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Document 32007D0611
2007/611/EC: Council Decision of 23 July 2007 on the signing and provisional application of a Second Additional Protocol to the Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Chile, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union
2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
2007/611/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
ABl. L 251 vom 26.9.2007, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/611/oj
26.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2007
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2007/611/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der Republik Chile ein Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind abgeschlossen und das Zweite Zusatzprotokoll wurde am 26. März 2007 paraphiert. |
(3) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Zweite Zusatzprotokoll im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zweite Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
(2) Die Artikel 2, 3, 4 und 9 des Zweiten Zusatzprotokolls werden bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. AMADO
ANHANG I
Neue Sprachfassungen der Vermerke in Anhang III des Abkommens
1. |
Artikel 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (…) „Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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2. |
Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (…) „Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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ANHANG II
Anlage IV
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от настоящия документ (разрешение № … от митница или от друг компетентен държавен орган (1)) декларира, че освен когато ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2)преференциален произход.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení celního nebo příslušného vládního orgánu … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (2) sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου ή της αρμόδιας αρχής, υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs or competent governmental authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière ou de l'autorité gouvernementale compétente no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale o dell'autorità governativa competente n. … (1)] dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas vai kompetentu valsts iestāžu pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės arba kompetentingos vyriausybinės institucijos liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1) vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: …) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … származásúak (2).
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar mod ieħor, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. … (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych lub upoważnienie właściwych władz nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem, gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente no … (1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul acestui document [autorizaţia vamală sau a autorităţii guvernamentale competente nr. … (1)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia colnej správy alebo príslušného vládneho povolenia … (1)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih državnih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 des Abkommens ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 dieses Anhangs, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 dieses Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
ANHANG III
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
TEIL A
LISTE DER GEMEINSCHAFT
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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3. |
Dieser Liste ist ein Glossar der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe beigefügt. „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. |
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ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN |
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Gründung juristischer Personen
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Juristische Personen
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FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
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Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY:Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). |
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. |
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SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (4) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). |
CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). |
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IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln., Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. |
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Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. |
Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für:
Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. |
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IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten (5) ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
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CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden:
In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. |
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Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. |
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PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. |
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Subventionen Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. |
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Devisenregelung (6), (7), (8), (9)
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Devisenregelung (11)
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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke
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Privatisierung (12)
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Privatisierung
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Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
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BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). |
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Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. |
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RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. |
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RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet.
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FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (5) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
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IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. |
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FR: Das Rechts des Gaststaates und das Völkerrecht (einschließlich des Gemeinschaftsrechts) stehen den Mitgliedern der gesetzlich geregelten juristischen und richterlichen Berufe offen (19). |
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EE: Keine für CPC 86190. Für CPC 861, außer CPC 86190, ist die gewerbliche Niederlassung nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich und muss von der Anwaltskammer (Advokatuur) genehmigt werden. Nach der Rechtsanwaltsordnung (Advokatuuri pohimäärus) können nur estnische Staatsangehörige eine Anwaltskanzlei gründen. Für die Aufnahme in die Anwaltskammer gelten die folgenden Voraussetzungen: a) zwei Jahre Berufserfahrung als Assistent eines Rechtsanwalts, b) Bestehen der einschlägigen Prüfung, c) drei Jahre Tätigkeit als Hauptassistent. Danach kann die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden (Voraussetzung dafür sind ausgezeichnete Kenntnisse des estnischen Rechts und der estnischen Sprache). Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen; sie werden vom Justizministerium ernannt. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. LV: Keine für Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht. Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministeriums und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere, von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
SI: Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. SK: Rechts- und Wirtschaftsanwälte für slowakisches Recht müssen Absolventen einer slowakischen Hochschule sein. |
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PL: Niederlassung genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis. SI: Die gewerbliche Niederlassung ist nur als Einzelperson oder als Kanzlei in Form einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft) möglich. Gesellschafter können nur zugelassene Rechtsanwälte sein. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowenisches Recht ist die Aufnahme in die Anwaltskammer (Odvetniška Zbornica Slovenije) erforderlich. Für die Gründung einer Anwaltskanzlei ist die Zustimmung der Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzungen für die Aufnahme von Rechtsanwälten, die nicht die slowenische Staatsangehörigkeit besitzen und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, in die Anwaltskammer sind der Nachweis ihrer Kenntnisse im slowenischen Recht und die Beherrschung der slowenischen Sprache. Notare erbringen öffentliche Dienstleistungen. Die Konzession kann im Wege der Zulassung erworben werden. |
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SK: Keine Beschränkungen in Bezug auf ausländisches Recht. Für Tätigkeiten in Bezug auf slowakisches Recht ist die Aufnahme in die Slowakische Rechtsanwaltskammer oder die Slowakische Wirtschaftsanwaltskammer erforderlich. |
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SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LU: Recht des Gaststaates und Völkerrecht (20) vorbehaltlich der Registrierung als avocat bei der luxemburgischen Anwaltskammer. |
SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit oder die eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Wohnsitz in einem dieser Staaten. Eine in einem EWR-Staat als Rechtsanwalt zugelassene Person, die unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates ständig Rechtsberatung in Schweden erbringen will, muss sich bei der schwedischen Anwaltskammer registrieren lassen. |
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FI: Wird die Rechtsberatung als Mitglied der Allgemeinen Anwaltskammer erbracht, so ist die Angehörigkeit eines Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) erforderlich. SE: Wird die Rechtsberatung als Rechtsanwalt (Advokat) erbracht, so ist die Ausübung des Berufs zusammen mit anderen Personen, die nicht Advokat sind, oder in Form einer Aktiengesellschaft nicht zulässig, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt. LV: Für CPC 861, außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht, sind eine Lizenz des Justizministerium und die Beherrschung der lettischen Sprache erforderlich. Zugelassene Rechtsanwälte können alle rechtsbesorgenden Dienstleistungen erbringen, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren. Die Vertretung in Strafverfahren ist nur vereidigten Rechtsanwälten gestattet. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen die lettische Staatsangehörigkeit besitzen. Vereidigte Rechtsanwälte und vereidigte Notare müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die lettische Sprache beherrschen, die Universität von Lettland oder eine andere von der Juristischen Fakultät der Universität von Lettland als gleichwertig anerkannte Hochschule absolviert haben und über praktische Erfahrungen verfügen. Vereidigte Rechtsanwälte müssen eine Prüfung nach den vom Rat der vereidigten Rechtsanwälte festgelegten Regeln ablegen. Vereidigte Notare müssen eine Prüfung nach der vom Justizministerium in Zusammenarbeit mit dem Rat der vereidigten Notare erlassenen Verfügung ablegen. |
SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. CY, MT, RO: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE und UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. DE: Nicht konsolidiert für die Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben: DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt (Advokat) ist die Mitgliedschaft in der schwedischen Anwaltskammer erforderlich. Voraussetzung für diese Mitgliedschaft ist die schwedische Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz in Schweden. |
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CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. |
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IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nichts anderes bestimmt. AT: Auf Ersuchen eines Verbrauchers können Rechnungsprüfer sich vorübergehend in das Hoheitsgebiet Österreichs begeben, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen. In der Regel müssen natürliche Personen, die Rechnungsprüfungsdienstleistungen erbringen, jedoch ihren beruflichen Schwerpunkt (gewerbliche Niederlassung) in Österreich haben. Keine Vertretung vor den zuständigen Behörden. LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Rechnungsprüfer sein. Vereidigte Rechnungsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Rechnungsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Rechungsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Rechungsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung sind Prüfung, Berufserfahrung und Wohnsitz im EWR Voraussetzung. |
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AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Wirtschaftsprüfer, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt, denen das Finanzministerium eine Genehmigung erteilt hat. Die Genehmigung wird von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht. Die geltenden Kriterien entsprechen denen für die Erteilung der Genehmigung für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. Beruflicher Zusammenschluss zwischen natürlichen Personen (Sozietät) zulässig. Gründung einer juristischen Person nicht zulässig. CZ: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen vorbehalten. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. LT: Keine, außer dass mindestens 75 % der Anteile im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein müssen. Die Niederlassung ist in jeder Rechtsform zulässig, außer als offene Aktiengesellschaft (AB). Die Qualifikationsanforderungen für Wirtschaftsprüfer im Herkunftsland der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht geringer sein als in Litauen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. Erbringung nur durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. SK: Wirtschaftsprüfungen können nur von natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden, die bei der Wirtschaftsprüferkammer als Wirtschaftsprüfer eingetragen sind. Bei juristischen Personen sind mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen vorbehalten. BG, RO: Nicht konsolidiert. |
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IT: Wohnsitzerfordernis für Ragionieri-Periti commerciali. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften: Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer und Prüfer von società di revisione, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft muss seinen Wohnsitz in einem der Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben oder eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. SE: Nur im EWR zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei Aktiengesellschaften. Nur diese Personen können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. Vereidigte Wirtschaftsprüfer müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Wirtschaftsprüfung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Wirtschaftsprüfer anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Wirtschaftsprüfer nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Wirtschaftsprüfer erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Wirtschaftsprüfer werden nach Bestätigung ihrer Qualifikation zugelassen. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. SI: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer juristischen Person erfolgen. RO: Nicht konsolidiert. |
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LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter eines Unternehmens muss ein in Lettland vereidigter Buchhalter sein. Vereidigte Buchhalter müssen mindestens 25 Jahre als sein und a) einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften oder auf einem anderen Fachgebiet besitzen (und in diesem Fall eine Prüfung in wirtschaftlichen Grundkenntnissen bestanden haben), b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich Buchhaltung verfügen, die vom lettischen Verband der vereidigten Buchhalter anerkannt sind, c) eine Qualifikationsprüfung bestanden und eine Lizenz als vereidigter Buchhalter nach den Bestimmungen des lettischen Verbands der vereidigten Buchhalter erworben haben und d) einen ausgezeichneten Ruf genießen. RO: Nicht konsolidiert. SI: Beschränkungen nur für natürliche Personen, die bei juristischen Personen beschäftigt sind. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Nicht konsolidiert für die Wirtschaftsprüfern gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: AT, BE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. AT: Prüfung vor der österreichischen Berufsorganisation. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. DE: Nicht konsolidiert, außer für Beratung im Zusammenhang mit ausländischen Steuern: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. LV: Hochschulabschluss und drei Jahre Berufserfahrung mit Bauvorhaben in Lettland für den Erwerb der Lizenz erforderlich, die dazu berechtigt, den Beruf mit uneingeschränkter rechtlicher Verantwortung auszuüben und für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen. SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, Ausnahmen sind jedoch möglich. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, unter den genannten Bedingungen und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. ES: Akademische und berufliche Befähigungsnachweise werden von den nationalen Behörden anerkannt und Lizenzen von der Berufsorganisation ausgestellt. Nicht konsolidiert für CPC 86713, 86714 und 86719. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. CZ: Zulassung durch tschechische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. HU: Ständiger Wohnsitz erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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SK: Zulassung durch slowakische Kammer der zugelassenen Ingenieure erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Ingenieuren erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. RO: Nicht konsolidiert.
