für die Gründung einer gewerblichen Niederlassung eines chilenischen Dienstleistungserbringers in einem Mitgliedstaat zuständig sind, sofern

 

 

 

die Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen (für EE, HU, LV, SI zusätzlich: oder in eigenem Namen eine Vergütung aus einer Quelle in dem betreffenden Mitgliedstaat erhalten) und

der Dienstleistungserbringer seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

 

 

 

FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (5) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

 

 

 

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.

 

 

 

iii)

Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die Einreise der nachstehenden Kategorien natürlicher Personen in einen Mitgliedstaat und ihren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat betreffen, ohne dass eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich ist, es sei denn, dies ist für einen Teilsektor angegeben (16):

 

 

 

Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person ohne gewerbliche Niederlassung in einem Mitgliedstaat vorübergehend eine Dienstleistung.

Die juristische Person hat einen Dienstleistungsauftrag für höchstens drei Monate von einem Endverbraucher in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder einem anderen Verfahren erhalten, das den redlichen Charakter des Auftrags gewährleistet (z. B. Anzeige, dass der Auftrag vergeben werden soll), sofern diese Bedingung in dem Mitgliedstaat nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten besteht oder eingeführt wird.

Die natürliche Person, die um Einreise ersucht, muss die betreffende Dienstleistung als Beschäftigte einer juristischen Person anbieten, die die Dienstleistung zum Zeitpunkt der Einreise seit mindestens einem Jahr (im Falle EL: zwei Jahren) erbringt.

Die vorübergehende Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dürfen eine Dauer von insgesamt drei Monaten innerhalb von 12 Monaten (im Falle NL: 24 Monaten) oder die Laufzeit des Vertrages, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.

Die natürliche Person muss über die erforderliche akademische Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, die für den betreffenden Sektor oder die betreffende Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, angegeben ist.

Die Verpflichtung betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist; sie verleiht nicht das Recht, die Berufsbezeichnung des betreffenden Mitgliedstaats zu führen.

Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist; dies kann in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt werden.

Der Dienstleistungsauftrag muss eine der nachstehenden Tätigkeiten betreffen und die für den Teilsektor angegebenen zusätzlichen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllen:

 

 

 

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

Dienstleistungen von Rechnungsprüfern

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

Dienstleistungen von Steuerberatern

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

Ingenieursdienstleistungen, integrierte Ingenieursdienstleistungen

Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen

Tierärztliche Dienstleistungen

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

Computer- und verwandte Dienstleistungen

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Werbung

Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

Managementberatung

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

Technische Tests und Analysen

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

Beratung im Bereich Fischerei

Leistungen im Bereich Bergbau

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen

Photographische Dienste

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

Übersetzungsdienstleistungen

Baudienstleistungen

Baustellenerkundung

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

Dienstleistungen von Fremdenführern

Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung

Nachrichtenagenturen

Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.

 

 


II.

SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN

1.

UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

 

 

a)

Rechtsberatung Recht des Heimatstaates und Völkerrecht (ohne Gemeinschaftsrecht)

CZ, EE, LV, PL, RO, SI, SK: CPC 861.

BG: wenn der Dienstleistungserbringer anerkannter Rechtsanwalt (17) ist (Teil von CPC 861)

1)

EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190.

FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.

SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend (18).

CY, MT: Nicht konsolidiert.

1)

FR, PT, SI: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien.

SE: Nicht konsolidiert, wenn als Rechtsanwalt (Advokat) oder als Rechtsanwalt aus dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) unter der Berufsbezeichnung des Heimatstaates praktizierend.

EE: Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190.

AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden.

CY, MT: Nicht konsolidiert.

 

 

2)

CY, MT: Nicht konsolidiert.

2)

CY, MT: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

DE: Zugang vorbehaltlich der Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Niederlassung erfordert, die auf Einzelpersonen und Sozietäten beschränkt ist.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich.

AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.

CZ: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf tschechisches Recht ist die Aufnahme in die Tschechische Rechtsanwaltskammer oder die Tschechische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich.

3)

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein.

AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.

CZ: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für tschechisches Recht müssen Absolventen einer tschechischen Hochschule sein.

EE: Keine für CPC 86190. Nicht konsolidiert für CPC 861, außer CPC 86190.

FR: Das Rechts des Gaststaates und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (19).

 

EE: Keine für CPC 86190. Für CPC 861, außer CPC 86190, ist die gewerbliche Niederlassung nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) können nur estnische Staatsangehörige eine Anwaltskanzlei gründen. Für die Aufnahme in die Anwaltskammer gelten die folgenden Voraussetzungen: a) zwei Jahre Berufserfahrung als Assistent eines Rechtsanwalts, b) Bestehen der einschlägigen Prüfung, c) drei Jahre Tätigkeit als Hauptassistent. Danach kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt.

HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen.

LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht. Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere, von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen.

SI: Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache.

SK: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein.

 

 

PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis.

SI: Die gewerbliche Niederlassung ist nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft) möglich. Gesellschafter können nur zugelassene Rechtsanwälte sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowenisches Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer (Odvetniška Zbornica Slovenije) erforderlich. Für die Gründung einer Anwaltskanzlei ist die Zustimmung der Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Die Konzession kann im Wege der Zulassung erworben werden.

 

 

 

SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowakisches Recht ist die Aufnahme in die Slowakische Rechtsanwaltskammer oder die Slowakische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich.

 

 

 

SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt.

LU: Recht des Gaststaates und Völkerrecht (20) vorbehaltlich der Registrierung als avocat bei der luxemburgischen Anwaltskammer.

SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.

FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (19). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden.

AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechtsberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

AT: Ausländische Rechtsberater müssen Mitglied ihrer nationalen Anwaltskammer sein; sie dürfen ihre Berufsbezeichnung nur in Verbindung mit dem Ort der Registrierung in ihrem Heimatstaat verwenden.

 

 

FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich.

SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt.

LV: Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministerium und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen.

SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden.

