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Document 32007D0433

2007/433/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2496)

ABl. L 161 vom 22.6.2007, p. 66–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/2019; Aufgehoben durch 32019D2032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/433/oj

22.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2007

über vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2496)

(2007/433/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines nicht in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismus besteht, vorläufig die notwendigen zusätzlichen Vorkehrungen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen.

(2)

Aufgrund des Auftretens des Pilzes Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell (unter der anamorphen Form auch bekannt als Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell) in forstlichem Vermehrungsgut im Norden der Iberischen Halbinsel teilte Spanien den Mitgliedstaaten und der Kommission am 16. Juni 2006 mit, dass es am 26. Mai 2006 amtliche Maßnahmen durch ein nationales Tilgungs- und Kontrollprogramm zur Verhinderung der weiteren Einschleppung und Ausbreitung dieses Organismus auf seinem Hoheitsgebiet ergriffen habe.

(3)

Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell („der Schadorganismus“) ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. In einem Bericht über die Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos auf der Grundlage begrenzter wissenschaftlicher Daten wurde jedoch belegt, dass der Schadorganismus eine erhebliche Mortalität bei Pinus spp. und Baumschäden an Pseudotsuga menziesii verursachen kann. Diese Pflanzen sind in Europa weit verbreitet und die Anfälligkeit mehrerer Spezies ist hoch. Deshalb müssen umgehend vorläufige Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft getroffen werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sollten für die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus, die Abgrenzung befallener Gebiete in der Gemeinschaft und die Bekämpfung des Schadorganismus in diesen Gebieten, die Einfuhr, Erzeugung und Verbringung der genannten Pflanzen, einschließlich der Samen, innerhalb der Gemeinschaft sowie die Überwachung seines Auftretens oder seines weiteren Nichtauftretens in den Mitgliedstaaten gelten.

(5)

Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der Maßnahmen in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen regelmäßig zu bewerten. Etwaige Folgemaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung geprüft.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, damit sie dieser Entscheidung entsprechen.

(7)

Die Ergebnisse der Maßnahmen sollten bis spätestens 1. April 2008 überprüft werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„der Schadorganismus“: steht für Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell;

2.

„die genannten Pflanzen“: steht für zur Anpflanzung bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii sowie deren Saatgut;

3.

„Erzeugungsort“:

Betriebsgelände oder Reihe von Feldern, das/die als eine Pflanzenerzeugungseinheit betrieben wird; dazu können auch Erzeugungsorte zählen, die aus pflanzengesundheitlichen Gründen getrennt bewirtschaftet werden, oder

ein abgegrenzter Forstbestand.

Artikel 2

Maßnahmen gegen den Schadorganismus

Die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft ist verboten.

Artikel 3

Einfuhr der genannten Pflanzen

Die genannten Pflanzen dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie

a)

den Maßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I entsprechen und

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG kontrolliert und für frei von diesem Schadorganismus befunden wurden.

Artikel 4

Verbringung der genannten Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang II Abschnitt II der vorliegenden Entscheidung dürfen die genannten Pflanzen, deren Ursprung in der Gemeinschaft liegt oder die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, nur innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie die in Anhang I Abschnitt II genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 5

Überwachung und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen in ihrem Hoheitsgebiet jährlich amtliche Erhebungen zum Auftreten dieses Schadorganismus oder zu Anzeichen eines Befalls mit diesem Schadorganismus durch.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse dieser Untersuchungen, denen die Liste der in Artikel 6 genannten abgegrenzten Gebiete beizufügen ist, sowie der Maßnahmen nach Anhang II Abschnitt II der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres mitgeteilt.

(2)   Jeder Verdachtsfall oder bestätigte Verdacht auf das Auftreten des Schadorganismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.

Artikel 6

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Wird das Auftreten des Schadorganismus in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder die Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Auftreten dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete ein und treffen die amtlichen Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt I bzw. II.

Artikel 7

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls die von ihnen zum Schutz gegen die Einschleppung und die Verbreitung des Schadorganismus erlassenen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 8

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. März 2008 überprüft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).


ANHANG I

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 4 DIESER ENTSCHEIDUNG

I.   Spezielle Einfuhrvorschriften

Unbeschadet von Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 17 der Richtlinie 2000/29/EG werden die genannten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern von einem Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG begleitet, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ erklärt wird, dass die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen, der eingetragen ist und von der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes überwacht wird, und

a)

ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen anerkannten schadorganismenfreien Gebiet gestanden haben. Der Name des schadorganismusfreien Gebiets ist in der Rubrik „Ursprungsort“ einzutragen; oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.

II.   Bedingungen für die Verbringung

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang II Abschnitt II dieser Entscheidung, Anhang IV Teil A Kapitel II Nummern 4 und 5, Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 16 und 17 sowie Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2.1 und Kapitel II Nummer 1.1 der Richtlinie 2000/29/EG können alle aus der Gemeinschaft stammenden oder gemäß Artikel 3 dieser Entscheidung in die Gemeinschaft eingeführten genannten Pflanzen, mit Ausnahme von Kleinstmengen, die vom Besitzer oder Empfänger für nicht erwerbsmäßige Zwecke verwendet werden und von denen keine Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus ausgeht, nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie von einem gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellten Pflanzenpass begleitet sind und

a)

ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden haben, in dem ein Auftreten des Schadorganismus nicht bekannt ist, oder

b)

ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt wurde, oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem bei amtlichen Inspektionen innerhalb von zwei Jahren vor der Ausfuhr keine Anzeichen des Schadorganismus festgestellt wurden, und die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/17/EG (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23).


ANHANG II

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 DIESER ENTSCHEIDUNG

I.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1.

Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 6 umfassen:

a)

eine Befallszone, in der das Auftreten des Schadorganismus bestätigt wurde und die alle genannten Pflanzen umfasst, die vom Schadorganismus verursachte Symptome aufweisen, und

b)

eine Pufferzone in einem Umkreis von mindestens 1 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, wird ein größeres abgegrenztes Gebiet eingerichtet, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

2.

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Nummer 1 stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und seiner Vektoren, den Befallsgrad, die Jahreszeit und die Verteilung der Pflanzen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

3.

Wird außerhalb der Befallszone ein Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so werden die Grenzen der bisherigen Gebiete entsprechend geändert.

4.

Wird bei den jährlichen Erhebungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Schadorganismus in einem der abgegrenzten Gebiete über einen Zeitraum von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren nicht festgestellt, so wird dieses Gebiet aufgehoben, und es sind keine weiteren Maßnahmen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs mehr erforderlich.

II.   Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Für die amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 in den abgegrenzten Zonen gilt zumindest Folgendes:

geeignete Maßnahmen zur Vernichtung des Schadorganismus;

intensive Überwachung des Auftretens des Schadorganismus durch geeignete Kontrollen.


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