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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SK: Zulassung durch slowakische Architektenkammer erforderlich. Zulassung durch entsprechende ausländische Einrichtungen kann anerkannt werden. Natürliche und juristische Personen können die einschlägigen Dienstleistungen nur von zugelassenen Architekten erbringen lassen. Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis; Ausnahmen sind jedoch möglich. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, NL, UK, SE: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden besonderen Bedingungen: DE: Die Verwendung der Berufsbezeichnung durch qualifizierte Berufsangehörige aus Drittstaaten ist nur auf der Grundlage von Abkommen über gegenseitige Anerkennung zulässig. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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CY, EE, MT, RO: Nicht konsolidiert. CZ, SK: Der Zugang zur Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen wird nur natürlichen Personen gewährt. Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. HU: Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. IT, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. SE: Bedarfsprüfung zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die von der öffentlichen Versicherungseinrichtung subventioniert werden. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. LV: Für Dienstleistungen von Hebammen: Keine. Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. LT: Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten: Keine, außer dass für die Erbringung der Dienstleistungen eine Genehmigung auf der Grundlage des Plans für das Gesundheitswesen erforderlich ist, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerung und der bereits vorhandenen medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen aufgestellt wird. Für Dienstleistungen von Hebammen ist der Zugang auf Einzelpersonen beschränkt, und es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. |
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PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. SI: Mitgliedschaft in der Ärztevereinigung erforderlich. Ausländer benötigen für die Aufnahme in die Ärztevereinigung eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat und gute Kenntnisse der slowenischen Sprache (26). Nicht konsolidiert für Dienstleistungen von Hebammen. |
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PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung; dies gilt nicht für Hebammen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Ärzte und Zahnärzte; auf dieses Erfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, NL, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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DE, DK, ES, PT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. IE, UK: Zugang wird nur Personengesellschaften und natürlichen Personen gewährt. FR: Erbringung nur durch SEL (anonyme, à responsabilité limitée oder en commandite par actions) oder SCP. CZ, SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Genehmigung der Veterinärbehörden erforderlich. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können Zulassung beantragen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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AT: Natürliche Personen, außer Krankenpflegepersonal, Psychologen und Psychotherapeuten, können eine Berufspraxis in Österreich betreiben, sofern sie den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausgeübt haben. LV: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hebammen und Krankenpflegepersonal. BG, CY, CZ, EE, HU, MT, RO, SI, SK: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen, berufliche Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Apotheker (Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln, Teil von CPC 63211) |
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AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. |
AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Nicht konsolidiert. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, NL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer, Softwareanalytiker und Betreuungstechniker: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Nicht konsolidiert, außer für Informatiker, Systemanalytiker, Programmierer und Softwareanalytiker: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, NL, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, SE: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Forschern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von wissenschaftlichen Forschungsinstituten eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Mietdienstleistungen mit Crew/Führer Schiffe mit Crew (CPC 7213, 7223) |
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Gewerbliche Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, IT, UK, SE: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: IT, UK: Nicht konsolidiert, außer für Manager und höhere Berater: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung. EE, LV: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Universitätsabschluss und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, IT, LU, LV, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und, mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES, UK, SE: Universitätsabschluss oder Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, LU, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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IT: Der Zugang zu den Berufen Agronom und Periti agrari wird nur natürlichen Personen gewährt. Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig. RO: Nicht konsolidiert. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FI: Das Recht, Lagerstätten zu suchen, zu beanspruchen und auszubeuten, ist auf natürliche Personen mit Wohnsitz im EWR beschränkt. Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis werden vom Ministerium für Handel und Industrie gewährt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Stellenvermittlung (CPC 87202) |
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Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. EE: Nicht konsolidiert, außer für Freiberufler: Universitätsabschluss und fünf Jahre Berufserfahrung in einem verwandten Bereich. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und unter den folgenden Bedingungen: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Übersetzungsdienstleistungen (CPC 87905) (HU: außer amtliche Übersetzungen. PL: außer Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. SK: außer Dienstleistungen zugelassener öffentliche Übersetzer und Dolmetscher.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: EL: Einschlägige Qualifikation und fünf Jahre Berufserfahrung. IT, IE, SE, UK: Einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. IT, UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, EL, IT, IE, UK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907) (24) |
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Post- und Kurierdienste (34) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (35) von Postsendungen (36) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt. Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen (37), deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. |
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Es wurden unabhängige nationale Regulierungsbehörden errichtet, die die Einhaltung der Postvorschriften gewährleisten und Streitigkeiten zwischen den (öffentlichen und privaten) Beteiligten beilegen. Der Anspruch auf einen Postuniversaldienst ist gewährleistet. |
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„Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk (43). Die Verpflichtungen in dieser Liste gelten daher nicht für die Erwerbstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben. BG: Maßnahmen für alle Sektoren im Bereich Kommunikationsdienste:
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Inland und Ausland Inlands- und Auslandsdienste, die unter Anwendung einer Netztechnologie auf einrichtungsgestützter oder Weiterverkaufsgrundlage für die öffentliche und nichtöffentliche Nutzung erbracht werden, in den folgenden Marktsegmenten (CPC 7521, 7522, 7523, 7524 (44), 7525, 7526 und 7529 (44) außer Rundfunk): |
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ALLE SEKTOREN |
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BG: Siehe Anlage. RO: Siehe Anlage. Für den Netzbetrieb und die Erbringung von Dienstleistungen ist eine Lizenz bzw. Genehmigung der Regulierungsbehörde erforderlich. In den Lizenzbedingungen für alle Teilsektoren kann die Geltung der von der Regulierungsbehörde festgelegten Grundsätze für den Universaldienst vorgesehen sein. |
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BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
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BE: Bei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz kann die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen Universaldienst zu gewährleisten, u. a. durch transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Finanzierung; die Belastung wird nicht größer sein als erforderlich. |
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Satellitendienstleistungen |
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VSAT-Dienste
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Telekommunikationsbezogene Dienstleistungen |
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Vermietung von Ausrüstung (CPC 7541) Verkauf von Ausrüstung (CPC 7542) Beratung (CPC 7544) |
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(Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165, 517.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: NL: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. BE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR: Nicht konsolidiert, außer für Maßnahmen, die die vorübergehende Einreise von Technikern unter folgenden Bedingungen betreffen:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DK, ES, FR, NL, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111 und mit den folgenden besonderen Beschränkungen: SE, UK: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. UK: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. DE: Nicht konsolidiert, außer für eine begrenzte Reihe von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Baustellenerkundung: Universitätsabschluss und berufliche Qualifikation sowie drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich. |
Nicht konsolidiert, außer für DE, SE, UK, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben, nur für CPC 5111. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, FR, LU, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nur für HU: Persönlichkeiten von international anerkanntem Ruf, die von Hochschuleinrichtungen eingeladen wurden, für die Dauer der Einladung. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES: vorübergehende Einreise von Professoren: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Bereich Umwelt, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden (56) SE: Das Angebot umfasst nicht öffentliche Versorgungsaufgaben, unabhängig davon, ob sie von Gemeinden, vom Staat oder von einer anderen Verwaltungsebene mit eigenen Mitteln wahrgenommen oder von diesen als Aufträge vergeben werden. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Abwasserbewirtschaftung (Alle Mitgliedstaaten außer BG: CPC 9401, Teil von 18000. BG: CPC 9401.) |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: AT, FI, IT, IE, SE: Nicht konsolidiert, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein): AT, IT, IE, SE: Berufsbescheinigung und drei Jahre Berufserfahrung. BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. IT: Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich. |
Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, IT, FI, IE, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. SE: Berufsbescheinigung, einschlägige Qualifikation und drei Jahre Berufserfahrung. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, SE, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. AT, ES: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. FR:
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Nicht konsolidiert, außer für AT, BE, DE, DK, ES, FR: vorübergehende Einreise von Künstlern: wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben und mit folgenden besonderen Beschränkungen: BE, DE, DK, ES: Universitätsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung, sofern Fachwissen und drei Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich nachgewiesen werden. BE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich, wenn das Bruttojahreseinkommen der natürlichen Person unter der Schwelle von 30 000 EUR liegt. |
Nicht konsolidiert, außer für BE, DE, DK, ES, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer iii angegeben. |
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(siehe die zusätzlichen Begriffsbestimmungen nach dem Abschnitt „Verkehrsdienstleistungen“) |
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Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage |
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Siehe Fußnote (60). |
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Hilfsdienstleistungen |
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Frachtumschlag |
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Lagerei CPC 742 (geänderte Fassung) |
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Zollabfertigung (62) |
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Containerstellplätze und -zwischenlagerung (63) |
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Schifffahrtsagenturdienste (64) |
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Spedition (65) |
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Siehe Fußnote (66). |
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Verkauf und Vermarktung |
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Computerreservierungssysteme |
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DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. |
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Für CPC 71222 (Limousinendienste): DK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; örtliche Niederlassung erforderlich. FI: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. IT: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt; wirtschaftliche Bedarfsprüfung. LV: Genehmigung (Lizenz) erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.
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Prüfung vor dem Versand (CPC 749 (24) außer für BG: Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdiensleistungen für den Verkehr, außer Verpacken und Liefern vor Ort, Teil von CPC 749, und FI: nur CPC 7490.) |
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Begriffsbestimmungen für den Seeverkehr
1. |
Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen im selben Mitgliedstaat und den Verkehr von und nach demselben Hafen in einem Mitgliedstaat, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer dieses Mitgliedstaats nicht verlässt. |
2. |
„Sonstige Formen gewerblicher Niederlassungen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“: Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleistungserbringer der anderen Vertragpartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. (Diese Verpflichtung darf jedoch nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die unter der Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise einschränkt.) Diese Geschäftstätigkeit umfasst unter anderem Folgendes:
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3. |
„Multimodaler Frachtführer“ ist die Person, in deren Namen das Frachtpapier/multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist. |
(1) Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.
(2) Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.
(3) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(4) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
(5) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
(6) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
(7) PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für folgende Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:
— |
Transfer von Devisen ins Ausland, |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen, |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(8) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
(9) BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen.
(10) Ausländer können folgende Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.
(11) PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.
(12) RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden.
RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden.
RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten.
(13) Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.
(14) Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.
(15) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.
(16) Der Dienstleistungsvertrag muss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Gemeinschaft und des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird.
(17) BG: Rechtsberatung umfasst nicht die Vertretung vor (gerichtlichen und sonstigen) Justiz- und Verwaltungsstellen und die Errichtung rechtlicher Urkunden für entsprechende Verfahren, die Erstellung von Rechtsgutachten, die nicht das Recht des Staates betreffen, in dem der Dienstleistungserbringer als Rechtsanwalt anerkannt ist, und die außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten bulgarischer Staatsangehöriger.
(18) Ausländische Rechtsanwälte können frei Rechtsberatung anbieten, wenn sie nicht unter der Bezeichnung „Advokat“ oder als Rechtsanwalt aus dem EWR unter der Berufsbezeichnung ihres Heimatstaates auftreten.
(19) Der Zugang zu diesen Berufen ist im französischen Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 geregelt, das sämtliche juristischen und richterlichen Tätigkeiten eröffnet.
(20) Das Völkerrecht umfasst auch das Gemeinschaftsrecht.
(21) Erläuterung: Da die Ausübung der Wirtschaftsprüfung gewerbliche Niederlassung voraussetzt, ist die grenzüberschreitende Erbringung nicht konsolidiert. Nur niedergelassene Wirtschaftsprüfer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können von den nationalen Berufsorganisationen zugelassen werden. Die Zulassung ist notwendige Vorbedingung für die Ausübung der Tätigkeit.
(22) SI: Nach slowenischem Recht werden Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern von Gesellschaften und nicht von natürlichen Personen erbracht.
(23) Ausländische Prüfungen und ausländische Erfahrung, die eine gleichwertige Qualifikation verleihen, werden anerkannt.
(24) Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt.
(25) Die Preise für private Dienstleistungen werden von den Berufsorganisationen festgelegt und vom Gesundheitsminister genehmigt.
(26) Die Niederlassung in Form einer juristischen Person muss vom Gesundheitsministerium genehmigt werden. Für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen ist eine Konzession des Krankenversicherungsinstituts der Republik Slowenien erforderlich.
(27) Soweit die Gründung von Apotheken von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Bevölkerung, Zahl der bereits bestehenden Apotheken und deren geografische Dichte. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt, außer in FR.
(28) Zusätzliche Verpflichtung: IT: Beruflicher Zusammenschluss (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen zulässig.
(29) Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte bzw. Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.
(30) LV: Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar.
(31) SI: Öffentliche Versorgung; Konzessionen können in der Republik Slowenien niedergelassenen privaten Betreibern gewährt werden.
(32) Die betreffende Dienstleistung umfasst nicht den Betrieb von Bergwerken.
(33) Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsweise praktisch nicht möglich.
(34) Diese Verpflichtung wird aufgrund des Klassifizierungsvorschlags aufgeführt, der der WTO von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 23. März 2001 notifiziert wurde (WTO-Dokument S/CSS/W/61).
(35) „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(36) „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(37) „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(38) Z. B. Briefe, Postkarten.
(39) Hierunter fallen Bücher und Kataloge.
(40) Zeitungen, Zeitschriften.
(41) Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(42) Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(43) „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
(44) Die angegebene Dienstleistung stellt nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs dar.
(45) Ausgenommen Waffen in allen Mitgliedstaaten, außer in BG. Ausgenommen Sprengstoff, chemische Erzeugnisse und Edelmetalle in allen Mitgliedstaaten, außer in AT, BG, FI, RO, SE. Ausgenommen pyrotechnische Erzeugnisse, entzündbare Waren, Zünder, Munition, Militärausrüstung, Tabak und Tabakerzeugnisse, giftige Stoffe, medizinische und chirurgische Geräte, bestimmte medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke in AT. Ausgenommen Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus, Erdöl und Erdölerzeugnissen in BG. Ausgenommen Vertrieb von Munition, Sprengstoffen, Betäubungsmitteln und Betäubungsmittel enthaltenden Arzneimitteln, Tabakerzeugnissen und Papier für Zigaretten, Alkohol und Spirituosen in RO. Ausgenommen Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern, Waffen, Munition und Militärausrüstung, giftigen Stoffen und bestimmten medizinischen Stoffe in SI.
(46) BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Kommissionären, die auf festen Warenmärkten erbracht werden.
(47) BG: Die besonderen Verpflichtungen umfassen nicht Dienstleistungen von Großhändlern, die auf festen Warenmärkten erbracht werden.
(48) Ausgenommen Tabak in ES, IT.
(49) Ausgenommen Tabak in ES, IT, FR.
(50) EE, LT und LV: umfasst auch CPC 633, 6111, 61221, 63234. LT: außer CPC 613. Ausgenommen alkoholische Getränke in FI und SE. PL: außer CPC 61112, 6121, 613, 63107, 63108, 63211. Ausgenommen Arzneimittel (Teil von CPC 63211) in allen Mitgliedstaaten, für die eine Verpflichtung im Abschnitt „Freiberufliche Dienstleistungen“ unter „Apotheker“ aufgeführt ist. Vertriebsdienstleistungen von einem festen Ort aus (Direktverkauf) gelten als Einzelhandelsdienstleistungen. Für CPC 633 (Reparaturdienste für persönliche und Haushaltsgegenstände) ist eine Verpflichtung im Abschnitt „Unternehmensdienstleistungen“ aufgeführt. Dieser Sektor umfasst ausschließlich den Vertrieb von Waren. Dies sind körperliche, bewegliche Gegenstände.
(51) Soweit die Niederlassung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden die folgenden Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
(52) Ausgenommen Tabak in ES, FR, IT. Ausgenommen alkoholische Getränke in IE.
(53) Der ständige Verkauf von einer festen Verkaufsstelle oder Produktionsstätte aus bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
(54) Die Dienstleistungen im Bereich Umwelt werden aufgrund des Klassifizierungsvorschlags in Job 7612 (Mitteilung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten) aufgeführt.
(55) BG: Die Verpflichtungen gelten nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sammlung, Beförderung, Lagerung, Weiterverwendung, Recycling, Aufbereitung, Verwendung bei der Herstellung von Energie und Material sowie Entsorgung gefährlicher Abfälle und Stoffe.
(56) BG: Dies sind Regulierungs-, Verwaltungs- und Kontrollleistungen der für Umweltfragen zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen.