CY, MT, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

DE: Nicht konsolidiert für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben:

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden.

 

b)

Dienstleistungen von Rechnungsprüfern

(CPC 86212 außer Wirtschaftsprüfer, 86213, 86219)

1)

CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

1)

FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

PT: Erbringung nur durch berufliche Niederlassung.

IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

AT: Ausländische Rechnungsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

3)

DK: Ausländische Rechnungsprüfer können mit dänischen zugelassenen Rechnungsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.

 

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK, IT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert.

SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

 

 

IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt.

AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

RO: Nicht konsolidiert.

SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten.

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.

 

 

b)

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (21)  (22)

(CPC 86211 und 86212 außer Rechnungsprüfer)

1)

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, FI, HU, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert.

LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1)

AT, BE, BG, DE, DK, ES, FR, FI, IT, IE, LU, LT, MT, NL, PT, RO, SE, SI, UK: Nicht konsolidiert.

LT: Keine, außer dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen ist.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

BE: Erbringung durch eine SA oder eine Société en commandite ist nicht gestattet.

DE: Erbringung durch eine GmbH & Co KG oder eine EWIV ist nicht gestattet.

FR: Für Pflichtprüfungen: Erbringung durch alle Gesellschaften, außer durch SNC, SCS und Zweigstellen.

PT: Erbringung nur durch beruflichen Zusammenschluss.

IE: Erbringung nur durch Personengesellschaft.

IT: Zugang als Ragionieri-Periti commerciali und Dottori commerciali wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

3)

DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen dies genehmigt.

SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (23).

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung.

 

 

 

AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.

CZ: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten.

 

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

LT: Keine, außer dass mindestens 75 % der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein müssen. Die Niederlassung ist in jeder Rechtsform zulässig, außer als offene Aktiengesellschaft (AB). Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer im Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht geringer sein als in Litauen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen.

SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

SK: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt.

ES: Wohnsitzerfordernis

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer.

ES: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschaften von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

DK: Wohnsitzerfordernis

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer.

SE: Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und schwedische Prüfung erforderlich (23).

SI: Nicht konsolidiert, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

 

 

IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisione, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen.

FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen.

 

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen.

SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

b)

Dienstleistungen von Buchhaltern

(CPC 86220)

BG: außer Steuererklärungen

1)

CY, FR, HU, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

1)

FR, IT, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

AT: Ausländische Buchhalter (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Buchhalter, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.

3)

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen kann Angehörigen von Drittstaaten durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.

IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.

AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Buchhalter sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.

PT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen.

RO: Nicht konsolidiert.

SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten.

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863 außer Vertretung vor Gericht)

1)

FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.

CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1)

FR: Nicht konsolidiert für die Errichtung rechtlicher Urkunden.

AT: Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig.

CZ, SK: Dienstleistungen von Steuerberatern können nur von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die bei der Steuerberaterkammer oder der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen sind.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

FR: Rechtsberatung und Erstellung rechtlicher Urkunden als Haupttätigkeit und für das Publikum sind den Angehörigen der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe vorbehalten (19). Diese Tätigkeiten können auch nebenberuflich von Mitgliedern anderer gesetzlich geregelter Berufe oder von qualifizierten Personen ausgeübt werden.

IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali.

AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Steuerberater sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen; in der Regel müssen natürliche Personen, die Steuerberatungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben.

HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

DE: Nicht konsolidiert, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

d)

Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

1)

BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

1)

BE, CY, EL, IT, MT, PT, PL: Nicht konsolidiert.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.

 

 

2)

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

3)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.

Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.

Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

2)

Keine.

3)

Keine.

 

 

IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich.

LV: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen.

SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.

EL: Wohnsitzerfordernis.

HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig.

IT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Nicht konsolidiert für CPC 86713, 86714 und 86719.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen:

DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

 

e)

Ingenieursdienstleistungen

(alle Mitgliedstaaten außer RO: CPC 8672. RO: nur Dienstleistungen der technischen Beratung (CPC 86721) und Planungsleistungen für mechanische und elektrische Gebäudeinstallationen (CPC 86723))

1)

CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert.

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

2)

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

3)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.

Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.

Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

1)

CY, EL, IT, MT, PT: Nicht konsolidiert.

AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.

SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen.

2)

Keine.

3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

CZ: Zulassung durch tschechische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

f)

Integrierte Ingenieursdienstleistungen

(CPC 8673)

1)

CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

2)

BG: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen.

Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.

Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

1)

CY, EL, IT, MT, PT, RO: Nicht konsolidiert.

AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.

SI: Keine für reine Planungsdienstleistungen; die Vorlage von Plänen zur Genehmigung durch die zuständigen Behörden muss in Zusammenarbeit mit einem niedergelassenen Erbringer von Planungsdienstleistungen erfolgen.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien. Für die Akkreditierung gelten folgende Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

g)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674)

1)

BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

1)

BE, BG, CY, EL, IT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

AT: Keine für reine Planungsdienstleistungen.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

 

 

2)

BG: Nicht konsolidiert.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

2)

BG: Nicht konsolidiert.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

 

 

3)

BG: Nicht konsolidiert.

IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

LV: Keine für Dienstleistungen von Städteplanern. Für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen.

3)

BG: Nicht konsolidiert.

HU, RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

 

 

SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Ausnahmen sind jedoch möglich.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Nicht konsolidiert.

PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Nicht konsolidiert.

BE, DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung bzw. im Falle BE mit besonderer Genehmigung durch Königlichen Erlass zulässig.

IT: Wohnsitzerfordernis.

HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

RO: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen:

DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

 

h)

Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen

(CPC 9312, 93191 (24)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert.

PL, SE: Keine.

CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

2)

CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.

BG, CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer CZ, HU, LT, LV, PL, SE, SI: Nicht konsolidiert.

CZ, HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

PL, SE: Keine.

2)

BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.

CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

 

 

3)

AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten; für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Zugang wird nur ausländischen natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis gewährt.

