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Document 32007D0611
2007/611/EC: Council Decision of 23 July 2007 on the signing and provisional application of a Second Additional Protocol to the Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union
2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
OJ L 251, 26.9.2007, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Information about publishing Official Journal Special Edition not found, P. 137 - 137
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/611/oj
26.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/611/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Chile ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen und das Zweite Zusatzprotokoll wurde am 26. März 2007 paraphiert. |
(3) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zweite Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
(2) Die Artikel 2, 3, 4 und 9 des Zweiten Zusatzprotokolls werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
ANHANG I
Neue Sprachfassungen der Vermerke in Anhang III des Abkommens
1. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (…) „Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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2. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (…) „Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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ANHANG II
Anlage IV
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от настоящия документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган (1)) декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2)преференциален произход.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (2) sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου ή της αρμόδιας αρχής, υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … (1)] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos vyriausybinės institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … származásúak (2).
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar mod ieħor, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no … (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul acestui document [autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Abkommens ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
ANHANG III
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
TEIL A
LISTE DER GEMEINSCHAFT
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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3. |
Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt. „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. |
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ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN |
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Gründung juristischer Personen
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Juristische Personen
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FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
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Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY:Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). |
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. |
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SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (4) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). |
CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). |
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IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln., Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. |
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Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. |
Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für:
Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. |
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IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten (5) ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
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CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden:
In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. |
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Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. |
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PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. |
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Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. |
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Devisenregelung (6), (7), (8), (9)
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Devisenregelung (11)
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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke
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Privatisierung (12)
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Privatisierung
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Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
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BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). |
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Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. |
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RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. |
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RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet.
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FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (5) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
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IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. |
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FR: Das Rechts des Gaststaates und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (19). |
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EE: Keine für CPC 86190. Für CPC 861, außer CPC 86190, ist die gewerbliche Niederlassung nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) können nur estnische Staatsangehörige eine Anwaltskanzlei gründen. Für die Aufnahme in die Anwaltskammer gelten die folgenden Voraussetzungen: a) zwei Jahre Berufserfahrung als Assistent eines Rechtsanwalts, b) Bestehen der einschlägigen Prüfung, c) drei Jahre Tätigkeit als Hauptassistent. Danach kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht. Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere, von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
SI: Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. SK: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein. |
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PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis. SI: Die gewerbliche Niederlassung ist nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft) möglich. Gesellschafter können nur zugelassene Rechtsanwälte sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowenisches Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer (Odvetniška Zbornica Slovenije) erforderlich. Für die Gründung einer Anwaltskanzlei ist die Zustimmung der Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Die Konzession kann im Wege der Zulassung erworben werden. |
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SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowakisches Recht ist die Aufnahme in die Slowakische Rechtsanwaltskammer oder die Slowakische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich. |
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SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaates und Völkerrecht (20) vorbehaltlich der Registrierung als avocat bei der luxemburgischen Anwaltskammer. |
SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen. |
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FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LV: Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministerium und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Nicht konsolidiert für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. |
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CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. |
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IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung. |
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AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. LT: Keine, außer dass mindestens 75 % der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein müssen. Die Niederlassung ist in jeder Rechtsform zulässig, außer als offene Aktiengesellschaft (AB). Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer im Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. SK: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. BG, RO: Nicht konsolidiert. |
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IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisione, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Nicht konsolidiert, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. LV: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen. SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Nicht konsolidiert für CPC 86713, 86714 und 86719. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert.
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Ausnahmen sind jedoch möglich. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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CY, EE, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, SK: Der Zugang zur Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Für Dienstleistungen von Hebammen: Keine. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass für die Erbringung der Dienstleistungen eine Genehmigung auf der Grundlage des Plans für das Gesundheitswesen erforderlich ist, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerung und der bereits vorhandenen medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt, und es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. |
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PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. SI: Mitgliedschaft in der Ärztevereinigung erforderlich. Ausländer benötigen für die Aufnahme in die Ärztevereinigung eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (26). Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. |
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PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung der Veterinärbehörden erforderlich. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern sie den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt haben. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) |
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AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Schiffe mit Crew (CPC 7213, 7223) |
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Gewerbliche Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, IT, UK, SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, UK, SE: Universitätsabschluss oder Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Periti agrari wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. RO: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Stellenvermittlung (CPC 87202) |
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Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtliche Übersetzungen. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentliche Übersetzer und Dolmetscher.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IT, IE, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) (24) |
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Post- und Kurierdienste (34) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (35) von Postsendungen (36) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen (37), deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. |
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Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. |
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„Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (43). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Erwerbstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. BG: Maßnahmen für alle Sektoren im Bereich Kommunikationsdienste:
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Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in den folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (44), 7525, 7526 und 7529 (44) außer Rundfunk): |
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ALLE SEKTOREN |
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BG: Siehe Anlage. RO: Siehe Anlage. Für den Netzbetrieb und die Erbringung von Dienstleistungen ist eine Lizenz bzw. Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich. In den Lizenzbedingungen für alle Teilsektoren kann die Geltung der von der Regulierungsbehörde festgelegten Grundsätze für den Universaldienst vorgesehen sein. |
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BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
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BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
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Satellitendienstleistungen |
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VSAT-Dienste
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Telekommunikationsbezogene Dienstleistungen |
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Vermietung von Ausrüstung (CPC 7541) Verkauf von Ausrüstung (CPC 7542) Beratung (CPC 7544) |
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(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165, 517.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111 und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Nicht konsolidiert, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Bereich Umwelt, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden (56) SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Abwasserbewirtschaftung (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9401, Teil von 18000. BG: CPC 9401.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IT, IE, SE: Nicht konsolidiert, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): AT, IT, IE, SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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