(57) Soweit die Niederlassung in einem Mitgliedstaat von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, werden folgende Hauptkriterien berücksichtigt: Zahl der Betten bzw. medizinischen Großgeräte auf der Grundlage des Bedarfs, Dichte und Altersstruktur der Bevölkerung, geografische Verteilung, Schutz der Gebiete von besonderem historischem und künstlerischem Interesse, Auswirkungen auf den Verkehr und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
(58) Unternehmensgesetz in der Fassung von 1995.
(59) BG: Die Beförderung (einschließlich Transit) von Abfällen, gefährliche Waren, Stoffen und Materialien, Militärausrüstung und paramilitärischer Ausrüstung, Drogen und ähnlichen Waren unterliegt besonderen Vorschriften und ist von den Dienstleistungen ausgenommen, die unter die Verpflichtungen in diesem Bereich fallen. Dies gilt auch für alle mit der Beförderung zusammenhängenden Dienstleistungen.
(60) Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen:
1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(61) Konzession für öffentliche Versorgungsleistungen oder Lizenzverfahren möglich, sofern im öffentlichen Bereich.
(62) „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) besteht darin, die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Fracht für einen anderen zu erfüllen, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleistungserbringers ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit.
(63) „Containerstellplätze und -zwischenlagerung“ ist die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für Sendungen.
(64) „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geographischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
— |
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; |
— |
organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich. |
(65) „Spedition“ ist die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.
(66) Die Gemeinschaft gewährt den von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. In Häfen gehören zu diesen Dienstleistungen (wie in der Fußnote zum internationalen Seeverkehr):
1) Lotsendienste, 2) Schub- und Schleppboothilfe, 3) Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, 4) Abfall- und Ballastentsorgung, 5) Dienstleistungen des Hafenmeisters, 6) Navigationshilfen, 7) landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, 8) Einrichtungen für dringende Reparaturen, 9) Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(67) Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Zahl der Dienstleistungserbringer im örtlichen geografischen Gebiet.
(68) Soweit die Erbringung einer Dienstleistung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängt, wird im Wesentlichen berücksichtigt, welches öffentliche Verkehrsangebot auf der betreffenden Strecke bereits besteht.
Anlage A
GLOSSAR
Verwendete Begriffe für einzelne Mitgliedstaaten
SC |
Société Civile |
SCP |
Société Civile Professionnelle |
SEL |
Société d'Exercice Libéral |
SNC |
Société en Nom Collectif |
SCS |
Société en Commandite Simple |
SARL |
Société à Responsabilité Limitée |
SCA |
Société en Commandite par Actions |
SA |
Société Anonyme |
NB: Alle diese Gesellschaften sind juristische Personen.
GmbH & Co. KG |
Kommanditgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist |
EWIV |
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung |
SPA |
Società per Azioni (Aktiengesellschaft) |
SRL |
Società a Responsabilità Limitata (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) |
Für Italien umfasst das Angebot der Gemeinschaft folgende freie Berufe:
Ragionieri-periti commerciali |
Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |
Commercialisti |
Buchhaltung, Buchprüfung, Wirtschaftsprüfung |
Geometri |
Vermesser |
Ingegneri |
Ingenieure |
Architetti |
Architekten |
Geologi |
Geologen |
Medici |
Ärzte |
Farmacisti |
Apotheker |
Psicologi |
Psychologen |
Veterinari |
Tierärzte |
Biologi |
Biologen |
Chimici |
Chemiker |
Periti agrari |
Landwirtschaftliche Sachverständige |
Agronomi |
Agronomen |
Attuari |
Versicherungsmathematiker |
ANHANG IV
LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN
TEIL A
LISTE DER GEMEINSCHAFT
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
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ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN |
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Gründung juristischer Personen
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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Juristische Personen
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FI: Ein Ausländer, der außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und ein Gewerbe als privater Unternehmer oder als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis. Will eine ausländische Organisation oder Stiftung, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. FI: Haben mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder der Geschäftsführer ihren Wohnsitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so ist eine Genehmigung erforderlich. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. |
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FI: Mindestens die Hälfte der Gründer einer Aktiengesellschaft müssen ihren Wohnsitz entweder in Finnland oder in einem der übrigen Staaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. HU: Die gewerbliche Niederlassung muss in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Vertretung erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nicht zulässig. PL: Die Niederlassung ausländischer Dienstleistungserbringer ist nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft möglich. |
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Erwerb von Immobilien DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/89 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. CY: Nicht konsolidiert. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. LT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch natürliche und juristische Personen. |
Erwerb von Immobilien AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden oder nicht. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. |
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MT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Vorschriften über die Privatisierung (Erbringungsweise 3). RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht die rumänische Staatszugehörigkeit besitzen und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben (Erbringungsweisen 3 und 4). SI: In der Republik Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien erwerben. In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen (5) können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden. Für den Erwerb des Eigentums an Immobilien, die bis zu 10 km von der Grenze entfernt liegen, durch Gesellschaften, deren Kapital oder deren Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich juristischen Personen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds gehören, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. SK: Keine, außer für Grundstücke (Erbringungsweisen 3 und 4). |
Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an irischen Grundstücken benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. |
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CZ: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung tschechischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche Personen. LV: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Grundstücken durch juristische Personen. Das Leasen von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer und ausländische juristische Personen eine Genehmigung. SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). |
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IT: Nicht konsolidiert für den Erwerb von Immobilien. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. FI (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. |
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Investitionen FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung:
FR: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. ES: Ausländische öffentliche Stellen und Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen öffentlichen Stellen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. |
Investitionen BG: Ausländische Investitionen werden beim Finanzministerium lediglich für statistische und Steuerzwecke registriert. Ausländer und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung direkt oder über andere Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung über eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, benötigen eine Genehmigung für:
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PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiter gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung des Finanzministeriums abhängig gemacht werden. FR: Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten (6) ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
Die für den Banken- und Versicherungsektor (Ziffern ii und iv) geltenden Genehmigungsvoraussetzungen sind aufsichtsrechtlicher Natur und mit den Verpflichtungen aus den Artikeln XVI und XVII des GATS vereinbar. CY: Das eingezahlte Kapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als 24 %, so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital des Unternehmens aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig. |
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HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien LT: Investitionen in die Veranstaltung von Lotterien sind nach dem Gesetz über ausländische Investitionen verboten. MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen die gleiche Kapitalausstattung wie Gesellschaften, die ganz im Eigentum von Gebietsansässigen stehen: private companies — 500 MTL (von denen mindestens 20 % voll eingezahlt sein müssen), public companies — 20 000 MTL (von denen mindestens 25 % voll eingezahlt sein müssen). Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
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CY: Für die Beteiligung Gebietsfremder an einer Kapital- oder Personengesellschaft in Zypern ist eine Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Die ausländische Beteiligung in allen in der Liste der Verpflichtungen aufgeführten Sektoren/Teilsektoren ist in der Regel auf höchstens 49 % beschränkt. Über die Genehmigung der ausländischen Beteiligung entscheiden die Behörden auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, bei der im Allgemeinen die folgenden Kriterien angewandt werden:
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In Ausnahmefällen, in denen die vorgeschlagene Investition die meisten Kriterien der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung weitgehend erfüllt, kann eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % genehmigt werden. Bei public companies wird in der Regel eine ausländische Kapitalbeteiligung von bis zu 30 % genehmigt. Bei Mutualfunds kann eine ausländische Beteiligung von bis zu 40 % genehmigt werden. Kapitalgesellschaften müssen nach dem Gesellschaftsgesetz eingetragen sein. Nach diesem Gesetz muss eine ausländische Gesellschaft, die in Zypern einen Geschäftssitz oder ein Büro gründen will, diesen bzw. dieses als ausländische Zweigniederlassung eintragen lassen. Für die Eintragung ist nach dem Devisenbewirtschaftungsgesetz die vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der für die geplante Tätigkeit der Kapitalgesellschaft in Zypern geltenden Politik für ausländische Investitionen und den genannten allgemeinen Kriterien für Investitionen erteilt. HU: Nicht konsolidiert für den Erwerb staatseigener Immobilien. MT: Das Gesellschaftsgesetz (Cap. 386), das für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gebietsfremde die Eintragung einer inländischen Gesellschaft vorschreibt, und das Außenhandelsgesetz (Cap. 233), das Emission, Erwerb, Verkauf und Rückkauf von nicht an der Maltesischen Börse notierten Wertpapieren regelt, finden weiter Anwendung. |
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PL: Für die Niederlassung einer Gesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist in den folgenden Fällen eine Genehmigung erforderlich:
SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen. |
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Subventionen |
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Der Anspruch auf Subventionen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten kann auf juristische Personen beschränkt werden, die im Hoheitsgebiet oder in einem bestimmten Teil dieses Gebietes niedergelassen sind. Nicht konsolidiert für Subventionen für Forschung und Entwicklung. Nicht konsolidiert für Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten in einem Mitgliedstaat. Die Erbringung einer Dienstleistung oder ihre Subventionierung innerhalb des öffentlichen Sektors stellt keine Verletzung dieser Verpflichtung dar. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind durch die in dieser Liste übernommenen Verpflichtungen nicht verpflichtet, Subventionen für Dienstleistungen anzubieten, die von außerhalb ihres Gebietes erbracht werden. Soweit Subventionen natürlichen Personen zur Verfügung gestellt werden, kann dies auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats beschränkt werden. |
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Devisenregelung (11) |
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Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke
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Privatisierung (13)
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Privatisierung
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Die Richtlinien der Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise gelten nicht für Angehörige von Drittstaaten. Die Anerkennung der Befähigungsnachweise, die zur Erbringung reglementierter freiberuflicher Dienstleistungen durch Angehörige von Drittstaaten erforderlich sind, fällt weiter unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sofern im Gemeinschaftsrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. |
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BG: Die Zahl dieser gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten darf höchstens 10 % der Zahl der bulgarischen Staatsangehörigen betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind (bei weniger als 100 Beschäftigten kann die Zahl der gesellschaftsintern versetzten Beschäftigten mit Genehmigung mehr als 10 % betragen). |
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Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen und juristischen Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. MT: Die Ausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen/-dokumenten wird in Durchführungsverordnungen zum Einwanderungsgesetz (Cap. 217) geregelt. |
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RO: Natürliche Personen mit Leitungsaufgaben sind Personen mit einschlägiger Hochschulbildung, die innerhalb einer Organisation die Aufgabe haben, die Organisation oder eine ihrer Abteilungen oder Unterabteilungen zu leiten. |
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RO: Natürliche Personen mit Fachaufgaben sind Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem für ihre Tätigkeit relevanten Fachgebiet. |
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FR: Der Geschäftsführer einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit (17) benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. |
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IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten ist eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. |
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Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) übernimmt zusätzliche Verpflichtungen, die in der beigefügten Liste „Zusätzliche Verpflichtungen eines Teils der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ aufgeführt sind. |
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Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. BG: Nicht konsolidiert für Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung,
Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. |
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DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. |
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DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. IT: Keine Beschränkungen für Versicherungsmathematiker. FI: Versicherungsdienstleistungen nach Nummer 3 Buchstabe a der Vereinbarung dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle im Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Zweigstelle in Finnland angeboten werden. |
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FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. |
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IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Eine gewerbliche Niederlassung ist für die Erbringung folgender Versicherungsdienstleistungen erforderlich:
SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. |
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CZ: Nur: Die folgenden Versicherungsdienstleistungen dürfen nicht im Ausland erworben werden:
DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. |
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DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SK: Versicherungsdienstleistungen unter Erbringungsweise 1, außer dass Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) nicht im Ausland erworben werden dürfen. |
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Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniderlassung schließen. BG: Nicht konsolidiert für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. BG: Nicht konsolidiert für Rückversicherungs- und Folgerückversicherungsdienstleistungen, ausgenommen Lebens- und Sachrückversicherungsdienstleistungen. Rückversicherungsdienstleister können sich nicht niederlassen, um sowohl Lebens- als auch Sachrückversicherungen anzubieten. Ausländer können Versicherungsdienstleistungen nur über eine Beteiligung an bulgarischen Versicherungsgesellschaften ohne Begrenzung der Kapitalbeteiligung anbieten. Ausländische Rückversicherungsgesellschaften können Rückversicherungsdienstleistungen direkt über eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Republik Bulgarien anbieten. Für die Gründung von Zweigstellen ausländischer Versicherungsgesellschaften ist eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht erforderlich. |
Ausländische Anbieter dürfen Versicherungsverträge mit einheimischen natürlichen und juristischen Personen nicht unter Einschaltung von Maklern schließen. SK: Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Versicherungsgesellschaft muss ihren Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben. SE: Nicht in Schweden gegründete Sachversicherungsgesellschaften, die in Schweden tätig sind, werden nicht nach dem Nettoergebnis besteuert, sondern auf der Grundlage des Prämienaufkommens aus Direktversicherungsverträgen. SE: Versicherungsgesellschaften dürfen nur von im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Personen und von juristischen Personen gegründet werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum registriert sind. |
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BG: Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung: Vermittlungsleistungen dürfen nur von gewerblichen Unternehmen erbracht werden, die nach dem Handelsgesetz in der Republik Bulgarien eingetragen sind und eine Lizenz der Kommission für Finanzaufsicht besitzen. Die versicherungsbezogenen Hilfsdienstleistungen müssen sich auf eine Versicherung beziehen. Nicht konsolidiert für Versicherungsmathematik. CZ: Nur: Unter den Bedingungen des Gesetzes über die Versicherungswirtschaft können ausländische Finanzdienstleistungserbringer Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Zweigstellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätigen. Erbringer von Versicherungsdienstleistungen benötigen eine gewerbliche Niederlassung und eine Genehmigung,
Vermittler benötigen eine Genehmigung, sofern sie für eine Zweigstelle mit satzungsmäßigem Sitz in der Tschechischen Republik tätig sind. |
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FI: Der Geschäftsführer, mindestens ein Rechnungsprüfer und mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit. FI: Zweigstellen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für gesetzliche Sozialversicherungen (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung) erhalten. |
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FR: Die Niederlassung von Zweigstellen bedarf einer besonderen Zulassung des Leiters der Zweigstelle. EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. IT: Als Versicherungsmathematiker dürfen nur natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht aber Kapitalgesellschaften tätig werden. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigstellen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. IE: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen. |
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SK: Unter den allgemeinen Bedingungen des Versicherungsgesetzes können ausländische Staatsangehörige Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Unter Versicherungsgeschäften sind Versicherungstätigkeiten einschließlich der Leistungen von Versicherungsmaklern und Rückversicherung zu verstehen. |
