Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0061

2006/61/EG: Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 32 vom 4.2.2006, p. 54–55 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 791–853 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/61(1)/oj

Related international agreement

4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2005

zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2006/61/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) dient im Einklang mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen zu verbessern.

(2)

Die Gemeinschaft hat das Århus-Übereinkommen am 25. Juni 1998 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2005/370/EG (2).

(3)

Die Gemeinschaft hat das Protokoll am 21. Mai 2003 unterzeichnet.

(4)

Das Protokoll liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf.

(5)

Nach dem Protokoll muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben, in welchem Umfang sie für die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten zuständig ist.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen (3) werden die Bestimmungen des Protokolls in Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

(7)

In Artikel 20 des Protokolls ist ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren für Änderungen seiner Anhänge vorgesehen.

(8)

Deshalb sollte das Protokoll im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das UN-ECE-Protokoll über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang A beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 25 des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die bevollmächtigt ist (sind), die in Anhang B dieses Beschlusses enthaltene Befugniserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Protokolls an dessen Anlagen vorgenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu billigen, wenn diese Änderungen in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallende Fragen betreffen.

(2)   Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Ermächtigung ist auf solche Änderungen beschränkt, die mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Einklang stehen und keine Änderung dieser Gemeinschaftsvorschriften zur Folge haben.

(4)   Wird eine Änderung der Anlagen zu dem Protokoll nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem sie vom Verwahrer übermittelt worden ist, in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umgesetzt, so teilt die Kommission dem Verwahrer gemäß Artikel 20 Absatz 8 des Protokolls vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten schriftlich mit, dass diese Änderung nicht angenommen wurde. Wird die Änderung in der Folge umgesetzt, so zieht die Kommission die Notifikation der Nichtannahme unverzüglich zurück.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Dezember 2005

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  Stellungnahme vom 30. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.


ANHANG A

PROTOKOLL ZU REGISTERN ÜBER DIE FREISETZUNG UND VERBRINGUNG VON SCHADSTOFFEN

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des 1998 geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend Übereinkommen von Århus),

in der Erkenntnis, dass Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einen bedeutenden Mechanismus zur Erhöhung der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung darstellen, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wurde, die auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Århus beschlossen worden ist,

gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992,

ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere die Bestimmungen in Kapitel 19 der Agenda 21,

unter Kenntnisnahme des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21, das von der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondersitzung 1997 verabschiedet wurde und in welchem sie unter anderem erweiterte nationale Kapazitäten und Fähigkeiten zur Erfassung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen forderte, um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern,

gestützt auf den Umsetzungsplan des Weltgipfels von 2002 über nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung kohärenter, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise im Wege nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen,

unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums zum Schutz vor chemischen Gefahren (Intergovernmental Forum on Chemical Safety), insbesondere der Erklärung von Bahia aus dem Jahr 2000 zum Schutz vor chemischen Gefahren (Bahia Declaration on Chemical Safety), der Maßnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 (Priorities for Action Beyond 2000) und des Aktionsplans zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen/Emissionsinventaren (Action Plan on Pollutant Release and Transfer Registers/Emission Inventories),

ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des organisationsübergreifenden Programms für den sachgerechten Umgang mit Chemikalien (Inter-Organisation Programme for the Sound Management of Chemicals) durchgeführten Tätigkeiten,

des Weiteren gestützt auf die Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere die Empfehlung ihres Rates zur Realisierung von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen einzurichten und öffentlich zugänglich zu machen,

in dem Wunsch, einen Mechanismus bereitzustellen, der dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer Umwelt leben kann, die für seine Gesundheit und sein Wohlergehen angemessen ist, indem die Entwicklung öffentlich zugänglicher Umweltinformationssysteme sichergestellt wird,

ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist,

in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Übereinkommen von Århus enthaltenen Rechte ein Zusammenhang besteht,

unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe aus dem Jahr 2001 und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung aus dem Jahr 1989,

in der Erkenntnis, dass mit den Zielen eines integrierten Vorgehens bei der Minimierung der Umweltverschmutzung und des Abfallaufkommens aus industriellen und sonstigen Quellen ein hohes Maß an Schutz der Umwelt insgesamt erreicht, eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung immer mehr verwirklicht und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden soll,

überzeugt von dem Wert von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen als kostengünstiges Instrument, um Verbesserungen bei der Umweltbilanz anzuregen, öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe bereitzustellen, die in das örtliche Lebensumfeld freigesetzt oder darin verbracht werden, und um von den Regierungen dazu genutzt zu werden, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltverschmutzung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Abkommen zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Maßnahmen und Programme erzielt wurden,

in der Auffassung, dass der Industrie mit Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen wegen des verbesserten Managements von Schadstoffen spürbare Vorteile verschafft werden können,

in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen bei einer Kombination mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demografischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten sachbezogener Informationen zu dem Zweck zu verwenden, bessere Erkenntnisse zu potenziellen Problemen zu gewinnen, Problembereiche zu erkennen, vorbeugende und eindämmende Maßnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für das Umweltmanagement zu setzen,

in Anerkennung der Bedeutung eines mit einschlägigen internationalen Normen zum Datenschutz im Einklang stehenden Schutzes der Privatsphäre von benannten oder ermittelbaren Personen bei der Bearbeitung von Informationen, die an Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen gemeldet werden,

des Weiteren in Anerkennung der Bedeutung einer Entwicklung international kompatibler nationaler Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, damit die Vergleichbarkeit von Daten erhöht wird,

in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens tätig werden, um Daten zur Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in diesem Bereich insbesondere in Anerkennung der langjährigen und wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder,

unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vorgehensweisen bei vorhandenen Emissionsregistern und der Notwendigkeit einer Vermeidung von Doppelarbeit und daher in der Erkenntnis, dass ein bestimmtes Maß an Flexibilität erforderlich ist,

mit der nachdrücklichen Aufforderung zu einem fortschreitenden Aufbau nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen,

des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung zur Einrichtung von Verknüpfungen zwischen nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von kohärenten, integrierten, flächendeckenden Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen (Pollutant Release and Transfer Registers — PRTRs) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Protokolls, das die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung leisten könnte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1.

bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, ein Staat oder eine in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der bzw. die eingewilligt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein und für den bzw. die das Protokoll in Kraft ist;

2.

bedeutet „Konvention“ die Konvention zum Zugang zu Informationen, zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und zum Zugang zu Organen der Rechtspflege in Umweltfragen, die in Århus (Dänemark) am 25. Juni 1998 geschlossen wurde;

3.

bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

4.

bedeutet „Anlage“ eine oder mehrere Einrichtungen am selben oder an angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden;

5.

bedeutet „zuständige Behörde“ eine oder mehrere Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von einer Vertragspartei für das Betreiben eines nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen benannt wurden;

6.

bedeutet „Schadstoff“ ein Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe;

7.

bedeutet „Freisetzen“ jegliches Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt durch Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder zufällig, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung;

8.

bedeutet „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von Schadstoffen oder Abfall zur Beseitigung oder Rückgewinnung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung;

9.

bedeutet „diffuse Quellen“ die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen;

10.

bedeuten die Begriffe „national“ und „flächendeckend“, dass die nach dem Protokoll bestehenden Verpflichtungen von Vertragsparteien, die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, für die fragliche Region gelten, sofern keine anderen Angaben gemacht werden;

11.

bedeutet „Abfall“ Stoffe oder Gegenstände, die

a)

entsorgt oder rückgewonnen werden,

b)

zur Entsorgung oder Rückgewinnung bestimmt sind, oder

c)

aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt oder rückgewonnen werden müssen;

12.

bedeutet „gefährlicher Abfall“ Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist;

13.

bedeutet „sonstiger Abfall“ Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist;

14.

bedeutet „Abwasser“ benutztes Wasser, das Stoffe oder Gegenstände enthält und innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs-, Vollzugs- und sonstigen Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses Protokolls umzusetzen.

(2)   Die Bestimmungen dieses Protokolls schränken das Recht einer Vertragspartei nicht ein, umfassendere oder der Öffentlichkeit besser zugängliche Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen beizubehalten oder einzurichten als im Rahmen dieses Protokolls vorgesehen.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die Mitarbeiter einer Anlage und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden über eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls von Seiten einer Anlage berichten, von der Anlage oder den Behörden aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Berichterstattung über die Verletzung nicht bestraft, verfolgt oder belästigt werden.

(4)   Bei der Umsetzung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung aus dem Jahr 1992 niedergelegt ist.

(5)   Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können Systeme für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen integriert werden.

(6)   Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen an.

Artikel 4

Kernelemente eines Systems für Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll baut jede Vertragspartei ein der Öffentlichkeit zugängliches nationales Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen auf und unterhält dieses; dieses PRTR

a)

ist bei der Berichterstattung über Punktquellen anlagespezifisch ausgelegt,

b)

liefert Berichte über diffuse Quellen,

c)

ist schadstoffspezifisch bzw. abfallspezifisch ausgelegt,

d)

deckt mehrere Medien ab und unterscheidet zwischen Freisetzung in Luft, Boden und Wasser,

e)

beinhaltet Informationen über die Verbringung,

f)

stützt sich auf regelmäßige und obligatorische Berichte,

g)

beinhaltet standardisierte und zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Berichtsschwellen und — sofern erforderlich — begrenzte Bestimmungen zur Vertraulichkeit,

h)

ist kohärent, benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich aufgebaut sowie in elektronischer Form verfügbar,

i)

ermöglicht die Mitarbeit der Öffentlichkeit bei Entwicklung und Änderung, und

j)

ist eine strukturierte Computerdatenbank oder mehrere miteinander verbundene Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.

Artikel 5

Aufbau und Struktur

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten, die in dem in Artikel 4 aufgeführten Register gespeichert sind, sowohl als Zusammenfassung als auch im Detail präsentiert werden, damit die Überprüfung und Identifizierung von Freisetzungen und Verbringungen möglich ist nach:

a)

Anlage und deren geografischem Standort,

b)

Tätigkeit,

c)

Eigentümer oder Betreiber sowie ggf. Unternehmen,

d)

Schadstoff bzw. Abfall,

e)

allen Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und

f)

Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie ggf. bei Abfall nach Entsorgungs- oder Rückgewinnungstätigkeit.

(2)   Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen überprüft und identifiziert werden können.

(3)   Jede Vertragspartei baut ihr Register unter Berücksichtigung möglicher zukünftiger Erweiterungen auf und vergewissert sich, dass die Berichtsdaten aus mindestens den letzten zehn Berichtsjahren öffentlich zugänglich sind.

(4)   Das Register ist so aufgebaut, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel, wie über das Internet, besonders leicht möglich ist. Der Aufbau ist so gestaltet, dass die Informationen aus dem Register unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.

(5)   Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren jeweiligen vorhandenen, öffentlich zugänglichen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.

(6)   Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den von anderen Vertragsparteien des Protokolls geführten Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie — soweit durchführbar — zu denen anderer Länder vor.

Artikel 6

Anwendungsbereich des Registers

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Informationen in das Register aufgenommen werden:

a)

Freisetzung von Schadstoffen, über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss,

b)

Verbringungen außerhalb des Standortes, über die gemäß Artikel 7 Absatz 2 berichtet werden muss,

c)

Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 4.

