Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0007

    2006/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2006 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 33) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 5 vom 10.1.2006, p. 17–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1–3 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 07/03/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/7(1)/oj

    10.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 5/17


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. Januar 2006

    mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Federn aus bestimmten Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 33)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/7/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aviäre Influenza (AI) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen, einschließlich unbehandelter Federn, eingeschleppt wird.

    (2)

    Die türkischen Behörden haben mehrere Ausbrüche der Aviären Influenza in Hinterhofhaltungen in Ostanatolien gemeldet. Da die Seuche wahrscheinlich durch Zugvögel in die Türkei eingeschleppt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Seuche in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak und Syrien vorkommt.

    (3)

    Derzeit dürfen keine anderen Geflügelerzeugnisse als unbehandelte Federn und unbehandelte Federteile aus den Nachbarländern der Türkei eingeführt werden.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2005/733/EG der Kommission (2) wurde die Einfuhr von unbehandelten Federn aus der Türkei bereits ausgesetzt.

    (5)

    Da keine weiteren Informationen über die AI-Überwachung in den an den östlichen Teil der Türkei angrenzenden Ländern vorliegen, empfiehlt es sich angesichts des mit der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft verbundenen Tiergesundheitsrisikos, die Einfuhr unbehandelter Federn und unbehandelter Federteile aus Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak und Syrien auszusetzen.

    (6)

    Für die Einfuhr von gewerblichen Sendungen behandelter Federn aus den betreffenden Ländern sollte daher ein Nachweis der Behandlung verlangt werden.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAS ADOPTED THIS DECISION:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von unbehandelten Federn und unbehandelten Federteilen aus dem Hoheitsgebiet der im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Länder aus.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von behandelten Federn und behandelten Federteilen (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden) aus dem Hoheitsgebiet der im Anhang aufgeführten Länder von einem Handelspapier begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen unverzüglich die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung gilt bis 30. April 2006.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. Januar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 102.


    ANHANG

    Länder gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Entscheidung:

    Georgien

    Armenien

    Aserbaidschan

    Iran

    Irak

    Syrien


    Top