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Vermittlungsleistungen, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Slowakischen Republik zugunsten einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, die über eine Lizenz der Versicherungsaufsichtsbehörde verfügt. |
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Vermittlungsverträge, die auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zwischen Dritten und der Versicherungsgesellschaft gerichtet sind, können von in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften erst geschlossen werden, nachdem von der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Lizenz erteilt worden ist. |
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Die Finanzmittel spezifischer Versicherungsfonds lizenzierter Versicherer, die aus der Versicherung oder Rückversicherung von Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik stammen, müssen bei einer in der Slowakischen Republik niedergelassenen Bank hinterlegt werden und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden. |
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SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigstelle erfolgen. |
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Ein Teil der EG-Mitgliedstaaten (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, UK, SE) geht zusätzliche Verpflichtungen ein (vgl. beigefügte Liste „Zusätzliche Verpflichtungen durch einen Teil der EG-Mitgliedstaaten“). |
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CZ: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. Nur: Nur in der Tschechischen Republik niedergelassene Banken und Zweigstellen ausländischer Banken mit einer entsprechenden Lizenz dürfen
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Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für:
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IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. |
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SK: Nicht konsolidiert für den Handel mit begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an der Emission von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen. |
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Nur:
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Tschechische Gebietsansässige (außer Banken) benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung der Tschechischen Nationalbank oder des Finanzministeriums für: |
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FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. SK: Nicht konsolidiert für Vermögensverwaltung. |
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Nur:
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Der direkte oder indirekte Erwerb von Anteilen bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn mit den Anteilen 5 % oder mehr der Stimmrechte einer niedergelassenen Bank verbunden sind. Die Genehmigungskriterien sind aufsichtsrechtlicher Art und stehen im Einklang mit den Verpflichtungen nach Artikel XVI und XVII des GATS. Der direkte oder indirekte Erwerb einer Beteiligung an nichtfinanziellen Unternehmen durch eine Bank bedarf der Genehmigung durch die Bulgarische Nationalbank, wenn sich die Beteiligung auf mehr als 10 % des Kapitals des betreffenden Unternehmens beläuft. Der Status eines Dienstleistungserbringers mit ausschließlichen Rechten kann im Hinblick auf Einlage- und Überweisungsdienstleistungen eingeräumt werden, die für haushaltsfinanzierte öffentliche Einrichtungen erbracht werden. |
SE: Eine Bankgesellschaft darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person oder einer ausländischen Bank gegründet werden. Eine Sparkasse darf nur von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen natürlichen Person gegründet werden. |
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Wohnsitzerfordernis für geschäftsführende Direktoren des Leitungsorgans, die im Namen und für Rechnung einer Bank handeln. BG: Für die nachstehend aufgeführten sonstigen Finanzdienstleistungen:
Konsolidiert für Anlagevermittler, Investmentgesellschaften und Börsen, die als Aktiengesellschaften gegründet und von der Kommission für Finanzaufsicht zugelassen wurden. Die Zulassung ist abhängig von den verwaltungstechnischen und fachlichen Voraussetzungen sowie von Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz. Börsen-Aktiengesellschaft: Mindestkapital (100 000 BGN); mindestens zwei Drittel des Kapitals auf Finanzinstitutionen verteilt (Versicherungsgesellschaften, Finanzhäuser, Anlagevermittler); Beschränkung der direkten oder indirekten Beteiligung eines Anteilseigners auf 5 % des Kapitals der Börse. |
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Anlagevermittler: Keine für die Tätigkeit von Anlagevermittlern im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, sofern keine sonstige Genehmigung der Kommission für Finanzaufsicht vorliegt. Erfordernis der Börsenmitgliedschaft für den Wertpapierhandel an einer Börse. Die Mitgliedschaft eines Anlagevermittlers ist auf einzige Börse in Bulgarien beschränkt. Investmentgesellschaften: Eine Investmentgesellschaft darf keine Tätigkeiten einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Anlagenvermittlers ausüben. BG: Für Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Finanzberatungsdienstleistungen: Keine, sofern unter Nummer 1 nichts anderes angegeben ist. |
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CZ: Nur: Bankdienstleistungen dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Tschechischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Lizenz erbracht werden. |
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Hypothekenkredite dürfen nur von in der Tschechischen Republik niedergelassenen Banken gewährt werden. |
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Banken können nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. Für den Erwerb von Anteilen an bestehenden Banken ist eine vorherige Genehmigung der Tschechischen Nationalbank erforderlich. |
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Wertpapiere dürfen öffentlich nur gehandelt werden, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt und der Prospekt für das Wertpapier genehmigt worden ist. |
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Für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern oder Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes, Investmentgesellschaften und Investmentfonds ist eine Genehmigung erforderlich, die aufgrund von Befähigung, persönlicher Integrität, Managementerfordernissen und materiellen Anforderungen erteilt wird. |
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Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Tschechischen Nationalbank überwacht und überprüft, um ihre reibungslose und wirtschaftliche Abwicklung zu gewährleisten. |
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DK: Finanzinstitutionen dürfen nur über Tochtergesellschaften nach dänischem Recht Wertpapiere an der Kopenhagener Börse handeln. FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, der Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Ferner muss mindestens ein Rechnungsprüfer seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. |
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FI: Private Makler von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Ministeriums der Finanzen und sind an die Erfüllung der von diesem festgelegten Voraussetzungen geknüpft. FI: Zahlungen staatlicher Einrichtungen (Ausgaben) werden über die Sampo Bank vorgenommen. In besonderen, begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. |
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EL: Voraussetzung für die Errichtung und die Geschäftstätigkeit von Zweigstellen ist die Einfuhr eines bestimmten Mindestbetrags an Devisen, der in Euro umgetauscht und während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der ausländischen Bank in Griechenland dort verbleiben muss:
IT: Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben. IT: Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. |
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IT: Abrechnungsdienstleistungen, einschließlich der Endabrechnung, dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von der Bank von Italien im Einvernehmen mit Consob ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. IT: Wertpapiere dürfen nur von ordnungsgemäß zugelassenen Unternehmen öffentlich angeboten werden. IT: Zentralisierte Verwahr-, Treuhand- und Verwaltungsdienstleistungen dürfen nur von Unternehmen erbracht werden, die von Consob im Einvernehmen mit der Bank von Italien ordnungsgemäß zugelassen sind und beaufsichtigt werden. |
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IT: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die den harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein und in Italien mit einer Zweigstelle niedergelassen sein. Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften und Gesellschaften für Wertpapieranlagen mit satzungsmäßigem Hauptsitz in der Gemeinschaft verwaltet werden. Auch Verwaltungsgesellschaften (geschlossene Anlagefonds und Immobilienfonds) müssen nach italienischem Recht gegründet sein. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Unternehmen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegründet sein. Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. |
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IE: Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IE: Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlageberatung erfordert entweder i) eine Zulassung in Irland, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss (die Aufsichtsbehörde kann auch Zweigstellen von Drittstaatseinrichtungen zulassen), oder ii) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie der Gemeinschaft über Wertpapierdienstleistungen. PT: Voraussetzung für die Niederlassung von Nichtgemeinschaftsbanken ist eine Einzelzulassung durch den Minister der Finanzen. Die Niederlassung muss der Leistungsfähigkeit des portugiesischen Bankensystems förderlich sein oder die Internationalisierung der portugiesischen Wirtschaft spürbar voranbringen. |
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PT: Zweigstellen von Risikokapitalgesellschaften mit Hauptsitz in einem Drittstaat dürfen keine Risikokapitaldienstleistungen erbringen. Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften verwaltet werden. |
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SK: Bankdienstleistungen dürfen nur von slowakischen Banken oder Zweigstellen ausländischer Banken mit einer von der Slowakischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilten Zulassung erbracht werden. Die Zulassung wird anhand von Kriterien erteilt, die insbesondere die Kapitalausstattung (Finanzkraft) und die berufliche Qualifikation, die Integrität und die Kompetenz der Führungskräfte für die geplanten Bankgeschäfte betreffen. Banken sind juristische Personen nach dem Recht der Slowakischen Republik, die als Aktiengesellschaften oder öffentliche (staatseigene) Finanzinstitutionen gegründet worden sind. Für den Erwerb einer Beteiligung am Eigenkapital bestehender Geschäftsbanken ist ab einer bestimmten Höhe eine vorherige Genehmigung der Slowakischen Nationalbank erforderlich. |
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Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden. Für den Verkauf ihrer Wertpapiere und Anteilscheine im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik benötigen ausländische Investmentgesellschaften und Investitionsfonds nach dem Gesetz eine Genehmigung des Finanzministeriums. Für die Emission von Schuldverschreibungen im Inland oder im Ausland ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. |
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Wertpapiere dürfen erst emittiert und gehandelt werden, wenn das Finanzministerium die Zulassung zum öffentlichen Handel nach dem Wertpapiergesetz erteilt hat. Für die Geschäftstätigkeit von Wertpapierhändlern, Börsenmaklern und Veranstaltern eines Freiverkehrsmarktes ist eine Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit allen Arten von Zahlungen werden von der Slowakischen Nationalbank reguliert. |
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Die Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des körperlichen Eigentums an Wertpapieren werden im Wertpapierzentrum (Saldenausgleichs- und Verrechnungsstelle für Wertpapiere) aufgezeichnet. Das Wertpapierzentrum kann nur Transfers auf die Konten der Wertpapierinhaber vornehmen. Auf der Barseite erfolgen Saldenausgleich und Verrechnung über die Bankensaldenausgleichs- und -verrechnungsstelle (bei der die Slowakische Nationalbank ein wichtiger Anteilseigner ist) für die Pressburger Börse, eine Aktiengesellschaft oder das Jumbo-Konto für das RM-System Slovakia. |
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SE: Die gewerbliche Niederlassung von nicht nach schwedischem Recht gegründeten Unternehmen darf nur in Form einer Zweigstelle bzw. bei Banken auch in Form einer Vertretung bestehen. |
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LV: Lebensversicherung, Sachversicherung und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. |
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LT: Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See- und Luftfahrtversicherung) und Versicherungsvermittlung: Nicht konsolidiert. See- und Luftfahrtversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. MT: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung und Versicherungsvermittlung: Keine. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung (außer für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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PL: Nicht konsolidiert, außer für Rückversicherung, Folgerückversicherung und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel. RO: Lebensversicherung, Sachversicherung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. |
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SI: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: Die Versicherungsgeschäfte von Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit sind auf in der Republik Slowenien niedergelassene Aktiengesellschaften beschränkt. Lebensversicherung, Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung), Rückversicherung und Folgerückversicherung, Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert. |
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Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Rückversicherungsgesellschaften in der Republik Slowenien haben bei der Einziehung der Versicherungsprämien Vorrang. Sind diese Gesellschaften nicht in der Lage, alle Risiken auszugleichen, so können diese im Ausland rück- und folgerückversichert werden. (Keine nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) |
Lebensversicherung und Sachversicherung (außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung): Nicht konsolidiert. |
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Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. |
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Rückversicherung und Folgerückversicherung (einschließlich Vermittlung): Versicherungsgesellschaften benötigen für ihre Tätigkeit als Rückversicherer in der Republik Zypern eine Genehmigung des Superintendent of Insurance. Für Investitionen Gebietsfremder in Rückversicherungsgesellschaften ist eine vorherige Genehmigung der Zentralbank erforderlich. Der Anteil der ausländischen Beteiligung am Kapital zyprischer Rückversicherungsgesellschaften wird im Einzelfall festgelegt. Zurzeit bestehen keine zyprischen Rückversicherungsgesellschaften. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Keine. |
SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Keine. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. |
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EE, LV, LT: Keine. |
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PL: Niederlassung in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle nach Erteilung einer Lizenz. |
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Höchstens 5 % von Versicherungsfonds dürfen im Ausland investiert werden. Personen, die in der Versicherungsvermittlung tätig sind, müssen eine Lizenz besitzen. Versicherungsvermittler müssen in Polen eine juristische Person gründen. RO: Lebensversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Gesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen schließen. |
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Sachversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können Versicherungsverträge nur mit ausländischen juristischen und natürlichen Personen und für deren Güter schließen. Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die Niederlassung von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Die Niederlassung von Gesellschaften und Vermittlungsagenturen mit ausländischer Beteiligung ist nur in Form einer Partnerschaft mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen zulässig. |
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Vermittlungsagenturen können Versicherungsverträge nicht für ausländische Versicherungsgesellschaften mit rumänischen juristischen oder natürlichen Personen oder für deren Güter schließen. Die Vertreter von ausländischen Versicherungsgesellschaften und von Vereinigungen ausländischer Versicherer können nur die folgenden Arten von Versicherungsverträgen schließen:
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SI: Lebens- und Sachversicherung: Für die Niederlassung ist eine Lizenz des Finanzministeriums erforderlich. Ausländer können eine Versicherungsgesellschaft nur als Jointventure mit Inländern gründen; die Beteiligung der Ausländer ist auf 99 % beschränkt. |
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Die Beschränkung der ausländischen Beteiligung wird mit Erlass des neuen Gesetzes über Versicherungsgesellschaften aufgehoben. |
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Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft eine vorherige Genehmigung des Finanzministeriums. |
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Das Finanzministerium trägt bei der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung für den Erwerb von Anteilen an einer slowenischen Versicherungsgesellschaft den folgenden Kriterien Rechnung:
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Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Versicherungsgesellschaften, die privatisiert werden. |
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Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. |
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Rückversicherung und Folgerückversicherung: Die ausländische Beteiligung an Rückversicherungsgesellschaften ist auf eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital beschränkt. (Keine, außer für Zweigstellen, nach Erlass des neuen Gesetzes über die Versicherungsgesellschaften.) Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person mit Zustimmung des Büros für Versicherungen erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung ist die berufliche Niederlassung erforderlich. Die Geschäftstätigkeit ist auf die unter Buchstabe A Ziffern i und ii aufgeführten Tätigkeiten beschränkt. |
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PL: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, mit folgender besonderer Beschränkung: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsvermittler. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. SI: Lebensversicherung, Sachversicherung und Rückversicherung und Folgerückversicherung: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist. Versicherungsvermittlung und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter den Ziffern i und ii nichts anderes angegeben ist, und für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsmathematik und Risikobewertung, für die neben einer Eignungsprüfung, der Mitgliedschaft im Verband der Versicherungsmathematiker der Republik Slowenien und der Beherrschung der slowenischen Sprache ein Wohnsitz in der Republik Slowenien erforderlich ist. |
LV, PL: Keine. RO: Nicht konsolidiert, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ unter Ziffer i nichts anderes angegeben ist. Nicht konsolidiert für Ziffer ii. |
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MT: Keine Verpflichtungen. |
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LV: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren xi, xv und xvi: Keine. LT: Pensionsfondsverwaltung: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. MT: Teilsektoren v und vi: Keine. Teilsektor xv: Nicht konsolidiert, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen durch internationale Anbieter. PL: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen. RO: Nicht konsolidiert, außer für: Teilsektoren v, vi, ix, xii, xv und xvi: Keine. Teilsektor viii: Nur über gebietsansässige Bank zulässig. SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. |
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MT: Keine Verpflichtungen. PL: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. RO: Verpflichtungen nur hinsichtlich Ziffer x Buchstabe e. |
Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien sein. |
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MT: Keine Verpflichtungen. PL: Außer Beteiligung an der Emission von Staatspapieren. SI: Außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen.
MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. |
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MT: Keine Verpflichtungen. PL: Nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen. RO: Nur Bestandsverwaltung, Dienstleistungen geschlossener Investmentgesellschaften, Dienstleistungen offener Investmentfonds und Verwahrung von Wertpapieren. SI: Außer Pensionsfondsverwaltung. |
SI: Keine für Teilsektoren xv und xvi. Nicht konsolidiert, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch slowakische juristische Personen und Einzelkaufleute. (Anmerkung: Verbraucherkredite werden nach Erlass des neuen Devisengesetzes frei sein.) Alle genannten Kreditvereinbarungen müssen bei der Bank von Slowenien eingetragen werden. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur in der Republik Slowenien niedergelassene juristische Personen tätig werden. |
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MT: Keine Verpflichtungen. PL: Keine Verpflichtungen. RO: Nur Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren.
RO: Nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren. |
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MT: Keine Verpflichtungen. PL: Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten SI: Außer Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und der Pensionsfondsverwaltung. |
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MT: Keine, außer für: Teilsektoren v und vi: In ausländischem Eigentum stehende Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitutionen können in Form einer Zweigstelle oder einer maltesischen Tochtergesellschaft tätig sein. |
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PL: Teilsektoren v, vi, viii und ix (ausgenommen Bürgschaften und Verpflichtungen des Finanzministeriums): Niederlassung einer Bank nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer lizenzierten Zweigstelle. Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. |
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Teilsektor x Buchstabe e, Teilsektor xi (ausgenommen Beteiligung an der Emission von Staatspapieren), Teilsektor xiii (nur Bestandsverwaltungsdienstleistungen) und Teilsektor xvi (Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen nur in Bezug auf die für Polen konsolidierten Tätigkeiten): Niederlassung nach Erteilung einer Lizenz nur in Form einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigstelle einer ausländischen juristischen Person, die Wertpapierdienstleistungen erbringt. |
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Teilsektor xv: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers für die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen oder ihre Nutzung im Ausland. |
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RO: Teilsektor x Buchstabe e: Wertpapiergesellschaften (Maklerunternehmen) müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Teilsektor xi: Wertpapiergesellschaften müssen rumänische juristische Personen sein, die als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet wurden und ausschließlich Wertpapiere vermitteln. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren, deren Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde, unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Wertpapierkommission. Teilsektor xiii: Unternehmen, die Vermögensverwaltungsleistungen (ausgenommen offene Investmentfonds) anbieten, müssen als Aktiengesellschaft nach rumänischem Recht gegründet worden sein. Offene Investmentfonds müssen nach rumänischem Zivilrecht aufgelegt werden. |
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SI: Keine für die Teilsektoren xv und xvi. |
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Für die Niederlassung aller Arten von Banken ist eine Lizenz der Bank von Slowenien erforderlich. |
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Ausländer benötigen für den Erwerb von Anteilen und für die Erhöhung ihrer Beteiligung an Banken eine vorherige Genehmigung der Bank von Slowenien. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Mit einer Lizenz der Bank von Slowenien kann es Banken, Tochtergesellschaften und Zweigstellen ausländischer Banken je nach ihrem Kapital gestattet werden, alle oder beschränkte Bankdienstleistungen zu erbringen. |
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Nicht konsolidiert für die ausländische Beteiligung an Banken, die privatisiert werden. |
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Zweigstellen ausländischer Banken müssen nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet werden und Rechtspersönlichkeit besitzen. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Nicht konsolidiert für alle Arten von Hypothekenbanken, Spar- und Darlehenseinrichtungen. |
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Nicht konsolidiert für die Errichtung privater Pensionsfonds (nicht obligatorischer Pensionsfonds). |
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Verwaltungsgesellschaften sind Handelsgesellschaften, die ausschließlich für die Verwaltung von Investmentfonds gegründet worden sind. |
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Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 20 % der Anteile oder Stimmrechte an Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt erforderlich. |
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Eine Bevollmächtigte (Privatisierungs-) Investmentgesellschaft ist eine Investmentgesellschaft, die ausschließlich für die Sammlung von Eigentumszertifikaten (Gutscheinen) und den Erwerb von Anteilen nach den Privatisierungsvorschriften gegründet worden ist. Eine Bevollmächtigte Verwaltungsgesellschaft ist ausschließlich für die Verwaltung von Bevollmächtigten Investmentgesellschaften gegründet worden. |
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Ausländer dürfen direkt oder indirekt höchstens 10 % der Anteile oder Stimmrechte an Bevollmächtigten (Privatisierungs-) Verwaltungsgesellschaften erwerben; für eine größere Beteiligung ist eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt mit Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung erforderlich. |
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Die Investitionen der Investmentfonds in Wertpapiere ausländischer Emittenten sind auf 10 % der Investitionen der Investmentfonds beschränkt. Diese Wertpapiere werden an den von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt vorher festgelegten Börsen notiert. |
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Ausländer dürfen mit vorheriger Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt als Anteilseigner oder Teilhaber mit bis zu 24 % des Kapitals an einer Börsenmaklergesellschaft beteiligt sein. (Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.) |
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Wertpapiere eines ausländischen Emittenten, die noch nicht im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien angeboten worden sind, dürfen nur von einer hierfür zugelassenen Börsenmaklergesellschaft oder Bank angeboten werden. Vor dem Angebot muss die Börsenmaklergesellschaft oder Bank die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt einholen. |
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Dem Antrag auf die Genehmigung, in der Republik Slowenien Wertpapiere eines ausländischen Emittenten anbieten zu dürfen, sind der Entwurf des Prospekts und Unterlagen darüber beizufügen, dass der Bürge für die Emission der Wertpapiere des ausländischen Emittenten eine Bank oder Börsenmaklergesellschaft ist, außer bei der Emission von Aktien eines ausländischen Emittenten. |
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ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN EINES TEILS DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT
(AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK)
Versicherung
a) |
Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) nimmt die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsregulierungs- und -aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten zur Kenntnis und unterstützt sie in ihren Anstrengungen, verbesserte Aufsichtsstandards zu fördern. |
b) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich die Behörde des Mitgliedstaats nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
c) |
Die Aufsichtsbehörden dieser Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Direktversicherungsgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
d) |
Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) bemüht sich nach besten Kräften, Fragen zu prüfen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen betreffen, und Probleme zu behandeln, die sich auf den Binnenmarkt für Versicherungen auswirken könnten. |
e) |
Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass die Prämien für die Kraftfahrzeugversicherung nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung mehrerer Risikofaktoren berechnet werden können. |
f) |
Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für die Versicherungsbedingungen und Prämiensätze, die ein Versicherungsunternehmen zu verwenden beabsichtigt, eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. |
g) |
Ein Teil der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (AT, BE, DK, DE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, NL, PT, SE, UK) merkt an, dass nach dem seit 1. September 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht unbeschadet künftiger Rechtsvorschriften für eine Erhöhung der Prämien eine vorherige Genehmigung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden in der Regel nicht erforderlich ist. |
Sonstige Finanzdienstleistungen
a) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, innerhalb von 12 Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
b) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Bankgeschäfte, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
c) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, in Anwendung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft vollständige Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates getätigt werden, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Wird der Antrag abgelehnt, so bemüht sich der Mitgliedstaat nach besten Kräften, dem betreffenden Unternehmen die Ablehnung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. |
d) |
Diese Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Anfragen von Antragstellern nach dem Stand der Bearbeitung vollständiger Anträge von den Rechtsvorschriften Chiles unterliegenden Unternehmen auf Erteilung einer Lizenz für Wertpapierdienstleistungen, die über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getätigt werden, unverzüglich zu beantworten. |
VEREINBARUNG ÜBER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Der Gemeinschaft wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Übernahme besonderer Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nach einem anderen Konzept als dem der allgemeinen Bestimmungen von Teil IV Titel III Kapitel II (Finanzdienstleistungen) vorzugehen. Es wurde vereinbart, dass dieses Konzept mit folgender Maßgabe angewandt werden kann:
i) |
Es steht nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens. |
ii) |
Es besteht keine Vermutung hinsichtlich des Grades der Liberalisierung, zu dem sich eine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet. |
Die Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Verhandlungen unter den gegebenenfalls aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen nach folgendem Konzept besondere Verpflichtungen in ihre Liste eingetragen.
A. Marktzugang
Grenzüberschreitender Handel
1. |
Die Gemeinschaft gestattet gebietsfremden Finanzdienstleistungserbringern, als Auftraggeber, durch einen Vermittler oder als Vermittler unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:
|
2. |
Die Gemeinschaft gestattet ihren Gebietsansässigen, im Hoheitsgebiet Chiles die in den folgenden Bestimmungen genannten Finanzdienstleistungen zu erwerben:
|
Gewerbliche Niederlassung
3. |
Die Gemeinschaft gewährt den Finanzdienstleistungserbringern Chiles das Recht, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung zu errichten oder auszubauen, auch durch Erwerb bestehender Unternehmen. |
4. |
Die Gemeinschaft kann Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Ausbaus einer gewerblichen Niederlassung festlegen, soweit sie ihre Verpflichtung aus Nummer 3 nicht umgehen und mit den übrigen Pflichten aus diesem Abkommen vereinbar sind. |
Vorübergehende Einreise von Personal
5. |
|
Diskriminierungsfreie Maßnahmen
6. |
Die Gemeinschaft bemüht sich, erhebliche negative Auswirkungen der folgenden Maßnahmen auf Finanzdienstleistungserbringer Chiles zu beseitigen oder zu begrenzen:
dies setzt jedoch voraus, dass die nach dieser Nummer getroffenen Maßnahmen die Finanzdienstleistungserbringer der Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, nicht unangemessen diskriminiert. |
7. |
Hinsichtlich der unter Nummer 6 Buchstaben a und b genannten diskriminierungsfreien Maßnahmen bemüht sich die Gemeinschaft, weder das derzeit vorhandene Ausmaß von Marktchancen noch die Vorteile, die die Finanzdienstleistungserbringer Chiles als Gruppe im Gebiet der Gemeinschaft bereits genießen, zu begrenzen oder zu beschränken; jedoch darf diese Verpflichtung nicht zu einer unangemessenen Diskriminierung der Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft führen. |
B. Inländerbehandlung
1. |
Unter Bedingungen, mit denen die Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt die Gemeinschaft den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Nummer ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinschaft zu gewähren. |
2. |
Verlangt die Gemeinschaft, dass die Finanzdienstleistungserbringer Chiles Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarktes, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleistungserbringer der Gemeinschaft Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stellt die Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so gewährleistet die Gemeinschaft, dass diese Einrichtungen den Finanzdienstleistungserbringern Chiles, die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind, die Inländerbehandlung gewähren. |
C. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Konzepts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Gebietsfremder Finanzdienstleistungserbringer“ ist ein Finanzdienstleistungserbringer Chiles, der von einer Niederlassung im Hoheitsgebiet Chiles aus eine Finanzdienstleistung in das Gebiet der Gemeinschaft erbringt, unabhängig davon, ob dieser Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der Gemeinschaft eine gewerbliche Niederlassung hat oder nicht. |
2. |
„Gewerbliche Niederlassung“ ist eine Unternehmung im Gebiet der Gemeinschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und umfasst hundertprozentige und andere Tochtergesellschaften, Jointventures, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Franchisegeschäfte, Zweigniederlassungen, Agenturen, Vertretungen und andere Organisationen. |
(1) Finnland, Österreich und Schweden haben keine horizontalen Vorbehalte für als öffentliche Versorgungsleistungen angesehene Dienstleistungen geltend gemacht.