(2)   Nach Bewertung der mit der Entwicklung nationaler Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und mit der Durchführung dieses Protokolls gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse prüft die Vertragsstaatenkonferenz die Berichtspflichten im Rahmen dieses Protokolls und berücksichtigt bei dessen Weiterentwicklung folgende Themen:

a)

Überprüfung der in Anhang I festgelegten Tätigkeiten,

b)

Überprüfung der in Anhang II festgelegten Schadstoffe,

c)

Überprüfung der in Anhang I und II festgelegten Schwellenwerte, und

d)

Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen zu Verbringungen innerhalb des Standortes, Lagerung, Festlegung der Berichtspflichten für diffuse Quellen oder die Erarbeitung von Kriterien zur Einbeziehung von Schadstoffen im Rahmen dieses Protokolls.

Artikel 7

Berichtspflichten

(1)   Jede Vertragspartei ist verpflichtet, entweder

a)

von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten oberhalb der in Anhang I Spalte 1 festgelegten Kapazitätsschwellenwerte durchführt, und

i)

in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen freisetzt, welche die in Anhang II Spalte 1 angegebenen Schwellenwerte überschreiten,

ii)

in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen außerhalb des Standortes verbringt, welche die in Anhang II Spalte 2 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,

iii)

gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen jährlich oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen jährlich außerhalb des Standortes verbringt, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Berichte von Verbringungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder

iv)

in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen außerhalb des Standortes verbringt, welche die in Anhang II Spalte 1b angegebenen Schwellenwerte überschreiten,

zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen, oder

b)

von dem Eigentümer oder Betreiber jeder Einzelanlage auf ihrem Gebiet, der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten an oder oberhalb des in Anhang I Spalte 2 festgelegten Mitarbeiterschwellenwerts durchführt und in Anhang II aufgeführte Schadstoffe in Mengen herstellt, verarbeitet oder nutzt, welche die in Anhang II Spalte 3 angegebenen Schwellenwerte überschreiten, zu verlangen, die für diesen Eigentümer oder Betreiber nach Absatz 2 geltende Verpflichtung zu übernehmen.

(2)   Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer in Absatz 1 genannten Anlage, die in Absatz 5 und 6 angegebenen Informationen zu den Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, gemäß den dortigen Regelungen zu übermitteln.

(3)   Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei zu einem bestimmten Schadstoff beschließen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren jeweiligen Informationen zu Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 angegebenen Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen mit deren Erfassung beauftragt.

(5)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die gemäß Absatz 2 berichtspflichtig sind, der zuständigen Behörde einen vollständigen Bericht für jede Anlage mit den folgenden Informationen vorzulegen:

a)

Name, Adresse mit Straße, geografischem Standort und Aktivität bzw. Aktivitäten der berichtenden Anlage sowie Name des Betreibers oder Eigentümers sowie gegebenenfalls des Unternehmens,

b)

Name und numerische Bezeichnung für jeden gemäß Absatz 2 im Bericht enthaltenen Schadstoff,

c)

die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, die im Berichtsjahr von der Anlage insgesamt in die Umwelt freigesetzt wird sowohl als Gesamtsumme als auch danach unterteilt, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschließlich Einpressen, erfolgt,

d)

entweder

i)

die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs, der im Berichtsjahr außerhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach den Mengen zur abschließenden Behandlung und zur Rückgewinnung, sowie Name und Adresse der Anlage, die den verbrachten Schadstoff aufnimmt, oder

ii)

bei Rückgewinnungs- oder Entsorgungstätigkeiten die Menge des gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Abfalls, die im Berichtsjahr außerhalb des Standortes verbracht wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei durch die Angabe „R“ bzw. „E“ zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anhang III zur Rückgewinnung oder zur Entsorgung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle den Namen und die Anschrift des Abfallentsorgungs- bzw. Abfallrückgewinnungsbetriebs und den eigentlichen Entsorgungs- bzw. Rückgewinnungsort, an dem der verbrachte Abfall aufgenommen wird,

e)

die Menge jeden gemäß Absatz 2 berichtspflichtigen Schadstoffs in Abwasser, der im Berichtsjahr außerhalb des Standorts verbracht wird, und

f)

die Methode zur Bestimmung der unter Buchstabe c bis e aufgeführten Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2, mit dem Hinweis, ob sich die Informationen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen.

(6)   Die in Absatz 5 Buchstaben c bis e aufgeführten Informationen enthalten Informationen über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von regelmäßigen Aktivitäten oder außerordentlichen Ereignissen.

(7)   Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in einem angemessenen räumlichen Grad der Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für welche die Vertragspartei feststellt, dass Daten von den zuständigen Behörden erhoben werden und in praktischer Hinsicht aufgenommen werden können. Sofern die Vertragspartei feststellt, dass solche Daten nicht existieren, ergreift sie Maßnahmen, um die Berichterstattung über die Freisetzung relevanter Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen nach ihren innerstaatlichen Prioritäten zu veranlassen.

(8)   Die in Absatz 7 genannten Informationen enthalten auch Informationen zu der Methode zur Bestimmung der Informationen.

Artikel 8

Zeitraum der Berichterstattung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Informationen öffentlich zugänglich sind und im Register nach Kalenderjahr zusammen- und vorgestellt werden. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Informationen beziehen. Für jede Vertragspartei ist das erste Berichtsjahr das Kalenderjahr, nach dem das Protokoll für diese Vertragspartei in Kraft tritt. Die nach Artikel 7 erforderliche Berichterstattung erfolgt jährlich. Das zweite Berichtsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Berichtsjahr sein.

(2)   Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen innerhalb von 15 Monaten nach Ende eines jeden Berichtsjahres in ihr Register übernommen werden. Die Informationen für das erste Berichtsjahr werden jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Ende des Berichtsjahres aufgenommen.

(3)   Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Informationen eines bestimmten Berichtsjahres 6 Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register übernommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind.

