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Document 32006D1983
Decision No 1983/2006/EC of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 concerning the European Year of Intercultural Dialogue (2008)
Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
ABl. L 412 vom 30.12.2006, p. 44–50
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
In force
30.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 412/44 |
ENTSCHEIDUNG NR. 1983/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Dezember 2006
zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. |
(2) |
Eine Kombination verschiedener Faktoren — mehrere Erweiterungen der Europäischen Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die Globalisierung im Allgemeinen — führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgern und aller jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, und zwischen unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, ethnischen Gruppen und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt. |
(3) |
Die europäischen Bürger und alle Personen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben, sollten daher die Möglichkeit haben, am interkulturellen Dialog teilzunehmen und sich in einer von Diversität, Pluralismus, Solidarität und Dynamik geprägten Gesellschaft innerhalb Europas und in der Welt zu entfalten. |
(4) |
Als Kern der europäischen Integration ist es wichtig, die Mittel für den interkulturellen Dialog und den Dialog zwischen den Bürgern zu schaffen, um die Achtung der kulturellen Vielfalt zu stärken und mit der komplexen Realität in unseren Gesellschaften sowie der Koexistenz verschiedener kultureller Identitäten und Überzeugungen umzugehen. Zu unterstreichen ist auch der Beitrag, der von den verschiedenen Kulturen für das Erbe der Mitgliedstaaten und die Lebensweise ihrer Bürger ausgeht, und es ist anzuerkennen, dass die Kultur und der interkulturelle Dialog wesentlich sind, um ein Zusammenleben in Harmonie zu lernen. |
(5) |
Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe von strategischen Prioritäten der Europäischen Union bei:
|
(6) |
Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen der Strukturfonds, der Bildung, des lebenslangen Lernens, der Jugend, der Kultur, des Bürgersinns und des Sports, der Gleichstellung der Geschlechter, im Bereich Beschäftigung und Soziales, der Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung, der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, des Asyls und der Integration von Einwanderern, der Menschenrechte und nachhaltigen Entwicklung, der audiovisuellen Politik und Forschung. |
(7) |
Außerdem ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den auswärtigen Beziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitritts- und Bewerberländern, den Ländern des westlichen Balkan, den Bewerberländern für Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie anderen Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern. |
(8) |
Ausgehend von den Erfahrungen und Initiativen der Gemeinschaft ist es von grundsätzlicher Bedeutung, jeden Bürger — Männer und Frauen in gleichberechtigter Weise — eines jeden Mitgliedstaats sowie der europäischen Gesellschaft insgesamt in einen interkulturellen Dialog einzubinden, insbesondere durch eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Der interkulturelle Dialog trägt zur Schaffung eines Gefühls für eine europäische Identität bei, indem er Unterschiede einbezieht und die verschiedenen Aspekte der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft deutlich macht. |
(9) |
Im Sinne der vorliegenden Entscheidung sollte der Begriff des „aktiven europäischen Bürgersinns“ nicht nur die Bürger der Europäischen Union nach Artikel 17 des EG-Vertrags erfassen, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben. |
(10) |
Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union zu entnehmen. |
(11) |
Es ist wesentlich, die Komplementarität und einen horizontalen Ansatz aller Aktionen auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, bei denen der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist, denn das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wird dazu beitragen, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktionen zu verbessern. Die Planungen dieser Maßnahmen, auf Gemeinschaftsebene wie auf nationaler Ebene, müssen gegebenenfalls den Erfahrungen Rechnung tragen, die aus den Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) gewonnen wurden. |
(12) |
Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs sollte auch dazu beitragen, den interkulturellen Dialog als horizontale und sektorübergreifende Priorität in die Konzepte, Aktionen und Programme der Gemeinschaft einzubeziehen sowie bewährte Methoden zu seiner Förderung zu identifizieren und zu verbreiten. Eine sichtbare Anerkennung von bewährten Methoden und Projekten im Bereich des interkulturellen Dialogs wird dessen Akteure bestärken und das Konzept in der Zivilgesellschaft fördern. |
(13) |
Die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Einrichtungen wie dem Europarat und der UNESCO kann in angemessener Weise weiterentwickelt werden, insbesondere zur Nutzung ihrer Erfahrungen und Sachkenntnisse bei der Förderung des interkulturellen Dialogs. |
(14) |
Es wird auch wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen äußeren Aspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog sicherzustellen, die im Rahmen geeigneter Strukturen, etwa mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den Ländern des westlichen Balkan und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt worden sind. Wichtig ist auch, dabei die Komplementarität mit jeder anderen Kooperationsinitiative mit Drittländern, insbesondere mit Entwicklungsländern, die für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs von Bedeutung ist, zu gewährleisten. |
(15) |
Die Aktionen des interkulturellen Dialogs, die im Rahmen der relevanten Instrumente der auswärtigen Beziehungen entwickelt werden, sollten unter anderem das gegenseitige Interesse am Austausch von Erfahrungen und Werten mit Drittländern widerspiegeln und der gegenseitigen Kenntnis und Achtung sowie dem gegenseitigen Verständnis der jeweiligen Kulturen förderlich sein. |
(16) |
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Bewerberländer sollten jedoch eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs eingebunden werden, und zwar über Initiativen zur Förderung der Entwicklung des interkulturellen Dialogs in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern (4). |
(17) |
In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms die Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) bildet. |
(18) |
Die für die Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) angenommen werden. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten. |
(19) |
Da die Ziele dieser Entscheidung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Notwendigkeit insbesondere multilateraler Partnerschaften und eines transnationalen Austauschs auf Gemeinschaftsebene besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Das Jahr 2008 wird zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs“ erklärt, um einem nachhaltigen Prozess des interkulturellen Dialogs Ausdruck und Öffentlichkeitswirkung zu verleihen, der über dieses Jahr hinaus andauern wird.