(2) Erläuterung: Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.
(3) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(4) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(5) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
(6) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
(7) CZ: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung:
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
(8) PL: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung mit Beschränkungen für den Devisenumsatz und mit devisenrechtlichen (allgemeinen und individuellen) Genehmigungen; beschränkt sind u. a. der Kapitalfluss und Zahlungen in Devisen. Für die folgenden Devisentransaktionen ist eine Genehmigung erforderlich:
— |
Transfer von Devisen ins Ausland, |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen, |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(9) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
(10) BG: Es besteht eine diskriminierungsfreie Devisenbewirtschaftung für Transfers und Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen: i) Beschränkungen für die Ausfuhr und die Einfuhr von Bargeld in inländischer oder ausländischer Währung; ii) Beschränkungen für den Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke; iii) ausländische Beschäftigte können Devisen in Höhe von bis zu 70 % ihrer Arbeitsvergütung erwerben; iv) Transfers und Zahlungen in ausländischer Währung ins Ausland müssen von Banken vorgenommen werden; v) für einseitige Transfers ist die Genehmigung der Bulgarischen Nationalbank erforderlich; vi) Zahlung im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien sind in BGL vorzunehmen.
(11) PL: Die Fußnote unter Marktzugang gilt auch für die Inländerbehandlung.
(12) Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.
(13) RO: 30 % des Kapitals der staatseigenen gewerblichen Unternehmen sind in Form von Eigentumszertifikaten kostenlos an die rumänischen Bürger verteilt worden; diese Zertifikate dürfen nicht an ausländische natürliche oder juristische Personen verkauft werden.
RO: Die übrigen 70 % des Kapitals dieser Unternehmen sollen verkauft werden.
RO: Im Rahmen der Privatisierung können ausländische Investoren Vermögenswerte gewerblicher Unternehmen und Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Rumänische natürliche und juristische Personen genießen in diesem Zusammenhang Vorrang. Im Falle der Privatisierung nach der MEBO-Methode (Management Employee Buy-Out) ist das Recht zum Kauf eines gewerblichen Unternehmens den Beschäftigten vorbehalten.
(14) Die Dauer des „vorübergehenden Aufenthalts“ wird von den Mitgliedstaaten festgelegt und richtet sich gegebenenfalls nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung. Die genaue Dauer ist je nach der in dieser Liste genannten Kategorie natürlicher Personen unterschiedlich. Für Kategorie i ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — ein Jahr, verlängerbar um bis zu ein weiteres Jahr auf insgesamt höchstens drei Jahre; EE — drei Jahre, verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre auf insgesamt höchstens fünf Jahre; LV — fünf Jahre; LT — drei Jahre, nur für Führungskräfte verlängerbar um bis zu zwei weitere Jahre; PL und SI — ein Jahr, verlängerbar. Für Kategorie ii ist die Aufenthaltsdauer in den folgenden Mitgliedstaaten wie folgt beschränkt: BG — drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres; EE — 90 Tage innerhalb von sechs Monaten; PL — drei Monate; LT — drei Monate im Jahr; HU, LV, SI — 90 Tage.
(15) Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.
(16) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer im Hoheitsgebiet Chiles niedergelassenen juristischen Person, bei der es sich nicht um eine gemeinnützige Organisation handeln darf, beschäftigt und zur Erbringung einer Dienstleistung mittels einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats versetzt werden; die betreffende juristische Person muss ihren Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Chiles haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Büro, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dieser juristischen Person erfolgen, die in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem der EG-Vertrag angewandt wird, tatsächlich gleichartige Dienstleistungen erbringt.
(17) Gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten umfassen z. B. folgende Sektoren: sonstige gewerbliche Dienstleistungen, Bau-, Vertriebs- und Tourismusdienstleistungen. Sie umfassen weder Telekommunikations- noch Finanzdienstleistungen.
(18) Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen chilenischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: Bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Chile aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Chile aus anwenden Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, auch die die Niederlassung betreffenden, also nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene chilenische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.
(19) CZ: Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung ohne Diskriminierung den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen.
(20) Für Pflichtversicherungssysteme können Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten gegründet oder zugelassen werden.
(21) IT: Die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und die Verarbeitung von Finanzdaten im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzinstrumenten kann verboten werden, wenn der Schutz der Investoren erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Nur zugelassene Banken und Investmentgesellschaften müssen bei der Anlageberatung für Finanzinstrumente, bei der Beratung von Unternehmen hinsichtlich Kapitalstruktur, Unternehmensstrategie und damit zusammenhängenden Fragen sowie bei Beratung und Dienstleistungen bei Fusion und Erwerb von Unternehmen die Geschäftsführungsregeln einhalten. Die Beratungsdienstleistungen dürfen nicht die Verwaltung von Vermögen umfassen.
(22) IT: Zugelassene Personen, die zur gemeinsamen Vermögensverwaltung ermächtigt sind, haften für die Anlagetätigkeit ihrer beauftragten Berater (Gemeinsame Vermögensverwaltung, ohne OGAW).
ANHANG V
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TEIL A
IN DER GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN
Europäische Kommission |
GD Handel GD Binnenmarkt |
B-1049 Bruxelles |
||||
Österreich |
Finanzministerium |
|
||||
Belgien |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Finanzministerium |
|
|||||
Bulgarien |
Ministerium für Wirtschaft und Energie |
|
||||
Finanzministerium |
|
|||||
Bulgarische Nationalbank |
|
|||||
Kommission für Finanzaufsicht |
|
|||||
Zypern |
Finanzministerium |
CY-1439 Nicosia |
||||
Tschechische Republik |
Finanzministerium |
|
||||
Dänemark |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Estland |
Finanzministerium |
|
||||
Finnland |
Finanzministerium |
|
||||
Frankreich |
Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie |
|
||||
Deutschland |
Finanzministerium |
|
||||
Griechenland |
Bank von Griechenland |
|
||||
Ungarn |
Finanzministerium |
|
||||
Irland |
Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Italien |
Finanzministerium |
|
||||
Lettland |
Finanz- und Kapitalmarktkommission |
|
||||
Litauen |
Finanzministerium |
|
||||
Luxemburg |
Finanzministerium |
|
||||
Malta |
Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Niederlande |
Finanzministerium |
|
||||
Polen |
Finanzministerium |
|
||||
Portugal |
Finanzministerium |
|
||||
Rumänien |
Bankensektor und Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors |
|
||||
Wertpapiermarkt |
|
|||||
Versicherungssektor |
|
|||||
Private Altersvorsorge und private Pensionsfonds |
|
|||||
Slowakische Republik |
Finanzministerium |
|
||||
Slowenien |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Spanien |
Finanzministerium |
|
||||
Schweden |
Finanzaufsichtsbehörde |
|
||||
Schwedische Zentralbank |
|
|||||
Schwedische Verbraucheragentur |
|
|||||
Vereinigtes Königreich |
Finanzministerium |
|
ANHANG VI
LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
TEIL A
LISTE DER GEMEINSCHAFT
Einleitung
1. |
Die in dieser Liste aufgeführten besonderen Verpflichtungen gelten nur für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge. Diese Verpflichtungen gelten nur für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits. Sie lassen die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten unberührt. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
|
„Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird.
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren |
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Gründung juristischer Personen
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|
Rechtsvorschriften für Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
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|
Juristische Personen
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|
Erwerb von Immobilien
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Investitionen
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bedingungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz
|
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Privatisierung
|
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen der Inländerbehandlung im Bereich der Niederlassung |
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|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Keine.
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SONSTIGES VERARBEITENDES GEWERBE |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(1) Ausnahmen von dieser Bedingung können zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Wohnsitz nicht erforderlich ist.
(2) Das bulgarische Sachenrecht kennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte: Das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit.
(3) SI: Nach dem Gesetz über die Handelsgesellschaften gilt eine in der Republik Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt.
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
a) |
Der Erwerb von Devisen durch gebietsansässige Staatsangehörige für persönliche Zwecke ist beschränkt. |
b) |
Tschechische Gebietsansässige benötigen eine devisenrechtliche Genehmigung für die Aufnahme von Finanzkrediten bei Ausländern, Kapitaldirektinvestitionen im Ausland, den Erwerb von Immobilien im Ausland und den Kauf ausländischer Wertpapiere. |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland, |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen, |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland, |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen, |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
— |
Transfer von Devisen ins Ausland, |
— |
Transfer polnischer Währung nach Polen, |
— |
Übertragung des Eigentums an geldlichen Vermögenswerten zwischen Inländern und Ausländern, |
— |
Ausreichung und Aufnahme von Darlehen und Krediten in Devisen durch Inländer, |
— |
Festlegung oder Ausführung von Zahlungen innerhalb Polens für erworbene Waren, Immobilien, Eigentumsrechte, Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen in Devisen, |
— |
Eröffnung und Besitz eines Bankkontos bei einer Bank im Ausland, |
— |
Erwerb und Besitz ausländischer Wertpapiere und Erwerb von Immobilien im Ausland, |
— |
Übernahme sonstiger Verpflichtungen mit ähnlicher Wirkung im Ausland. |
(6) SK: Die Einträge sind aus Gründen der Transparenz in die Liste aufgenommen worden.
(7) Ausländer können die folgenden Einnahmen und Entschädigungen, die aus Investitionen in der Republik Bulgarien resultieren, ins Ausland transferieren: Erzielte Erträge, Entschädigungen für die Enteignung der Investition für staatliche Zwecke, Erlöse aus der Liquidation oder dem Verkauf eines Teils der Investition oder der gesamten Investition, mit der Vollstreckung einer dinglich gesicherten Geldforderung erzielte Beträge.
ANHANG VII
Öffentliches Beschaffungswesen: Geltungsbereich für die Gemeinschaft
Anlage 1
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF ZENTRALER EBENE
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten
Beschaffungsstellen der Mitgliedstaaten
Bulgarien
1. |
Администрация на Народното събрание(Administration of the National Assembly) |
2. |
Администрация на Президента(Administration of the President) |
3. |
Администрация на Министерския съвет(Administration of the Council of Ministers) |
4. |
Конституционен съд(Constitutional Court) |
5. |
Българска народна банка(Bulgarian National Bank) |
6. |
Министерство на външните работи(Ministry of Foreign Affairs) |
7. |
Министерство на вътрешните работи(Ministry of the Interior) |
8. |
Министерство на държавната администрация и административната реформа(Ministry of State Administration and Administrative Reform) |
9. |
Министерство на държавната политика при бедствия и аварии(Ministry of State Policy for Disasters and Accidents) |
10. |
Министерство на земеделието и горите(Ministry of Agriculture and Forestry) |
11. |
Министерство на здравеопазването(Ministry of Health) |
12. |
Министерство на икономиката и енергетиката(Ministry of Economy and Energy) |
13. |
Министерство на културата(Ministry of Culture) |
14. |
Министерство на образованието и науката(Ministry of Education and Science) |
15. |
Министерство на околната среда и водите(Ministry of Environment and Water) |
16. |
Министерство на отбраната(Ministry of Defence (1)) |
17. |
Министерство на правосъдието(Ministry of Justice) |
18. |
Министерство на регионалното развитие и благоустройството(Ministry of Regional Development and Public Works) |
19. |
Министерство на транспорта(Ministry of Transport) |
20. |
Министерство на труда и социалната политика(Ministry of Labour and Social Policy) |
21. |
Министерство на финансите(Ministry of Finance) |
22. |
държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт(state agencies, state commissions, executive agencies and other state authorities established by law or by Council of Ministers' decree having a function relating to the exercise of executive power):
|
Rumänien
1. |
Administraţia Prezidenţială(Presidential Administration) |
2. |
Senatul României(Romanian Senate) |
3. |
Camera Deputaţilor(Chamber of Deputies) |
4. |
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie(Supreme Court) |
5. |
Curtea Constituţională(Constitutional Court) |
6. |
Consiliul Legislativ(Legislative Council) |
7. |
Curtea de Conturi(Court of Accounts) |
8. |
Consiliul Superior al Magistraturii(Superior Council of Magistracy) |
9. |
Parchetul General de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie(General Prosecutor's Office attached to the Supreme Court) |
10. |
Secretariatul General al Guvernului(General Secretariat of the Government) |
11. |
Cancelaria Primului-Ministru(Chancellery of the Prime-Minister) |
12. |
Ministerul Afacerilor Externe(Ministry of Foreign Affairs) |
13. |
Ministerul Integrării Europene(Ministry of European Integration) |
14. |
Ministerul Finanţelor Publice(Ministry of Public Finance) |
15. |
Ministerul Justiţiei(Ministry of Justice) |
16. |
Ministerul Apărării Naţionale(Ministry of National Defence (2)) |
17. |
Ministerul Administraţiei şi Internelor(Ministry of Administration and Interior) |
18. |
Ministerul Muncii, Solidarităţii Sociale şi Familiei(Ministry of Labour, Social Solidarity and Family) |
19. |
Ministerul Economiei şi Comerţului(Ministry of Economy and Commerce) |
20. |
Ministerul Agriculturii, Pădurii şi Dezvoltării Rurale(Ministry of Agriculture, Forest and Rural Development) |
21. |
Ministerul Transporturilor, Construcţiilor şi Turismului(Ministry of Transport, Constructions and Tourism) |
22. |
Ministerul Educaţiei şi Cercetării(Ministry of Education and Research) |
23. |
Ministerul Sănătăţii Publice(Ministry of Public Health) |
24. |
Ministerul Culturii şi Cultelor(Ministry of Culture and Religious Affairs) |
25. |
Ministerul Comunicaţiilor şi Tehnologiei Informaţiilor(Ministry of Communications and Information Technology) |
26. |
Ministerul Mediului şi Gospodăririi Apelor(Ministry of Environment and Water Management) |
27. |
Ministerul Public(Public Ministry) |
28. |
Serviciul Român de Informaţii(Romanian Intelligence Service) |
29. |
Serviciul Român de Informaţii Externe(Romanian Foreign Intelligence Service) |
30. |
Serviciul de Protecţie şi Pază(Protection and Guard Service) |
31. |
Serviciul de Telecomunicaţii Speciale(Special Telecommunications Service) |
32. |
Consiliul Naţional al Audiovizualului(The National Audiovisual Council) |
33. |
Direcţia Naţională Anticorupţie(National Anti-corruption Department) |
34. |
Inspectoratul General de Poliţie(General Inspectorate of Police) |
35. |
Autoritatea Naţională pentru Reglementarea şi Monitorizarea Achiziţiilor Publice(National Authority for Regulating and Monitoring Public Procurement) |
36. |
Autoritatea Naţională de Reglementare în Comunicaţii(National Authority for Communications Regulation) |
37. |
Autoritatea Naţională de Reglementare pentru Serviciile Publice de Gospodărie Comunală(National Authority for Regulating the Public Services and Rural Administration) |
38. |
Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor(Sanitary Veterinary and Food Safety National Authority) |
39. |
Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor(National Authority for Consumer Protection) |
40. |
Autoritatea Navală Română(Romanian Naval Authority) |
41. |
Autoritatea Feroviară Română (AFER)(Romanian Railway Authority) |
42. |
Autoritatea Rutieră Română (ARR)(Romanian Road Authority) |
43. |
Autoritatea Naţională pentru Protecţia Copilului şi Adopţie(National Authority for Child Protection and Adoption) |
44. |
Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap(National Authority for Disabled Persons) |
45. |
Autoritatea Naţională pentru Turism(National Authority for Tourism) |
46. |
Agenţia pentru Strategii Guvernamentale(Agency of Governmental Strategies) |
47. |
Agenţia Naţională a Medicamentului(National Medicines Agency) |
48. |
Agenţia Naţională pentru Sport(National Agency for Sport) |
49. |
Agenţia Naţională pentru Ocuparea Forţei de Muncă(National Agency for Employment) |
50. |
Agenţia Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei(National Agency for Power Regulation) |
51. |
Agenţia Română pentru Conservarea Energiei(Romanian Agency for Power Conservation) |
52. |
Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale(National Agency for Mineral Resources) |
53. |
Agenţia Română pentru Investiţii Străine(Romanian Agency for Foreign Investment) |
54. |
Agenţia Naţională pentru Întreprinderi Mici şi Mijlocii şi Cooperaţie(National Agency for Small and Medium-Sized Entreprises and Cooperation) |
55. |
Agenţia Naţională a Funcţionarilor Publici(National Agency of Public Civil Servants) |
56. |
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală(National Agency of Fiscal Administration) |
(1) Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 der Anlage 1 zu Anhang XI.