Artikel 9

Datenerfassung und Aufzeichnung

(1)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäß Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die Daten zu erfassen, die benötigt werden, um gemäß Absatz 2 und mit angemessener Häufigkeit die Freisetzungen und die Verbringung von Schadstoffen außerhalb des Standortes, die nach Artikel 7 berichtspflichtig sind, zu bestimmen, und für die zuständigen Behörden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahres die Aufzeichnungen der Daten aufzubewahren, aus denen die im Bericht übermittelten Informationen abgeleitet wurden. Diese Aufzeichnungen beschreiben auch die Methode für die Erhebung der Daten.

(2)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von den gemäß Artikel 7 berichtspflichtigen Anlagen, die besten verfügbaren Informationen, einschließlich gegebenenfalls Daten der Überwachung, Emissionsfaktoren, Massenbilanzgleichungen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, technische Einschätzungen oder andere Verfahren zu nutzen. Sofern angemessen, sollte dies in Übereinstimmung mit international anerkannten Methoden erfolgen.

Artikel 10

Qualitätskontrolle

(1)   Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber von Anlagen, die den Berichtspflichten von Artikel 7 Absatz 1 unterliegen, die Qualität der in deren Berichten enthaltenen Informationen zu sichern.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Beständigkeit und Glaubwürdigkeit, wobei die gegebenenfalls von der Vertragsstaatenkonferenz entwickelten Richtlinien berücksichtigt werden.

Artikel 11

Öffentlicher Zugang zu Informationen

(1)   Jede Vertragspartei stellt ohne Erfordernis der Nennung eines berechtigten Interesses den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen enthaltenen Informationen und gemäß diesem Protokoll sicher, und zwar in erster Linie dadurch, dass bei dem Register ein direkter elektronischer Zugang über öffentliche Telekommunikationsnetze bereitgestellt wird.

(2)   Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Vorlage dieses Antrags, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.

(3)   Vorbehaltlich Absatz 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.

(4)   Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für die Reproduktion und Zusendung der in Absatz 2 genannten konkreten Informationen ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.

(5)   Sind die in ihrem Register enthaltenen Informationen anhand direkter elektronischer Mittel nicht ohne Weiteres öffentlich zugänglich, so erleichtert jede Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, bei Ämtern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.

Artikel 12

Geheimhaltung

(1)   Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, die in dem Register gespeicherten Informationen in den Fällen geheim zu halten, in denen die Offenlegung dieser Informationen Folgendes beeinträchtigen würde:

a)

die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

b)

den Gang der Rechtspflege, die Möglichkeit einer Person, ein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer staatlichen Stelle zur Durchführung einer straf- oder disziplinarrechtlichen Untersuchung,

c)

die Vertraulichkeit wirtschaftlicher und gewerblicher Informationen, soweit diese Vertraulichkeit rechtlich geschützt ist, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse zu sichern,

d)

Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums, oder

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten bzw. Akten in Bezug auf eine natürliche Person, wenn diese Person der Veröffentlichung dieser Informationen nicht zugestimmt hat und diese Vertraulichkeit durch nationales Recht geregelt ist.

Die vorerwähnten Begründungen für eine Geheimhaltung sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse, dem durch die Offenlegung gedient ist, sowie die Frage zu berücksichtigen sind, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.

(2)   Im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe c kommen für eine Offenlegung nach innerstaatlichem Recht solche Informationen zu Freisetzungen in Frage, die für den Umweltschutz von Belang sind.

(3)   Werden Informationen nach Absatz 1 vertraulich behandelt, so ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise durch Angabe der chemischen Kurzbezeichnungen, falls möglich, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.

Artikel 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen

(1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sicher.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 sorgt jede Vertragspartei für die Möglichkeit eines kostenlosen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Erstellung ihres nationalen Registers über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und für die Möglichkeit der Vorlage von Kommentaren, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen, die für den Entscheidungsprozess relevant sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Eingaben der Öffentlichkeit angemessen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung des Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.

Artikel 14

Zugang zu Gerichten

(1)   Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, nach deren Auffassung ihr Antrag auf Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 nicht bearbeitet, ganz oder teilweise unrechtmäßig abgelehnt, unangemessen beschieden oder anderweitig nicht nach den Bestimmungen jenes Absatzes behandelt wurde, Zugang zu einer Überprüfung durch ein Gericht oder eine andere auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle erhält.

(2)   Die Vorschriften nach Absatz 1 gelten unbeschadet der jeweiligen Rechte und Pflichten von Vertragsparteien nach bestehenden Verträgen, die in Bezug auf den Gegenstand dieses Artikels zwischen ihnen bestehen.

Artikel 15

Aufbau von Kompetenzen

(1)   Jede Vertragspartei fördert das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf ihr Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und stellt sicher, dass beim Zugang zu ihrem Register und dem Verständnis für die darin enthaltenen Informationen und deren Nutzung Unterstützung geleistet und Leitlinien vorgegeben werden.

(2)   Jede Vertragspartei soll bei den zuständigen Behörden und Stellen für einen angemessenen Kompetenzaufbau und angemessene Leitlinien sorgen, um sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander — soweit angemessen —

a)

bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,

b)

auf der Basis einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien bei der gemäß diesem Protokoll erfolgenden Realisierung nationaler Systeme,

c)

bei dem gemäß diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten, und

d)

bei dem gemäß diesem Protokoll erfolgenden Austausch von Informationen zu Verbringungen zwischen Vertragsparteien.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit untereinander und mit den jeweils betroffenen internationalen Organisationen, damit Folgendes gefördert wird:

a)

das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,

b)

der Technologietransfer, und

c)

bei Angelegenheiten in Bezug auf dieses Protokoll die Bereitstellung technischer Hilfe für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet.

Artikel 17

Vertragsstaatenkonferenz

(1)   Hiermit wird eine Vertragsstaatenkonferenz eingerichtet. Ihre erste Sitzung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz unmittelbar vor oder nach oder parallel zu den ordentlichen Konferenzen der Vertragsstaaten des Übereinkommens statt, sofern die Vertragsparteien dieses Protokolls keine andere Entscheidung getroffen haben. Die Vertragsstaatenkonferenz trifft sich zu einer außerordentlichen Sitzung, sofern dies während einer ordentlichen Sitzung oder auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei beschlossen und innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe an alle Vertragsparteien durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der entsprechende Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien angenommen wird.