Für die Niederlassung dieser Dienstleistungserbringer sind der ständige Wohnsitz, die amtliche Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise für die betreffenden medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen und eine bestimmte Berufserfahrung erforderlich. Eintragung und Zulassung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und der Zustimmung einer Berufsorganisation (25).

DE: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Entscheidungskriterium ist, ob eine bestimmte Region mit Ärzten und Zahnärzten unterversorgt ist.

3)

AT: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.

BG: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass die Beherrschung der bulgarischen Sprache vorgeschrieben ist, die durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen ist.

CY, EE, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.

CZ, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

EE: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Nicht konsolidiert, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige.

LT: Beherrschung der litauischen Sprache vorgeschrieben (für bei einem Unternehmen beschäftigte Personen).

 

 

CY, EE, MT, RO: Nicht konsolidiert.

CZ, SK: Der Zugang zur Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

IE: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt.

SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden.

UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

LV: Für Dienstleistungen von Hebammen: Keine. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird.

LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass für die Erbringung der Dienstleistungen eine Genehmigung auf der Grundlage des Plans für das Gesundheitswesen erforderlich ist, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerung und der bereits vorhandenen medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt, und es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden.

 

 

 

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen.

SI: Mitgliedschaft in der Ärztevereinigung erforderlich. Ausländer benötigen für die Aufnahme in die Ärztevereinigung eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (26). Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT: Nicht konsolidiert, außer für Hebammen.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.

PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden.

CZ, EE, HU, SI, SK: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT: Nicht konsolidiert für Ärzte und Zahnärzte.

DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde.

BG, CY, FI, MT, RO: Nicht konsolidiert.

IT: Wohnsitzerfordernis.

CZ, SK: Wohnsitzerfordernis für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

EE, HU, SI: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen.

LV, PL: Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen.

 

 

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert.

FI, LU, LT, PL, SE: Keine.

UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

2)

CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer FI, LU, LT, PL, UK, SE: Nicht konsolidiert.

FI, LU, LT, PL, SE: Keine.

UK: Nicht konsolidiert, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege.

2)

BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Zugang wird nur natürlichen Personen ausschließlich für die Ausübung einer privaten Berufspraxis und unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Genehmigung der Veterinärbehörden. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Nicht konsolidiert für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenztierärztlichen Kontrollen, mit Vorbeugung, Lokalisierung, Heilung usw. von infektiösen und parasitären Tierseuchen und mit entsprechenden diagnostischen Analysen sowie mit Kontrollen tierischer Erzeugnisse.

3)

AT, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.

 

 

DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung der Veterinärbehörden erforderlich.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CZ, DE, FR, EL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen.

AT, BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, BG, CY, EE, HU, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

IT, CZ, SK: Wohnsitzerfordernis.

LT: Ausländer müssen zusätzliche Qualifikationsprüfung bestehen.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

j)

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(CPC 93191 (24), außer AT, wo die folgenden Tätigkeiten unter CPC 9319 fallen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler, Psychologen und Psychotherapeuten)

1)

Nicht konsolidiert, außer für FI, LU, PL, SE: Keine.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

ES, PT: Krankenpflegepersonal: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT: Krankenpflegepersonal: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

AT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, außer für Psychologen und Psychotherapeuten: Keine.

SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden.

LT: Zugang wird nur Einzelpersonen gewährt. Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

1)

Nicht konsolidiert, außer für FI, LU, PL, SE: Keine.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

LT: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

PT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung: Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Wohnsitzerfordernis für die erforderliche Einzelzulassung der staatlichen Gesundheitsbehörde.

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern sie den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt haben.

LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal.

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211)

1)

Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

1)

Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

3) (27)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

DE, DK, ES, EL, IT (28), LU, NL, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

BE, DK, ES, FR, EL, IT, LU, PT: Apotheker-Diplom erforderlich.

BE, DE, DK, ES, FR, IT, IE, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden besonderen Bedingungen:

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden besonderen Bedingungen:

 

 

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

B.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

 

 

 

a)

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

b)

Softwareanwendungsdienste

(CPC 842)

c)

Datenverarbeitungsdienste (CPC 843)

d)

Datenbankdienste

(CPC 844)

Wartungs- und Reparaturdienste (CPC 845)

e)

Sonstige Computerdienstleistungen (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 849. BG: nur Datenaufbereitungsdienste (CPC 8491))

1)

Keine.

2)

Keine.

3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Keine.

2)

Keine.

3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, NL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

EL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

 

 

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(Alle Mitgliedstaaten, außer LV: CPC 851. LV: nur Entwicklungsleistungen in den Bereichen Chemie und Biologie — CPC 85102)

1), 2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, CZ, FR, IE, LT, MT, , PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FR:

Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.

Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.

 

 

b)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

1)

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

IT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

PT: Der Zugang zum Beruf Psychologe wird nur natürlichen Personen gewährt.

RO: Nicht konsolidiert.

1)

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FR:

Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.

Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.

 

 

c)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

1), 2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, FR, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, CZ, EE, IE, LT, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FR:

Die Forscher müssen einen Anstellungsvertrag einer Forschungseinrichtung besitzen.

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.

Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Die Forschungseinrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.

 

 

D.

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (29)

 

 

 

a)

betreffend Eigentum oder geleaste Objekte

(CPC 821)

1)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

ES: Der Zugang wird nur natürlichen Personen, Personengesellschaften und sociedades en comandita gewährt.

1)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

 

b)

auf Honorar- oder Vertragsbasis (z. B. Bewertung oder Verwaltung von Immobilien)

(CPC 822)

1)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

1)

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Immobilienmaklers kann in der Zulassung beschränkt werden.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

DK: Zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. Nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

DK: Zugelassener und nicht zugelassener Immobilienmakler: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

 

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

 

 

a)

Schiffe

(CPC 83103)

1)

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

BG, CY, HU, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

3)

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.

1)

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, MT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

 

b)

Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

1)

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Die von Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden.