(2) Nichtkriegsmaterial nach Abschnitt 3 der Anlage 1 zu Anhang XI.
Anlage 2
BESCHAFFUNGSSTELLEN AUF SUBZENTRALER EBENE UND EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Beschaffungsstellen, für die die Bestimmungen dieses Titels gelten
LISTEN DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
XXVI. Bulgarien:
— |
Икономически и социален съвет(Economic and Social Council) |
— |
Национален осигурителен институт(National Social Security Institute) |
— |
Национална здравноосигурителна каса(National Health Insurance Fund) |
— |
Български червен кръст(Bulgarian Red Cross) |
— |
Българска академия на науките(Bulgarian Academy of Sciences) |
— |
Национален център за аграрни науки(National Centre for Agrarian Science) |
— |
Български институт за стандартизация(Bulgarian Institute for Standardisation) |
— |
Българско национално радио(Bulgarian National Radio) |
— |
Българска национална телевизия(Bulgarian National Television) |
— |
Държавни предприятия по смисъла на чл. 62, ал. 3 от Търговския закон (обн., ДВ, бр. 48/18.6.1991 г.)(State undertakings within the meaning of Article 62(3) of the Commercial Law (published in State Gazette No 48/18.6.1991)). |
— |
Държавни висши училища, създадени в съответствие с чл. 13 от Закона за висшето образование (обн., ДВ, бр. 112/27.12.1995 г.)(State Universities, established pursuant to Article 13 of the Law on the Higher Education (published in State Gazette No 112/27.12.1995)). |
— |
Културни институти по смисъла на Закона за закрила и развитие на културата (обн., ДВ, бр. 50/1.6.1999 г.)(Cultural institutes within the meaning of the Law on Culture Protection and Development (published in State Gazette No 50/1.6.1999)). |
— |
Държавни или общински лечебни заведения по чл. 3, ал. 1 от Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр. 62/9.7.1999 г.)(State or municipal medical institutions referred to in Article 3(1) of the Law on Medical Institutions (published in State Gazette No 62/9.7.1999)). |
— |
Лечебни заведения по чл. 5, ал. 1 от Закона за лечебните заведения (обн., ДВ, бр. 62/9.7.1999 г.)(Medical institutions referred to in Article 5(1) of the Law on Medical Institutions (published in State Gazette No 62/9.7.1999)). |
— |
Юридически лица с нестопанска цел за осъществяване на общественополезна дейност по смисъла на Закона за юридическите лица с нестопанска цел (обн., ДВ, бр. 81/6.10.2000 г.), които отговарят на условията по § 1, т. 1 от Закона за обществените поръчки (обн., ДВ, бр. 28/6.4.2004 г.)(Legal persons of a non-commercial character established for the purpose of meeting needs of general interest pursuant to the Law on Legal Persons of a Non-commercial Character (published in State Gazette No 81/6.10.2000), and satisfying the conditions of § 1, item 1 of the Public Procurement Law (published in State Gazette No 28/6.4.2004)). |
XXVII. Rumänien:
— |
Academia Română(Romanian Academy) |
— |
Biblioteca Naţională(National Library) |
— |
Institutul Cultural Român(Romanian Cultural Institute) |
— |
Institutul European din România(European Institute from Romania) |
— |
Institutul de Memorie Culturală(Institute for Cultural Memory) |
— |
Agenţia Naţională „Socrates“(National Agency „Socrates“) |
— |
Centrul European UNESCO pentru Învăţământul Superior (CEPES)(UNESCO European Center for Higher Education) |
— |
Comisia Naţională a României pentru UNESCO(National Romanian Commission for UNESCO) |
— |
Societatea Română de Radiodifuziune(Romanian Broadcasting Company) |
— |
Societatea Română de Televiziune(Romanian Television Company) |
— |
Societatea Naţională pentru Radiocomunicaţii(National Radiocommunication Company) |
— |
Oficiul Naţional al Cinematografiei(National Cinematography Office) |
— |
Studioul de Creaţie Cinematografică(Studio of Cinematographic Creation) |
— |
Arhiva Naţională de Filme(National Film Archive) |
— |
Oficiul Naţional pentru Documentare şi Expoziţii de Artă(National Office for Documentation and Art Exhibition) |
— |
Corul Naţional de Cameră „Madrigal”(National Chamber Choir Madrigal) |
— |
Inspectoratul muzicilor militare(Institute of Military Music) |
— |
Palatul Naţional al Copiilor(National Children Palace) |
— |
Oficiul Naţional al Burselor de Studii în Străinătate(National Office for Scolarships Abroad) |
— |
Agenţia Socială a Studenţilor(Social Agency of Students) |
— |
Comitetul Olimpic Român(Romanian Olympic Committee) |
— |
Centrul Român pentru Promovarea Cooperării Europene în Domeniul Tineretului (EUROTIN)(Romanian Agency for European Youth Cooperation) |
— |
Centrul de Informare şi Consultanţă pentru Tineret (INFOTIN)(Youth Information and Counselling Center) |
— |
Centrul de Studii şi Cercetări pentru Probleme de Tineret (CSCPT)(Youth Studies and Research Center) |
— |
Centrul de Cercetări pentru Probleme de Sport (CCPS)(Center for Sport Research) |
— |
Societatea Naţională de Cruce Roşie(Romanian National Red Cross Society) |
— |
Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării(National Council for Combatting Discrimination) |
— |
Secretariatul de Stat pentru Problemele Revoluţionarilor din Decembrie 1989(State Secretariat for December 1989 Revolutionaries' Problems) |
— |
Secretariatul de Stat pentru Culte(State Secretariat for Cults) |
— |
Agenţia Naţională pentru Locuinţe(National Agency for Housing) |
— |
Casa Naţională de Pensii şi Alte Drepturi de Asigurări Sociale(National House of Pension and Other Social Insurance Rights) |
— |
Casa Naţională de Asigurări de Sănătate(National House of Health Insurance) |
— |
Inspecţia Muncii(Labour Inspection) |
— |
Oficiul Central de Stat pentru Probleme Speciale(Central State Office for Special Problems) |
— |
Inspectoratul General pentru Situaţii de Urgenţă(General Inspectorate for Emergency Situations) |
— |
Agenţia Naţională de Consultanţă Agricolă(National Agency for Agricultural Counselling) |
— |
Agenţia Naţională pentru Ameliorare şi Reproducţie în Zootehnie(National Agency for Improvement and Zootechnic Reproduction) |
— |
Laboratorul Central pentru Carantină Fitosanitară(Central Laboratory of Phytosanitary Quarantine) |
— |
Laboratorul Central pentru Controlul Calităţii Seminţelor(Central Laboratory for Seeds Quality Control) |
— |
Institutul pentru Controlul Produselor Biologice şi Medicamentelor de Uz Veterinar(Institute for the Control of Veterinary Biologicals and Medicines) |
— |
Institutul de Igienă şi Sănătate Publică şi Veterinară(Hygiene Institute of Veterinary Public Health) |
— |
Institutul de Diagnostic şi Sănătate Animală(Institute for Diagnosis and Animal Health) |
— |
Institutul de Stat pentru Testarea şi Înregistrarea Soiurilor(State Institute for Variety Testing and Registration) |
— |
Banca de Resurse Genetice Vegetale(Genetical Vegetal Resources Bank) |
— |
Institutul Diplomatic Roman(Romanian Diplomatic Institute) |
— |
Administraţia Naţională a Rezervelor de Stat(National Administration of State Reserves) |
— |
Agenţia Naţională pentru Dezvoltarea şi Implementarea Programelor de Reconstrucţie a Zonelor Miniere(National Agency for the Development and the Implementation of the Mining Regions Reconstruction Programs) |
— |
Agenţia Naţională pentru Substanţe şi Preparate Chimice Periculoase(National Agency for Dangerous Chemical Substances) |
— |
Agenţia Naţională de Control al Exporturilor Strategice şi al Interzicerii Armelor Chimice(National Agency for the Control of Strategic Exports and Prohibition of Chemical Weapons) |
— |
Agenţia Naţională pentru Supravegherea Radioactivităţii Mediului(National Agency for Environment Radioactivity Surveillance) |
— |
Administraţia Rezervaţiei Biosferei „Delta Dunării“ Tulcea(Administration of Natural Biosphere Reservation-„Danube Delta“-Tulcea) |
— |
Regia Naţională a Pădurilor (ROMSILVA)(National Forests Administration) |
— |
Administraţia Naţională Apele Române(Romanian Waters National Administration) |
— |
Administraţia Naţională de Meteorologie(National Administration of Meteorology) |
— |
Comisia Naţională pentru Reciclarea Materialelor(National Commission for Materials Recycling) |
— |
Comisia Naţională pentru Controlul Activităţilor Nucleare(National Commission for Nuclear Activity Control) |
— |
Agenţia Naţională pentru Ştiinţă, Tehnologie şi Inovare(National Agency for Science, Technology and Innovation) |
— |
Agenţia Naţională pentru Comunicaţii şi Informatică(National Agency for Communication and Informatics) |
— |
Inspectoratul General pentru Comunicaţii şi Tehnologia Informaţiei(General Inspectorate for Communication and Information Technology) |
— |
Oficiul pentru Administrare şi Operare al Infrastructurii de Comunicaţii(Office for Administration and Operation of the Data Communication Infrastructure) |
— |
Inspecţia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune şi Instalaţiilor de Ridicat(State Inspection for the Control of Boilers, Pressure Vessels and Hoisting Equipment) |
— |
Centrul Român pentru Pregătirea şi Perfecţionarea Personalului din Transporturi Navale — CERONAV(Romanian Center for Instruction and Training of Personnel engaged in Naval Transport) |
— |
Inspectoratul Navigaţiei Civile (INC)(Inspectorate for Civil Navigation) |
— |
Societatea de Servicii de Management Feroviar SMF SA(Society for Railway Management Services) |
— |
Societatea de Administrare Active Feroviare SAAF SA(Society for Railway Assets Administration) |
— |
Regia Autonomă Registrul Auto Român(Autonomous Regie — Romanian Auto Register) |
— |
Agenţia Spaţială Română(Romanian Space Agency) |
— |
Şcoala Superioară de Aviaţie Civilă(Superior School of Civil Aviation) |
— |
Aeroclubul României(Romanian Aeroclub) |
— |
Centrul de Pregătire pentru Personalul din Industrie Buşteni(Training Center for the Staff in Industry Busteni) |
— |
Centrul Român de Comerţ Exterior(Romanian Center of Foreign Trade) |
— |
Centrul de Formare şi Management pentru Comerţ Bucureşti(Management and Formation Center for Commerce Bucureşti) |
— |
Agenţia de Cercetare pentru Tehnică şi Tehnologii Militare(Research Agency for Military Technics and Technology) |
— |
Asociaţia Română de Standardizare (ASRO)(Romanian Association of Standardization) |
— |
Asociaţia de Acreditare din România (RENAR)(Romanian Accreditation Association) |
— |
Comisia Naţională de Prognoză (CNP)(National Commission for Prognosis) |
— |
Institutul Naţional de Statistică (INS)(National Institute for Statstics) |
— |
Consiliul Concurenţei (CC)(Competition Council) |
— |
Comisia Naţională a Valorilor Mobiliare (CNVM)(National Commission for Transferable Securities) |
— |
Consiliul Economic şi Social (CES)(Economic and Social Council) |
— |
Oficiul Participaţiilor Statului şi Privatizării în Industrie(Office of State Participation and Privatization in Industry) |
— |
Agenţia Domeniilor Statului(Agency of State Domains) |
— |
Oficiul Naţional al Registrului Comerţului(National Trade Register Office) |
— |
Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului (AVAS)(Authority for State Assets Recovery) |
— |
Oficiul Naţional de Prevenire şi Combatere a Spălării Banilor (ONPCSB)(National Office for Preventing and Combatting Money Laundering) |
— |
Consiliul Naţional pentru Studierea Arhivelor Securităţii(National Council for Study of the Securitate Archives) |
— |
Avocatul Poporului(People's Attorney) |
— |
Autoritatea Electorală Permanentă(Permanent Electoral Authority) |
— |
Institutul Naţional de Administraţie (INA)(National Institute of Administration) |
— |
Inspectoratul Naţional pentru Evidenţa Persoanelor(National Inspectorate for Persons' Record) |
— |
Oficiul de Stat pentru Invenţii şi Mărci (OSIM)(State Office for Inventions and Trademarks) |
— |
Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (ORDA)(Romanian Office for Author Rights) |
— |
Oficiul Naţional pentru Protejarea Patrimoniului(National Office for Patrimony Protection) |
— |
Agenţia Naţională Antidrog(National Antidrug Agency) |
— |
Biroul Român de Metrologie Legală(Romanian Bureau of Legal Metrology) |
— |
Inspecţia de Stat în Construcţii(State Inspection in Construction) |
— |
Compania Naţională de Investiţii(Natonal Company for Investements) |
— |
Compania Naţională de Autostrăzi şi Drumuri Naţionale(Romanian National Company of Motorways and National Roads) |
— |
Agenţia Naţională de Cadastru şi Publicitate Imobiliară(National Agency for Cadastre and Real Estate Advertising) |
— |
Direcţia topografică militară(Department of Military Topography) |
— |
