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Document 32007D0156

    2007/156/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 663)

    ABl. L 68 vom 8.3.2007, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 328–328 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/156(1)/oj

    8.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/7


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. März 2007

    zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 663)

    (2007/156/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Abweichend von der Richtlinie 2000/29/EG gestattet die Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (2), den Mitgliedstaaten, die an dem Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Prävention und Entsorgung unerwünschter Altpestizide teilnehmen, die Einfuhr von mit solchen Pestiziden verseuchten Böden in die Gemeinschaft zum Zwecke der Behandlung in eigens dazu bestimmten Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle zu genehmigen.

    (2)

    Da sich die Durchführung des genannten Programms verzögert hat, sollte der Zeitraum, in dem kontaminiertes Erdreich gemäß einer aufgrund der Entscheidung 2005/51/EG erteilten Genehmigung eingeführt werden darf, verlängert werden.

    (3)

    Die Entscheidung 2005/51/EG sollte entsprechend abgeändert werden.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum „28. Februar 2007“ durch das Datum „28. Februar 2009“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. März 2007

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S.1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 2006/35/EG (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 9).

    (2)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 21.


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