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Um in diesen Mitgliedstaaten in das Luftfahrzeugregister eingetragen werden zu können, muss ein Luftfahrzeug Eigentum entweder natürlicher Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren).

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

c)

Andere Transportmittel

(CPC 83101, 83102, 83105)

1)

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

1)

BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, LT, LV, MT, PL, RO, SI: Nicht konsolidiert.

 

d)

Andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, 83107, 83108, 83109)

1)

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

e)

Sonstige (CPC 832)

EE, LV, LT: einschließlich bespielter Videokassetten für den Privatgebrauch (CPC 83202)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, LT, LV: Keine.

2)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Keine.

3)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Keine.

2)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Keine.

3)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU, LV, LT: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU, LV, LT: Nicht konsolidiert.

EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

LV, LT: Keine.

 

Mietdienstleistungen mit Crew/Führer

Schiffe mit Crew

(CPC 7213, 7223)

1)

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

AT, BG, CY, EE, HU, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

FR: Das Chartern sämtlicher Schiffe setzt eine vorherige Mitteilung voraus.

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:

BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

1)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, EE, HU, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:

BG, CY, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

Gewerbliche Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

1)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

1)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, unter den folgenden Bedingungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Nicht konsolidiert.

 

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

 

 

a)

Werbung (Alle Mitgliedstaaten außer BG, PL, SI: CPC 871;

BG: CPC 871 außer Werbung für Alkohol, alkoholische Getränke, Arzneimittel, Tabak und Tabakerzeugnisse;

PL: CPC 871 außer Werbung für Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Arzneimittel;

SI: CPC 8711 (24) und 8712 (24), außer Direktwerbung, Plakatwerbung und außer Werbung für Waren, deren Einfuhr genehmigungspflichtig ist, und für Arzneimittel)

1), 2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, IT, UK, SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung.

IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

b)

Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

1), 2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

c)

Managementberatung

(CPC 865)

1), 2), 3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1), 2), 3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung.

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

d)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

1), 2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1), 2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung.

EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

e)

Technische Tests und Analysen

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 8676. BG: nur Technische Tests und Analysen außer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und ähnlicher Dokumente (Teil von CPC 8676))

1)

IT: Nicht konsolidiert für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

2)

CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

1)

IT: Nicht konsolidiert für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

2)

CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

 

 

3)

ES: Der Zugang zur chemischen Analyse wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

PT: Der Zugang zu den Berufen Biologe und chemischer Analytiker wird nur natürlichen Personen gewährt.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES, UK, SE: Universitätsabschluss oder Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden.

EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

f)

Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (SE: außer Jagd)

BG, HU: Teil von CPC 881

LT, LV, PL: Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881)

1)

IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

ES: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Forstingenieur wird nur natürlichen Personen gewährt.

PT: Der Zugang zum Beruf Agronom wird nur natürlichen Personen gewährt.

1)

IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten.

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Periti agrari wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen.

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

g)

Beratung im Bereich Fischerei

BG: Teil von CPC 882

1), 2), 3)

CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

h)

Leistungen im Bereich Bergbau

BG: Leistungen auf Vertragsbasis: Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern (Teil von CPC 883)

1)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

ES, PT: Der Zugang zum Beruf Bergbauingenieur wird nur natürlichen Personen gewährt.

BG, LT, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt.

LT, RO: Nicht konsolidiert.

1)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, LT, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

PT: Wohnsitzerfordernis.

LT, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

i)

Leistungen im Bereich Produktion

BG: Leistungen auf Vertragsbasis: Installation, Instandsetzung und Instandhaltung von Fabrikanlagen (Teil von CPC 885)

EE: Beratung im Bereich Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885 außer CPC 88442)

HU: Beratungsleistungen im Bereich Produktion (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

2)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

2)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU: Nicht konsolidiert.

BG, EE, HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

 

j)

Leistungen im Bereich Energieversorgung

(LV: CPC 887.

HU: nur Beratung, ex CPC 887.

LT: umfasst Beratung im Zusammenhang mit der Übertragung und Verteilung (gegen Gebühr) von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser an Privathaushalte, gewerbliche und andere Verwender — CPC 887 (30)

SI: Leistungen im Bereich Energieversorgung — nur für Gas (31) — Teil von CPC 887)

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.

HU, LV, LT, SI: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.

HU, LT, LV, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.

HU, LV, LT, SI: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer HU, LV, LT, SI: Nicht konsolidiert.

HU, LT, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

LV: Keine.

 

k)

Vermittlung von Arbeitskräften und Versorgungsdienstleistungen

Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

1)

AT, BG, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

ES: Staatliches Monopol.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

1)

AT, BG, DE, ES, FI, IE, PT, SE, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, FI, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, DE, FI, PT, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Nicht konsolidiert.

 

Stellenvermittlung

(CPC 87202)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.

DE: Vorbehaltlich eines Mandats, das dem Dienstleistungserbringer von der zuständigen Behörde erteilt wird. Das Mandat wird in Abhängigkeit von Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt erteilt.

BE, FR, ES, IT: Staatliches Monopol.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, PT, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

1)

AT, BG, DE, FR, IT, IE, NL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, DE, FI, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.

IT: Staatliches Monopol.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.

1)

AT, BG, DE, FR, IT, IE, NL, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, DE, FI, PT, RO, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, FI, RO, SK: Nicht konsolidiert.

 

l)

Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, 87303, 87304, 87305)

1)

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, RO, PL, SI, SK: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

ES: Der Zugang wird nur Sociedades Anonimas, Sociedades de Responsabilidad Limitada, Sociedades Anonimas Laborales und Sociedades Cooperativas gewährt. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit der Sicherheit für Bevölkerung und öffentliche Ordnung.

DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Nur für inländische juristische Personen. Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt das Justizministerium Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit, Erfahrung und den guten Ruf des Unternehmens, das die Niederlassung beantragt.

1)

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

DK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Direktoren.

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte.

ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Nicht konsolidiert für Wachdienste an Flughäfen. Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BE: Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

IT: Wohnsitzerfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

m)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (32) (CPC 8675)

1)

FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1)

FR: Nicht konsolidiert für Explorationsdienstleistungen.

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Vermessungsdienstleistungen.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

Keine.

 

 

3)

FR: Vermessung: Der Zugang wird nur SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) SCP, SA oder SARL gewährt.

IT: Für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) können ausschließliche Rechte bestehen.

ES: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt.

PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

IT: Der Zugang zu den Berufen Vermesser und Geologe wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

FR: Explorations- und Prospektionsdienstleistungen genehmigungspflichtig.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Vermessung: Tätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts sind Experts-géomètres aus der Gemeinschaft vorbehalten.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

IT, PT: Wohnsitzerfordernis.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden Bedingungen:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

 

n)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (umfasst nicht Seeschiffe, Luftfahrzeuge und andere Transportmittel)

(Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, LT, LV: CPC 633, 8861, 8866.

BG: Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände (außer Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von 63303, 63304, 63309. EE, LT, LV:CPC 633, 8861-8866)

1)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

o)

Gebäudereinigung (CPC 874)

1)

Nicht konsolidiert (33).

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1)

Nicht konsolidiert (33).

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

p)

Fotografische Dienste

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 875. Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, EE, LV, PL: außer Einzelhandel. BG: Teil von CPC 87501, 87502, 87503, Teil von 87504, 87506, 87507 außer Pass- und Luftbildaufnahmen. PL: außer Luftbildaufnahmen.)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, EE, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine.

BG, EE, HU, LV, LT, PL: Keine.

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG: Keine, außer für lizenzpflichtige Röntgenfotolabors.

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, CZ, HU, LV, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert, außer für Luftbildaufnahmen: Keine.

BG, CZ, HU, LV, LT, PL: Keine.

RO: Nicht konsolidiert.

2)

RO: Nicht konsolidiert.

3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

q)

Verpacken

(CPC 876)

1)

Nicht konsolidiert (33).

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1)

Nicht konsolidiert.

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

r)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

1), 2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

IT: Die ausländische Beteiligung an Verlagen ist auf 49 % des Kapitals oder der Stimmrechte beschränkt.

LT: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Litauen eingetragenen juristischen Personen gewährt.

LV: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in Lettland eingetragenen juristischen Personen gewährt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SK: Niederlassungsrechte im Bereich Veröffentlichung werden nur in der Slowakei eingetragenen juristischen Personen gewährt.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1), 2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

s)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(AT: nur Verwaltung von Ausstellungen)

1), 2), 3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

t)

Sonstige

 

 

 

Übersetzungsdienstleistungen

(CPC 87905)

(HU: außer amtliche Übersetzungen. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentliche Übersetzer und Dolmetscher.)

1), 2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Staatsangehörigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1), 2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung.

IT, IE, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung.

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

Dienstleistungen von Innenarchitekten

(CPC 87907) (24)

1)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

1)

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

BG, RO: Nicht konsolidiert.

2)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, RO: Nicht konsolidiert.

 

2.

KOMMUNIKATIONSDIENSTE

 

 

 

Post- und Kurierdienste (34)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (35) von Postsendungen (36) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt.

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen (37), deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Für die Teilsektoren i bis v, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine.

PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe).

CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Keine.

BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

EE, LT: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine.

PL: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Keine, außer schriftliche Sendungen (z. B. Briefe). CZ, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v (Erbringungsweisen 2 und 3): Keine.

Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe).

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, CY, HU, LV, MT, RO, SI: Nicht konsolidiert.

CZ, EE, LT, PL, SK: Nicht konsolidiert, außer für Teilsektor v: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist (PL: außer schriftliche Mitteilungen, z. B. Briefe).

i)

Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger (38), einschließlich:

Hybridpostdiensten

Direktwerbung

ii)

Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen (39)

iii)

Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen (40)

iv)

Bearbeitung von unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen

v)

Eilzustellung (41) der unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen

vi)

Bearbeitung nicht adressierter Sendungen

vii)

Dokumentenaustausch (42)

viii)

Sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen

 

 

 

2.C.

Telekommunikationsdienste

 

 

 

„Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (43). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Erwerbstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben.

BG: Maßnahmen für alle Sektoren im Bereich Kommunikationsdienste:

1.

Für die Einrichtung öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze ist eine Lizenz erforderlich. Alle Dienstleistungen müssen über lizenzierte Netze oder über Mietleitungen als Teil lizenzierter Netze erbracht werden. Die Lizenzen werden dem Antragsteller von einer bulgarischen ermächtigten Stelle persönlich erteilt und können nicht an Dritte übertragen werden. Der einfache Weiterverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht gestattet.

2.

Der Anschluss an ein öffentliches Netz ist je nach den Lizenzbedingungen für das öffentliche Netz und je nach den technischen Möglichkeiten gestattet. Endeinrichtungen, die für den direkten oder indirekten Anschluss an ein öffentliches oder privates Telekommunikationsnetz bestimmt sind, können an einen Netzabschlusspunkt angeschlossen werden, wenn die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen bewertet worden ist.

3.

Natürliche und juristische Personen, die im statistischen Bereich tätig sind und Informationssysteme einrichten, müssen Begriffe, Nomenklaturen und Klassifikationen verwenden, die mit denen des Nationalen Statistischen Instituts kompatibel sind.

Inland und Ausland

Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in den folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (44), 7525, 7526 und 7529 (44) außer Rundfunk):

 

 

 

ALLE SEKTOREN

BG:

Für die Einrichtung und Verwendung von Telekommunikationsgeräten und -netzen und für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist eine Konzession, Lizenz bzw. Genehmigung einer bulgarischen ermächtigten Stelle oder die Eintragung bei dieser Stelle erforderlich.

Die Zahl der Lizenzen kann je nach der Verfügbarkeit knapper Ressourcen und aus technischen Gründen (Nummerierungskapazität, vorübergehender Mangel an Zugangpunkten) beschränkt werden.