(2)   Die Vertragsstaatenkonferenz dieses Protokolls überprüft auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls, und vor diesem Hintergrund

a)

überprüft sie den Aufbau von Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und fördert deren fortschreitende Stärkung und Konvergenz,

b)

entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an sie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diesbezügliche Doppelarbeit vermieden werden sollte,

c)

legt sie ein Arbeitsprogramm fest,

d)

erwägt und beschließt sie gegebenenfalls Maßnahmen zur Stärkung internationaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 16,

e)

setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Nebengremien ein,

f)

prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und nimmt sie an,

g)

berät und verabschiedet sie im Konsens in ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung für ihre Sitzungen und die ihrer Nebengremien, und zwar unter Berücksichtigung einer von der Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen gegebenenfalls verabschiedeten Geschäftsordnung,

h)

prüft sie im Konsens die Festlegung finanzieller Regelungen und Mechanismen zur technischen Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern,

i)

erbittet sie bei der Erreichung der Ziele dieses Protokolls gegebenenfalls die Dienste sonstiger relevanter internationaler Gremien, und

j)

prüft und verabschiedet sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlicher Richtlinien und Empfehlungen.

(3)   Die Vertragsstaatenkonferenz erleichtert den Informationsaustausch zu den Erfahrungen, die bei der Berichterstattung zu Verbringungen anhand der schadstoffspezifischen und abfallspezifischen Vorgehensweisen gewonnen wurden, und überprüft diese Erfahrungen dahingehend, dass die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Vorgehensweisen untersucht wird, und zwar unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Informationen gemäß Artikel 1 und der Frage, ob nationale Register über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen insgesamt wirkungsvoll sind.

(4)   Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergieagentur sowie alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigt, ihm aber nicht beigetreten sind, sowie alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen zwischenstaatlichen Organisationen sind berechtigt, den Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz als Beobachter beizuwohnen. Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt.

(5)   Alle in den protokollgegenständlichen Bereichen sachkundigen Nichtregierungsorganisationen, die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa von ihrem Wunsch unterrichtet haben, bei einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz vertreten zu sein, sind berechtigt, als Beobachter beizuwohnen, es sei denn, ein Drittel der bei der Sitzung anwesenden Vertragsparteien erhebt hiergegen Einwände. Deren Zulassung und Teilnahme ist in der Geschäftsordnung der Vertragsstaatenkonferenz geregelt.

Artikel 18

Stimmrechte

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.

(2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 19

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind fester Bestandteil des Protokolls, wobei ein Verweis auf dieses Protokoll gleichzeitig einen Verweis auf dessen Anhänge darstellt.

Artikel 20

Änderungen

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Vorgeschlagene Änderungen dieses Protokolls werden während einer Sitzung der Vertragsstaatenkonferenz beraten.

(3)   Eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt; dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an dieses Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie an Unterzeichnerstaaten mindestens sechs Monate vor der Konferenz, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

(4)   Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung im Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.

(6)   Eine gemäß Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer schriftlich mitgeteilt, der sie allen Vertragsparteien, anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die eingewilligt haben, an das Protokoll gebunden zu sein und für die das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, sowie an Unterzeichnerstaaten übermittelt.

(7)   Änderungen mit Ausnahme von Änderungen an Anhängen treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln von Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(8)   Im Falle der Änderung eines Anhangs notifiziert eine Vertragspartei, die eine derartige Änderung nicht annimmt, dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag von deren Übermittlung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation der Nichtannahme zurückziehen, woraufhin die Änderung eines Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft tritt.

(9)   Die Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 6 vorgesehenen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als ein Drittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beschließung der Änderung Vertragsparteien waren, eine derartige Notifikation vorgelegt hat.

(10)   Bezieht sich die Änderung eines Anhangs unmittelbar auf eine Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung dieses Protokolls in Kraft tritt.

Artikel 21

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll:

a)

die Vorbereitung und Betreuung der Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz,

b)

die Übermittlung von Berichten und sonstigen Informationen, die er aufgrund dieses Protokolls erhalten hat, an die Vertragsparteien,

c)

Berichterstattung an die Vertragsstaatenkonferenz über die Tätigkeiten des Sekretariats, und

d)

sonstige, ihm von der Vertragsstaatenkonferenz zugewiesene Aufgaben auf der Grundlage verfügbarer Sach- und Personalmittel.

Artikel 22

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls

In ihrer ersten Sitzung verabschiedet die Vertragsstaatenkonferenz im Konsens Verfahren zur Zusammenarbeit und institutionelle Regelungen von außergerichtlicher, gütlicher und konsultativer Art zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Vertragsstaatenkonferenz unter anderem, ob Mitteilungen aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2)   Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a)

die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof,

b)

ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren.

Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren gemäß den in Unterabsatz b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleichartiger Wirkung abgeben.

(3)   Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus diesen Staaten gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den durch dieses Protokoll geregelten Angelegenheiten übertragen haben, darunter die Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge über diese Angelegenheiten, zur Unterzeichnung aus.

Artikel 25

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2)   Dieses Protokoll steht ab 1. Januar 2004 für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3)   Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei(en) des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(4)   In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3)   Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 28

Vorbehalte

Zu diesem Protokoll sind Vorbehalte nicht möglich.

Artikel 29

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 30

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Kiew am 21. Mai 2003.

ANHANG I

TÄTIGKEITEN

Nr.

Tätigkeit

Kapazitätsschwellenwert

(Spalte 1)

Mitarbeiterschwellenwert

(Spalte 2)

1.