Administratia Naţională a Îmbunătăţirilor Funciare(National Administration of Land Improvements) |
— |
Garda Financiară(Financial Guard) |
— |
Garda Naţională de Mediu(National Guard for Environment) |
— |
Institutul Naţional de Expertize Criminalistice(National Institute for Criminological Expertise) |
— |
Institutul Naţional al Magistraturii(National Institute of Magistracy) |
— |
Institutul Naţional pentru Pregătirea şi Perfecţionarea Magistraţilor(National Institute for Magistrates' Professional Training) |
— |
Institutul Naţional de Criminologie(National Institute of Criminology) |
— |
Centrul de Pregătire şi Perfecţionare a Grefierilor şi a Celuilalt Personal Auxiliar de Specialitate(Training Center for Courtclerks and Other Auxiliary Specialised Personnel) |
— |
Direcţia Generală a Penitenciarelor(General Directorate for Penitentiaries) |
— |
Oficiul Registrului Naţional al Informaţiilor Secrete de Stat(National Register Office of State Secret Information) |
— |
Autoritatea Naţională a Vămilor(National Customs Authority) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Constanţa-Sud“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Constanţa-Sud“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Brăila“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Brăila“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Galaţi“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Galaţi“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Sulina“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Sulina“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Giurgiu“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Giurgiu“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Zonei Libere Curtici“(Autonomous Regie „Free Zone Administration Curtici“) |
— |
Banca Naţională a României(National Bank of Romania) |
— |
Regia Autonomă „Monetăria Statului“(Autonomous Regie „State Mint of Romania“) |
— |
Regia Autonomă „Imprimeria Băncii Naţionale“(Autonomous Regie „Printing House of the National Bank“) |
— |
Regia Autonomă „Imprimeria Naţională“(Autonomous Regie „National Printing House“) |
— |
Regia Autonomă „Monitorul Oficial“(Autonomous Regie „Official Gazette“) |
— |
Regia Autonomă „Rasirom“(Autonomous Regie „Rasirom“) |
— |
Regia Autonomă „Unifarm“ Bucureşti(Autonomous Regie „Unifarm“ Bucureşti) |
— |
Regia Autonomă „România Film“(Autonomous Regie „Romania Film“) |
— |
Compania Naţională „Loteria Română“(National Company „Romanian Lottery“) |
— |
Compania Naţională „Romtehnica“(National Company „Romtehnica“) |
— |
Compania Naţională „Romarm“(National Company „Romarm“) |
— |
Regia Autonomă „Romavia“(Autonomous Regie „Romavia“) |
— |
Agenţia Naţională de Presă ROMPRES(National News Agency ROMPRES) |
— |
Regia Autonomă „Editura Didactică şi Pedagogică“(Autonomous Regie „Didactic and Pedagogical Publishing House“) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Patrimoniului Protocolului de Stat“(Autonomous Regie „Administration of State Patrimony and Protocol“) |
— |
Institute şi centre de cercetare(Research institutes and centers) |
— |
Instituţii de învăţământ de stat(Education state institutes) |
— |
Universităţi de stat(State Universities) |
— |
Muzee(Museums) |
— |
Biblioteci de stat(State Libraries) |
— |
Teatre de stat, opere, operete, filarmonica, centre şi case de cultură(State Theaters, operas, philharmonic orchestras, cultural houses and centers) |
— |
Reviste(Magazines) |
— |
Edituri(Publishing houses) |
— |
Inspectorate şcolare, de cultură, de culte(School, culture and cults inspectorates) |
— |
Complexuri, federaţii şi cluburi sportive(Sport federations and clubs) |
— |
Spitale, sanatorii, policlinici, dispensare, centre medicale, institute medico-legale, staţii ambulanţă(Hospitals, sanatoriums, clinics, medical units, legal-medical institutes, ambulance stations) |
— |
Unităţi de asistenţă socială(Social assistance units) |
— |
Tribunale(Tribunals) |
— |
Judecătorii(Law Courts) |
— |
Curţi de apel(Courts of Appeal) |
— |
Penitenciare(Penitentiaries) |
— |
Parchetele de pe lângă instanţele judecătoreşti(Prosecutor's Offices) |
— |
Unităţi militare(Military units) |
— |
Instanţe militare(Military courts) |
— |
Inspectorate de poliţie(Police Inspectorates) |
— |
Centre de odihnă(Rest Houses). |
Anlage 3
BESCHAFFUNGSSTELLEN, DIE IM VERSORGUNGSSEKTOR TÄTIG SIND
Beschaffungsstellen, für die die bestimmungen dieses titels gelten
Auftraggeber im Bereich der See- oder Binnenhafen- oder anderen Verkehrsendeinrichtungen
Bulgarien
ДП „Пристанищна инфраструктура“(Government Company „Ports Infrastructure“)
Лицата, които по силата на специални или изключителни права осъществяват експлоатация на цяло или част от пристанище за обществен транспорт с национално значение, посочено в Приложение № 1 към чл.103а на Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България (обн., ДВ, бр.12/11.2.2000 г.)(Entities which on the bases of special or exclusive rights perform exploitation of ports for public transport with national importance or parts thereof, listed in Annex No 1 to Article 103a of the Law on Maritime Space, Inland Waterways and Ports of the Republic of Bulgaria (published in State Gazette No 12/11.2.2000)).
Лицата, които по силата на специални или изключителни права осъществяват експлоатация на цяло или част от пристанище за обществен транспорт с регионално значение, посочено в Приложение № 2 към чл.103а на Закона за морските пространства, вътрешните водни пътища и пристанищата на Република България (обн., ДВ, бр.12/11.2.2000 г.)(Entities which on the bases of special or exclusive rights perform exploitation of ports for public transport with regional importance or parts thereof, listed in Annex No 2 to Article 103a of the Law on Maritime Space, Inland Waterways and Ports of the Republic of Bulgaria (published in State Gazette No 12/11.2.2000)).
Rumänien
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Maritime“ SA Constanţa(National Company „Administration of Maritime Ports“ SA Constanţa) |
— |
Compania Naţională „Administraţia Canalelor Navigabile SA“(National Company „Administration of Maritime Ports“ SA Constanţa) |
— |
Compania Naţională de Radiocomunicaţii Navale „RADIONAV“ SA(National Company of Naval Radiocommunications „RADIONAV“ SA) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Fluvială a Dunării de Jos“(Autonomous Regie „River Administration of Lower Danube“) |
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Dunării Maritime“(National Company „Maritime Danube Ports Administration“) |
— |
Compania Naţională „Administraţia Porturilor Dunării Fluviale“ SA(National Company „River Danube Ports Administration“) |
— |
Agenţia Română de Intervenţii şi Salvare Navală — ARISN(Romanian Agency for Interventions and Naval Rescue — ARISN) |
— |
Porturile: Sulina, Brăila, Zimnicea şi Turnul-Măgurele(Ports: Sulina, Brăila, Zimnicea and Turnul-Măgurele) |
Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen
Bulgarien
— |
Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“(General Directorate „Civil Aviation Administration“) |
— |
ДП „Ръководство на въздушното движение“(Government Company „Air Traffic Services“) |
— |
Летищни оператори на граждански летища за обществено ползване, определени от Министерския съвет в съответствие с чл.43, ал.3 на Закона на гражданското въздухоплаване (обн., ДВ, бр.94/1.12.1972 г.)(Airport operators of civil airports for public use determined by the Council of Ministers pursuant to Article 43(3) of the Civil Aviation Law (published in State Gazette No 94/1.12.1972)). |
Rumänien
— |
Compania Naţională „Aeroportul Internaţional Henri Coandă Bucureşti“ — SA(National Company „International Airport Henri Coandă Bucharest“ — SA) |
— |
Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Bucureşti — Băneasa“ — SA(National Company „International Airport Bucharest — Baneasa“ — SA) |
— |
Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Constanţa“ — SA(National Company „International Airport Constanţa“ — SA) |
— |
Societatea Naţională „Aeroportul Internaţional Timişoara — Traian Vuia“ — SA(National Company „International Airport Timişoara — Traian Vuia“ — SA) |
— |
Regia Autonomă „Administraţia Română a Serviciilor de Trafic Aerian — ROMATSA“(Autonomous Regie „Romanian Air Traffic Services Administration — ROMATSA“) |
— |
Regia Autonomă „Autoritatea Aeronautică Civilă Română“(Autonomous Regie „Romanian Civil Aviation Authority“) |
— |
Aeroporturile aflate în subordinea consiliilor locale(The airports subordinate to Local Councils):
|
ANHANG VIII
Anlage 2
Bulgarien
— |
Amtsblatt der Europäischen Union |
— |
Amtsblatt (http://dv.parliament.bg) |
— |
Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg) |
— |
Amtsblatt |
— |
Oberster Verwaltungsgerichtshof (www.sac.government.bg) |
— |
Amt für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg) |
— |
Kommission für den Schutz des Wettbewerbs (www.cpc.bg) |
Rumänien
— |
Amtsblatt der Europäischen Union |
— |
Amtsblatt Rumäniens |
— |
Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (www.e-licitatie.ro) |
26.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/2 |
ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK CHILE, nachstehend „Chile“ genannt,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2005 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll zum Abkommen dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.
ABSCHNITT II
URSPRUNGSREGELN
Artikel 2
Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.
Artikel 3
Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.
Artikel 4
(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
ABSCHNITT III
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG
Artikel 5
Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.
Artikel 6
Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.
Artikel 7
Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.
Artikel 8
Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.
ABSCHNITT IV
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Artikel 9
(1) Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.
(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.
ABSCHNITT V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.
(4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.
(5) Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Съставено в Брюксел на двадесет и четвърти юли две хиляди и седма година.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de julio de dos mil siete.
V Bruselu dne dvacátého čtvrtého července dva tisíce sedm.
Udfærdiget i Bruxelles, den fireogtyvende juli to tusind og syv.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.
Kahe tuhande seitsmenda aasta juulikuu kahekümne neljandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Ιουλίου δύο χιλιάδες επτά.
Done at Brussels on the twenty-fourth day of July in the year two thousand and seven.
Fait à Bruxelles, le vingt-quatre juillet deux mille sept.
Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro luglio duemilasette.
Briselē, divtūkstoš septītā gada divdesmit ceturtajā jūlijā.
Priimta du tūkstančiai septintųjų metų liepos dvidešimt ketvirtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer-hetedik év július havának huszonnegyedik napján.
Magħmul fi Brussel, fl-erbgħa u għoxrin jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sebgħa.
Gedaan te Brussel, de vierentwintigste juli tweeduizend zeven.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego czwartego lipca roku dwa tysiące siódmego.
Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Julho de dois mil e sete.
Întocmit la Bruxelles, la douăzeci şi patru iulie două mii şapte.
V Bruseli dvadsiateho štvrtého júla dvetisícsedem.
V Bruslju, dne štiriindvajsetega julija leta dva tisoč sedem.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.
Som skedde i Bryssel den tjugofjärde juli tjugohundrasju.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
За Република Чили
Por la República de Chile
Za Chilskou republiku
For Republikken Chile
Für die Republik Chile
Tšiili Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Χιλής
For the Republic of Chile
Pour la République du Chili
Per la Repubblica del Cile
Čīles Republikas vārdā
Čilės Respublikos vardu
A Chilei Köztársaság részéről
Għar-Repubblika taċ-Ċili
Voor de Republiek Chili
W imieniu Republiki Chile
Pela República do Chile
Pentru Republica Chile
Za Čilsku republiku
Za Republiko Čile
Chilen tasavallan puolesta
För Republiken Chile