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Document 32007D0409

2007/409/EG: Beschluss des Rates vom 11. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik

OJ L 155, 15.6.2007, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 003 P. 103 - 105

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1380

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/409/oj

15.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/68


BESCHLUSS DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Änderung des Beschlusses 2004/585/EG zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik

(2007/409/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere Artikel 31 und 32, wurden durch die Schaffung regionaler Beratungsgremien neue Formen der Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.

(2)

Mit dem Beschluss 2004/585/EG (2) wurden allgemeine Regeln für die Arbeit dieser Regionalbeiräte festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2004/585/EG können den Regionalbeiräten zur Sicherung einer effizienten Arbeitsweise sowie zur Deckung ihrer Übersetzungs- und Dolmetschkosten Finanzhilfen der Gemeinschaft gewährt werden.

(4)

Die Regionalbeiräte beraten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der gemeinsamen Fischereipolitik und gewährleisten die Mitwirkung von Interessengruppen an der Gestaltung dieser Politik, was eine der entscheidenden Säulen der reformierten GFP und Voraussetzung für gutes politisches Handeln ist.

(5)

Die Regionalbeiräte sollten daher im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) als Einrichtungen gelten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

(6)

Den Regionalbeiräten muss im Interesse einer stabilen Finanzierung eine ausreichende dauerhafte finanzielle Unterstützung gewährt werden, damit sie ihre beratende Aufgabe im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik auch weiterhin wirksam wahrnehmen können.

(7)

Zur einfacheren Verwaltung der Finanzhilfen, die den Regionalbeiräten aus dem Gemeinschaftshaushalt gewährt werden, sollte zur Deckung sämtlicher Kosten ein einziges Finanzinstrument bestehen.

(8)

Im Zusammenhang mit den Finanzhilfen der Gemeinschaft, die den Regionalbeiräten gewährt werden, sollte die Kommission neben den üblichen Rechnungsprüfungen jeder Zeit überprüfen können, ob die Regionalbeiräte im Sinne der ihnen übertragenen Aufgaben arbeiten.

(9)

Der Beschluss 2004/585/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/585/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Finanzierung

(1)   Ein regionaler Beirat, der eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kann als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt, im Sinne von Artikel 162 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragen.

(2)   Die Kommission unterzeichnet mit jedem Regionalbeirat zur Deckung seiner laufenden Kosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten eine Finanzhilfevereinbarung gemäß Anhang II.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Überprüfungen durch die Kommission

Die Kommission kann alle von ihr für erforderlich gehaltenen Überprüfungen vornehmen, um zu gewährleisten, dass die Regionalbeiräte die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie gemäß diesem Beschluss zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“

3.

Anhang II wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).“


ANHANG

„ANHANG II

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Regionalbeiräte

Die Regionalbeiräte sind als Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, von der Gemeinschaft zu einem Teil finanziell zu unterstützen. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den laufenden Kosten eines Regionalbeirats beträgt höchstens 90 % des Verwaltungshaushalts dieses Regionalbeirats. In den folgenden Jahren wird die finanzielle Beteiligung auf Dauer nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Kommission schließt mit jedem Regionalbeirat für jedes Jahr eine ‚Vereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe‘, in der die genauen Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt sind.

Förderfähige Kosten sind die Ausgaben, die notwendig sind, um den normalen Betrieb der Regionalbeiräte zu gewährleisten und ihnen die Verfolgung ihrer Ziele zu gestatten. Der Beitrag der Gemeinschaft wird nur für tatsächliche Kosten und unter der Bedingung gewährt, dass die übrigen Finanzmittel zugeteilt wurden.

Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

Personalaufwendungen (nach Tagessätzen für die Arbeit im Beirat);

Kosten für Sitzungssäle;

Kosten für Ausrüstungen (neu oder gebraucht);

Kosten für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter;

Kosten für die Weiterleitung von Unterlagen an die Mitglieder;

Reise- und Hotelkosten der Sachverständigen, die an Sitzungen des Regionalbeirats teilnehmen (Abrechnung nach den geltenden Sätzen und Regeln der Kommissionsdienststellen);

Kosten für Audits;

Dolmetsch- und Übersetzungskosten;

eine Rückstellung für unvorhergesehene Kosten mit einer Obergrenze von 5 % der förderfähigen direkten Kosten.“


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