*BTC Ltd — Bulgarian Telecommunications Company Ltd

RO:

Die Lizenzen und Genehmigungen werden nur Unternehmen erteilt, die nach rumänischem Recht gegründete juristische Personen sind.

Nur rumänische Unterzeichner sind befugt, Verbindungen zu internationalen Satellitenorganisationen zu unterhalten.

 

BG: Siehe Anlage.

RO: Siehe Anlage.

Für den Netzbetrieb und die Erbringung von Dienstleistungen ist eine Lizenz bzw. Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich.

In den Lizenzbedingungen für alle Teilsektoren kann die Geltung der von der Regulierungsbehörde festgelegten Grundsätze für den Universaldienst vorgesehen sein.

a)

Telefondienste

b)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

c)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

d)

Telexdienste

e)

Telegrammdienste

f)

Telefaxdienste

g)

Mietleitungsdienste

h)

E-Mail

i)

Sprachspeicherdienste

j)

Online-Informations- und Datenbankabfrage

k)

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

l)

Erweiterte und Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Store & Forward“ und „Store & Retrieve“

m)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

1)

BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert.

2)

BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Nicht konsolidiert.

3)

BG: Für Telefaxdienste: Nur über das internationale Netz der BTC Ltd. Für Mietleitungsdienste: Verkauf und Vermietung von Mietleitungskapazität nicht zulässig. Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, Online-Informations- und Datenbankabfrage, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

PL: Für Telekommunikationsdienstleistungen, die über Kabelfernseh- und -radionetze erbracht werden: Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt.

SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1), 2), 3)

BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

BG: Für E-Mail, Sprachspeicherdienste, elektronischen Datenaustausch (EDI): Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich.

n)

Sonstige Dienstleistungen: mobile und persönliche Kommunikationsdienste und -systeme

1), 2)

Für Funkrufdienste: Nicht konsolidiert, außer für europaweite Funkrufsysteme.

3)

PL: Für öffentliche zellulare Mobiltelefondienste und -netze: Keine, außer dass Kapital und Stimmrechte von Ausländern auf 49 % beschränkt sind.

SI: Ausländische Beteiligung darf 99 % des Kapitals nicht übersteigen. Betriebslizenzen werden erteilt, sofern die Anbieter von Mehrwerttelekommunikationsdiensten der Verpflichtung zur Nutzung des Basistelekommunikationsnetzes nachkommen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1), 2), 3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich.

Satellitendienstleistungen

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

 

VSAT-Dienste

für die öffentliche Nutzung

für die nichtöffentliche Nutzung

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

RO: Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für die öffentliche Nutzung. Nicht konsolidiert für Geschäftsreisende.

 

Telekommunikationsbezogene Dienstleistungen

 

 

 

Vermietung von Ausrüstung

(CPC 7541)

Verkauf von Ausrüstung

(CPC 7542)

Beratung

(CPC 7544)

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist.

 

3.

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURSDIENSTLEISTUNGEN

 

 

 

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165, 517.)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert (33), außer für CPC 5111 und 5114: Keine.

BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert.

2)

BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Keine, außer den unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

HU, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518.

3)

HU, MT: Nicht konsolidiert.

BG: Keine, außer für andere Teilsektoren als CPC 517: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Ausländer die Dienstleistungen nur als Partner oder Subunternehmer bulgarischer Dienstleistungserbringer erbringen. Dies gilt nicht für Projekte, für die ein internationaler Wettbewerb ausgeschrieben und von ausländischen Dienstleistungserbringern gewonnen wurde.

Akkreditierungsvoraussetzungen: Die betreffenden Dienstleistungen sind der Haupttätigkeitsbereich des Ausländers; Erfahrung im Baubereich; in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte; Personal und technische Kapazitäten; Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank. Die Dienstleistungen müssen von Beschäftigten erbracht werden, die die unter Nummer 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

IT: Ausschließliche Rechte sind für Bau, Instandhaltung und Verwaltung von Autobahnen und den Flughafen Rom gewährt worden.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert (33), außer für CPC 5111 und 5114: Keine.

BG, RO, HU, MT: Nicht konsolidiert.

2)

HU, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für CPC 511, 515, 518.

3)

HU, MT: Nicht konsolidiert.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG: Für andere Teilsektoren als CPC 517: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, vorbehaltlich der Anerkennung ihrer Fachausbildung und der Akkreditierung durch eine Berufskammer in der Republik Bulgarien.

Für die Akkreditierung gelten die folgenden Kriterien: in Bulgarien anerkannte Fachausbildung, Erfahrung im Baubereich, in den letzten zwei Jahren ausgeführte Projekte.

HU, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FR: Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen:

Der Techniker ist Beschäftigter einer juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles und wird zu einer gewerblichen Niederlassung in FR versetzt, die einen Vertrag mit dieser juristischen Person geschlossen hat.

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt.

Der Techniker legt eine Arbeitsbescheinigung der gewerblichen Niederlassung in FR und ein Schreiben der juristischen Person im Hoheitsgebiet Chiles vor, in dem sie ihre Zustimmung zu der Versetzung erklärt.

Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Die gewerbliche Niederlassung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111 und mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

DE: Nicht konsolidiert, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich.

Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111.

 

4.

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (45)

 

 

 

A.

Dienstleistungen von Kommissionären (Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: CPC 621, 6111, 6113, 6121. BG (46): Teil von CPC 62113 und 62114, 62115, 62116. RO: CPC 621)

1)

FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind.

BG, MT: Nicht konsolidiert.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

3)

MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Händler, Kommissionäre und Makler, die auf 20 Märkten von nationalem Interesse tätig sind.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

BG: Nicht konsolidiert.

FR: Nicht konsolidiert für Händler und Makler, die auf Märkten von nationalem Interesse tätig sind.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

3)

MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

IT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

B.