Energiesektor

a)

Mineralöl- und Gasraffinerien

*

10 Mitarbeiter

b)

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

*

c)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen

mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt (MW)

d)

Kokereien

*

e)

Kohle-Walzwerke

mit einer Kapazität von 1 t pro Stunde

f)

Anlagen zur Herstellung von Kohleprodukten und festen, rauchfreien Brennstoffen

*

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

a)

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschließlich sulfidischer Erze)

*

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

mit einer Kapazität von 2,5 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

 

i)

Warmwalzen

mit einer Kapazität von 20 t Rohstahl pro Stunde

ii)

Schmieden mit Hämmern

mit einer Schlagenergie von 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

iii)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten

mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t Rohstahl pro Stunde

d)

Eisenmetallgießereien

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

e)

Anlagen

 

i)

zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

*

ii)

zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.)

mit einer Schmelzkapazität von 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

10 Mitarbeiter

f)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 beträgt

3.

Mineralverarbeitende Industrie

a)

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

*

10 Mitarbeiter

b)

Tagebau

wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht

c)

Anlagen zur Herstellung von

 

i)

Zementklinkern in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von 500 t pro Tag

ii)

Kalk in Drehrohröfen

mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

iii)

Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen

mit einer Produktionskapazität von 50 t pro Tag

d)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

*

e)

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

f)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern

mit einer Schmelzkapazität von 20 t pro Tag

g)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

mit einer Produktionskapazität von 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3

4.

Chemische Industrie

a)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

i)

einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

ii)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

iii)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

iv)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

v)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

vi)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

vii)

metallorganischen Verbindungen

viii)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

ix)

synthetischen Kautschuken

x)

Farbstoffen und Pigmenten

xi)

Tensiden

*

10 Mitarbeiter

b)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i)

Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

ii)

Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

iii)

Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

iv)

Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

v)

Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

*

c)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern)

*

d)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden

*

e)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

*

f)

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

*

10 Mitarbeiter

5.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

a)

Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll

mit einer Kapazität von 3 t pro Stunde

c)

Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle

mit einer Kapazität von 50 t pro Tag

d)

Deponien, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen

e)

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Gesamtkapazität von 10 t pro Tag

f)

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen

mit einer Leistung von 100 000 Einwohnergleichwerten

g)

Eigenständig betriebene Industrieabwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten

mit einer Kapazität von 10 000 m3 pro Tag

6.

Be- und Verarbeitung von Papier und Holz

a)

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

*

10 Mitarbeiter

b)

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz)

mit einer Produktionskapazität von 20 t pro Tag

c)

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien

mit einer Produktionskapazität von 50 m3 pro Tag

7.

Intensive Viehhaltung und Aquakultur

a)

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

i)

mit 40 000 Plätzen für Geflügel

ii)

mit 2 000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

iii)

mit 750 Plätzen für Sauen

10 Mitarbeiter

b)

Intensive Aquakultur

1 000 t Fisch und Schalentiere pro Jahr

10 Mitarbeiter

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

a)

Anlagen zum Schlachten

mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von 50 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Behandlung und Verarbeitung für die Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten aus:

 

i)

tierischen Rohstoffen (außer Milch)

mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 75 t pro Tag

ii)

pflanzlichen Rohstoffen

mit einer Produktionskapazität (Fertigprodukt) von 300 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von Quartalszahlen)

c)

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch

mit einer Aufnahmekapazität von 200 t pro Tag (Durchschnittswert aufgrund von jährlichen Zahlen)

9.

Sonstige Tätigkeiten

a)

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien

mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t pro Tag

10 Mitarbeiter

b)

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen

mit einer Verarbeitungskapazität von 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken

mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder 200 t pro Jahr

d)

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Brennen oder Grafitieren

*

e)

Anlagen für den Bau und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen

mit einer Kapazität für 100 m lange Schiffe

Erläuternde Anmerkungen:

Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kapazitätsschwellenwerte.

Ein Sternchen (*) bedeutet, dass kein Kapazitätsschwellenwert gilt (d. h. alle Anlagen sind berichtspflichtig).

Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitarbeiterschwellenwerte.

„10 Mitarbeiter“ bedeutet das Äquivalent von 10 Vollzeitbeschäftigten.

ANHANG II

SCHADSTOFFE

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff

Schwellenwert für Freisetzungen

(Spalte 1)

Schwellenwert für Verbringungen von Schadstoffen außerhalb des Standorts

(Spalte 2)

Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung

(Spalte 3)

in Luft

(Spalte 1a)

in Wasser

(Spalte 1b)

in den Boden

(Spalte 1c)

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

-

-

-

*

2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

-

-

-

*

3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Mio.

-

-

-

*

4

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCs)

100

-

-

-

*

5

10024-97-2

Distickoxid (N2O)

10 000

-

-

-

*

6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

-

-

-

10 000

7

 

Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC)

100 000

-

-

-

*

8

 

Stickoxide (NOx/NO2)

100 000

-

-

-

*

9

 

Perfluorkohlenwasserstoffe (PFCs)

100

-

-

-

*

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

-

-

-

*

11

 

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

-

-

-

*

12

 

Gesamtstickstoff

-

50 000

50 000

10 000

10 000

13

 

Gesamtphosphor

-

5 000

5 000

10 000

10 000

14

 

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HCFCs)

1

-

-

100

10 000

15

 

Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFCs)

1

-

-

100

10 000

16

 

Halone

1

-

-

100

10 000

17

7440-38-2

Arsen und Verbindungen (als As)

20

5

5

50

50

18

7440-43-9

Cadmium und Verbindungen (als Cd)

10

5

5

5

5

19

7440-47-3

Chrom und Verbindungen (als Cr)

100

50

50

200

10 000

20

7440-50-8

Kupfer und Verbindungen (als Cu)

100

50

50

500

10 000

21

7439-97-6

Quecksilber und Verbindungen (als Hg)

