EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0545

2006/545/EG: Entscheidung des Rates vom 18. Juli 2006 über die Gleichstellung der amtlichen Sortenprüfung in Kroatien (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 215, 5.8.2006, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 352M, 31.12.2008, p. 466–467 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 074 P. 175 - 177
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 074 P. 175 - 177
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 058 P. 205 - 206

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2013; Aufgehoben durch 32013R0517

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/545/oj

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juli 2006

über die Gleichstellung der amtlichen Sortenprüfung in Kroatien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/545/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG kann der Rat feststellen, ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen.

(2)

Gemäß den Vorschriften für die amtliche Sortenprüfung, die in Kroatien bei Weizen, Gerste und Mais durchgeführt wird, gründet sich die Aufnahme von Sorten hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität auf die Ergebnisse der amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauversuche, die sich auf eine Anzahl von Merkmalen beziehen, die ausreicht, um die Sorte zu beschreiben.

(3)

Eine Prüfung dieser Vorschriften und der Art und Weise ihrer Anwendung auf die drei vorgenannten Arten in Kroatien hat gezeigt, dass sie dieselben Garantien bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen, sofern bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden.

(4)

Diese Entscheidung schließt nicht aus, dass die gemeinschaftliche Gleichstellung widerrufen wird, sobald die Voraussetzungen der Gewährung nicht oder nicht mehr gegeben sind

(5)

Da möglicherweise häufige Änderungen der technischen Bestimmungen der Anhänge erforderlich sein werden, ist es sinnvoll, diese Bestimmungen gemäß dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die amtlichen Prüfungen der Sorten der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität, die in Kroatien von der in Anhang I genannten Behörde durchgeführt werden, gelten, sofern sie die Bedingungen in Anhang II erfüllen, als dieselben Garantien bietend wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen.

Artikel 2

Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 3 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachfolgend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.


ANHANG I

Behörde

Art

Institute for Seed and Seedlings (Institut für Samen und Sämlinge), Osijek

Hordeum vulgare L.

Triticum aestivum L.

Zea Mays L.


ANHANG II

BEDINGUNGEN

1.

Die Aufnahme von Sorten hinsichtlich der Beurteilung von Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität muss auf den Ergebnissen amtlicher Prüfungen beruhen.

2.

Um die Unterscheidbarkeit festzustellen, müssen die Anbauversuche zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten umfassen, die

im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen sind, oder

zwar nicht im vorgenannten Sortenkatalog eingetragen sind, aber in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für die Aufnahme vorgeschlagen oder angenommen worden sind, und zwar entweder für die Anerkennung und den Vertrieb oder für die Anerkennung für andere Länder.

3.

Die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung der betreffenden Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten entsprechen denjenigen der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (1).


(1)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 24).


Top