Dienstleistungen von Großhändlern (47)

(Alle Mitgliedstaaten außer PL: CPC 622, 61111, 6113, 6121. PL: CPC 622 außer 62226, 62228, 62251, 62252)

1) (48)

FR: Nicht konsolidiert für Apotheken.

BG, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.

3) (49)

BG: Lizenzpflicht für den Fachgroßhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr.

FR: Großhandelsapotheken werden entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung im Rahmen festgesetzter Quoten zugelassen.

PL: Lizenzpflicht für die Niederlassung von Unternehmen im Bereich Großhandel mit eingeführten Konsumgütern.

MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Arzneimittelgroßhandel.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

BG, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 622: Keine.

3)

BG, MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

IT: Wohnsitzerfordernis.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern (50)

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 631, 632, 61112, 6113, 6121, 613. BG: CPC 61112; Teil von CPC 6113; Teil von CPC 6121; CPC 631 außer 63107 und 63108; CPC 63211; CPC 6322; CPC 6323; CPC 6324; Teil von CPC 63292, 63297)

1)

BG, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC CPC 631+632: Keine.

3) (51), (52)

BE, DK, FR, IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung.

BG: Lizenzpflicht für den Facheinzelhandel. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Kaufhäuser mit den folgenden Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Auswirkungen auf den Verkehr.

SE: Die Gemeinden können eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den vorübergehenden Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln vornehmen, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden (53).

MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter).

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

BG, MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.

2)

MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert, außer für CPC 631+632: Keine.

3)

MT: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

MT: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

D.

Franchising

(CPC 8929)

1)

MT, RO: Nicht konsolidiert.

BG: Zugang wird nur juristischen Personen gewährt

2)

MT, RO: Nicht konsolidiert.

3)

BG, MT, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

MT, RO: Nicht konsolidiert.

1), 2), 3)

MT, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

MT, RO: Nicht konsolidiert.

 

5.

PRIVAT FINANZIERTE DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

 

 

 

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 921. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflichtprimarschulbildung)

1)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

BG, CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

2)

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

3)

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen.

Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen.

CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.

HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich.

SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.

1)

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

2)

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

3)

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen.

LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist.

SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, FI, MT, RO, SE, SI: Nicht konsolidiert.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise.

B.

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(Alle Mitgliedstaaten außer EE: CPC 922. EE: Dienstleistungen im Bereich Pflicht- und Nichtpflichtsekundarschulbildung. LV: außer CPC 9224)

1)

BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

2)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

BG: Zugang wird privat finanzierten Primarschulen gewährt, die mit Genehmigung des Ministerrats als juristische Personen gegründet werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der staatlichen Bildungs- und Gesundheitsnormen.

Nicht konsolidiert für natürliche Personen und Vereinigungen.

CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.

HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich.

SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter der Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

1)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

2)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

LT: Keine, außer dass für staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen eine Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft erforderlich ist.

SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen.

SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können unter den folgenden Voraussetzungen unterrichten: ständiger Wohnsitz, Anerkennung ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Befähigungsnachweise.

 

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(Alle Mitgliedstaaten außer CZ, SK: CPC 923. CZ, SK: Nur CPC 92310.)

1)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

ES, IT: Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen.

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

EL: Nicht konsolidiert für Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.

CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.

HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der zentralen Behörden erforderlich.

SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

1)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

2)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

SI: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowenische Staatsangehörige sein müssen.

SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

FR:

Die Professoren müssen einen Anstellungsvertrag einer Universität oder sonstigen Hochschule besitzen.

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages verlängert werden.

Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich, es sei denn, die Professoren werden unmittelbar von dem für Hochschulbildung zuständigen Minister bestellt.

Die einstellende Einrichtung muss eine Abgabe an das Internationale Büro für Migration entrichten.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

 

Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung.

 

 

D.

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924; AT: CPC 9240 außer Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. EE: umfasst auch andere Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung, die nicht vom Staat erbracht werden.)

1), 2)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CZ: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Qualität und des Niveaus der Bildung und die Geeignetheit der schulischen Einrichtungen.

HU: Für die Gründung von Schulen ist die Genehmigung der örtlichen (bzw. im Falle von Hochschulen der zentralen) Behörden erforderlich.

SK: Ausländern kann von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten, sofern die entsprechende Qualifikation vorliegt und die materiellen Voraussetzungen für die Gründung einer solchen Einrichtung erfüllt sind.

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

1), 2)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CY, FI, MT, RO, SE: Nicht konsolidiert.

CZ: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder tschechische Staatsangehörige sein müssen.

SK: Keine, außer dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder slowakische Staatsangehörige sein müssen.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CY, FI, MT, SE: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

6.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT (54), (55)

 

 

 

BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Bereich Umwelt, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden (56)

SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden.

 

 

 

A.

Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser durch Netze, außer Dampf und Warmwasser

1)

Nicht konsolidiert (33).

2)

Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

1)

Nicht konsolidiert (33).

2)

Keine, außer BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

3)

Keine, außer AT, BG, DE, UK, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

Abwasserbewirtschaftung

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9401, Teil von 18000. BG: CPC 9401.)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert.

EE, LT, LV: Keine.

2), 3)

HU, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU, RO: Nicht konsolidiert.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, LV: Nicht konsolidiert.

EE, LT, LV: Keine.

2), 3)

HU, RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU, RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

B.

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle (CPC 9402, 9403)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.

EE, HU: Keine.

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, HU: Nicht konsolidiert.

EE, HU: Keine.

2), 3)

RO: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

C.

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9404. BG: Abgaskontrolldienstleistungen (Teil von CPC 9404))

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, LT, PL, RO: Keine.

2)

Keine.

3)

SE: Staatliches Monopol für die Kontrolle der Abgase von Personen- und Lastkraftwagen. Diese Dienstleistungen müssen auf gemeinnütziger Grundlage angeboten werden.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, LT, PL, RO: Keine.

2)

Keine.

3)

Keine.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

D.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.

