Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R1993

    Verordnung (EG) Nr. 1993/2005 der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Anpassung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates

    ABl. L 320 vom 8.12.2005, p. 26–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 416–422 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1993/oj

    8.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/26


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2005 DER KOMMISSION

    vom 7. Dezember 2005

    über die Anpassung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 18 erster Absatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission vom 17. Juli 1978 über die Berichtigung der Ausfuhrerstattung für Malz gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Für Malzausfuhren, die in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres mit einer vor dem 1. Juli im Voraus festgesetzten Erstattung getätigt werden, ist die Berichtigung der im Voraus festgesetzten Erstattung in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 geregelt.

    (3)

    Bei der Berichtigung der im Voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung sollte geprüft werden, ob sich das in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres ausgeführte Gerstenmalz am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres auf Lager befand oder aus Gerste gewonnen wurde, die sich zu diesem Zeitpunkt auf Lager befand. Zu diesem Zweck sollten die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Mengen von Gerste und Malz einer Kontrolle unterworfen werden. Diese Kontrollen sollten in den einzelnen Mitgliedstaaten von den zuständigen Stellen vorgenommen werden, die alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen über die Berichtigung der Ausfuhrerstattung für Malz in dem betreffenden Zeitraum eingehalten werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Malz und Gerste, die sich am Ende eines Wirtschaftsjahres auf Lager befinden und die in den ersten drei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres in Form von Malz mit Hilfe einer Lizenz ausgeführt werden, in der die Erstattung vor dem 1. Juli im Voraus festgesetzt wurde.

    (2)   Der für den Zeitpunkt der Ausfuhr zu berücksichtigende Tag ist der Tag der Erfüllung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) genannten Zollförmlichkeiten.

    Artikel 2

    (1)   Wenn die Ausfuhrerstattung für Gerstenmalz gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 berichtigt werden soll, muss der Ausführer:

    a)

    falls das Malz aus Gerste gewonnen wurde, die sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht,

    i)

    dass die Gerste aus einem Lager stammt, das der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet es sich befand, gemäß Artikel 3 gemeldet wurde;

    ii)

    dass das Malz nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres ausgeführt wurde;

    b)

    falls es sich um Malz handelt, das sich am Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager befand, der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht,

    i)

    dass das Malz aus einem Lager stammt, das der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet es sich befand, gemäß Artikel 3 gemeldet wurde;

    ii)

    dass das Malz nach dem 30. Juni und vor dem 1. Oktober des betreffenden Jahres ausgeführt wurde.

    (2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte Dokument wird von der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde aufbewahrt.

    Artikel 3

    (1)   Der Besitzer von Malz- oder Gerstebeständen, die in Form von Malz mit einer berichtigten Erstattung ausgeführt werden sollen, muss durch spätestens am dritten Arbeitstag des Monats Juli des betreffenden Jahres aufzugebendes Einschreiben oder abzusendende elektronische Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sich die Lagerbestände befinden, eine Meldung eingereicht haben, aus der die von ihm am 30. Juni gehaltenen Malz- und Gerstenbestände hervorgehen. Diese Meldung muss mindestens die im Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

    (2)   Wurden die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so erteilt die zuständige Stelle auf Antrag des Beteiligten eine oder mehrere Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die ausgeführten Erzeugnisse am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres tatsächlich auf Lager waren und damit in den Genuss der Berichtigung der Erstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kommen können.

    Die ausgestellte(n) Bescheinigung(en) darf (dürfen) sich höchstens auf die gemäß Absatz 1 erklärte Menge beziehen. Auf Antrag des Beteiligten kann eine schon erteilte Bescheinigung durch mehrere Bescheinigungen über Teilmengen ersetzt werden.

    Artikel 4

    (1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats

    a)

    nimmt ihre erforderlichen Kontrollen der Lagerbestände und ihrer Bewegungen auf ihrem Gebiet vor;

    b)

    trifft die notwendigen ergänzenden Maßnahmen, um den auf ihrem Gebiet bestehenden Sonderbedingungen, insbesondere den Fristen, innerhalb derer die Lagerbestände und ihre Bewegungen einer Kontrolle unterliegen, Rechnung zu tragen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Dezember des betreffenden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, in dem die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Gersten- und Malzmengen sowie die ausgeführten Mengen aufgeführt sind, die in den Genuss der Vorschriften dieser Verordnung gekommen sind.

    (3)   Die zuständige Behörde ist in den einzelnen Mitgliedstaaten die Interventionsstelle bzw. jede andere von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle.

    Artikel 5

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Dezember 2005

    Für die Kommission

    José Manuel BARROSO

    Präsident


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 193 vom 18.7.1978, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2029/86 (ABl. L 173 vom 1.7.1986, S. 44).

    (3)  Siehe Anhang II.

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


    ANHANG I

    Mindestangaben, die bei der Meldung der am 30. Juni auf Lager befindlichen Mengen von Malz oder Gerste aufzuführen sind

    A.   Malz

    1.

    Menge, nach Kategorien aufgeteilt,

    2.

    Lagerungsort.

    B.   Gerste

    1.

    Menge,

    2.

    Lagerungsort,

    3.

    Erklärung aus der hervorgeht, dass

    a)

    die Gerste nicht aus der neuen Ernte in der Gemeinschaft stammt,

    b)

    die Gerste für die Verarbeitung zu Malz geeignet ist.


    ANHANG II

    Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

    Verordnung (EWG) Nr. 1680/78 der Kommission

    (ABl. L 193 vom 18.7.1978, S. 10)

    Verordnung (EWG) Nr. 2029/86 der Kommission

    (ABl. L 173 vom 1.7.1986, S. 44)


    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EWG) Nr. 1680/78

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 1 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satz

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

    Artikel 2 Absatz 1 Gedankenstrich 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


    Top