10

1

1

5

5

22

7440-02-0

Nickel und Verbindungen (als Ni)

50

20

20

500

10 000

23

7439-92-1

Blei und Verbindungen (als Pb)

200

20

20

50

50

24

7440-66-6

Zink und Verbindungen (als Zn)

200

100

100

1 000

10 000

25

15972-60-8

Alachlor

-

1

1

5

10 000

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

-

1

1

5

10 000

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

1

1

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

-

1

1

5

10 000

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

-

1

1

10

10 000

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

-

1

1

5

10 000

33

50-29-3

DDT

1

1

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichloräthan (EDC)

1 000

10

10

100

10 000

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

1 000

10

10

100

10 000

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

-

1

1

5

10 000

38

115-29-7

Endosulfan

-

1

1

5

10 000

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

1

1

40

 

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)

-

1 000

1 000

1 000

10 000

41

76-44-8

Heptachlor

1

1

1

1

1

42

118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

1

5

43

87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

-

1

1

5

10 000

44

608-73-1

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH)

10

1

1

1

10

45

58-89-9

Lindan

1

1

1

1

1

46

2385-85-5

Mirex

1

1

1

1

1

47

 

PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)

0,001

0,001

0,001

0,001

0,001

48

608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

5

50

49

87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

5

10 000

50

1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0,1

0,1

0,1

1

50

51

122-34-9

Simazin

-

1

1

5

10 000

52

127-18-4

Tetrachlorethylen (PER)

2 000

-

-

1 000

10 000

53

56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

-

-

1 000

10 000

54

12002-48-1

Trichlorbenzole (TCBs)

10

-

-

1 000

10 000

55

71-55-6

1,10,1-Trichlorethan

100

-

-

1 000

10 000

56

79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

-

-

1 000

10 000

57

79-01-6

Trichlorethylen

2 000

-

-

1 000

10 000

58

67-66-3

Trichlormethan

500

-

-

1 000

10 000

59

8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

1

1

60

75-01-4

Vinylchlorid

1 000

10

10

100

10 000

61

120-12-7

Anthracen

50

1

1

50

50

62

71-43-2

Benzol

1 000

200 (als BTEX) (1)

200 (als BTEX) (1)

2 000 (als BTEX) (1)

10 000

63

 

Bromierte Diphenylether (PBDE)

-

1

1

5

10 000

64

 

Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe

-

1

1

5

10 000

65

100-41-4

Ethylbenzol

-

200 (als BTEX) (1)

200 (als BTEX) (1)

2 000 (als BTEX) (1)

10 000

66

75-21-8

Ethylenoxid

1 000

10

10

100

10 000

67

34123-59-6

Isoproturon

-

1

1

5

10 000

68

91-20-3

Naphthalen

100

10

10

100

10 000

69

 

Zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)

-

50

50

50

10 000

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

100

10 000

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C)

-

20

20

200

10 000

72

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) (2)

50

5

5

50

50

73

108-88-3

Toluol

-

200 (als BTEX) (1)

200 (als BTEX) (1)

2 000 (als BTEX) (1)

10 000

74

 

Tributylzinn und Verbindungen

-

1

1

5

10 000

75

 

Triphenylzinn und Verbindungen

-

1

1

5

10 000

76

 

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) (als Gesamt-C oder COD/3)

-

50 000

-

-

**

77

1582-09-8

Trifluralin

-

1

1

5

10 000

78

1330-20-7

Xylene

-

200 (als BTEX) (1)

200 (als BTEX) (1)

2 000 (als BTEX) (1)

10 000

79

 

Chloride (als Gesamt-Cl)

-

2 Mio.

2 Mio.

2 Mio.

10 000 (3)

80

 

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

-

-

-

10 000

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

10

10 000

82

 

Cyanide (als Gesamt-CN)

-

50

50

500

10 000

83

 

Fluoride (als Gesamt-F)

-

2 000

2 000

10 000

10 000 (3)

84

 

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

-

-

-

10 000

85

74-90-8

Hydrogenzyanid (HCN)

200

-

-

-

10 000

86

 

Partikel (PM10)

50 000

-

-

-

*

Die CAS-Nummer des Schadstoffs bezeichnet die genaue Kennung im Chemical Abstracts Service.

Spalte 1 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iv genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in einer bestimmten Teilspalte (Luft, Wasser oder Boden) überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen bzw. bei Schadstoffen in Abwasser für Kläranlagen über Verbringungen in das in dieser Teilspalte genannte Umweltmedium in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a entschieden haben.

Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Verbringungen dieses Schadstoffs außerhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii entschieden haben.

Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen und Verbringungen dieses Schadstoffs außerhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die sich für ein Berichtssystem nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b entschieden haben.

Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter keine Berichtspflicht zur Folge hat.

Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung.

Ein zweifaches Sternchen (**) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b genannte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung.

ANHANG III

TEIL A

ENTSORGUNGSTÄTIGKEITEN („E“)

Ablagerung in den oder auf dem Boden (z. B. Deponie)

Bodenbehandlung (z. B. biologischer Abbau flüssiger oder schlammiger Abfälle in Böden)

Verpressung (z. B. Einpressen pumpfähiger Abfälle in Schächte oder Salzstöcke von natürlich vorkommenden Lagerstätten)

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)

Spezielle Deponietechniken (z. B. Ablagerung in ausgekleidete, getrennte Abschnitte, die mit einer Abdeckung versehen sowie gegeneinander und gegen die Umwelt abgedichtet sind)

Freisetzung in einen Wasserkörper ohne Meere/Ozeane

Freisetzung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringens in den Meeresboden

Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden

Physikalisch-chemische Behandlung, die nicht anderweitig in diesem Anhang angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen)

Verbrennung an Land

Verbrennung auf See

Endlagerung (z. B. Einbringen von Behältern in ein Bergwerk)

Vermengen oder Vermischen vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten

Umverpacken vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten

Lagerung bis zu einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten

TEIL B

RÜCKGEWINNUNGSTÄTIGKEITEN („R“)

Verwendung als Brennstoff (außer zur direkten Verbrennung) oder sonstiges Mittel zur Energieerzeugung

Weiterverwertung/Regenerierung von Lösungsmitteln

Recycling/Weiterverwertung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden

Recycling/Weiterverwertung von Metallen und Metallverbindungen

Recycling/Weiterverwertung sonstiger anorganischer Stoffe

Regenerierung von Säuren oder Basen

Rückgewinnung von Komponenten für den Umweltschutz

Rückgewinnung von Komponenten aus Katalysatoren

Erneute Raffination oder sonstige Wiederverwendung von Altöl

Bodenbehandlung zugunsten der Landwirtschaft oder ökologischer Verbesserungen

Verwendung von Reststoffen, die aus einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten gewonnen werden

Austausch von Abfällen zur Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten

Anhäufung von Material, das für eine in diesem Teil angegebene Tätigkeit vorgesehen ist

ANHANG IV

SCHIEDSVERFAHREN

1.

Wird für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls beantragt, so notifizieren eine oder mehrere Streitparteien die andere(n) Streitpartei(en) auf diplomatischen Wegen sowie das Sekretariat vom Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel dieses Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung in Frage steht. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter.

2.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Streitpartei(en) und die andere(n) Streitpartei(en) berufen jeweils einen Schiedsrichter; die derart berufenen Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Letzterer darf kein Staatsangehöriger von einer der Streitparteien sein und seinen üblichen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer dieser Parteien haben, darf nicht von diesen beschäftigt werden und mit dem Fall nicht in anderer Eigenschaft befasst sein.

3.

Wurde der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht spätestens zwei Monate nach Berufung des zweiten Schiedsrichters benannt, so benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auf Verlangen einer der Streitparteien den Vorsitzenden innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums.

4.

Beruft eine der Streitparteien nicht spätestens zwei Monate nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei hiervon den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa unterrichten, welcher den Vorsitzenden innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums benennt. Bei Benennung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter berufen hat, dies innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Geschieht dies innerhalb dieses Zeitraums nicht, so unterrichtet der Vorsitzende hiervon den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, welcher diese Berufung innerhalb eines weiteren Zweimonatszeitraums vornimmt.

5.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Protokolls.

6.

Jedes nach den Bestimmungen dieses Anhangs konstituierte Schiedsgericht gibt sich seine eigene Geschäftsordnung.

7.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl zum Verfahren als auch zur Sache mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder gefällt.

8.

Das Gericht kann zur Tatsachenfeststellung alle angemessenen Maßnahmen ergreifen.

9.

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und sind unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere verpflichtet,

a)

ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen,

b)

ihm bei Bedarf die Befragung von Zeugen oder Fachleuten und die Berücksichtigung von deren Aussagen zu ermöglichen.

10.

Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller Informationen, die sie während des Schiedsverfahrens im Vertrauen erhalten.

11.

Das Schiedsgericht kann auf Verlangen einer der Parteien vorläufige Schutzmaßnahmen empfehlen.

12.

Erscheint eine der Streitparteien vor dem Schiedsgericht nicht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so kann die andere Partei verlangen, dass das Gericht das Verfahren fortsetzt und seine endgültige Entscheidung trifft. Die Abwesenheit einer Partei oder das von ihr unterlassene Vertreten ihrer Sache stellt keinen Hinderungsgrund für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage sachlich und rechtlich wohl begründet ist.

13.

Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, zulassen und darüber befinden.

14.

Sofern das Schiedsgericht wegen der besonderen Umstände des Falles nichts anderes bestimmt, werden die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Vergütungen für dessen Mitglieder von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt Aufzeichnungen über alle seine Aufwendungen und stellt den Parteien hierzu eine abschließende Aufstellung zur Verfügung.

15.

Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die an dem Streitgegenstand ein Interesse rechtlicher Art hat und von einer Entscheidung in dem Fall betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts in das Verfahren eingreifen.

16.

Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch spätestens fünf Monate nach dem Tag seiner Errichtung, sofern es die Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum, der fünf Monate nicht überschreiten soll, nicht für notwendig erachtet.

17.

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Der Schiedsspruch wird den Streitparteien und dem Sekretariat vom Schiedsgericht übermittelt. Das Sekretariat wird die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiterleiten.

18.

Eine zwischen den Parteien zur Auslegung oder Erfüllung des Schiedsspruchs gegebenenfalls entstandene Streitigkeit kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn man Letzterem nicht habhaft werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das in derselben Weise wie das erste Gericht für diesen Zweck konstituiert wurde.


(1)  Einzelschadstoffe sind in den Berichten anzugeben, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.

(2)  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205 99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193 39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung).

(3)  Als anorganische Verbindungen.


ANHANG B

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 26 Absatz 4 des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere aufgrund von Artikel 175 Absatz 1, befugt ist, internationale Übereinkommen abzuschließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme.

Register zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen sind gut geeignete Instrumente, um die Verbesserung der Umweltleistung zu fördern, um der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über freigesetzte Schadstoffe zu gewähren und um die zuständigen Behörden bei der Feststellung von Trends, der Bestimmung von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung sowie bei der Überwachung und Bewertung der Einhaltung von Auflagen zu unterstützen, und leisten damit einen Beitrag zur Erfüllung der oben aufgeführten Ziele.

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie bereits rechtliche Instrumente zu in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten verabschiedet hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, und dass sie gegebenenfalls eine Liste dieser rechtlichen Instrumente gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Protokolls vorlegen und aktualisieren wird.

Die Gemeinschaft ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die von geltendem Gemeinschaftsrecht erfasst werden.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist aufgrund ihres Charakters einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.


Top