EE, RO: Keine.

2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.

EE, RO: Keine.

2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

E.

Lärm- und Vibrationsschutz (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9405. BG: Überwachung der Lärmbelastung (Teil von CPC 9405))

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, LT, PL, RO: Keine.

2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, LT, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, LT, PL, RO: Keine.

2), 3)

Keine, außer für CY, CZ, HU, SK, SI, UK: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

F.

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

BG: Naturschutzdienstleistungen (Teil von CPC 9406)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.

EE, RO: Keine.

2), 3)

HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, RO: Nicht konsolidiert.

EE, RO: Keine.

2), 3)

HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

G.

Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, PL, RO: Keine.

2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer EE, PL, RO: Nicht konsolidiert.

EE, PL, RO: Keine.

2), 3)

BG, HU: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, HU: Nicht konsolidiert.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

7.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

 

 

 

A.

Krankenhausleistungen

(alle Mitgliedstaaten außer LV, PL, SI: CPC 9311.

LV, PL, SI: nur Leistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien — CPC 9311.)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2)

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

3)

AT, BE, ES, FR, IT, LU, LT, NL, PT, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung (57).

PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung.

LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung. Für die Leistungen privater Krankenhäuser ist eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörden erforderlich. Die Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte richtet sich nach dem Bedarf, der Altersstruktur und der Sterblichkeitsrate der Bevölkerung.

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

SI: Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2)

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

EE: Keine, außer dass im Ausland ausgebildete Freiberufler eine Bescheinigung über eine Zusatzausbildung der Universität Tartu vorlegen müssen. Dies gilt auch für im Ausland ausgebildete estnische Staatsangehörige.

LT: Keine, außer dass ausländische private Einrichtungen und ihre Patienten u. U. keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln haben, einschließlich Leistungen aus der öffentlichen Krankenversicherung.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

LV: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung.

PL: Der Leiter der Gesundheitseinrichtung oder sein Stellvertreter muss Arzt sein. Alle Beschränkungen für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten sowie für Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal finden Anwendung.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG, CZ, MT, FI, RO, SE, SK: Nicht konsolidiert.

 

B.

Sonstige Gesundheitsleistungen (CPC 9319. EE: CPC 9319 außer 93191.)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2), 3)

Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

2), 3)

Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Keine.

4)

Nicht konsolidiert, außer für AT, EE, HU, SI: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist.

 

C.

Soziale Dienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten außer BG: Genesungs- und Erholungsheime, Seniorenheime.

BG: nur privat finanzierte soziale Dienstleistungen (Teil von CPC 933.)

1)

Nicht konsolidiert.

2)

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

FR: Die Erbringung der Dienstleistungen wird von den zuständigen Behörden auf der Grundlage des örtlichen Bedarfs genehmigt.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

1)

Nicht konsolidiert.

2)

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

3)

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

CZ, HU, FI, MT, PL, RO, SI, SK, SE: Nicht konsolidiert.

 

D.

Sonstige (Gesundheitsdienste)

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert. HU: Keine.

4)

Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist

1), 2), 3)

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Nicht konsolidiert.

HU: Keine.

4)

Alle Mitgliedstaaten: Nicht konsolidiert, außer für HU: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist

 

8.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

 

 

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(Alle Mitgliedstaaten außer BG, PL: CPC 641, 642, 643 (außer Catering bei Verkehrsdienstleistungen).

BG: außer Servierdienste für alkoholische Getränke für den Verbrauch an Ort und Stelle: CPC 641, Teil von 642, Teil von 643.

PL: CPC 641, 642)

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine.

BG, RO: Nicht konsolidiert (33).

2)

Keine.

3)

BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung. Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird.

Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden.

IT: Örtliche wirtschaftliche Bedarfsprüfung bei der Eröffnung neuer Bars, Cafés und Restaurants.

1)

Alle Mitgliedstaaten außer BG, RO: Nicht konsolidiert, außer für Catering: Keine.

BG, RO: Nicht konsolidiert (33).

2)

Keine.

3)

Keine.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden besonderen Beschränkungen:

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

1)

BG: Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird.

HU: Nicht konsolidiert.

PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.

2)

Keine.

3)

BG: Die Dienstleistungserbringer müssen als in der Republik Bulgarien gegründete Unternehmen niedergelassen sein, keine Begrenzung der ausländischen Kapitalbeteiligung.

Lizenz für Tourismusleistungen erforderlich, die von der Staatlichen Tourismusagentur erteilt wird. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Dienstleistungen von Fremdenführern dürfen nur von zugelassenen Ausländern erbracht werden.

PT: Es muss ein gewerbliches Unternehmen mit Sitz in Portugal gegründet werden.

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: Genehmigung der Nationalen Verbraucherverwaltung erforderlich.

CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung nach Bevölkerungskriterium.

1)

BG: Keine, sofern in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

PL: Gewerbliche Niederlassung erforderlich.

2)

Keine.

3)

Keine.

 

 

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ und unter Nummer 3 nichts anderes angegeben ist.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

BG: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist, jedoch unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Marktzugangs unter Nummer 3.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

AT, FI, IT, IE, SE: Nicht konsolidiert, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): AT, IT, IE, SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung.

BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

1)

BG, CY, HU, IT, LT, MT, PT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

ES, IT: Das Recht der Berufsausübung ist den örtlichen Fremdenführerorganisationen vorbehalten.

EL, ES, IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zur Tätigkeit.

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

1)

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

2)

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

3)

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

4)

Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit den folgenden Beschränkungen:

RO: Nicht konsolidiert für Ziffer ii.

BG, CY, HU, LT, MT, PL, SI: Nicht konsolidiert.

 

 

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen:

BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden.

SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung.

BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt.

Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben.

 

9.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (außer audiovisuelle Dienstleistungen)

 

 

 

<

A.

Unterhaltung

(Alle Mitgliedstaaten außer BG: einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619).

BG: CPC 96191, 96192, 96193.)