Artikel 2
Ziele
1. Allgemeines Ziel des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ist der Beitrag zur:
— |
Förderung des interkulturellen Dialogs als Prozess, in dem alle in der Europäischen Union lebenden Menschen ihre Fähigkeit verbessern können, in einem offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umfeld zurechtzukommen, in dem in den verschiedenen Mitgliedstaaten wie auch innerhalb jedes Mitgliedstaats unterschiedliche kulturelle Identitäten sowie Überzeugungen koexistieren; |
— |
Betonung des interkulturellen Dialogs als Chance, zu einer pluralistischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb Europas und in der Welt beizutragen und aus ihr Nutzen zu ziehen; |
— |
Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung der Herausbildung eines aktiven und weltoffenen europäischen Bürgersinns, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union — wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind — aufbaut; |
— |
Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensweisen der Mitgliedstaaten. |
2. Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sind:
— |
Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung des aktiven interkulturellen Dialogs in ihrem Alltag; |
— |
Ermittlung und Verbreitung von bewährten Methoden zur Förderung des interkulturellen Dialogs insbesondere unter jungen Menschen und Kindern in der gesamten Europäischen Union sowie deren sichtbare Anerkennung auf europäischer Ebene; |
— |
Förderung der Rolle der Bildung als wichtigem Medium zur Vermittlung des Wissen über die Vielfalt für ein besseres Verständnis anderer Kulturen und für die Entwicklung von Fähigkeiten und bewährter sozialer Verhaltensweisen sowie Hervorhebung der zentralen Rolle der Medien für die Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses; |
— |
erhöhte Öffentlichkeitswirksamkeit, stärkere Kohärenz und Förderung aller Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten, sowie Gewährleistung ihrer Kontinuität; |
— |
Beitrag zur Erforschung neuer Ansätze für den interkulturellen Dialog unter Zusammenarbeit einer großen Bandbreite von Akteuren unterschiedlicher Bereiche. |
Artikel 3
Gegenstand der Maßnahmen
Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.
Sie umfassen die Durchführung folgender Tätigkeiten und die Gewährung von Zuschüssen hierfür:
a) |
Veranstaltungen und Initiativen auf europäischer Ebene zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind; Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs; |
b) |
Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, unter besonderem Gewicht auf Aktionen zur Bürgererziehung und zur Vermittlung von Wertschätzung anderer Menschen in ihrer Andersartigkeit; |
c) |
Informations- und Werbemaßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Medien und Einrichtungen der Zivilgesellschaft auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene, um die zentralen Botschaften zu den Zielen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und zur Anerkennung bewährter Methoden bekannt zu machen, insbesondere unter jungen Menschen und Kindern; |
d) |
Umfragen und Studien auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene und Konsultation mit transnationalen Netzen und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft zur Evaluierung und Berichterstattung über die Vorbereitung auf das Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und die Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit dem Ziel, das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen. |
Artikel 4
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Mitgliedstaats am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Er unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Erlass dieser Entscheidung über diese Benennung.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet.
Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.
Artikel 5
Umsetzung
1. Die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.
2. Besondere Aufmerksamkeit ist der Zusammenarbeit mit den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu schenken.
Artikel 6
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Die nationalen Vertreter im Ausschuss werden vorzugsweise von der in Artikel 4 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.
