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Document 32005R1060
Commission Regulation (EC) No 1060/2005 of 6 July 2005 opening a standing invitation to tender for the export of common wheat held by the Slovak intervention agency
Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle
Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission vom 6. Juli 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle
ABl. L 174 vom 7.7.2005, p. 18–23
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 18/05/2006
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32005R1302 | Ersetzung | Artikel 2 | 10/08/2005 | |
Modified by | 32005R1606 | Ersetzung | Artikel 2 | 01/10/2005 | |
Modified by | 32006R0741 | Ersetzung | Artikel 2 | 18/05/2006 |
7.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1060/2005 DER KOMMISSION
vom 6. Juli 2005
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen. |
(3) |
Bei der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle zu eröffnen. |
(4) |
Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen. |
(5) |
Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 können die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten Betrag vergütet werden. Angesichts der geografischen Lage der Slowakei ist diese Bestimmung anzuwenden. |
(7) |
Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die slowakische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus ihren Beständen unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
Artikel 2
Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 30 000 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (4) und der Schweiz.
Artikel 3
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort dem ausführenden Zuschlagsempfänger bis zu einem bestimmten in der Ausschreibung festgesetzten Betrag vergütet.
Artikel 4
(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2) Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5).
Artikel 5
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 14. Juli 2005 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 21. Juli 2005, der 4. August 2005, der 18. August 2005, der 1. September 2005, der 3. November 2005, der 29. Dezember 2005, der 13. April 2006 und der 25. Mai 2006, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.
Die letzte Teilausschreibung endet am 22. Juni 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).
(2) Die Angebote sind bei der slowakischen Interventionsstelle einzureichen, deren Anschrift folgendermaßen lautet:
Pôdohospodárska platobná agentúra oddelenie obilnín a škrobu |
Dobrovičova 12 |
SK-815 26 Bratislava |
Tel.: 421-2-58243271 |
Fax: 421-2-58243362 |
Artikel 6
Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung von der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.
Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.
Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.
Artikel 7
(1) Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,
a) |
die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene; |
b) |
die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:
|
(2) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger
a) |
entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen |
b) |
oder die Übernahme der Partie ablehnen. |
In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 8
In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Weichweizen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang I unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 9
(1) Erfolgt die Auslagerung des Weichweizens, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen gemäß Artikel 7 Absatz 3, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.
Artikel 10
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Weichweizen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang II.
Artikel 11
(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu leistende Sicherheit wird freigegeben, sobald dem Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 Euro je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.
Artikel 12
Die slowakische Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die eingegangenen Angebote auf elektronischem Wege mit. Die Angebote sind anhand des Formulars in Anhang III zu übermitteln.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
(3) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).
(6) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
ANHANG I
Ablehnung und etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle
(Verordnung (EG) Nr. 1060/2005)
— |
Name des Zuschlagsempfängers: |
— |
Datum des Zuschlags: |
— |
Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger: |
Partienummer |
Menge (Tonnen) |
Anschrift des Silos |
Begründung der Ablehnung |
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ANHANG II
Vermerke gemäß Artikel 10
— |
: |
Spanisch |
: |
Trigo blando de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1060/2005 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Intervenční pšenice obecná nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1060/2005 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Blød hvede fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1060/2005 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Weichweizen aus Interventionsbeständen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Pehme nisu sekkumisvarudest, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1060/2005 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Μαλακός σίτος παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1060/2005 |
— |
: |
Englisch |
: |
Intervention common wheat without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1060/2005 |
— |
: |
Französisch |
: |
Blé tendre d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1060/2005 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Frumento tenero d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1060/2005 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Intervences parastie kvieši bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1060/2005 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Intervenciniai paprastieji kviečiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1060/2005 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Intervenciós búza, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1060/2005/EK rendelet |
— |
: |
Niederländisch |
: |
Zachte tarwe uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1060/2005 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Pszenica zwyczajna interwencyjna niedająca prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1060/2005 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Trigo mole de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1060/2005 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Intervenčná pšenica obyčajná nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1060/2005 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Intervencija navadne pšenice brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1060/2005 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Interventiovehnä, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1060/2005 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Interventionsvete, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1060/2005. |
ANHANG III
Formular (1)
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle
(Verordnung (EG) Nr 1060/2005)
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Lfd. Nummer der Bieter |
Nummer der Partie |
Menge (Tonnen) |
Angebotspreis (EUR/t) (2) |
Zuschläge (+) Abschläge (–) (EUR/t) (zur Erinnerung) |
Handelskosten (3) (EUR/t) |
Bestimmung |
1 |
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2 |
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3 |
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usw. |
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(1) Zu übermitteln an GD AGRI (D/2).
(2) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.
(3) Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.