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Document 32006D0394

2006/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2006 zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleisch- und Fischsektors in der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2073) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 152 vom 7.6.2006, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 839–840 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/394(1)/oj

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2006

zur Änderung der Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich bestimmter Betriebe des Fleisch- und Fischsektors in der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2073)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/394/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang XIV Kapitel 5 Abschnitt B Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Slowakei wurden Übergangszeiträume für bestimmte Betriebe gewährt, die in der Anlage (1) des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 aufgeführt sind.

(2)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 wurde durch die Entscheidungen 2004/463/EG (2), 2005/189/EG (3) und 2005/661/EG (4) der Kommission geändert.

(3)

Einer offiziellen Erklärung der zuständigen slowakischen Behörde zufolge hat ein Fleischbetrieb den Modernisierungsprozess abgeschlossen und entspricht jetzt in vollem Umfang den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Ein Fleischbetrieb auf der Liste der Betriebe, die sich in einer Übergangsphase befinden, hat seine Tätigkeit teilweise eingestellt. Ein Fischbetrieb wurde geschlossen. Diese Betriebe sind deshalb aus dem Verzeichnis der Betriebe, für die eine Übergangsregelung gilt, zu streichen.

(4)

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 ist daher entsprechend zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte sie ersetzt werden.

(5)

Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ist über die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anlage des Anhangs XIV der Beitrittsakte von 2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 227 E vom 23.9.2003, S. 1654.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 146. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 95.

(3)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 34.

(4)  ABl. L 245 vom 21.9.2005, S. 18.


ANHANG

„Anlage

gemäß Kapitel 5 Abschnitt B von Anhang XIV (1)

Verzeichnis von Betrieben mit Angabe der Mängel und der Frist für deren Behebung

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Mängel

Frist für die vollständige Übereinstimmung

GA 6-2

Sered'ský MP a.s., Bratislavská 385, Sered'

Richtlinie 64/433/EWG des Rates:

 

Anhang I Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a, b und g

 

Anhang I Kapitel I Nummer 11

 

Anhang I Kapitel II Nummer 14 Buchstabe a

31.12.2006


(1)  Text von Anhang XIV siehe ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 915.“


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