Artikel 7
Finanzierungsbestimmungen
1. Für in Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 80 % ihrer Gesamtkosten vergeben werden.
2. Für in Teil B des Anhangs aufgeführte Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 50 % ihrer Gesamtkosten gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren vergeben werden.
3. In Teil C des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union.
Artikel 8
Antrags- und Auswahlverfahren
1. Über die Vergabe von Zuschüssen entscheidet die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission gewährleistet unter Berücksichtigung der Qualität der vorgeschlagenen Vorhaben eine ausgewogene und gerechte Verteilung auf die Mitgliedstaaten und die einzelnen Tätigkeitsbereiche.
2. Die Zuschussanträge nach Artikel 7 Absatz 2 werden der Kommission von der in Artikel 4 genannten Stelle vorgelegt.
Artikel 9
Internationale Organisationen
Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit den einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, zusammenarbeiten, hat dabei aber größtmögliche Sorgfalt darauf zu richten, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union gewährleistet ist.
Artikel 10
Rolle der Kommission
1. Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen und anderen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.
2. Die Kommission bemüht sich um die Einbindung der Bewerberländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs auf der Grundlage von deren Teilnahme an einer Reihe von Gemeinschaftsprogrammen, die einen interkulturellen Dialog beinhalten, und ergreift spezifische Initiativen an geeigneter Stelle, vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Bewerberländern.
3. Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, mit den Ländern des westlichen Balkan und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden können.
4. Die Kommission gewährleistet ferner die Komplementarität mit allen anderen Initiativen der Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Entwicklungsländern, die für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.
Artikel 11
Haushalt
1. Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Für vorbereitende Maßnahmen können maximal 30 % des Gesamtbudgets ausgegeben werden.
2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtwidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9).
2. Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsaktionen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
3. Die Kommission kürzt die für die Aktion gewährte finanzielle Unterstützung oder setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Aktion vorgenommen wurde, die mit der Art der Aktion oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.
4. Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der zugesagten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine befriedigende Begründung, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zurück fordern.
5. Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss an die Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) Verzugszinsen erhoben.
Artikel 13
Überwachung
1. Der Mittelempfänger legt für jede im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Durchführung vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission bestimmt die Form und den Gegenstand der Berichte.
2. Der Mittelempfänger bewahrt für die Kommission alle Belege für mit der Aktion zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Auszahlung für die Aktion auf.
3. Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die bezuschussten Aktionen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Entscheidung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.
Artikel 14
Überprüfung und Evaluierung
Bis spätestens 31. Dezember 2009 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen, der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Europäischen Union in diesem Bereich dienen soll.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) ABl. C 185 vom 8.8.2006, S. 42.
(2) ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 44.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Vgl. die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2005 an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen — Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern.
(5) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(8) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(9) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
ANHANG
MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 3
A. KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE
Für eine begrenzte Anzahl von symbolträchtigen europaweiten Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80 % der Gesamtkosten dieser Aktionen zur Verfügung.
Diese Aktionen können die Form von Veranstaltungen haben, einschließlich einer Auftakt- und Abschlussveranstaltung der Gemeinschaft zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Zusammenarbeit mit den Ratsvorsitzen des Jahres 2008.
Für diese Aktionen werden als Richtwert etwa 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.
B. KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE
Aktionen auf nationaler Ebene, die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 50 % ihrer Gesamtkosten zu kommen.
Diese Aktionen betreffen insbesondere die Kofinanzierung einer nationalen Initiative je Mitgliedstaat.
Für diese Aktionen werden als Richtwert etwa 30 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.
C. AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE
1. |
Informations- und Werbeaktionen, unter anderem
|
2. |
Sonstige Maßnahmen: Umfragen, Studien auf Gemeinschaftsebene und Konsultation mit transnationalen Netzen und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft zur Evaluierung und Berichterstattung über die Vorbereitung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit dem Ziel, das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen. |
3. |
Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form von Zuschüssen erfolgen. Die für Überschrift C bereitgestellten Finanzmittel dürfen 40 % des gesamten Programmbudgets nicht überschreiten. |
D. AKTIONEN, FÜR DIE EINE NICHT-FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRT WIRD
Die Gemeinschaft gewährt für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen eine nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich einer schriftlichen Genehmigung, das Logo — wenn dieses entwickelt ist — sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und geeignet sind, einen bedeutenden Beitrag zum Erreichen der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu leisten. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, ohne in diesem Rahmen finanzielle Unterstützung zu erhalten, können ebenfalls eine nicht-finanzielle Unterstützung von Seiten der Gemeinschaft erhalten und das Logo sowie andere Materialien in Verbindung mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs verwenden.